weis hinreichender wissenschaftlicher Absicherung zulässig. (Rn.54) (Rn.56) 3. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. (Rn.61) Verfahrensgang
gehend LG Berlin
gehend KG Berlin
truhe für einen längeren Zeitraum (~3 Wochen) einmal in einem Zirbenbett (grün), im eigenen Bett bzw. in einem Holzdekor-Bett (rot). Die Längsschnittuntersuchung bestätigte den signifikanten Einfluss des Einrichtungsmaterials auf körperliches und psychisches Befinden. Im Schlaf zeigte sich eine deutlich bessere Schlafqualität im Zirbenholzbett im Vergleich zu einem Holzdekorbett. Die bessere
t Erholung geht mit einer reduzierten Herzfrequenz und einer erhöhten Schwingung des Organismus im Tagesverlauf einher. Die durchschnittliche „Ersparnis“ im Zirbenholzbett lag bei 3.500 Herzschlägen pro Tag, was etwa einer Stunde Herzarbeit entspricht. Mit diesen physiologischen Ergebnissen stimmte die subjektive Einschätzung der Versuchspersonen überein, welche über einen erholsamen Schlaf, ein besseres Allgemeinbefinden und erstaunlicherweise eine höhere „soziale Extravertiertheit“ im Zirbenzimmer berichteten. Vielleicht ein Grund, warum Gaststube früher mit Zirbenholz verkleidet waren. Das Material der Wohnungseinrichtung hat offensichtlich größere Auswirkungen auf Befinden und Gesundheit als bisher bekannt.“ 5. Mit der Presseinformation „Zirbenholz schafft messbar Wohlbefinden“: 5.1 „Schlafhilfe aus den Alpen“, 5.2 „Zirbenkissen gelten als natürliche Hilfe bei Schlafstörungen. Heute weiß man durch Studien: mit Zirbenholz schläft es sich von ganz besonderer Qualität. Die positiven Auswirkungen auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation machen Zirbenkissen, Zirbenpölster, Zirbenholzkissen oder Zirbenkugeln und Würfel, als auch Zirbenspäne und andere Zirbenprodukte zum aktuell wohl größten Boom in der Naturprodukte-Branche.“ 5.3 „Zirbenholz wirkt Wetterfühligkeit entgegen, es harmonisiert den Kreislauf und stärkt das allgemeine Wohlbefinden. Es entlastet den Kreislauf, reinigt die Atemwege und fördert erholsamen Schlaf. Chronischer Stress, Schlaflosigkeit, nervöse Herzbeschwerden gehören zunehmend der Vergangenheit an. Diese beruhigende Eigenschaft kann auch immer öfters bei Migräne und starken Kopfschmerzen helfen.“ jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Werbeaussagen für von diesem vertriebene Produkte aus Zirbenholz in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist ein in Berlin bestehender Wettbewerbsverband, zu dessen Mitgliedern unter anderem Ärztekammern, die Apothekerkammer Nordrhein sowie eine Vielzahl von Unternehmen der Branchen Medizinprodukte sowie Heil- und Arzneimittel gehören. Randnummer 3 Der Beklagte ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der im Februar 2019 auf der Internetdomain ... .at Produkte aus Zirbenholz auch zur Lieferung
Deutschland anbot. Randnummer 4 Auf den dort vorgehaltenen Internetseiten der Beklagte für verschiedene Produkte aus Zirbenholz, unter anderem für Polster und Kissen, Wirkungen dahingehend ausgelobt, dass diese zu einem erholsamen Schlaf führten, eine niedrigere Herzschlagrate bewirkten und hierdurch körperlicher und mentaler Belastung entgegenwirken. Die vegetative Erholung werde beschleunigt, die Herzfrequenz reguliert und der Kreislauf stabilisiert. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass der Schlaf im Zirbenbett das Herz um durchschnittlich 3.500 Schläge pro Tag entlaste. Randnummer 5 Der Kläger hält die dort getroffenen Werbeaussagen, soweit sie gesundheitsbezogen sind, für irreführend, da ihnen eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung fehle beziehungsweise die aufgestellten Behauptungen in der Wissenschaft nicht unumstritten seien. Randnummer 6 Der Kläger macht geltend, dass für den angeblichen Beleg der vom Beklagten behaupten Wirkungen lediglich eine einzige Studie existiere, welche durch den Bericht „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ vom 7. Dezember 2017 unter www.... .at sehr kritisch diskutiert worden sei. So sei bereits die Teilnehmerzahl von lediglich 15 Probanden zu klein, um verallgemeinerungsfähiger Aussagen zu rechtfertigen. Ferner habe die Studie zwar einen wissenschaftlichen Anschein, die einzelnen Ergebnisse seien jedoch nicht
