gehend BVerwG,
zeichnen. Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am W... und recherchiert zum Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und dabei zur Arbeit der Wissenschaftlichen Beiräte. Randnummer 2 Mit E-Mail vom
4 1. Altn. des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) i.V.m. §§ 6 und 9 der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats ausgeschlossen sei.
In § 9 der Satzung sei die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit festgeschrieben. Zudem seien Informationen, die unter die §§ 6 und 9 der Satzung fielen, besondere Amtsgeheimnisse
4
1 Satz 1 IFG stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG nicht entgegen. §§ 6 und 9 der Satzung des Beirats seien keine Rechtsvorschriften im Sinne der Norm, da sie keine Außenwirkung hätten. Aus diesem Grund begründeten sie auch kein Amtsgeheimnis
4 4. Altn. IFG. § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG schließe den Zugangsanspruch ebenfalls nicht aus. Es sei nicht dargelegt, in Bezug auf welche Passagen der Protokolle die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt werden würde. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG seien nicht erfüllt, da die Beklagte nicht dargelegt habe, ob und wenn ja, welche Teile der Protokolle den Beratungsprozess im engeren Sinn beträfen. Bezüglich eines möglicherweise
wirkenden Vertrauensschutzes seien keine konkreten Passagen benannt, die einen Beratungsverlauf wiedergeben würden. Soweit der Kläger Zugang zu den Teilnehmerlisten begehre, sei sein Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Sache sei insoweit nicht spruchreif, da die Beklagte
1 IFG in Verbindung mit § 8 IFG noch die notwendige Beteiligung der dort genannten Personen durchführen müsse. Randnummer 4 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, dass der Informationszugang
4
3 Buchst. b IFG ausgeschlossen. Es handele sich bei den Beratungen des Beirats um innerbehördliche Beratungen. Er sei ein das Bundesfinanzministerium beratendes Gremium, das organisatorisch in dieses integriert sei. Seine Beratung stelle sich bei wertender Betrachtung als Beratungstätigkeit des Bundesfinanzministeriums selbst dar. Diese würde durch eine Offenlegung von Protokollen auch beeinträchtigt werden. Die jeweils drohende Veröffentlichung entfalte erhebliche einengende Vorwirkungen, da die in der Satzung des Beirats vereinbarte Vertraulichkeit nicht mehr gesichert wäre, auf der die Zusammenarbeit beruhe. Randnummer 6 Dem Informationszugang stehe teilweise zudem § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Der Beirat habe in Sitzungen des Jahres 2018 Fragen der „Europäischen Einlagensicherung“ diskutiert. Die entsprechenden Passagen enthielten Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank sowie Fragen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus. Die Herausgabe der Informationen könne die Beziehungen der Beklagten zur Europäischen Kommission, zur Europäischen Zentralbank oder zu anderen Mitgliedstaaten
teilig beeinträchtigen, da sie sich durch protokollierte Aussagen in ihrer Handlungsweise kritisiert fühlen könnten. Äußerungen des Beirats würden im Ausland oft dem Bundesfinanzministerium zugerechnet werden. Die Informationen könnten zudem Einblick in die Verhandlungsstrategie der Beklagten geben und dadurch die Verhandlungsposition ungünstig vorbelasten. Randnummer 7 Es seien ferner
den Sitzungsprotokollen II/18 und IV/17 Ausführungen zum Thema „Leistungsbilanzüberschüsse“ erfolgt, die wiederum Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europäischen Stabilitätsmechanismus enthielten. Über die insoweit bereits angeführten Gefahren einer Veröffentlichung hinaus sei zu beachten, dass Politikoptionen, die der Wissenschaftliche Beirat als mögliche Empfehlungen diskutiere, von anderen Ländern als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Bei einer ungerechtfertigten Unterstellung entsprechender Intentionen habe die Bundesregierung die Folgen zu tragen, deren Ursachen sie nicht veranlasst habe. Randnummer 8 Ausweislich des Sitzungsprotokolls II/17 habe der Beirat zudem einen Vortrag zur „Zukunft der EU-Finanzen“ diskutiert. Eine Offenlegung der Einschätzung des Expertengremiums könne „beispielsweise bei verschiedenen Szenarien und Haftungsfragen höchstwahrscheinlich Kursreaktionen an den Devisenmärkten auslösen, die die Marktfunktionen stören“ würden. Ferner seien politische Reaktionen in der britischen Brexitdebatte konkret vorhersehbar. Randnummer 9 Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG sei ebenfalls teilweise gegeben, da der Beirat sich laut Sitzungsprotokoll III/18 mit Fragen der Blockchain und der Kryptowährungen auseinandergesetzt habe. Ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe dabei interne Einschätzungen an den Beirat weitergegeben. Dies könne als Hinweis auf Schwächen der bestehenden Regulierungen und Aufsicht verstanden werden und dazu führen, dass der Markt neue Produkte designe, die ohne diese Informationen nicht entstanden wären. Randnummer 10 Ferner sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG weitergehend als vom Verwaltungsgericht angenommen zu beachten, da in den Protokollen jeweils Mitteilungen des Vorsitzenden des Beirats enthalten seien, die zu den personenbezogenen Daten zählten und ihm zugeordnet werden könnten. Ebenso sei eine Reanonymisierung von Diskussionsbeiträgen einzelner Beiratsmitglieder möglich, da sie Experten auf einem bestimmten Sachgebiet und daher einzelnen Aussagen zuordnungsbar seien. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die Spruchreife sich nur auf den vom Kläger gestellten Antrag insgesamt beziehen könne, da die Teilnehmerliste und der Inhalt des Protokolls unter anderem inhaltlich nicht trennbar seien. Willige etwa ein Vortragender in die Herausgabe seines Namens ein, könne sein Beitrag ihm zugerechnet werden. Randnummer 11 Der Informationszugang sei teilweise zudem
Die Anlagen zu den Sitzungsprotokollen enthielten Vortragspräsentationen und Gutachtenentwürfe, die urheberrechtlich geschützt seien. Deren Herausgabe würde das Erstveröffentlichungsrecht und das Vervielfältigungsrecht der jeweiligen Urheber verletzen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint insbesondere, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergebe, dass die in den Anlagen enthaltenen Materialien Werksqualität aufweisen würden und daher der Zugang zu ihnen
Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und die von der Beklagen eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (I.), dem allerdings in Bezug auf die in den Anlagen zu den Protokollen enthaltenen Vorträge und Gutachtenentwürfe der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG entgegensteht (II.). Über die Teilnehmerlisten hinaus hat er hinsichtlich der Mitteilungen der die Sitzung leitenden Vorsitzenden des Beirats mangels Spruchreife einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2018 ist in entsprechendem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Randnummer 19 I. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5), ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG für einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang vorliegen. Randnummer 20 1. Das Bundesfinanzministerium ist zudem
1 IFG verfügungsberechtigte Behörde. Dies wird von der Beklagten bereits nicht in Frage gestellt. Im Übrigen besteht regelmäßig Übereinstimmung zwischen dem Besitz der Information und der Verfügungsberechtigung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - 12 B 14.13 - juris Rn. 26). Dies gilt auch hier, da die Protokolle des Beirats entsprechend seiner Beratungsfunktion dem Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben überlassen und dem Abteilungsleiter der Abteilung I, den Unterabteilungsleitern und den Referatsleitern der Unterabteilung IA zur Kenntnis gegeben werden. Da die den übersandten Protokollen nicht beigefügten Anlagen mit Gutachtenentwürfen und Vorträgen
den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf Anforderung ohne weiteres
gereicht werden, erstreckt sich die Verfügungsberechtigung des Ministeriums auch darauf. Randnummer 21 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger begehrten Sitzungsprotokolle nicht einer Geheimhaltungspflicht
4 4. Altn. IFG in Verbindung mit der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats unterliegen. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was
anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein besonderes Amtsgeheimnis
4 4. Altn. IFG setzt dabei Regelungen voraus, die
materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
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GG verwehrt, so dass für die Begründung eines besonderen Amtsgeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang die Satzung des Beirats genügen müsse, überzeugt dies nicht. Die Geschäftsordnungsautonomie
Satz 4 GG ist zwar gegenüber dem Gesetzgeber zugriffsfest, inhaltlich aber durch die Geschäftsleitungsbefugnis des Bundeskanzlers, die organschaftlichen Beziehungen innerhalb des obersten Exekutivorgans durch Binnenrecht auszugestalten, begrenzt (vgl. M. Schröder, in: Mangoldt/Klein, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 39). Die Ressortkompetenz
2 GG sichert selbständiges und eigenverantwortliches Handeln nur innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers und seiner Geschäftsleitungsbefugnis. Sie beinhaltet das Recht, im Rahmen gesetzlicher und haushaltsrechtlicher Vorgaben Organisation und Verfahren im Ressort zu bestimmen (M. Schröder, a.a.O. Rn. 28 ff.), schließt danach aber keine gesetzlichen Regelungen aus. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Informationsfreiheitsgesetz einen speziellen Ausschlussgrund vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob ein Ausschluss des Informationszugangs
4 4. Altn. IFG entsprechend der Annahme des Klägers auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Satzung des Beirats keine
materiellen Kriterien umschriebenen Informationen bezeichnet. Randnummer 29 3. Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch nicht § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG entgegen. Danach ist der Informationsanspruch nicht gegeben, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die informationspflichtige Behörde muss insoweit Tatsachen vorbringen, aus denen sich
vollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass
teilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind.
Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 18, 23). Randnummer 30
außen selbständig auftreten könnte. Schließlich ist er
der Satzungsüberschrift der Beirat „beim“ Bundesministerium der Finanzen (vgl. zu den vorstehenden Kriterien OVG Münster, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475.10 - ZLR 2011, 113, juris Rn. 58). Die Einflussmöglichkeiten des Ministeriums auf den Beirat sind zudem gering.
der Satzung bestimmt der Minister den Zeitpunkt der Veröffentlichung der gutachterlichen Äußerungen des Beirats, die aber nicht später als zwei Monate
Übergabe an ihn erfolgen soll. Ferner kann er die Vertraulichkeitspflicht hinsichtlich des Gegenstandes der Beratungen und der gutachterlichen Äußerungen aufheben.
Satz 2 der Satzung soll lediglich den Wünschen des Ministers auf Beratung bestimmter Themen Rechnung getragen werden. Randnummer 33 Da die Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes eng auszulegen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9), kann eine wertende Betrachtung im Sinne der Argumentation der Beklagten nicht dazu führen, die vorgenannten Umstände auszuklammern und Beratungen des Beirats als die des Bundesfinanzministeriums selbst anzusehen. Dem dürfte es auch entsprechen, dass
den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (GMBl. 2005, 1346 zu III.5.) zu den beratenden Gremien, die nicht Teil einer Behörde sein sollen, beispielhaft der dortige „Beirat Verwaltungsverfahrensrecht“ zählt, der dem hiesigen Beirat vergleichbar sein dürfte (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung und im Bundestag, S. 32 unter 2.9.13). Randnummer 34 (bb) Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt werden. Die generelle Annahme der Beklagten, bei einer drohenden Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen sei eine effektive Arbeit des Beirats nicht mehr sichergestellt, da diese eine kontinuierliche Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit erfordere, genügt nicht, eine Beeinträchtigung anzunehmen. Randnummer 35 Die generalisierende Betrachtungsweise der Beklagten führte entgegen der Konzeption des Gesetzes zu einer unzulässigen Bereichsausnahme für die Tätigkeit des Beirats (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 26). Sie würde bei einem Ausschluss der Sitzungsprotokolle und deren Anlagen vom Informationszugang die im Zusammenhang mit seiner Beratungsfunktion anfallenden Unterlagen vollständig betreffen. Bei Vorgängen, die - wie Verlaufsprotokolle - einer typisierten Betrachtungsweise zugänglich sind, kann die prognostische Einschätzung
