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VG Berlin 31. Kammer 31 K 684.17 A Urteil Abschiebung nach Gambia § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK

Abschiebung nach Gambia Orientierungssatz

  1. Seit dem Machtwechsel in Gambia werden die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit staatlicherseits respektiert und erfolgen keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr. (Rn.19)
  2. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben, ausnahmsweise aber auch aus der humanitären Lage im Herkunftsland folgen. (Rn.24)
  3. Die wirtschaftliche und soziale Lage in Gambia führt für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen, Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen indes sind auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage, mit ungelernter Arbeit genug zu verdienen. (Rn.32) Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  4. November 2017 (Nr.
  5. bis 6.) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Gambia vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/
  6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Randnummer 2 Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger am
  7. Januar ...geboren, verließ im Jahr 2007 seine gambische Heimat und hielt sich nachfolgend drei Jahre in Libyen auf. In der Eurodac-Datenbank ist erfasst, dass ihm am
  8. September 2011 in C... /Italien und am
  9. Februar 2013 in K... / Schweiz im Rahmen der Beantragung internationalen Schutzes Fingerabdrücke abgenommen wurden. Als der Kläger im August 2017 an der deutsch-schweizerischen Grenze aufgegriffen wurde, fand man bei ihm einen gambischen Reisepass vom 10.September 2015 mit den Personalien A...und eine italienische Carta Identita vom
  10. Juni 2012 sowie ein Beleg vom
  11. August 2017 über die beantragte Verlängerung einer italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf, die auf die Personalien A...lauten. Randnummer 3 Nachdem der Kläger im Jahr 2016 reiste von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist war, wurde bei ihm eine Tuberkulöse Spondylitis diagnostiziert. Von November 2016 bis September 2019 erfolgte eine antituberkulösen Therapie durch die Lungenklinik des E... Klinikums Berlin. Im Februar 2017 wurde der Kläger an der Wirbelsäule operiert und klagt seitdem über Schmerzen im Krankheits- und Operationsgebiet. Randnummer 4 Am
  12. Februar 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung am
  13. September 2017 gab er an, dass er mit seinem Vater für die UDP aktiv gewesen sei. Dieser sei inhaftiert worden, nachdem er versucht habe, die Bevölkerung zu einem Regierungswechsel zu mobilisieren. Nachdem er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe er das Land verlassen. Ungeachtet des Regierungswechsels habe er kein Vertrauen in die Verhältnisse, da es Gerüchte gebe, dass der Diktator zurückkehren werde. In Italien habe er zwar eine Aufenthaltserlaubnis besessen, sei aber obdachlos gewesen und nicht ausreichend behandelt worden. Unter Vorlage von Attesten verwies er darauf, weiterer Behandlung zu bedürfen, die in Gambia nicht zu erlangen sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  14. November 2017, zugestellt am
  15. Dezember 2017, lehnte das Bundesamt es ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. 2), ihm die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und subsidiären Schutz zuzuerkennen (Nr. 3) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Nr. 4). Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine persönliche Verfolgung vorgetragen habe und nicht ersichtlich sei, dass ihm in Gambia eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe, nachdem der neugewählte Präsident Mitglied der UDP sei. Abschiebungsverbote seien nicht anzunehmen. Als arbeitsfähiger junger Mann werde der Kläger seine Existenz in Gambia sichern können. Das attestierte Behandlungserfordernis könne für sich genommen keine zielstaatsbezogene Gefahr iSd § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Randnummer 6 Mit seiner am
  16. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus der Anhörung und führt unter Vorlage von Attesten aus, dass ihm bei der Rückkehr nach Gambia eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Ferner habe sich die Wirtschaftslage in Gambia infolge der Corona-Pandemie so erheblich verschlechtert, dass er mit seinen körperlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  17. November 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 9 hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, Randnummer 10 weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Gambia vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Klage entgegengetreten. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  18. November 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit Schriftsatz vom
  19. Dezember 2020 bzw. allgemeiner Prozesserklärung vom