vollziehbar. Sie sei bislang noch nicht in einem wissenschaftlichen Journal veröffentlicht worden. Dass die Studien in Informationsflyern, allgemeinen Publikationen und Tageszeitungen erwähnt werde könne dem nicht gleichgesetzt werden. Zudem sei die Studie durch zahlreiche Partner aus der Holzindustrie gesponsert worden und habe zur Kommerzialisierung des Zirbenholzes beigetragen, wie sich aus der von der Beklagten selbst eingereichten Anlage B4 entnehmen lasse. Randnummer 7 Die weiteren vom Beklagten nunmehr im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen wiesen entweder keinen Zusammenhang mit den streitigen Fragestellungen auf oder beträfen keine Untersuchungsdesigns, die ausschließlich auf Zirbenholz bezogen seien. Aus diesem Grunde gäben sie nichts dafür her, die Werbebehauptungen des Beklagten zu stützen. Randnummer 8 Für die Teilnehmer der Studie sei auch als Laien erkennbar gewesen, dass das Mobiliar, in dem die Versuche durchgeführt worden sein, entweder aus Zirbenvollholz oder aus Holzdekorspanplatten bestanden habe. Da die Möbel erst kurz vor den Versuchen hergestellt worden sein, sei nicht auszuschließen, dass mögliche Formaldehydausscheidungen der Spanplattenmöbel die Ergebnisse beeinflusst hätten. Randnummer 9 Soweit sich die Beklagte auf weitere Studien beziehe, seien diese entweder nicht aussagekräftig, nicht geeignet die streitgegenständlichen Werbebehauptungen zu stützen. Randnummer 10 Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom
truhe für einen längeren Zeitraum (~3 Wochen) einmal in einem Zirbenbett (grün), im eigenen Bett bzw. in einem Holzdekor-Bett (rot). Die Längsschnittuntersuchung bestätigte den signifikanten Einfluss des Einrichtungsmaterials auf körperliches und psychisches Befinden. Im Schlaf zeigte sich eine deutlich bessere Schlafqualität im Zirbenholzbett im Vergleich zu einem Holzdekorbett. Die bessere
t Erholung geht mit einer reduzierten Herzfrequenz und einer erhöhten Schwingung des Organismus im Tagesverlauf einher. Die durchschnittliche „Ersparnis“ im Zirbenholzbett lag bei 3.500 Herzschlägen pro Tag, was etwa einer Stunde Herzarbeit entspricht. Mit diesen physiologischen Ergebnissen stimmte die subjektive Einschätzung der Versuchspersonen überein, welche über einen erholsamen Schlaf, ein besseres Allgemeinbefinden und erstaunlicherweise eine höhere „soziale Extravertiertheit“ im Zirbenzimmer berichteten. Vielleicht ein Grund, warum Gaststube früher mit Zirbenholz verkleidet waren. Das Material der Wohnungseinrichtung hat offensichtlich größere Auswirkungen auf Befinden und Gesundheit als bisher bekannt.“ Randnummer 28 5. Mit der Presseinformation „Zirbenholz schafft messbar Wohlbefinden“: Randnummer 29 5.1 „Schlafhilfe aus den Alpen“, Randnummer 30 5.2 „Zirbenkissen gelten als natürliche Hilfe bei Schlafstörungen. Heute weiß man durch Studien: mit Zirbenholz schläft es sich von ganz besonderer Qualität. Die positiven Auswirkungen auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation machen Zirbenkissen, Zirbenpölster, Zirbenholzkissen oder Zirbenkugeln und Würfel, als auch Zirbenspäne und andere Zirbenprodukte zum aktuell wohl größten Boom in der Naturprodukte-Branche.“ Randnummer 31 5.3 „Zirbenholz wirkt Wetterfühligkeit entgegen, es harmonisiert den Kreislauf und stärkt das allgemeine Wohlbefinden. Es entlastet den Kreislauf, reinigt die Atemwege und fördert erholsamen Schlaf. Chronischer Stress, Schlaflosigkeit, nervöse Herzbeschwerden gehören zunehmend der Vergangenheit an. Diese beruhigende Eigenschaft kann auch immer öfters bei Migräne und starken Kopfschmerzen helfen.“ Randnummer 32 jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. Randnummer 33 II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit, darzulegen, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, nicht in hinreichendem Maße