teiliger Auswirkungen zwar auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Satzung eine Minderheit ihre abweichende Auffassung in einem Minderheitsvotum zum Ausdruck bringen. Der vorstehende Befund der wissenschaftlichen Unabhängigkeit wird durch den in der mündlichen Verhandlung geschilderten Fall bestätigt, in dem sich die einen Gutachtenentwurf erstellenden Mitglieder des Beirats entschlossen haben sollen, diesen unter eigenem Namen zu veröffentlichen,
dem der Beirat sich mehrheitlich gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte. Randnummer 37 Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass im Rahmen einer Diskussion auch vorläufige und nicht ausgereifte, entsprechend angreifbare Argumente in die Auseinandersetzung eingebracht werden können. Mit dieser Situation sind Wissenschaftler jedoch auch bei öffentlichen Tagungen konfrontiert, ohne dass sich daraus generelle Schlussfolgerungen in Bezug auf ihre Bereitschaft zu Wortbeiträgen ziehen lassen dürften. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, dass es der Typik der Diskussion in den Sitzungen des Beirats entspricht, dort gedanklich wenig vorbereitete Diskussionsbeiträge einzubringen, da die Themen der Tagesordnung einer Sitzung während der vorherigen Tagung bestimmt werden. Auch die Einbringung von Stellungnahmen, die mit Blick auf ihre Wirkung in der Öffentlichkeit eine besondere Vertraulichkeit erfordern, dürfte mit Blick darauf, dass die Mitglieder des Beirats sich mit hohem fachwissenschaftlichen Wissen mit den von ihnen gewählten Themen sachlich auseinandersetzen, nicht die Regel sein. Randnummer 38 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft der Beiratsmitglieder, sich offen und unbefangen zu äußern, auch davon abhängt, ob ihr Redebeitrag auf sie persönlich zurückgeführt werden kann. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass mit Blick auf § 5 Abs. 1 IFG und dem entsprechend eingeschränkten Klageantrag des Klägers personenbezogene Daten grundsätzlich nicht herausgegeben werden dürfen, so dass die Anonymität der Beiratsmitglieder in Bezug auf ihren Redebeitrag typischerweise gewahrt bleibt. Der Hinweis der Beklagten, bestimmte Redebeiträge einzelner Beiratsmitglieder seien aufgrund deren hoher Spezialisierung und der vereinzelt geringen Anzahl der Vertreter eines Fachs zuordenbar, steht dem nicht entgegen, da nicht davon auszugehen ist, dass eine solche Reanonymisierbarkeit aufgrund des bloßen Inhalts eines Diskussionsbeitrags typisch ist und grundsätzlich sämtliche Inhalte der Protokolle des Wissenschaftlichen Beirats betrifft. Eine nähere Präzisierung, welche Sitzungsprotokolle in welchen Teilen betroffen sein sollen, hat die Beklagte nicht vorgenommen (dazu
stehend Ziffer 6 a). Randnummer 39 Anders als die Beklagte meint, rechtfertigt der Schutz des Entscheidungsprozesses des Beirats als solcher nicht die Annahme einer Beeinträchtigung der Beratungen entsprechend dem Schutz der Kabinettsprotokolle der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. juris Rn. 24 f.). Der Beirat wird lediglich im Vorfeld einer möglichen Entscheidungsfindung des Bundesfinanzministeriums tätig, so dass seine Protokolle nicht dem Kernbereich, erst recht nicht dem „Kernbereich des Kernbereichs“ exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sind. Die Annahme einengender Vorwirkungen der Offenlegung drängt sich insoweit nicht bereits auf wie bei der Veröffentlichung der Kabinettsprotokolle. Die Autorität des Beirats und die Akzeptanz seiner Empfehlungen hängen auch nicht davon ab, dass er wie die Bundesregierung „mit einer Stimme spricht“. Vielmehr dürfte das Vertrauen in seine Tätigkeit gerade darauf beruhen, dass auch Minderheitenauffassungen offengelegt und nicht aufgrund politischer Erwägungen verschwiegen werden. Der bereits angeführte Inhalt von § 8 der Satzung des Beirats bestätigt dies. Die Tätigkeit des Beirats weist auch nicht Besonderheiten auf, aufgrund derer die Einsichtnahme in die Protokolle der von der Beklagten ebenfalls angeführten Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
