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KG Berlin 22. Zivilsenat 22 W 5/20 Beschluss Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Neurege

Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Neuregelung zum Vereinsausschluss Leitsatz 1. Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO gegen

Beweiswirkungen eines Eingangsstempels kann durch Zeugenbeweis geführt werden. (Rn.17) 2. Im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung hat das Registergericht auch

Wirksamkeit der neu beschlossenen Klauseln mit mitgliedschaftsbeendender Wirkung zu prüfen. (Rn.19) 3. Gegen eine Wirksamkeit kann dabei sprechen, dass

Regelungen zu unbestimmt sind, zu einem Vereinsausschluss führen, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen, oder sie zu unzulässigen rückwirkenden Verhaltensanforderungen führen. (Rn.20) Orientierungssatz

  1. Der Eingangsstempel des Amtsgerichts auf einem Beschwerdeschriftsatz erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den Eingang an jenem Tag. (Rn.11)
  2. Zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO genügt es, dass der rechtzeitige Zugang bei Gericht feststeht, auch wenn unklar bleibt, wie es zu dem abweichenden Stempel kommen konnte. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  3. Dezember 2019, 95 VR 20563 B Tenor Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  4. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen,

Anmeldung des Beteiligten vom 24. September 2019 zu vollziehen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte ist Spitzenverband der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft in Deutschland. Sein Zweck sind Förderung, Betreuung und Vertretung der fachlichen und besonderen wirtschaftspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und der

sen angeschlossenen Einrichtungen innerhalb der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft (§ 3 Abs. 1 u. 2 lit. a) der Satzung). Mitglieder des Beteiligten sind u.a. rund 875 Volksbanken und Raiffeisenbanken. Über 90 Prozent der Mitgliedsbanken sind eingetragene Genossenschaften. Banken,

eine andere Rechtsform haben, können Mitglieder sein, wenn sie dem Genossenschaftswesen

nen, was in der jeweiligen Satzung des Prüfungs-(Genossenschafts-) Verbandes als Mitgliedschaftsvoraussetzung bestimmt ist, dem sie gemäß § 6 Nr. 1 der Satzung angehören müssen. Leitbild ist gemäß Präambel der Satzung des Beteiligten

rechtlich und wirtschaftlich selbständige Genossenschaftsbank vor Ort. Der Beteiligte unterhält eine Sicherungseinrichtung und ein Sicherungssystem. Beide

nen dazu, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei angeschlossenen Kreditinstituten abzuwenden oder zu beheben. Zur Ausstattung beider Sicherungen erfolgen Leistungen der angeschlossenen Kreditinstitute gestaffelt nach Bonität und Größe. Randnummer 2

Mitgliederversammlung vom

  1. Mai 2019 beschloss Satzungsänderungen, u.a. durch Aufnahme neuer §§ 8a und
  2. Nach

sen verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, wenn seine Beteiligungsverhältnisse „verbandsfremd“ werden. Motivation war gemäß Versammlungsniederschrift, erhöhte Haftungsrisiken für Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem zu vermeiden,

dadurch entstehen könnten, dass dem genossenschaftlichen Kreditwesen fremde Investoren bei einer Mitgliedsbank

Geschäftspolitik bestimmen. Im Einzelnen bestimmt § 8a Abs. 1 n.F., dass

Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne weitere Erklärungen endet mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem Folgendes eintritt: a) eine Person,

nicht der Beteiligte und

nicht sein Mitglied ist, erwirbt allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren weiteren Personen direkt oder indirekt am betreffenden Mitglied eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent; § 1 Abs. 9 KWG gilt dabei entsprechend; b) bei einem Mitglied, bei dem

jenigen Kapitalanteile oder Stimmrechte,

Mitgliedern des Beteiligten gehören, bislang

Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit bilden (verbandsmitgliedschaftliche Mehrheitsbeteiligung), endet

se Mehrheitsbeteiligung; § 16 Abs. 4 AktG findet entsprechende Anwendung. Nicht unter lit. a) fällt der Erwerb durch eine Person,

nicht Mitglied des Beteiligten ist,

jedoch vom Beteiligten oder einem seiner Mitglieder abhängig ist i.S.d. § 17 AktG oder bei der

Kapitalanteile oder Stimmrechte,

Mitgliedern des Beteiligten oder dem Beteiligten gehören,

Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte bilden; § 16 Abs. 4 AktG gilt wieder entsprechend. Nach § 8a Abs. 2 u. 3 der Satzung n.F. kann der Beteiligte eine - regelmäßig befristete - Befreiung vom Ausscheiden nach § 8a Abs. 1 n.F. erteilen, wenn das im Interesse des Beteiligten liegt. Nach § 8a Abs. 3 Satz 3 n.F. liegt

Befreiung regelmäßig nicht im Interesse des Beteiligten bei Änderungen des Geschäftsmodells des betreffenden Mitglieds,

eine Erhöhung des Sicherungsrisikos der Sicherungseinrichtung oder des Sicherungssystems zur Folge haben können. § 8b n.F. regelt Anzeigepflichten für einen bevorstehenden Fall von § 8a Abs. 1 n.F. sowie Unterrichtungspflichten zur Inhaberkontrolle. Nach der Übergangsvorschrift in § 34 Abs. 1 n.F. findet § 8a n.F. keine Anwendung auf ein Mitglied, bei dem

Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 n.F. bereits vor dessen Eintragung im Vereinsregister eingetreten sind. Gemäß § 34 Abs. 2 n.F. endet der Schutz nach § 34 Abs. 1 n.F., wenn und sobald

Beteiligungsverhältnisse des Mitglieds nach Eintragung

ser Regelung im Vereinsregister geändert werden und

Voraussetzungen für eine Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8a Abs. 1 n.F. mit oder unter den geänderten Beteiligungsverhältnissen eintreten. Randnummer 3

Mitgliederversammlung stimmte mit 99,1 Prozent für

Satzungsänderungen. Unter anderen

R P AG stimmte dagegen.

se war vor ihrem Formwechsel in eine Aktiengesellschaft eine eingetragene Genossenschaft und bereits als solche Mitglied des Beteiligten. Randnummer 4 Unter dem 24. September 2019 erfolgte

Anmeldung zur Eintragung der insgesamt mehr als 15 Bestimmungen der Satzung betreffenden Änderungen vom

  1. Mai
  2. Mit Beschluss vom
  3. Dezember 2019 wies das Amtsgericht

Anmeldung zurück, insbesondere weil nicht wie erforderlich alle Vereinsmitglieder §§ 8a, 34 der Satzung n.F. zugestimmt hätten.