gekommen ist. Soweit er sich auf den sogenannten „...-Bericht“ mit dem Titel „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ stütze, sei dieser selbst nicht hinreichend wissenschaftlich. Darüber hinaus stelle dieser Bericht sogar fest, dass positive Effekte der Zirbe für Schlaf und Gesundheit nicht zwingend falsch seien, diese seien jedoch nicht wissenschaftlich belegt. Randnummer 37 Darüber hinaus werde den Produkten des Beklagten kein kausaler Wirkzusammenhang in Hinblick auf krankhafte Zustände zugeschrieben, sondern ihnen lediglich unspezifische präventive Effekte beigemessen. Darüber hinaus seien die Aussagen durch drei Studien des ... ... Institut für nichtinvasive Diagnostik und eine Studie der Universität ... hinreichend abgesichert. Die pauschale Kritik an der Wissenschaftlichkeit der Studie durch den Kläger könne nicht ausreichend. Die Studienergebnisse würden auch durch verschiedene internationale Untersuchungen der Wirkung von Alpha-Pinenen auf Stress, Blutdruck sowie Herzfrequenz bestätigt. Randnummer 38 Die Klageanträge zur Ziffer I.2. seien schon deswegen unbegründet, da sich die darin wiedergegebenen Aussagen nicht auf ein bestimmtes Produkt bezögen. Randnummer 39 Die mögliche antibakterielle Wirkung von Zirbenholz sei durch eine Studie der Universität ... durch sogenannte Abklatsch-Versuche auf hölzernen Oberflächen
gewiesen worden. Randnummer 40 Die vom Kläger angenommene Gefahr einer Irreführung der Verkehrskreise seit durch einen Hinweis, welchen der Kläger auf jeder Seite und Unterseite seines Webauftritts angebracht habe, ausgeschlossen. Dieser laute: „Sämtliche Aussagen zu den Wirkungen von Zirbenholz basierend auf Studium des ... und der Uni .... Da alle Lebensformen Individuen sind, können Wirkungen unterschiedlich wahrgenommen werden“. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage war in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann vom Beklagten sowohl die beantragte Unterlassung als auch die Zahlung einer Kostenpauschale für die vorgerichtlich erfolgte Abmahnung verlangen. Randnummer 43 Der Beklagte hat mit der im Klageantrag beanstandeten Werbung für seine Produkte im Internet gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Der Kläger kann aus diesem Grunde
1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG vom Beklagten die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Handelns verlangen. Randnummer 44 A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren
Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. Randnummer 45
ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zur Vorgängerregelung des Art. 5 EuGVÜ). Randnummer 47 Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger
seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da sich der vom Beklagten betriebene Internetauftritt und damit die dort betriebene Werbung auch an Verbraucher in Deutschland richtet. Der Beklagte versendet die von ihm vertriebenen Waren zudem auch bestimmungsgemäß
Deutschland. Randnummer 48 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung ist
dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers konnte damit auch im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Randnummer 49 Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Der Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, keine gewerbliche Niederlassung. Randnummer 50 B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Randnummer 51 Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich
den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“).
