GOP 03040 im Rahmen des RLV zu vergüten und bei Überschreitung abgestaffelt zu vergüten sei. Insoweit seien die Beschlüsse des Bewertungsausschuss zu beachten. Randnummer 5 Am
GOP 03040 EBM innerhalb des RLV vergütet und nicht als „freie Leistung“ außerhalb des RLV. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 HVM, der eine Abstaffelung des Fallwertes im Rahmen der RLV Zuweisung vorsieht, auf die Vorhaltepauschale sei rechtswidrig. Die GOP 03040 EBM sei als Vorhaltepauschale einer Leistungsmengenbegrenzung nicht zugänglich. Der HVM sei rechtswidrig, soweit er die Vergütung der Vorhaltepauschale in das RLV einbezieht, weil dies der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der leistungsproportionalen Vergütung widerspreche. Zum einen widerspreche die Einbeziehung der Zielsetzung der Leistungsminderungsbegrenzung. Zwar sei § 87b SGB V die Rechtsgrundlage für die Honorarbegrenzung. Dies könne
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
dem Beschluss wurde die Pauschale für Praxen mit hoher Behandlungsfallzahl entsprechend angepasst, um größenabhängige Strukturen zu berücksichtigen. Dahingegen sei Ziel der Mengenbegrenzung
SGB V, dass Ärzte in genügender Anzahl tätig seien und entsprechend gründlich und sorgfältig arbeiteten. Dieser Zweck werde durch die Vorhaltepauschale nicht tangiert, da ihr Gegenstand gerade keine Leistung sei, sondern die Vorhaltung von Strukturen. Die Einführung der Strukturpauschale sei
dem Beschluss des Bewertungsausschusses explizit zur Förderung hausärztlicher Strukturen erfolgt. Dafür seien ausdrücklich zweckgebunden 70 Mio Euro zur Höherbewertung der hausärztlichen Strukturpauschale in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung geflossen. Durch die Einbeziehung der Strukturpauschale in das RLV komme diese Erhöhung der Gesamtvergütung nicht nur der Finanzierung der Strukturpauschale zugute. Während die Strukturpauschale nur abrechenbar sei, wenn ausschließlich hausärztliche Leistungen erbracht würden, komme die Erhöhung der Gesamtvergütung auf diesem Wege auch Ärzten zugute, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R sei nicht einschlägig. Es gehe vorliegend nicht um den generellen Vorrang des EBM vor der Honorarverteilung. Vielmehr enthalte der Beschluss des Bewertungsausschusses Regelungen, die sich auf die Honorarverteilung auswirken sollten. Zum anderen weiche die Fallwertabstaffelung
3 HVM unzulässig von den Bewertungsrelationen des EBM ab. Der EBM sehe gerade eine um 10 % höhere Bewertung für größere Praxen ab 1200 Behandlungsfällen vor. Dahingegen komme es aufgrund der Regelung im HVM zur Abstaffelung des Fallwertes ab dem
Es seien allein die Vorgaben der KBV und die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu beachten. Es bestünden jedoch keine Vorgaben der KBV dahingehend, dass die Vorhaltepauschale nicht in das RLV einzubeziehen sei. Entsprechende Vorgaben ergäben sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Anders als im Urteil des BSG vom 11. September 2002, B 6 KA 30/01 R sei nicht ersichtlich, dass sich die Leistungen
GOP 03040 EBM so deutlich von anderen Leistungen unterscheide, dass der Anreiz für die Erbringung aufrechterhalten bleiben müsse. Denn der Arzt habe gerade keinen Zeitaufwand für die Vorhaltepauschale. Daneben gebe der EBM nur das Werteverhältnis zwischen den Leistungen vor, garantiere aber keine bestimmte Höhe der Vergütung.
dem Urteil des BSG vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R binde der EBM in seinen Vorgaben die Honorarverteilung nur, wenn er sich auf diese auswirke. Daneben sei auch im Rahmen der Vorhaltepauschale das Ziel der Mengensteuerung zu beachten. Denn diese werde für jeden Behandlungsfall gezahlt, in dem ausschließlich hausärztliche Leistungen abgerechnet würden. Auch die übermäßige Ausdehnung dieser Fälle könne dazu führen, dass der Arzt sich den Patienten nicht mehr so gründlich zuwenden könne, wie das zu fordern sei. Die Erhöhung der Gesamtvergütung im Beschluss des Bewertungsausschusses habe zur Erhöhung der Bewertung der Strukturpauschale geführt, so dass sie dieser zugute gekommen sei. Vertragsärzte hätten keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Vergütung, sondern nur auf Teilhabe an der Gesamtvergütung. Dass die Einbeziehung der GOP 03040 EBM in das RLV die berufliche Existenz betreffe, sei nicht vorgetragen.
dem BSG sei nicht zu fordern, dass das Honorar für jede Einzelleistung kostendeckend sei. Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der geheimen Beratung geworden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 2 SGG handelt. Randnummer 15 Die Klage ist als Anfechtungs- und Neubescheidungsklage
dieser Vorschrift verteilt die Beklagte die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Sie wendet dabei den Verteilungsmaßstab (HVM) an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist.