Zustellung der Zurückweisung erfolgte am

  1. Dezember
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2020 legte der Beteiligte Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und

Sache dem Senat vorgelegt. Randnummer 5

R P AG hat geltend gemacht, dass

Regelungen in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. zu einem Verlust der Mitgliedschaft führten, was der Zustimmung jedes Mitglieds bedürfe. Der Beteiligte hat geltend gemacht, dass wegen des Bestandsschutzes ein unmittelbarer Mitgliedschaftsverlust nicht eintrete und

Neuregelung dem Schutz des Beteiligten und der beiden Sicherungspools

ne. Randnummer 6 Der Eingangsstempel des Amtsgerichts Charlottenburg auf dem Beschwerdeschriftsatz vom

  1. Januar 2020 weist den
  2. Januar 2020 aus. Der Beteiligte hat nach Hinweis des Senats daran festgehalten, dass

Beschwerdeschrift fristwahrend, am 20. Januar 2020, eingegangen sei. Der Senat hat darauf amtliche Auskünfte des Amtsgerichts über

Arbeitsweise der Briefannahmestelle eingeholt.

Verfahrensbevollmächtigten haben eine Videoaufnahme über den Einwurf des Beschwerdeschriftsatzes zu den Akten gereicht. Am

  1. September 2020 ist eine Inaugenscheinnahme des Nachtbriefkastens und der Briefannahmestelle des Amtsgerichts erfolgt. Am
  2. September 2020 hat der Senat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des von dem Beteiligten als Zeugen für den Schriftsatzeinwurf am
  3. Januar 2020 benannten Rechtsanwalts Sch . II. Randnummer 7 1.

Sache ist entscheidungsreif ohne Hinzuziehung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG der R P AG,

gegen

Satzungsänderungen stimmte. Nach

ser Vorschrift ist als Beteiligter hinzuzuziehen derjenige, dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das ist bei Vereinsmitgliedern im Verfahren auf Eintragung einer Satzungsänderung nicht der Fall. Zwar sind Satzungsänderungen ohne Eintragung im Vereinsregister unwirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ihre Eintragung führt jedoch nicht zur Heilung von Mängeln,

ihnen trotz Eintragung anhaften können. Sie kann und muss das opponierende Mitglied gegebenenfalls zivilprozessual geltend machen. Hier bedeutet das, dass

Eintragung insbesondere der §§ 8a, 34 der Satzung n.F. nicht

Mitgliedschaft der Genannten unmittelbar betrifft, sondern – sofern

Satzungsänderungen trotz Eintragung nicht nichtig sind – nur den neuen Satzungsmechanismus in Gang setzt, der einen Mitgliedschaftsverlust zur Folge haben kann (vgl. Keidel/Heinemann FamFG,

  1. Aufl. 2020, § 374 Rn. 45b; Krafka Registerrecht,
  2. Aufl. 2019, Rn. 145b; MünchKomm.BGB/Leuschner,
  3. Aufl. 2018, § 71 Rn. 4). Randnummer 8 2.

Beschwerde ist zulässig. Randnummer 9 a) Sie ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG. Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 u. 2 FamFG, nachdem das Amtsgericht seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat und er dadurch in seinen Rechten berührt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 22 W 10/20 –, juris- Rn. 4 ; Senat, Beschluss vom 16. September 2016 – 22 W 65/14 –, juris- Rn. 12 ). Des Beschwerdewerts von über EUR 600,00 gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht.

Eintragung einer Satzungsänderung bei einem Idealverein wie dem Beteiligten ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit (Senat, Beschluss vom

  1. Juli 2020 – 22 W 10/20 –, juris- Rn. 4 ). Selbst wenn man das wegen des Ziels des Beteiligten, seine Einlagesicherungspools zu schützen, anders sehen wollte (vgl. Bahrenfuß/Kräft FamFG,
  2. Aufl. 2017, § 61 Rn. 4 aE), wäre der genannte Wert erreicht.

Sicherungspools für rund 875 Kreditinstitute gegen unerwünschte Inanspruchnahme abzuschirmen, ist mehr als EUR 600,00 wert.

Anforderungen an den Beschwerdeschriftsatz gemäß § 64 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 FamFG sind gewahrt. Randnummer 10 b)

Beschwerdefrist ist eingehalten. Sie beträgt gemäß § 63 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 FamFG einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten. Randnummer 11 aa) Nach Zustellung am 18. Dezember 2019 endete

Beschwerdefrist am

  1. Januar 2020, einem Montag (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Fall 1 BGB). Der Eingangsstempel des Amtsgerichts auf dem Beschwerdeschriftsatz weist den
  2. Januar 2020 aus. Der Stempel erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den Eingang an jenem Tag (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Januar 2020 - VIII ZB 39/19 -, juris-Rn. 14; BGH, Urteil vom
  4. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 18). Randnummer 12 bb) Indes hat der Beteiligte den Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO geführt. Der Senat ist davon überzeugt, dass