1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der vom Beklagten unterhaltenen Internetseiten verwiesen werden. Randnummer 52 C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Aktivlegitimation auch in diesem Verfahren. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 53 D. Die Passivlegitimation des Beklagten war gegeben, auch wenn er, wie er mit den im Termin vom
den Werbeaussagen erwartet werden kann. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den eine Werbeangabe auf die angesprochenen Verkehrskreise macht. Durch die beanstandete Werbung macht sich die Beklagte die im Rahmen der Studie von .... im Jahr 2003 angeblich festgestellten Wirkungen einer mit Zirbenholz ausgestatteten Umgebung zu Eigen und zieht anschließend Schlussfolgerungen über den Effekt dieses Einflusses auf den menschlichen Organismus. Randnummer 56
weis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt zwar grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Wirkung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und
weist, dass
der wissenschaftlichen Diskussion Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 60 6. Welche Anforderungen an den
weis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind Studien und Ergebnisse, die als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage eingeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet werden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquat statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 61 Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Sowohl methodische Mängel als auch Interessenkonflikte der Studienverfasser können sich auf die Validität einer Studie auswirken (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 80, 82; Feddersen, GRUR 2013, 127, 134) Randnummer 62 F. Die vom Beklagten vorgelegten Studien sind nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen
zuweisen. Sie reichen insoweit weder für sich gesehen noch in der Gesamtschau aus. Randnummer 63
juris). Randnummer 64 2. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihm für seine Werbung verwendeten Studienergebnisse fachlich umstritten seien, da er sich nicht auf eine wissenschaftlich valide Auseinandersetzung mit diesen stützen könne, vermochte die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Insoweit lassen sich
Auffassung der Kammer keine allgemeinen Aussagen treffen, wie tiefgreifend eine Auseinandersetzung mit Studienergebnissen zu erfolgen hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese jedenfalls umstritten sind. Vielmehr hat sich diese im Einzelfall an der wissenschaftlichen Qualität der Ausgangserhebung zu orientieren. Genügt die Studie, auf die konkrete Werbebehauptungen gestützt werden, keinem allgemein anerkannten Standard, ist dies auch für eine fachliche Kritik an dieser nicht zu fordern. Randnummer 65 3. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Studie von ...., auf der die Werbebehauptungen des Beklagten im Wesentlichen beruhen, in keiner wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht worden ist, so dass keine allgemeine Diskussion in Fachkreisen eröffnet worden ist. Aus diesem Grunde kann nicht verlangt werden, dass der Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht, die Studie sei als solche nicht ausreichend ist, um die Werbung des Beklagten rechtfertigen zu können, einen entsprechenden Diskurs aufzuzeigen hat. Vielmehr war der zunächst der Verweis auf den Bericht „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ vom 7. Dezember 2017 als ausreichend anzusehen, um die Ergebnisse in Zweifel ziehen zu können. Randnummer 66 4. Die Studie Grote et al. des Joanneum Research Institut für Nichtinvasive Diagnostik vom Oktober 2003 entspricht bereits vom Studiendesign her nicht den Anforderungen, die insoweit zu stellen sind. Zwar beruhen die Ergebnisse zum Teil auf durchgeführten Messungen und damit auf objektiven Daten. Zum Teil sind sie jedoch auch auf Befragungen der Studienteilnehmer über ihr Befinden zurückzuführen, deren Resultate sich einer Objektivierung entziehen. Dies gilt vor allem für den ersten Teil der Studie, in dem ausschließlich subjektive Beurteilungsparameter erhoben worden sind. Randnummer 67
dem Studiendesign beschränkten sich die Messungen hinsichtlich der physikalischen Raumbedingungen auf den Luftdruck, die Luftfeuchte sowie die Temperatur. Möglicherweise wäre in diesem Zusammenhang dann festgestellt worden, wie der Kläger geltend macht, dass die negativen Ergebnisse einer Holzdekorumgebung aus frischen Spanplatten auf toxische Ausdünstungen in Form von Formaldehyd zurückzuführen sind und nicht so sehr auf irgendwelche positiven Eigenschaften der Zirbenholzeinrichtung des Testzimmers. Randnummer 70