  20. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg. Sie ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Dass die Beklagte eine Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewähr subsidiären Schutzes abgelehnt hat – Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom
  21. November 2017 –, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Jedoch hat der Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes bezüglich Gambia, durch dessen Ablehnung – Nr. 4 des Bescheides – er ebenso wie durch den Ausspruch der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots – Nr. 5 und 6 des Bescheides– in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 17 I. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes wegen einer dem Kläger in Gambia drohenden Verfolgung (Art. 16a GG, § 3 AsylG) bzw. eines ihm dort drohenden ernsthaften Schadens durch den Staat bzw. einen der in (§ 4 Abs. 3 i.V.m.) § 3c AsylG genannten Akteure, liegen nicht vor. Randnummer 18
  22. Der auf eine Vorverfolgung hindeutender Vortrag – dass wegen der Tätigkeit der Familie für die UDP nicht nur sein Vater inhaftiert worden sei, sondern auch seine eigene Inhaftierung unmittelbar bevorgestanden habe – kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Denn gegebenenfalls wäre die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU bestehende Vermutung einer erneuen Verfolgung bzw. eines erneuten Schadens bei einer Rückkehr des Klägers nach Gambia mangels Wiederholungsträchtigkeit entkräftet (vgl. zu den Folgen des Regierungswechsels bereits Urteil der Kammer vom
  23. September 2020 – VG 31 K 467.18 A – EA S. 4 ff. m.w.N.). Randnummer 19 Im Dezember 2016 verlor der vormalige Präsident Yaya Jammeh die Wahl gegen den UDP-Kandidaten Adama Barrow, der seit Januar 2017 formell im Amt ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia [Lagebericht] vom
  24. Juli 2020, S. 5; Flüchtlingsrat BW, Analyse vom
  25. März 2018, S. 1; KAS, Länderbericht: Ein Jahr Demokratie in Gambia, Mai 2018, S. 1 f.). Im April 2018 gewann die UDP die Parlamentswahl (Flüchtlingsrat BW, a.a.O., S. 2). Seit dem Machtwechsel werden, abgesehen von einem Verbot der Bewegung „Three Years Jotna“ und kurzfristigen Verhaftungen anlässlich von einer Demonstration derselben im Januar 2020, die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit staatlicherseits respektiert und erfolgen keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  26. Juli 2020, S. 7; KAS, a.a.O, S. 1). Obwohl Präsident Barrow in dem Bestreben, sich um eine weitere Amtszeit zu bewerben, mittlerweile alle UDP-Minister entlassen und eine eigene Partei gegründet hat (vgl. KAS, a.a.O, S. 4), sind seit dem Vorfall im Januar 2020 keine Berichte über ein Vorgehen gegen Andersdenkende mehr bekannt geworden. Ebenso gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regierung nicht ausreichend Schutz vor Übergriffen ehemaliger Jammeh-Anhänger bietet (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Gambia: Political Opinion, Version 2.0, März 2017, S. 6 ff.) oder eine Rückkehr des ehemaligen Präsidenten droht, wie dies der Kläger befürchtet. Randnummer 20 Unter Berücksichtigung dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Kläger selbst dann keine Verfolgung bzw. kein Schaden droht, wenn er erneut für die UDP aktiv werden sollte. Randnummer 21
  27. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung/ -schädigung eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden drohen könnte, welche vom gambischen Staat ausgehen (§ 3c i.V.vm. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Randnummer 22
  28. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr auch die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags entgegensteht, weil dieser lt. Eurodac-Treffer zuvor in Italien und der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG). Randnummer 23 II. Der Kläger hat indes einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes bezüglich Gambia gemäß § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG, da die von ihm dort konkret zu erwartende humanitäre Lage die ernsthafter Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung begründet. Randnummer 24
  29. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben, ausnahmsweise aber auch aus der humanitären Lage im Herkunftsland folgen (BVerwG, Urteil vom
  30. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, Rn. 23, 25). Da die EMRK hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, kommt den sozioökonomischen und humanitären Verhältnissen im Bestimmungsland zwar grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung dafür zu, ob dem Betroffenen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aber eine gewisse Flexibilität erforderlich. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind, wofür es indes nicht genügt, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Urteil vom
  31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, Rn. 23, 25, 36 unter Verweis auf EGMR, Urteile vom