Beschwerdeschrift vom

  1. Januar 2020 am selben Tag beim Amtsgericht Charlottenburg einging. Randnummer 13 Der Einwurf am
  2. Januar 2020 folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Beteiligte Tatsachen bewiesen hätte, denen zufolge bei der Stempelung ein falsch den
  3. Januar 2020 ausweisender Stempel Verwendung fand. Zur Führung des Gegenbeweises genügt es aber, dass der rechtzeitige Zugang bei Gericht feststeht, auch wenn unklar bleibt, wie es zu dem abweichenden Stempel kommen konnte. So liegt es hier. Randnummer 14

(1)Der Beteiligte hat nicht bewiesen, dass ein Mitarbeiter der Briefannahmestelle einen falsch eingestellten Stempel verwendete. Randnummer 15 Da der Beteiligte keinen Einblick in

Abläufe der Briefannahme hatte, war der Senat gehalten, zunächst

Tatsachen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2020 - VIII ZB 39/19 -, juris-Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom
  2. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 20). Dazu hat der Senat

zu I. benannten Auskünfte eingeholt und

Inaugenscheinnahme am 8. September 2020 durchgeführt. Dabei ergab sich für

Leerung des Nachtbriefkastens und

weitere Handhabung der dort eingegangenen Post ein etablierter Ablauf unter strikter Trennung der Post von vor 0.00 Uhr und von nach 0.00 Uhr, sowohl was

Leerung des Briefkastens als auch was

Stempelung der Post angeht. An den konkreten Schriftsatz vom 20. Januar 2020 und seine Stempelung konnten sich

am

  1. September 2020 dazu angehörten, am
  2. Januar 2020 ebenfalls tätig gewesenen Mitarbeiter nicht erinnern.

von dem Beteiligten gegen

ordnungsgemäße Stempelung der Nachtpost vom 20. Januar 2020 geltend gemachten Punkte genügen zur Widerlegung der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO nicht.

allgemeine Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten technisch nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, erfüllt

Anforderungen an einen Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nämlich nicht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 –, juris-Rn. 20). Der Beteiligte hat insbesondere eingewandt, ein Fehler habe dadurch aufkommen können, dass

Stempel für

Post vor 0.00 Uhr durch nicht eindeutig einzelnen Stempeln zugeteilte Mitarbeiter vorgenommen worden sein könnte, weiter dass

Kennzeichnung des Stapels mit der vor 0.00 Uhr eingetroffenen Post vor Erledigung

ses Stapels auf den 21. Januar 2020 umgestellt worden sein könnte, so dass ein danach hinzutretender Mitarbeiter

Post mit dem falschen Datum gekennzeichnet haben könne.

ses Vorbringen bleibt – für

Zwecke des § 418 Abs. 2 ZPO: unzureichend - im Allgemeinen. Randnummer 16

(2)Wegen der Beweisnot des Beteiligten dürfen

Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 –, juris-Rn. 20). Ist nur unklar geblieben, wie es zu dem eine Fristversäumnis ergebenden Eingangsstempel kommen konnte, ist der Gegenbeweis als erbracht anzusehen. Nicht bewiesen sein muss, wie es trotz rechtzeitigen Einwurfs zu einem Eingangsstempel vom Folgetag kam (BGH, Versäumnisurteil vom
  2. Februar 2012 – V ZR 254/10 –, juris Rn. 10). Randnummer 17

vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG hat ergeben, dass der Zeuge Sch den Beschwerdeschriftsatz vom

  1. Januar 2020 am Abend desselben Tages gegen 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg einwarf. Der Zeuge Sch – erst seit kurz vor dem
  2. Januar2020 bei den Verfahrensbevollmächtigten beschäftigt – schilderte ohne Aussageeifer, Widersprüchlichkeiten, Erinnerungslücken oder sonstige Unstimmigkeiten plausibel und überzeugend den Ablauf des Abends des
  3. Januar
  4. Danach verließ er nach unter seiner Mitarbeit erfolgter Er- und Fertigstellung des Beschwerdeschriftsatzes, dessen Einlegen in den Briefumschlag in seiner Anwesenheit erfolgt war, gegen 19.30 Uhr das Büro der Verfahrensbevollmächtigten, um den Briefumschlag mit dem Schriftsatz bei Gericht einzuwerfen. Er fuhr mit der S-Bahn von der Station Hauptbahnhof zur Station S-Bahnhof Charlottenburg. Das Gebäude des Amtsgerichts Charlottenburg und der Weg dorthin über den Stuttgarter Platz waren ihm aufgrund seiner teilweise dort absolvierten Ausbildung vertraut.

Frage des Senats, ob der Einwurf nicht in den Briefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg,

nstgebäude Hardenbergstraße, hätte erfolgen sollen, wo sich u.a. das Handelsregister befindet, beantwortete der Zeuge plausibel dahin, dass

Frage aufgekommen war, man sich aber nach einem Blick in

Rechtsbehelfsbelehrung zum Zurückweisungsbeschluss dazu entschloss, den Briefkasten am Gebäude Amtsgerichtsplatz 1, wie in der Tat in der Belehrung angegeben, zu nutzen. Weiter überprüfte der Zeuge Sch gemäß seinen Ausführungen nach Eintreffen am Briefkasten, dass das Schild für

Post vor 0.00 Uhr leuchtete, und warf dann den Umschlag mit dem Beschwerdeschriftsatz ein. Dabei entschloss er sich spontan, den Vorgang – soweit möglich – unter Verwendung zweier Mobiltelefone zu filmen.

Aufnahme nahm der Senat im Zuge der Zeugenvernehmung erneut in Augenschein. Dort war zu sehen, wie jemand einen weißen Umschlag, dessen Inhalt nicht zu erkennen ist, vor den Nachtbriefkasten hält. Der eigentliche Einwurf ist nicht zu sehen.

