österreichischem Recht.
G 2002 des in Wien eingetragenen Vereins „A. U. Ö.“, ZVR 599724968.“
1 ist er eine soziale Einrichtung im Sinne des § 1287 ABGB und verfolgt ideelle Ziele.
Abs. 3 ist sein wesentlicher Zweck, im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit, Tod) freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Unternehmen zu gewähren, die dem Verein die entsprechenden Mittel hierfür zur Verfügung stellen. Der Verein will seinen Sitz
Berlin verlegen. Ein Antrag auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit
BGB ist abgelehnt worden, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde mit einem im schriftlichen Verfahren am 21. November 2019 ergangenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Verein ein Idealverein sei, auch die Aufnahme in das Statut, dass der Zweck des Vereins
Verleihung der Rechtsfähigkeit
BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, stehe dem nicht entgegen. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege, sei dieser vom sog. Nebenzweckprivileg gedeckt. Randnummer 2 Mit einem Schreiben vom 27. November 2019 hat der alleinvertretungsberechtigte Obmann die Eintragung des Beteiligten, der seinen Sitz zum 1. Januar 2019
Berlin verlegt habe, in das Vereinsregister beantragt. Dem Antrag war ein Auszug aus dem österreichischen Vereinsregister, das Statut, das als Sitz Graz ausweist und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, Az.: VK 29 K 279.18, vom
dem BGB eine Eintragung erhalten könne. Hierzu sei die Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung, die die Vorstandswahl und Änderung der Satzung betreffe, und der von sieben Mitglieder unterschriebenen Satzung erforderlich. Die Eintragung einer Zweigniederlassung sei nicht möglich. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte, bei dem der Beschluss unter einer Anschrift in Graz ausweislich eines Rückscheins am 21. Februar 2020 eingegangen ist, mit einem am 4. März 2020 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 6. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 1. Die Beschwerde ist
FG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist mit dem Eingang der Beschwerde am
FG. Der Beteiligte ist
österreichischem Recht gegründet, ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt
G Österreich die für eine Beteiligtenfähigkeit notwendige Rechtsfähigkeit, die auch in diesem Verfahren anzuerkennen ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom
deutschem Recht umwandeln will. Randnummer 8 b) Hierfür fehlt es aber (schon) an einer formgerechten Anmeldung. Randnummer 9 Unabhängig von der Frage, ob die Anmeldung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 198 Abs. 1 UmwG oder des § 59 Abs. 1 BGB erfolgen soll, bedarf es eines notariell beglaubigten Antrags. Dies folgt aus § 12 Abs. 1 HGB sowie aus § 77 Abs. 1 BGB und ist ein allgemeiner Grundsatz in den Registerverfahren
FG (vgl. dazu Bork/Jacoby/Müther, FamFG,
holung einer Anmeldung auf Folgendes hin: Randnummer 11 a) Die Annahme, dem Beteiligten sei durch Verlegung seines Sitzes
Deutschland und Aufhebung des in Graz/Österreich liegenden Sitzes der Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
deutschem Recht möglich, erscheint nicht ausgeschlossen, wenn auch zu beachten ist, dass ein Idealverein
österreichischem Recht in viel weiterem Umfang erwerbswirtschaftlich tätig sein darf, als ein Verein
dem BGB (vgl. dazu Wiesack, Europäisches und Internationales Vereinsrecht, 2011, S. 21f.). Randnummer 12
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern
diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
dem Umwandlungsgesetz kommt allerdings nicht in Betracht, weil der eingetragene Verein in § 191 Abs. 2 FamFG nicht als Zielrechtsträger vorgesehen ist. Dies schließt einen Formwechsel in einen Idealverein aus (ebenso Sauter/Schweyer/Waldner, Der Eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdn. 31; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn 2244; a.A. Wesiack, aaO, S. 267). Ist aber danach schon nationalen Rechtsträgern ein Wechsel
diesen Vorschriften in einen eingetragenen Verein nicht möglich, gilt dies auch für den Beteiligten als Verein
österreichischem Recht. Gleichwohl scheidet ein Wechsel nicht aus.
BGB kann nämlich ein nicht eingetragener Verein Rechtsfähigkeit durch eine Eintragung erlangen, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (vgl. dazu Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdn. 168). Entsprechendes gilt für einen wirtschaftlichen Verein (vgl. Stöber/Otto, aaO, Rdn. 190). Ist aber derartigen Vereinen die Erlangung der Rechtsfähigkeit
deutschem Recht durch eine Eintragung möglich, muss dies
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch einem Verein mit einem ursprünglichen Satzungssitz in einem anderen EU-Staat möglich sein. Einzutragen ist der Verein dabei allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen
den §§ 55ff. BGB eingehalten sind. Dies wäre durch den Beteiligten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen
zuweisen. Randnummer 14 b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch
weisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
weis der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff. AO (vgl. BGH, Beschluss vom
gewiesen worden. Randnummer 16 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattungsanordnung scheidet aus. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
FG liegen nicht vor. Die Zurückweisung ist allein auf die Nichteinhaltung der notwendigen Form gestützt worden. Die Notwendigkeit der Formeinhaltung wird aber weder in Literatur noch in Rechtsprechung angezweifelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446518
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.