  32. Mai 2008 - Nr.26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42 und vom
  33. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 Rn. 212, 278). Randnummer 25 Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Beschluss vom
  34. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9, 11; Urteil vom
  35. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 25 und 27 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom
  36. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren einzubeziehen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft und sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom
  37. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris). Randnummer 26 Das erforderliche Mindestmaß an Schwere ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  38. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 – juris Rn. 27 f, 36.). Es kann indes erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung hat (BVerwG, Urteil vom
  39. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12). Maßgeblich ist, ob die betroffene Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom
  40. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom
  41. März 2019, C-297/17 [Ibrahim] Rn. 89 ff. und - C-163/17 [Jawo] - Rn. 90 ff. Randnummer 27 Insoweit ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, die aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher sein muss und nicht hypothetisch sein darf. Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom
  42. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 22). Randnummer 28
  43. Nach den eingeführten Erkenntnissen stellte sich die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage in Gambia im Vorfeld der Corona-Pandemie wie folgt dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  44. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, juris Rn. 33 ff.). Randnummer 29 Gambia zählt mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr von 740 US$, davon 10 % aus Auslandstransfers, zu den am wenigsten entwickelten und den stark verschuldeten armen Staaten. Der Staat ist überschuldet und der frühere Präsident hat erhebliche Gelder abgezogen. Die Wirtschaftsstruktur ist schwach, wenig diversifiziert und stark weltmarktabhängig. IWF-Programme zur Haushaltskonsolidierung, Korruptionsbekämpfung und Wachstumsförderung konnten nur schwer umgesetzt werden (Munzinger Online, Eintrag Gambia gesamt, Stand
  45. Mai 2019, S. 10; EASO Country Report vom
  46. Dezember 2017, S. 42 f.). In der Landwirtschaft arbeiten drei Viertel der Einwohner, in den Städten sind die Menschen zumeist im informellen Wirtschaftssektor tätig (BFA, Länderinformationsblatt Stand
  47. Juni 2020, S. 24; Word Bank Country Overview vom
  48. Dezember 2017, S. 2). Kinderarbeit ist weit verbreitet und im informellen Bereich ab einem Alter von 12 Jahren zulässig (AA a.a.O., S. 7; USDOL, 2016 Findings on the Worst Forms of Child Labor vom
  49. September 2017, S. 3). Knapp 50 % der Bevölkerung, auf dem Land 70 %, lebt in Armut. Dies hat zu Landflucht und hoher Auswanderung geführt, in deren Folge sich die Arbeitslosigkeit reduziert hat (Word Bank a.a.O. S. 2 f.).Die Arbeitslosigkeit wird als hoch beschrieben, verlässliche Zahlen sind indes schwer zu ermitteln (Bertelsmann Gambia Country Report vom
  50. Juni
  51. S. 3, 21; BfA a.a.O. S. 24); die Weltbank schätzte sie im Jahr 2019 allgemein auf 9,1% bzw. bei Jugendlichen auf 12,5 % (Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Gambia, Stand April 2020, S. 4). Der Mindestlohn im formellen Sektor liegt bei 50 Dalassi, die staatlich festgelegte Armutsgrenze bei 38 Dalassi pro Tag (USDOS Human Rights Report 2017 vom
  52. April 2018, S. 20). Randnummer 30 Die medizinische Versorgung ist mangelhaft, der Zugang für Arme schwierig. Das moderne Gesundheitswesen ist im Raum Banjul konzentriert, auf dem Land ist traditionelle Heilkunst verbreitet. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht und die kostenlose Versorgung durch staatliche Krankenhäuser ist unzureichend. Das Übergreifen der Ebola-Seuche 2014/ 2015 konnte Gambia indes verhindern (AA a.a.O. S. 12 f.; Munzinger a.a.O. S. 15). Randnummer 31 Bei einer Rückkehr nach Gambia ist weder mit Nachteilen noch mit Hilfen von Seiten des gambischen Staates zu rechnen (AA a.a.O. S. 9). Rückkehrer werden in der Regel durch den Familienverband aufgenommen und unterstützt, wobei zahlreiche Rückkehrer aus Scham bzw. Angst vor Exklusion nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA a.a.O. S. 12). Der UNHCR koordiniert in Zusammenarbeit mit der gambischen Regierung die Unterstützung von Rückkehrern durch die IOM, das nationale Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen (USDOs a.a.O. S. 9). Die IOM gewährt, bei zwischenzeitlichem Rückstau wegen hoher Rückkehrerzahlen und sofern die Rückführung über „referral form“ angekündigt wird, Rückkehrhilfen in Form finanzieller Soforthilfen von 65 Euro, Beratung und Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Vermittlung in eine Berufsausbildung und betreibt allgemeine Berufsbildungs- und -förderungsprogramme, die Rückkehrern offenstehen (AA a.a.O. S. 12). Randnummer 32 Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Gambia für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führt, Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen indes auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  53. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A -, juris Rn. 29 ff m.w.N.). Randnummer 33