Lampe über dem Einwurfschlitz oben links leuchtet.

se zeigt vermutlich an, dass es sich um einen Einwurf „vor 0.00 Uhr“ handelt. Ein Smartphone erscheint in der Aufnahme, auf dessen Display eine Uhrzeit kurz vor 20.00 Uhr zu sehen ist. Hinsichtlich des Datums ist erkennbar: „Montag, Januar 2020“ sowie eine zweistellige Zahl vor „Januar“. Bei der Inaugenscheinnahme im Termin am 21. September 2020 war erkennbar, dass seitens des Aufnahmegeräts der Aufnahme das Datum 20. Januar 2020 und

Uhrzeit 19.57 Uhr zugewiesen war. Als Grund für

Fertigung der Aufnahme gab der Zeuge noch plausibel an, dass er - mehr für sich selbst denn als richtiges Beweismittel - Sicherheit haben wollte, alles richtig gemacht zu haben. Randnummer 18 3.

Beschwerde ist begründet. Randnummer 19

von der Mitgliederversammlung am

  1. Mai 2019 beschlossenen Satzungsänderungen, von denen allein §§ 8 f., 34 der Satzung n.F. näher zu betrachten sind, sind rechtmäßig. Ein Satzungsänderungsbeschluss eines Vereins ist außer auf sein förmlich korrektes Zustandekommen auf seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2011 – XII ZB 240/10 –, juris-Rn. 8; zum Verein Senat, Beschluss vom
  3. Juli 2020 – 22 W 10/20 –, juris- Rn. 10 f. mwN, und OLG Nürnberg, Beschluss vom
  4. Mai 2015 – 12 W 882/15 –, juris-Rn. 40). Fehler im Formellen sind hier nicht geltend gemacht und sonst ersichtlich. Inhaltlich genügen

§§ 8a

f., 34 den an sie anzulegenden Maßstäben einer Inhaltskontrolle aufgrund der vereinsrechtlichen Regelungen in §§ 21 ff. BGB, soweit nicht dispositiv. Weiter genügen sie den §§ 134, 138, 242, 315, 826 BGB, Art. 9 Abs. 1 GG und den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 GWB. Randnummer 20 a)

§§ 8f., 34 der Satzung n.F.

sind nicht entgegen §§ 25, 242 BGB zu unbestimmt. Satzungsklauseln über

automatische Mitgliedschaftsbeendigung müssen eindeutig sein (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom

  1. Juli 2012 – 11 U 174/07 –, juris-Rn. 50 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom
  2. Dezember 2008 – 8 U 182/08 –, juris-Rn. 22; LG Braunschweig, Urteil vom
  3. Mai 1995 – 1 O 113/94 –, juris-Rn. 38; Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht,
  4. Aufl. 2016, Rn. 313). § 8a n.F. ergibt klar, dass bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen

Mitgliedschaft nach Ablauf einer genau bestimmten Frist endet. Er ergibt auch klar, dass der Vorstand berufen ist, über eine Befreiung zu entscheiden. § 8b n.F. regelt ebenso klar, dass das betroffene Mitglied gegenüber dem Vorstand Anzeige- und Mitteilungspflichten hat. § 34 n.F. enthält eindeutig Bestimmungen über den Bestandsschutz. Einzig anspruchsvoller sind

Formulierungen in § 8a Abs. 1 und § 34 Abs. 2 n.F. darüber, wie genau sich

Beteiligungsverhältnisse ändern müssen, um zu einem Ausscheiden zu führen, bzw. welche Änderungen den Bestandsschutz entfallen lassen. Adressaten der Regelungen sind indes von vornherein nicht Nichtjuristen (allgemein Verständlichkeit für Nichtjuristen fordernd OLG Brandenburg, Urteil vom

  1. Juli 2012 – 11 U 174/07 –, juris-Rn. 50; Staudinger/Schwennicke BGB (Neubearb. 2019) § 38 Rn. 135; Röcken Vereinssatzungen,
  2. Aufl. 2018, 10.2.4.1 (Rn. 142)). Adressaten sind vielmehr gemäß § 6 der Satzung

jenigen,

Mitglieder des Beteiligten sein können, d.h. vor allem Kreditinstitute, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Genossenschaftszentralbanken und sonstige Institutionen, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt. Deren Verständnismöglichkeiten müssen hier Maßstab sein. Zweifel, dass Kreditinstitute usw., d.h. ihre für solche Fragen berufenen Mitarbeiter,

genannten Passagen nicht ohne externe Hilfe verstehen könnten, bestehen nicht. Randnummer 21 b)

§§ 8af., 34 der Satzung n.F.

sind nicht deswegen anhand §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1, 38, 39 Abs. 1 BGB zu beanstanden, weil sie nicht regeln, welches Vereinsorgan zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft berufen ist. Eine solche Regelung wird teilweise für erforderlich gehalten (ohne nähere Begründung OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2012 – 11 U 174/07 –, juris-Rn. 51 (

dort aufgerufene Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom

  1. Juni 2001 – 8 U 77/01 –, juris, betraf eine mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbare Konstellation einer in der Satzung vorgesehenen Kündigung durch den Vorstand mittels Streichens aus der Mitgliederliste); Röcken Vereinssatzungen,
  2. Aufl. 2018, 10.2.4.1 (Rn. 142); Reichert/Wagner Vereinsrecht,
  3. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 2900). Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Der BGH hat eine Klausel über

automatische Mitgliedschaftsbeendigung an

sem Punkt nicht scheitern lassen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 – II ZR 210/77 –, juris – Postgewerkschaft). Tritt