2 S. 1 SGB V hat der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag
3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Mit der Neufassung des § 87 SGB V wurden die zuvor vorgesehenen bundesgesetzlichen Vorgaben - insbesondere die Vorschriften zur Bindung an die Vorgaben des Bewertungsausschusses - für die Bemessung des RLV weitgehend zurückgenommen. Die Beklagte darf im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen seit 2012 die Honorarverteilung wieder weitgehend
eigenen Präferenzen gestalten, wobei
PK- SGB V, Stand 15. Juni 2020, Rn 159). Randnummer 18 Für die Bemessung des RLV/QZV in den streitgegenständlichen Quartalen ist der HVM der Beklagten für die jeweiligen Quartale zugrunde zu legen.
1 HVM wird dabei ein Vergütungsvolumen für den hausärztlichen Grundbetrag gebildet, das
1 HVM das hausärztliche Honorarvolumen bildet.
2 HVM werden bestimmte bedarfsabhängige Vorwegabzüge gebildet, gemäß § 7 HVM werden daraus arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumen und besondere Verteilungsvolumen gebildet. Randnummer 19 § 9 HVM regelt die Berechnung des dem einzelnen Vertragsarzt zustehenden Regelleistungsvolumens. Randnummer 20 Das Regelleistungsvolumen eines Arztes bzw. einer Praxis für das jeweilige Quartal berechnet sich auf dieser Grundlage – einfach gefasst – wie folgt: Arztgruppenspezifischer Fallwert Quartal aktuell x Fallzahl des Arztes Quartal Vorjahr x Morbiditätsfaktor = RLV Quartal aktuell. Randnummer 21 Der arztgruppenspezifische Fallwert (FWAG) ist der Quotient aus dem RLV-Verteilungsvolumen der Arztgruppe (RLVAG) und der RLV-relevanten Fallzahl der Arztgruppe (FZAG) aus dem Vorjahresquartal (vgl. Anlage 5 Nr. 1 des HVM): Randnummer 22 RLVAG (aktuell) FWAG = ------------------------------------------ FZAG (Vorjahresquartal) Randnummer 23 Liegt der RLV-Fallwert einer Praxis oberhalb von 150 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Fachgruppe, wird der für die Praxis zutreffende Arztgruppenfallwert für jeden die Durchschnittsfallzahl überschreitenden Fall gemindert. Die Minderung betrifft 25 % für die RLV Fälle über 150 % bis 170 % der durchschnittlichen RLV Fallzahl der Arztgruppe, 50 % für RLV-Fälle über 170 % bis 200 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe und 75 % für RLV-Fälle über 200 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arzt-gruppe. Randnummer 24 Aus der Einbeziehung der Leistungen
der GOP 03040 EBM folgt danach, dass in Berlin für Hausärzte ab einer Behandlungsfallzahl von 1351 eine Abstaffelung der Vergütung über den Fallwert um 25 % vorgenommen wird. Randnummer 25 Der Beklagten kommt bei der Honorarverteilung ein Gestaltungsspielraum zu, in den die Gerichte nur in Ausnahmefällen eingreifen dürfen (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB 09/16, § 87b SGB V, Rn 47 m.w.N.; vgl. u.a. BSG, Urteil vom
diesen Grundsätzen eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der leistungsproportionalen Vergütung dar. Denn sie widerspricht dem Zweck der der Einführung dieser Vorhaltepauschale zugrunde liegenden Regelungen. Randnummer 27 Dies ergibt sich schon aus dem EBM selbst. Denn in diesem ist entsprechend des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner
dem EBM selbst wird also eine um 10 Prozent erhöhte Vergütung für die Vorhaltepauschale geregelt ab 1200 Behandlungsfällen. Durch die Einbeziehung in das Regelleistungsvolumen erfolgt aufgrund der durchschnittlichen RLV Fallzahl der Arztgruppe im Bereich der Beklagten aber wiederum eine Abstaffelung des Fallwertes um 25 % ab einer Behandlungsfallzahl des Arztes von 1351. Die Förderung der Vorhaltepauschale gerade für große Praxen wird damit bereits
einer sehr kleinen Spanne negiert. Auch wenn es zutreffend sein sollte, dass auch im Bereich der Vorhaltepauschale eine Mengensteuerung notwendig sei, um die sorgfältige Behandlung der Patienten durch einen Arzt zu gewährleisten, ist doch dieser eklatante Widerspruch zwischen der Erhöhung der Vergütung im EBM und fast gleichzeitigen Abstaffelung über den Fallwert des RLV nicht vom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt. Randnummer 30 Daneben widerspricht diese Folge auch dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner
