Zugang zu Informationen über die Softwareentwicklungsverträge im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach Leitsatz 1. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden. (Rn.27) 2. Dem absoluten Schutz des § 5 Abs. 2 IFG unterfallen personenbezogene Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht. (Rn.38) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang durch Akteneinsicht in die Haftungsklauseln und Haftungsausschlussklauseln in den zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der A... GmbH abgeschlossenen Verträgen über Entwicklung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, in die Unterlagen über die Abnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer und über Zahlungen, die daraufhin an die A... GmbH geleistet wurden, sowie in den Bericht der S... über durchgeführte Sicherheitstests zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA). Randnummer 2 Die Beklagte schloss im September 2014 mit der A... GmbH (im Folgenden: A...) einen Vertrag, dessen Gegenstand die Entwicklung der Software für beA ist, und im Februar/April 2015 einen weiteren Vertrag über den Betrieb des von A... entwickelten beA-Zentralsystems. A... beauftragte im Jahr 2015 mit der S... einen externen Dienstleister mit der Durchführung von Sicherheitstests, die darauf abzielten, Schwachstellen in der HW/SW-Architektur, des Authentifizierungskonzepts, der Signaturmechanismen und der sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auszumachen. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die s... AG (im Folgenden: s...), die Umsetzung des beA hinsichtlich der IT-Sicherheit zu analysieren und zu bewerten. Wegen des Inhalts des veröffentlichten Abschlussgutachtens „Technische Analyse und Konzeptprüfung des beA“ (Stand: 18. Juni 2016) wird auf Bl. 72 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die von der Beklagten mit A... geschlossenen Verträge liefen zum 31. Dezember 2019 aus. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 beantragte der Kläger u.a. Einsicht in die Teile der mit A... geschlossenen Verträge, aus denen sich der Umfang der Haftung von A... ergibt. Mit weiteren Schreiben vom 3. Januar und 4. Januar 2018 beantragte der Kläger u.a. Einsicht in die Unterlagen zu gegebenenfalls erfolgten Abnahmen und (Teil-)Zahlungen an A..., in den Bericht der S... sowie Auskunft über die Namen der schlüsselverantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten für das Hardware Security Module (im Folgenden: HSM). Randnummer 4 Die Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit drei Bescheiden vom 1. Februar 2018 ab und führte zur Begründung aus, aufgrund des vergaberechtlichen Hintergrunds bestehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Beklagten. Die Vertragsinhalte zur Haftung und zum Zahlungsplan, der Teil der Anlagen zum beA-Entwicklungsvertrag sei, würden zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der A... darstellen. Sowohl der Erstellungs- als auch der beA-Betriebsvertrag enthielten Verschwiegenheitsklauseln. Das Gutachten der S... sei von A... als „streng vertraulich“ gekennzeichnet worden. Die Namen der Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten, die „Schlüsselträger“ für das HSM seien, stellten personenbezogene Daten dar. Die Betroffenen hätten nicht in die Nennung ihrer Namen eingewilligt. Zudem sei auch aus Sicherheitsgründen eine Offenlegung der Namen nicht angezeigt. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers vom 6. Februar 2018 wies die Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 7. Mai 2018 zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat am 15. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Kläger und Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger ursprünglich ergänzend beantragt hat, ihm Einsicht in die Unterlagen zur Kapazität des beA zu gewähren. Randnummer 6 Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Offenlegung der vertraglichen Klauseln zur Haftung und zu Teilzahlungen sowie des Berichts der S... Konkurrenzunternehmen von A... bei zukünftigen Ausschreibungen einen Vorteil einräumen könnten. Bei den Tätigkeiten als „Schlüsselträger“ handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Jedenfalls überwiege sein Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Schlüsselträger. Diese hätten beim beA die Möglichkeit, alle für den Kläger bestimmten Nachrichten zu lesen und unter seinem Namen Nachrichten zu versenden. Daher habe er ein existentielles Interesse daran, zu erfahren, wer die Personen seien, um deren Zuverlässigkeit prüfen zu können. Randnummer 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich zuletzt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in Randnummer 9 1. die Haftungsklauseln und Haftungsausschlussklauseln in den zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Firma A... abgeschlossenen Verträgen über Entwicklung und Betrieb des beA, Randnummer 10 2. Unterlagen über die Abnahme des beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer, Randnummer 11 3. Unterlagen über Zahlungen, die daraufhin an die Firma A... geleistet wurden, Randnummer 12 4. die Namen der Personen, die Schlüsselverantwortliche der Bundesrechtsanwaltskammer und jeweils für die Schlüsselteile A und B verantwortlich sind, Randnummer 13 5. den Bericht von S.... Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt ihre Bescheide vom 1. Februar 2018 und 7. Mai 2018. Hinsichtlich des Zahlungsplans bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mehr, nachdem die Beklagte die geleisteten Zahlungen mit der Presseerklärung Nr. 2 vom 18. Januar 2018 von sich aus veröffentlicht habe. Bei den Haftungsregelungen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil diese auch Einfluss auf die Kalkulation von A... nähmen. Das S...-Gutachten enthalte Angaben über die beA-Architektur und zeige Schwachstellen auf, die A... nachfolgend beseitigt habe. Wettbewerber von A... hätten bei Kenntnis dieser Informationen bei zukünftigen Vergabeverfahren erhebliche Wettbewerbsvorteile. Dem Zugang zu den Namen der Schlüsselverantwortlichen stehe neben dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch entgegen, dass die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren bestehe. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Randnummer 20 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2018 sind rechtswidrig, soweit sie den Informationszugang zu den Haftungsregelungen in den mit A... abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, zu den Unterlagen über die Abnahme des beA und der daraufhin geleisteten Zahlungen sowie zu dem Bericht von S... ablehnen, und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Zugang zu den vorgenannten Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger Einsicht in die Namen der Schlüsselverantwortlichen begehrt. Randnummer 21 I. Der Zulässigkeit der auf Einsicht in den Zahlungsplan gerichteten Klage steht – anders als die Beklagte meint – nicht die Veröffentlichung der Presseerklärung Nr. 2 vom 18. Januar 2018 entgegen, die Informationen über die Höhe der für die Entwicklung und den Betrieb des beA bereitgestellten Mittel enthält. Denn die in der Presseerklärung enthaltenen Informationen sind nicht identisch mit denjenigen, zu denen der Kläger mit der Klage Zugang erhalten möchte (vgl. zu § 9 Abs. 3 IFG: VGH München, Urteil vom 22. April 2016 – 5 BV 15.799 – juris Rn. 28). Die von ihm begehrte Einsicht in Unterlagen über Zahlungen, die nach Abnahme des beA an A... geleistet wurden, befinden sich ausweislich des angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2018 im Zahlungsplan, der Teil der Anlagen zum beA-Entwicklungsvertrag ist und der die Zeitpunkte der Teilzahlungen auf den vereinbarten Gesamtpreis betrifft. Randnummer 22 II. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, der nicht durch das Vergaberecht verdrängt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 8.17 – juris Rn. 25 f.; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 2 K 111.15 – juris Rn. 29 ff.). Randnummer 23 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Behörde des Bundes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit auskunftspflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 – OVG 12 N 72.16 – juris Rn. 3). Randnummer 24 Bei den streitbefangenen Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen. Der Begriff „amtliche Information“ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Randnummer 25 Die amtlichen Informationen sind schließlich bei der Beklagten vorhanden. Informationen sind vorhanden, wenn sie bei der Behörde tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 11). Randnummer 26 2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Haftungsregelungen in den mit A... abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, zu den Unterlagen über die Abnahme des beA und der daraufhin geleisteten Zahlungen sowie zu dem Bericht von S... steht nicht der von der Beklagten im Klageverfahren allein geltend gemachte Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG entgegen. Randnummer 27 Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 57). Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 – juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 12). Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 26; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 91). Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 13). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 30). Randnummer 28 Gemessen hieran sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die Offenlegung der Haftungsregelungen, des Zahlungsplans sowie des Berichts von S... geeignet wären, die Marktposition von A... nachteilig zu beeinflussen, weil Wettbewerber, die ebenfalls Lösungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs anbieten oder zukünftig anbieten wollen, diese Informationen bei deren Offenlegung für ihre Zwecke bei künftigen Vergabeverfahren der Beklagten nutzen und A... so wirtschaftlich erheblichen Schaden zufügen könnten. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.