Beendigung der Mitgliedschaft bei Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes ein, folgt

s klar aus den einschlägigen Bestimmungen der Satzung und besteht auch kein Zweifel, dass keine weitere Erklärung seitens des Vereins über den Eintritt der Mitgliedschaftsbeendigung erfolgt – sämtliche Kriterien sind hier erfüllt -, so ist eine sodann notwendig nur deklaratorische Erklärung des Vereins unnötig (Staudinger/Schwennicke BGB (Neubearb. 2019) § 38 Rn. 134, 139, 140, 143 je mwN). Demgemäß ist eine Festlegung, wer sie abzugeben habe, überflüssig. Eine Überraschung eines betroffenen Mitglieds vom Verlust seiner Mitgliedschaft steht nicht zu befürchten, weil dem Verlust

in § 8b Abs. 1 n.F. vorgesehene Kommunikation zwischen betroffenem Mitglied und Beteiligtem über den Eintritt eines Falles nach § 8a Abs. 1 n.F. vorausgeht. Eine Rechtsschutzverkürzung ist deshalb ebenfalls nicht zu befürchten. Randnummer 22

  1. c)§§ 8a f. 34 der Satzung n.F. führen nicht entgegen §§ 25, 38, 39 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu einem Vereinsausschluss, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlägen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1980 – II ZR 145/79 –, juris-Rn. 18 – DEHOGA). Mit der Neuregelung ist schon keine notwendige Mitgliedschaftsbeendigung verbunden. Das ergibt sich aus dem Bestandsschutz gemäß § 34 n.F. und der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 8a Abs. 2 ff. n.F. Randnummer 23
  2. d)§§ 8a f. 34 der Satzung n.F. enthalten keine gegen §§ 242, 315 BGB verstoßenden, unzulässigen rückwirkenden Verhaltensanforderungen, an deren Verletzung sie Folgen zu Lasten des Mitglieds knüpfen würden (vgl. BGHZ 55, 381, juris-Rn. 33 – Ufa-Musikverlage). §§ 8a, 34 n.F. regeln Anforderungen an

Beteiligungsstruktur von Mitgliedern des Beteiligten, nicht an deren Agieren gegenüber dem Beteiligten oder gegenüber Dritten, und sie haben keine Rückwirkung.

in § 8b n.F. bestimmten Anzeige- und Mitteilungspflichten ergeben zum einen ebenfalls keine rückwirkenden Verhaltenspflichten. Sie sind auch im Übrigen nicht zu beanstandende Nebenpflichten. Sie sichern

sachgerechte Abwicklung von Fällen einer Beteiligungsstrukturänderung. Randnummer 24 e) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inhaltskontrolle mitgliedschaftsbeendender Klauseln wie §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. ist anhand der §§ 25, 134, 242 BGB eine Abwägung geboten zwischen dem Bestandsinteresse der betroffenen Mitglieder und dem Interesse des Vereins,

Durchführung seines Vereinszweck sicherzustellen (so insbesondere BGHZ 55, 381, juris-Rn. 34 – Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom

  1. Juli 1978 – II ZR 210/77 –, juris-Rn. 15 – Postgewerkschaft Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht,
  2. Aufl. 2016, Rn. 938).

se Abwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen des Interesses des Beteiligten. Randnummer 25 Zugleich liegt damit eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vereinsmitgliedern und liegt eine unbillige Benachteiligung von §§ 8a f., 34 n.F. Betroffener nicht vor.

ser auf § 134, 826 BGB und Art. 9 Abs. 1 GG gründende Maßstab ist insbesondere, aber nicht nur, für Monopolvereine heranzuziehen (vgl. BGH, BGHZ 55, 381, juris-Rn. 19, 20, 35 – Ufa-Musikverlage BGH, Urteil vom

  1. November 1998 – II ZR 54/98 –, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom
  2. Juli 1978 – II ZR 210/77 –, juris-Rn. 12 – Postgewerkschaft; Palandt BGB,
  3. Aufl. 2020, Ellenberger § 25 Rn. 11, Sprau § 826 Rn. 48 f.). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte ein Monopolverein ist, bei dem ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Monopolvereine sind Vereine,

im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben und hinsichtlich derer ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGH, Urteil vom 23. November 1998 – II ZR 54/98 –, juris-Rn. 13). Eine dem entsprechende Exklusivitätsstellung hat der Beteiligte nicht. Denn für nicht-genossenschaftliche, private Kreditinstitute besteht innerhalb des Drei-Säulen-Systems der deutschen Kreditwirtschaft hinsichtlich der Interessenvertretung in Politik und Öffentlichkeit

Möglichkeit, sich alternativ dem Bundesverband D B e.V. anzuschließen.

ser ist zugleich Träger des freiwilligen Einlagensicherungsfonds und Träger der durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vorgeschriebenen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, so dass auch

Einlagensicherung außerhalb des Beteiligten in etablierter Weise möglich ist. Randnummer 26

Gesamtbetrachtung der sachgerecht (d.h. eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ausschließend) an

Beteiligungsstruktur ansetzenden und der Zweckerreichung des Beteiligten

nenden §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. gegenüber dem Bestandsinteresse betroffener Mitglieder zeigt Folgendes:

neuen Regelungen lassen durch Bestandsschutz (§ 34 n.F.), Ausscheidensfrist (§ 8a Abs. 1 n.F.) sowie Befreiungsmöglichkeit (§ 8a Abs. 2 ff. n.F.) jedem Mitglied und seinen Gesellschaftern zum einen ausreichend Raum, dem Bestandsinteresse entsprechend das Ausscheiden zu vermeiden durch Herbeiführen einer Rechtsform, bei der verbandsfremde Beteiligungen ausgeschlossen sind, oder durch Herbeiführen einer Befreiung. Zum anderen ermöglicht

maximal knapp zwei Jahre dauernde Ausscheidensfrist in angemessener Weise

sachgerechte Planung des Mitgliedschaftsverlusts und

Planung, wie dessen Folgen zu handhaben sind, insbesondere durch Wechsel in

Säule der Privatbanken. Damit ist eine unbillige Benachteiligung der von §§ 8a f., 34 n.F. Betroffenen zu verneinen. Im Einzelnen: Randnummer 27 aa) Der Zweck des Beteiligten besteht in Förderung und Entwicklung des genossenschaftlichen Kreditwesens. Dazu gehört der Betrieb von Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem. Randnummer 28 Was unter „genossenschaftlichem“ Kreditwesen zu verstehen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 GenG. Demgemäß sind Genossenschaften Gesellschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, Erwerb oder Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. „Erwerb“ betrifft

berufliche Lebenssphäre der Mitglieder, „Wirtschaft“

private Lebensführung (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 8, 10). Eine Förderung des „Erwerbs“ kann in jeder Form der Unterstützung der Erwerbstätigkeit des Mitgliedes liegen. So, wenn