alldem kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass die von ihm getroffenen Werbebehauptungen wissenschaftlich erwiesen seien. Randnummer 74 G. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass bloße Zweifel des Anspruchstellers an der Richtigkeit einer bestimmten Werbebehauptung stützende Studien nicht geeignet sind, die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den irreführenden Charakter der Behauptungen zu modifizieren (unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, NJOZ 2003, 2783, 2785), ist dies grundsätzlich zutreffend. Wenn aber überhaupt keine Studie vorliegt, die wissenschaftlichen Grundsätzen genügt, können auch plausible Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Werbung ausreichen, um jedenfalls im Bereich der Werbung mit Gesundheitsbezug dazu zu führen, dass den Werbenden die Verpflichtung für den
weis der Richtigkeit trifft. Randnummer 75 H. Die weiteren vom Beklagten (in englischer Sprache) eingereichten Studien zur Wirkung von Alpha-Pinenen mögen für sich genommen valide sein, sagen im Ergebnis aber nichts über die Effekte der Verwendung von Zirbenholz auf den menschlichen Organismus aus, wenn dieses als Material für Einrichtungsgegenstände oder die vom Beklagten vertriebenen Produkte wie etwa Kissen oder Raumduftobjekte verwendet wird. Randnummer 76 Populärwissenschaftliche oder werbliche Veröffentlichungen der Holz- und Tourismusindustrie, wie sie vom Beklagten weiter zu den Akten gereicht worden sind, können von vornherein keine taugliche Grundlage für den Beleg der von ihm aufgestellten konkreten Wirkbehauptungen bilden. Randnummer 77 I. Die vom Beklagten pauschal behauptete antibakterielle Wirkung von Zirbenholz wird in dieser Allgemeinheit von der an der Universität ... im Juli 2001 durchgeführten Studie, auf welche der Beklagte sich bezieht, nicht bestätigt. Zwar wurden bei den in diesem Rahmen durchgeführten Abklatschversuchen aus Zirbenholz deutlich weniger Bakterien festgestellt als auf anderen zum Vergleich herangezogenen Materialien. Die Autoren führen in ihren Schlussfolgerungen aber selbst aus, dass die Testergebnisse letztlich (nur) als Grundlage für weitere Untersuchungen dienen können, da verschiedene Faktoren, insbesondere auch der Feuchtegehalt des Holzes, einen großen Einfluss auf die Ergebnisse haben könnten. Randnummer 78 J. Keinerlei
weise finden sich für die vom Beklagten aus Presseveröffentlichungen übernommenen Behauptungen, Zirbenholz helfe auch bei Migräne und Kopfschmerzen, chronischem Stress und nervösen Herzbeschwerden. Randnummer 79 K.
Ansicht der Kammer war es für den Erfolg der Klage unerheblich, dass sich die vom Kläger beanstandeten und zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemachten Werbeäußerungen des Beklagten nicht auf konkrete im Onlineshop angebotene Produkte beziehen. Da der Beklagte ausschließlich Waren aus oder mit Zirbenholz anbietet, war dies nicht erforderlich, da der Verkehr die streitgegenständlichen Äußerungen ohne Weiteres auf die Eigenschaften aller im Onlineshop vorgestellten Waren aus diesem Material bezieht. Randnummer 80 L. Soweit der Beklagten meint, der im Rahmen seines Onlineshops verwendete „Disclaimer“ beseitige eine mögliche Irreführung des Verbrauchers und sei daher ausreichend, um die Wettbewerbswidrigkeit seiner Werbung zu beseitigen, war dies nicht zutreffend. Aus dem Hinweis ergibt sich für den Verbraucher in keiner Weise, dass die Ergebnisse der hier erneut ausdrücklich erwähnten Studien aus wissenschaftlicher Sicht zweifelhaft sein könnten. Der Klausel ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Kunden keine Garantie für die ausgelobten Wirkungen übernehmen möchte. Randnummer 81 M. Der Kläger konnte vom Beklagten daneben
Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der für die Abmahnung vom 1. März 2019 angefallenen Kosten verlangen. Randnummer 82 1.
1 Satz 2 UWG kann der Unterlassungsgläubiger verlangen, dass der Unterlassungsverpflichtete ihm die erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung ersetzt.
1 Satz 1 UWG ist der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte ausdrücklich gehalten, dem Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit durch die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Randnummer 83
Randnummer 85 N. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 86 O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446801
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.