der Rechtsprechung des BSG der EBM als höherrangiges Rechts dann bindend, wenn er Regelungen enthält, die sich auf die Honorarverteilung durch honorarbegrenzende Regelungen auswirken (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R Rn 38 ff). Im Rahmen ihres Gestaltungsermessens
b SGB V kann die Beklagte jedoch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch von den Bewertungen des EBM abgewichen wird. Der Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Vergütung in einer bestimmten Höhe aus dem EBM. Dieser regelt
wie vor nur eine relative Bewertung. Dabei ist aber die feststehende Größe das gesetzlich vorgegebene wertmäßige Verhältnis der im Bewertungsmaßstab aufgeführten Leistungen zueinander (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R Rn 38 ff). Randnummer 35 Die Beklagte hat genau dieses im EBM geregelte Verhältnis der Leistungen zueinander missachtet und dadurch ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Der EBM sieht eine Höherbewertung der Vorhaltepauschale gerade für größere Praxen ab 1200 Patienten/Behandlugngsfallzahl vor. Die Regelung der Beklagten führen in Berlin zu einer abgestaffelten Vergütung dieser Leistung ab 1351 Behandlungsfällen. Damit wird die Regelung des EBM zur Höherbewertung und die dahinter stehende beabsichtigte Förderung größerer rein hausärztlich tätiger Praxen unwirksam. Diese Regelung ist nicht mehr vom Gestaltungsspielraum gedeckt. Sie ist insbesondere auch nicht durch die den Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des § 87b Abs. 2 SGB V maßgeblichen Ziele der Mengensteuerung durch das RLV gedeckt. Denn diese dient dazu, eine übermäßige Ausweitung von Praxen zu verhindern, um sicherzustellen, dass der einzelne Vertragsarzt genügend Zeit zur Behandlung der einzelnen Patienten hat. Die Vorhaltepauschale wird jedoch nicht für eine einzelne Leistung am Patienten berechnet, sondern für die Vorhaltung der Strukturen in rein hausärztlich tätigen Praxen. Dabei legt der EBM durch die Regelung des Zuschlags fest, dass dieses Vorhalten von Strukturen mit wachsender Patientenzahl höher zu vergüten ist. Die Kammer ist zwar der Ansicht dass auch bei dieser Leistung eine übermäßige Ausweitung der Praxisgröße gegebenenfalls zu regeln ist.
dem EBM ist jedoch gerade ein Zuschlag ab einer Behandlungsfallzahl von 1200 geregelt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Praxis mit einer Behandlungsfallzahl von 1351 als so groß anzusehen ist, dass eine Mengensteuerung zur Sicherung der Güte der Behandlung notwendig ist. Vielmehr dürfte sich diese durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe aus den Gegebenheiten in B. mit vielen auch kleineren Hausarztpraxen ergeben. Das hätte die Beklagte bei der Umsetzung der Regelung beachten müssen. Randnummer 36 Daneben dürfte die Vorhaltepauschale aufgrund der Besonderheit, dass sie nicht für eine einzelne Leistung, sondern gerade für das Vorhalten von Strukturen vergütet wird, auch eine Leistung sein, bei der die Zielsetzung sich so deutlich von anderen normativen Regelungen unterscheidet, dass der wirtschaftliche Anreiz erhalten bleiben muss, sie auch unter Ausweitung des bisherigen Abrechnungsvolumens zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 30/01 R). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie für die Schaffung von Strukturen rein hausärztlich tätiger Praxen gezahlt wird, die
der Begründung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seinem Beschluss vom
Gebrauch zu machen in §§ 3, 5 HVM, ebenfalls gegen diesen Beschluss. Denn durch die so erfolgte Erhöhung des Verteilungsvolumens für alle Hausärzte, kommen auch die Hausärzte für die Behandlung von Patienten in den Genuss der Erhöhung des Verteilungsvolumens, die nicht die Voraussetzungen der GOP 03040 EBM erfüllen. Die GOP 03040 EBM sieht vor, dass diese nur für die Patienten abrechenbar ist, bei denen ausschließlich hausärztliche Leistungen erbracht werden. Die Vergütungserhöhung kommt so aber auch den Praxen zu, die nicht allein hausärztliche Leistungen erbringen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001447160
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