Einnahmen des Mitgliedes vermehrt oder seine Ausgaben verringert werden. Einnahmenmehrungen werden etwa durch Entgegennahme und Verzinsung von Giro- und Spareinlagen bewirkt, Ausgabenminderungen etwa durch Verschaffung günstiger Kredite. (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 9). Der Förderzweck ist zentrales Charakteristikum der Genossenschaft und unterscheidet sie von allen (anderen) Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine Gewinnerzielungsabsicht als Selbstzweck widerspricht den genossenschaftlichen Grundprinzipien. Sie darf lediglich Mittel zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Förderauftrages sein, etwa indem

Genossenschaft

Gewinne zur langfristigen Absicherung ihrer Förderfähigkeit verwendet. Dem steht eine Beteiligung der Mitglieder am wirtschaftlichen Erfolg durch Gewinnausschüttungen oder durch Gewährung sonstiger geldwerter Vorteile nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 1984 - BReg. 3 Z 219/84 –, DB 1985, 749 Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 5 f.).

ebenso

Genossenschaft prägende personalistische Struktur kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Mitglied in der Generalversammlung nur eine Stimme zusteht, unabhängig von der Höhe seiner kapitalmäßigen Beteiligung (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GenG). Mehrstimmrechte sind allein unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GenG zulässig. Dass

Mitgliedsbanken des Beteiligten

sem Leitbild des Genossenschaftsgesetzes nicht jedenfalls weit überwiegend entsprechen, ist nicht ersichtlich, selbst wenn in der Praxis Kunde bei Genossenschaftsbanken auch sein kann, wer nicht Genosse ist. Randnummer 29 bb) Wenn der Beteiligte den vorgenannten Zweck nur mit Mitgliedern realisieren will,

ihrerseits dem genossenschaftlichen Kreditwesen ausreichend verbunden sind, entspricht das seiner Dispositionsbefugnis (vgl. BGHZ 55, 381 – juris-Rn. 34 – Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom

  1. Juli 1978 – II ZR 210/77 –, juris-Rn. 15 – Postgewerkschaft). Dabei darf der Beteiligte auch auf nachträgliche, d.h. nach der Herstellung der bisherigen Satzungslage, eingetretene Entwicklungen reagieren und zu deren Berücksichtigung den Mitgliederbestand anpassen (vgl. BGHZ 55, 381 - juris-Rn. 34 – Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom
  2. Juli 1978 – II ZR 210/77 –, juris-Rn. 15 – Postgewerkschaft; zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss vom
  3. Januar 2017 – 20 W 162/15 –, juris-Rn. 23 – Gewinnsparen). Randnummer 30

(1)Zur Bestimmung, wer dem genossenschaftlichen Kreditwesen im vorgenannten Sinne ausreichend verbunden ist, ist

Beteiligungsstruktur des Mitglieds, wie in §§ 8a, 34 der Satzung n.F. ausgestaltet, ein sachgerechtes und dort klar als einzig relevant festgelegtes Kriterium, das eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern des Beteiligten ausschließt. Eine gemäß § 8a Abs. 1 lit. a) n.F. mindestens 50-prozentige Beteiligung bei AG und GmbH (oder auch bei Personenhandelsgesellschaften,

Einstimmigkeit und Abstimmung nach Köpfen abbedungen haben; andere Rechtsformen dürften von § 8a n.F. regelmäßig nicht erfasst sein) begründet wegen des damit verbundenen beherrschenden Einflusses (§ 17 AktG)

Gefahr, dass der Geschäftsbetrieb des fraglichen Unternehmens auf

Interessen des oder der Mehrheitsgesellschafter ausgerichtet wird.

se Überlegung liegt auch dem - in § 8a Abs. 1 lit. a) n.F. für entsprechend anwendbar erklärten - § 1 Abs. 9 KWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 über bedeutende Beteiligungen zugrunde (vgl. Schwennicke/Auerbach/Schwennicke KWG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 227, 229: bedeutende Beteiligung bedeutet Möglichkeit maßgebenden Einflusses auf

Geschäftsführung), der daran Sonderregelungen knüpft.