  54. Infolge der Corona-Pandemie hat sich die Lage in Gambia wie folgt entwickelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  55. Juli 2020 – VG 31 K 1028.18 A –, juris Rn. 28 ff.): Randnummer 34 Gambia hat den ersten COVID-19 Fall am
  56. März 2020 registriert. Am
  57. März 2020 wurde zum Schutz vor COVID-19 der nationale Ausnahmezustand verhängt. Die Landesgrenzen wurden geschlossen, es galt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre, Schulen, Restaurants, Freizeiteinrichtungen und alle nicht notwendigen Geschäfte waren geschlossen; Lebensmittelmärkte nur zeitweise geöffnet, die Zahl der Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln war limitiert, Gottesdienste und Menschenansammlungen verboten (http://thepoint.gm/africa/gambia/article/gambia-closes-airspace-and-land-borders vom
  58. März 2020 und https://www.freedom-newspaper.com/2020/03/27/barrow-declares-a-state-of-emergency-amid-corona-infection-cases-in-the-gambia/ vom
  59. März 2020; jeweils abgerufen am
  60. November 2020). Nachdem der Ausnahmezustand am
  61. September 2020 endete, sind diese Beschränkungen schrittweise entfallen (https://www.worldaware. com/covid-19-alert-gambia-eases-restrictive-measures-state-emergency-expires vom
  62. September 2020; https://www.worldaware.com/intelligence-alert-gambian-authorities-maintain-covid-19-related-restrictions-oct-15 vom
  63. Oktober 2020; https://www.world-aware.com/intelligence-alert-gambia-maintain-minimal-coronavirus-disease-related-restrictions vom
  64. Oktober 2020; jeweils abgerufen am
  65. November 2020). Die Landesgrenzen wurden zum
  66. Oktober 2020 geöffnet und der Flugverkehr zum
  67. Oktober 2020 wieder aufgenommen (vgl. https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information, abgerufen am
  68. November 2020). Im öffentlichen Raum bestehen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die üblichen Abstandsregeln. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch die gambischen Gesundheitsbehörden angeordnet werden (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussen-politik/ laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, abgerufen am
  69. November 2020) Randnummer 35 Das prognostizierte Wirtschaftswachstum hat sich von 6,3 % auf -1,8 % reduziert; dabei geht 4 % des Rückgangs auf geringere Transferleistungen im Ausland lebender Angehöriger zurück (vgl.https://www.imf.org/en/Countries/GMB#countrydata, abgerufen am
  70. November 2020; UN Gambia; A Report on the Socioeconomic Effects of COVID-19 in The Gambia,
  71. August 2020, S. 2, 3). Die für die gambische Wirtschaft wichtige Tourismusbranche, die etwa 12 bis 16 % (vgl. UNDP, Brief,
  72. April 2020, S. 1) bzw. rund 20 % (vgl. Corinna Päffgen, „Gambia: Coronavirus trifft Tourismus-Branche“,
  73. April 2020) des gambischen Bruttoinlandsproduktes ausmacht, ist durch die Corona-Krise besonders betroffen. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie hatte der World Travel and Tourism Council das tourismusbedingte Wachstum des Bruttoinlandsprodukts auf 2,5 % pro Jahr im Zeitraum 2014 bis 2024 prognostiziert. Nunmehr wird mit einem tourismusbedingten Rückgang von 7 % des Bruttoinlandsprodukts und mit dem Verlust zahlreicher der rund 80.000 vom Tourismus abhängenden Arbeitsplätze gerechnet (vgl. UNDP, a.a.O.; UNDP, Brief,
  74. März 2020, S. 1; Corinna Päffgen, a.a.O.; UN Gambia
  75. August 2020 a.a.O, S. 4). Ebenso ist der Handel durch die pandemiebedingten Grenzschließungen, Öffnungsbeschränkungen und den Rückgang der Kaufkraft in Mitleidenschaft gezogen worden und hat das Transportgewerbe durch die Reduzierung der Fahrgastzahlen Verluste erlitten (UN Gambia; a.a.O, S. 5 f.; VAM a.a.O., S. 5 f.) Randnummer 36 Um die Grundversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen, hat die gambische Regierung am
  76. April 2020 ein Nahrungsmittelhilfeprogramm aufgelegt (UN Gambia; a.a.O, S. 17) sowie durch die vom
  77. März 2020 bis
  78. Juli 2020 geltenden „Essential Commodities Emergency Powers Regulations“ die Preise für bestimmte Grundversorgungsmittel eingefroren, das „Hamstern“ dieser Produkte verboten und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern belegt (www.chronicle.gm/barrow-invokes-powers-to-punish-hoarders-of-essential-commodities/ und http://www.gambiadaily.gov.gm /essential-commodities-emergency-powers-regulation-lifted, jeweils abgerufen am