Mehrheitsinteressen bestehen bei AG, GmbH oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig in Gewinnerzielung und -maximierung. Bereits damit verlässt ein betroffenes Mitglied den Kreis derjenigen,

der Beteiligte seinem Zweck nach fördern soll. Zudem ist mit Gewinnmaximierung regelmäßig eine erhöhte Risikoexposition verbunden. Dadurch steigt

Gefahr, dass Sicherungseinrichtung oder Sicherungssystem des Beteiligten einspringen müssen. Daran hat der Beteiligte und haben seine übrigen Mitglieder kein Interesse. Entsprechendes gilt für

Fälle des § 8a Abs. 1 lit. b) n.F.: Der Verlust einer verbandsmitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne

ser Satzungsbestimmung begründet ebenso regelmäßig das Ausscheiden aus dem Kreis der vom Beteiligten zu fördernden Mitglieder und eine erhöhte Risikoexposition zu Lasten von Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem. Randnummer 31

(2)Zugleich ist mit dem vorstehend zu
(1)Gesagten klar, dass es dem Beteiligten nicht darum geht, einen Komplettaustausch der Mitglieder zu erreichen, um seine Einrichtungen nunmehr ausschließlich genehmeren neuen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das wäre ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder unzulässig (BGH, Urteil vom
  1. Juli 1980 – II ZR 145/79 –, juris-18 – DEHOGA; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. Januar 2017 – 20 W 162/15 –, juris-Rn. 18, 23 – Gewinnsparen Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht,
  3. Aufl. 2016, Rn. 940). Randnummer 32
(3)Als gewandelten Umstand, der der Satzungsänderung in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. zugrunde liegt, kann der Beteiligte sich auf Entwicklungen im Bereich öffentlich-rechtlich getragener Banken stützen, wo es zur Privatisierung einer Landesbank gekommen ist,

dann (vorübergehend) im Einlagensicherungssystem der Sparkassen usw. verblieb. Gemeint ist damit offenbar der Fall der Landesbank H N AG,

Ende 2018 abschließend in private Hände geriet und nun als H C B AG firmiert. Aus

ser und ähnlichen Entwicklungen (konzernrechtliche Einbindung etwa der Landesbank Berlin und der Berliner Wasserbetriebe bereits ab den 1990er Jahren, vgl. Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 15 Rn. 25 aE mwN) durfte der Beteiligte den Schluss ziehen, gegen ähnliche Kontrollwechselfälle im Bereich der Genossenschaftsbanken, ggf. nach deren Umwandlung in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, Vorsorge treffen zu müssen. Randnummer 33 cc)

aufgrund legitimer Interessen des Vereins verfolgte Mitgliedschaftsbeschränkung darf andererseits nur soweit gehen, wie sie angesichts der Interessen des betroffenen Mitglieds erforderlich ist (vgl. BGHZ 55, 381 – juris-Rn. 34 – Ufa-Musikverlage). Dem wird

hier fragliche Neuregelung in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. gerecht. Randnummer 34

(1)Das Interesse von Mitgliedern des Beteiligten,

unter §§ 8a f. 34 der Satzung n.F. fallen, geht dahin,

mit der Mitgliedschaft verbundene Teilhabe an den Leistungen der Beteiligten (z.B. Unterstützung durch Fachräte u.a. für Markt und Produkte, Zahlungsverkehr und Bankrecht, § 26 Abs. 1 der Satzung) und

Teilhabe am Informationsfluss zwischen den Mitgliedern und zwischen ihnen und dem Beteiligten nicht zu verlieren. Zum zweiten besteht mit der Mitgliedschaft

Möglichkeit der Einflussnahme auf

Politik des Beteiligten im Hinblick auf das genossenschaftliche Kreditwesen. Zum dritten und nicht zuletzt richtet sich das Interesse eines Mitglieds auf

Teilhabe an Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem des Beteiligten (§ 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung). Randnummer 35 Auf das derart verstandene Interesse an der Mitgliedschaftswahrung hat sich vor dem Amtsgericht

R P AG berufen. Sie verlangt nicht nur tatsächlichen, sondern auch rechtlichen,

rechtlichen Handlungsmöglichkeiten wahrenden Bestandsschutz. Das kann nur bedeuten, dass es nicht nur um den Verbleib im Beteiligten an sich bei Stillhalten gemäß § 34 der Satzung n.F. gehen könne. Vielmehr gehe es auch darum, im Beteiligten

seinen Mitgliedern zustehenden Rechte ohne Sorge vor Mitgliedschaftsverlust wahrnehmen zu können und zugleich

in Bezug auf sich selbst bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (etwa im Hinblick auf

Einbindung in einen genossenschaftsfremden Unternehmensverbund) ebenfalls ohne Sorge vor Mitgliedschaftsverlust zur Verfügung zu haben. Randnummer 36

(2)

vorgenannten Bestandsinteressen von §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. betroffener Mitglieder haben nicht schon deswegen zurückzutreten, weil der Beteiligte auch seine Auflösung nach § 41 BGB mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen könnte (insoweit nicht geändert durch § 33 der Satzung) und dadurch jedes Mitglied seine Mitgliedschaft verlöre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – II ZR 145/79 –, juris-Rn. 18 – DEHOGA; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 20 W 162/15 –, juris-Rn. 23 – Gewinnsparen).

Auflösung wäre für

von der Neuregelung Betroffenen vielmehr günstiger, umgekehrt das Ausscheiden nachteilhafter. Denn anders als bei Ausscheiden aufgrund der §§ 8a f., 34 n.F. bestünde bei Auflösung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 33 der Satzung, der

Entscheidung über den Anfall des Vermögens des Beteiligten dem Verbandsrat zuweist, für jedes Mitglied

Chance, allein oder mit anderen früheren Mitgliedern

Zwecke des Beteiligten durch Übernahme von dessen Vermögen fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – II ZR 145/79 –, juris-Rn. 18 – DEHOGA), was bei Ausscheiden aufgrund der Neuregelung in §§ 8a f., 34 n.F. nicht der Fall ist. Randnummer 37

(3)Als weniger stark eingreifende Gestaltung musste der Beteiligte nicht ein Herabstufen genossenschaftsfremder Mitglieder auf eine Mitgliedschaft z.B. ohne Teilnahme an oder mit höheren Beiträgen zu den Sicherungspools vorsehen. Dann bliebe es bei der Mitgliedschaft verbunden mit Zugang zu anderen Leistungen des Beteiligten, Informationen und verbunden mit Einfluss in einem Verband, zu dessen Zweck und zweckentsprechender Mitgliederstruktur das fragliche Mitglied nicht mehr passt. Der Beteiligte muss keine maßgeschneiderte „kleine“ Mitgliedschaft schaffen, um das betroffene Mitglied in einem für beide Seiten noch erträglichen Maß im Verband zu halten.

s, weil eine solcherart feinjustierte Regelung angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher aufkommender Konfliktpunkte zwischen genossenschaftsfremdem Mitglied und Beteiligtem sowie dessen weiteren Mitgliedern praktisch nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, BGHZ 55, 381, juris-Rn. 41 – Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 – KZR 4/69 –, juris-Rn. 9 – Grossistenverband). Randnummer 38

(4)Keine durchschlagende Bedeutung hat, dass von §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. betroffene Mitglieder keinen gesicherten Einfluss auf

Zusammensetzung ihres Gesellschafterkreises haben und deswegen ungewollt in

Mitgliedschaftsbeendigung hineingeraten könnten. Jenseits von – jeweils wiederum der Disposition der Gesellschafter unterworfenen – Regelungen zu § 68 Abs. 2 AktG (Vinkulierung von Namensaktien), § 15 Abs. 5 GmbHG (Vinkulierung von Geschäftsanteilen) und etwaigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag von Personenhandelsgesellschaften haben Mitglieder,

nicht Genossenschaften sind, grundsätzlich zwar keine Möglichkeiten,

Zusammensetzung ihrer Gesellschafter zu bestimmen und eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 8a Abs. 1 n.F. zu verhindern. Indessen ist das Folge der von ihnen, genauer ihren Gründern/Gesellschaftern, von Anfang an oder durch Formwechsel (§ 258 Abs. 1 UmwG) gewählten Rechtsform,

dem Leitbild der Mitgliedschaft im Beteiligten nicht entspricht.

se Entscheidungen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten. Randnummer 39 Einem Hineingeraten in § 8a Abs. 1 n.F. mit der Folge tatsächlichen Ausscheidens können betroffene Mitglieder im Übrigen binnen der Ausscheidensfrist von mindestens knapp über einem Jahr, höchstens knapp zwei Jahren gemäß § 8a Abs. 1 n.F. vorbeugen. Dazu bedarf es der Wahl der Rechtsform einer Genossenschaft (§§ 214 Abs. 1, 226 Abs. 1 UmwG) und ggf. der Einholung einer Befreiung gemäß § 8a Abs. 2 n.F. Randnummer 40 f)

§§ 8af., 34 der Satzung n.F.

verstoßen nicht gegen §§ 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB. Dazu bedürfte es auf Seiten des Beteiligten einer marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung,

er missbräuchlich ausnutzen müsste, insbesondere indem er als Anbieter gewerblicher Leistungen einen Teil seiner Mitglieder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelte als vergleichbare Mitglieder. Randnummer 41 Selbst wenn

nste und Vorteile,

ein Mitglied des Beteiligten in Anspruch nehmen kann bzw. hat, vom Beteiligten angebotene gewerbliche Leistungen im Sinne der §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 GWB sind, ist doch nicht ersichtlich, dass der Beteiligte marktbeherrschend oder marktmächtig wäre. Randnummer 42 Eine Marktbeherrschung setzte gemäß § 18 Abs. 1 GWB voraus, dass der Beteiligte auf dem für ihn sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Eine relativ marktmächtige Stellung setzt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB voraus, dass von dem Beteiligten kleine und mittlere Unternehmen als Nachfrager seiner gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig wären, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Randnummer 43 Dass Marktbeherrschung oder relative Marktmacht in

sem Sinne bestünden, ist nicht ersichtlich. Für nicht-genossenschaftliche, private Kreditinstitute besteht wie gesagt hinsichtlich der Interessenvertretung

Möglichkeit, sich dem B D B e.V. als Wettbewerber des Beteiligten anzuschließen. Da

ser zugleich Träger des freiwilligen Einlagensicherungsfonds und der gesetzlich vorgegebenen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ist, ist auch

Einlagensicherung gewährleistet. Randnummer 44 Überdies liegt in dem Mechanismus der §§ 8a f., 34 n.F. keine unbillige Behinderung oder nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des speziellen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der auf marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen gleichermaßen anzuwenden ist. Wie oben zu e) ausgeführt, beruht

Neuregelung auf einem sachlichen Grund, knüpft an ein sachgerechtes Kriterium und wahrt mittels Ausscheidensfrist, Befreiungsmöglichkeit und Bestandsschutz

Bestandsinteressen von ihr betroffener Mitglieder in ausreichendem Maß, ohne dass sich aus der Schutzrichtung des GWB, den Wettbewerb zu wahren, etwas anderes ergäbe. Randnummer 45 Ebenso wenig liegt im Sinne des allgemeinen § 19 Abs. 1 GWB in §§ 8a f., 34 n.F. eine sonstige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beteiligten. Randnummer 46 g) Auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 GWB liegt aufgrund der §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. nicht vor. Nach

ser Norm dürfen u.a. Wirtschafts- und Berufsvereinigungen

Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn

s eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wäre und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führte. Dem Verbot,

Aufnahme unberechtigt zu verweigern, korrespondiert das Verbot, einem Mitglied

Mitgliedschaft unberechtigt zu entziehen. Ob der Beteiligte eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung im Sinne des Gesetzes ist, kann offenbleiben. Es liegt jedenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von der Satzungsneufassung betroffener Mitglieder des Beteiligten vor (s. oben zu e)), und für

– kumulativ erforderliche – unbillige Benachteiligung betroffener Mitglieder im Wettbewerb ist angesichts der Möglichkeit, zum B D B e.V. und dessen Sicherungspools zu wechseln, auch nichts ersichtlich. Randnummer 47 4. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.

Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen scheidet aus. Am Verfahren war allein der Beteiligte beteiligt. Permalink

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