  79. Juli 2020). Soweit nachfolgend eine Preissteigerung wegen sinkender Vorräte befürchtet wurde (vgl. „The Gambia Food Security and Market Bulletin #2, August 2020, S. 4) ist eine solche bislang nicht festzustellen, was sich dadurch erklären lässt, dass die zwischenzeitliche Wiedereröffnung von Märkten und Grenzen ein Auffüllen der Vorräte ermöglicht hat und weiterhin humanitäre Nahrungsmittelhilfe geleistet wird (UNICEF Gambia, Pressemitteilung vom
  80. November 2020). Die Ernährungssicherheit ist derzeit stabil; lediglich 6 Prozent der Bevölkerung leiden unter hoher und 16 Prozent unter mäßiger, Ernährungsunsicherheit, die sich auf die ländlichen Regionen im Norden des Landes konzentriert, während die dichtbesiedelten Regionen um Banjul, Kanifing und Brikama besseren Zugang zu nationalen und internationalen Hilfsmaßnahmen haben (vgl. „The Gambia mVAM Food Security and Market Bulletin #2, August 2020“.S. 1 ff.). Welche künftigen Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die Ernährungssicherheit haben wird, hängt davon ab, ob Gambia weiter genug Nahrungsmittel zu importieren bzw. Ausfälle durch Produktionssteigerungen der heimischen Landwirtschaft aufzufangen vermag (UN Gambia; A Report on the Socioeconomic Effects of COVID-19 in The Gambia,
  81. August 2020, S. 11 f.) Randnummer 37 Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht davon aus, dass junge Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen auch weiterhin ihre Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern können, welche ungeachtet des rückläufigen Wirtschaftswachstums jedenfalls in den die Grundversorgung sichernden Bereichen Landwirtschaft und Einzelhandel weiterhin benötigt werden. Randnummer 38
  82. Im konkreten Fall des Klägers gelangt das Gericht indes bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände zu der Überzeugung, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes und eines im Wesentlichen fehlenden familiären Netzwerks zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seine Existenz in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gesichert ist. Randnummer 39 Aus den vorgelegten Arztberichten des E... Klinikums vom
  83. Dezember 2016,
  84. Juni 2017,
  85. März 2018,
  86. August 2018 und
  87. Dezember 2020 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger unter einer Tuberkulösen Spondylitis – d.h. einer tuberkulosebedingten Wirbelkörperentzündung – im Bereich der Lenden- und Beckenwirbelsäule mit Abszessbildung im Bereich der Wirbelsäulen- und Psoasmuskulatur litt, die einen komplizierter Verlauf unter Eintritt mehrerer Begleiterkrankungen (Clostridienenteritis, Norovirusinfektion, Knochenmarksdepression, Niereninsuffizienz) nahm und eine fast dreijährige hochspezialisierte antituberkulösen Therapie erforderlich machte. Auch besteht danach ein erhebliches Rückfallrisiko besteht, das weiterhin eine regelmäßige Kontrolle erforderlich macht. Aus den Attesten geht weiter hervor, dass zur Wundgewebsentfernung und Wirbelsäulenstabilisierung im Februar 2017 eine Wirbelsäulenoperation durchgeführt werden musste, seit welcher der Kläger unter anhaltenden Schmerzen im Krankheits- und Operationsgebiet leidet, die sich zu einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelten. Dieses geht mit einer starken Berührungsempfindlichkeit der korrespondierenden Hautabschnitte einher und schränkt die Belastbarkeit und Bewegungsfähigkeit des Rückens erheblich und irreversibel ein, was nach der Schätzung des behandelnden Facharztes eine etwa hälftige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bewirkt. Randnummer 40 Angesichts dieser erheblichen körperlichen Einschränkungen überwiegt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sich auf dem gambischen Arbeitsmarkt bei der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten – welche vor allem eine körperliche Belastbarkeit erfordern – nicht gegen die – pandemiebedingt größer gewordene – Zahl verfügbarer, ihm körperlich überlegener Arbeitskräfte wird durchsetzen können, um seine Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Randnummer 41 Auch geht das Gericht davon aus, dass der Lebensbedarf des Klägers nicht von der Mutter als einzig verbliebener Verwandter sichergestellt werden kann. Da die Familie des Klägers – obwohl zu ihr unmittelbar vor der Ausreise noch der Vater und zwei Söhne im erwerbsfähigen Alter gehörten – nach seinen Angaben bereits damals ihre Existenz durch Subsistenzwirtschaft nur schlecht sichern konnte, dürfte es der Mutter nicht gelingen, dies künftig allein bzw. mit der nur eingeschränkten Hilfsmöglichkeit des Klägers zu vollbringen. Randnummer 42 III. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots erweisen sich auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6) als rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446960

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