3 Buchst. b IFG ausgeschlossen worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom
1 Buchst. a IFG für Teile der Sitzungsprotokolle aus. Die Regelung schützt die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein
teil für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eintreten kann, lässt sich nur mit Blick auf die außenpolitischen Ziele, die sie verfolgt, und die insoweit verfolgte Strategie beantworten. Der mögliche Eintritt von
teilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und
vollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht kann insoweit nur
prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 14 ff.). Randnummer 43 a) Gemessen daran rechtfertigt der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass in den Protokollabschnitten III/18, II/18 und I/18 zum Thema der „Europäischen Einlagensicherung“ diskutiert worden sei, nicht den teilweisen Ausschluss des Informationszugangs. Die entsprechenden Passagen sollen Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europäischen Stabilisierungsfonds enthalten, die bei einer Offenlegung dazu führen könnten, dass sich die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank oder andere Mitgliedstaaten in ihrer Handlungsweise mit der Folge kritisiert fühlen könnten, dass Verwerfungen drohen. Insoweit bleibt bereits offen, welches Ziel die Bundesregierung oder das Bundesfinanzministerium im Verhältnis zu den angeführten Institutionen und Mitgliedstaaten mit welcher Strategie verfolgt und inwieweit dieses Ziel beeinträchtigt werden könnte. Selbst wenn man unterstellen wollte, es sollten allgemein die Beziehungen von Verstimmungen im Zusammenhang mit dem Thema der „Europäischen Einlagensicherung“ freigehalten werden, trägt dies nicht. Randnummer 44 Dass die angeführten Passagen der Protokolle die Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank zum
teil der Bundesrepublik Deutschland trüben könnten, erscheint nicht plausibel. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Äußerungen der Beiratsmitglieder aus dem Jahr 2018 noch heute unbenannte Aspekte enthalten. Unabhängig davon leuchtet es nicht ein, dass Bewertungen einzelner Beiratsmitglieder im Rahmen einer fachlichen Diskussion die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vorgenannten in ein schlechtes Licht rücken sollen. Dass eine sachliche Auseinandersetzung über international bedeutsame finanzpolitische Themen Bewertungen enthält, die auch als Kritik verstanden werden können, dürfte für europäische Staaten und bei den angeführten Institutionen eine Selbstverständlichkeit sein, zumal die europäische Geldmarkt- und Stabilitätspolitik seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass Diskussionsbeiträge einzelner Beiratsmitglieder dem Beirat als solchem zugerechnet werden sollen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, weil etwa der Beirat eine abschließende Bewertung der Politik der Europäischen Zentralbank oder anderer formuliert haben sollte, erscheint die Annahme der Gefahr der Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen Deutschlands nicht einleuchtend. Randnummer 45 Der Beirat gehört nicht der Bunderegierung bzw. nicht dem Bundesfinanzministerium an. Der Einwand der Beklagten, im Ausland würden seine Aussagen oft dem Ministerium zugerechnet, erscheint im vorliegenden Zusammenhang nicht stimmig. Der Wissenschaftliche Beirat existiert seit dem Jahre 1949 und hat seit dieser Zeit 116 Stellungnahmen und Gutachten zu finanzpolitischen Themen veröffentlicht (vgl. Bundesfinanzministerium-Übersicht der Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_ Stellungnahmen/Gutachtenuebersicht/gutachtenuebersicht.htm). Diese sind auch im Ausland
ihrem Inhalt nur für Fachleute, insbesondere Regierungsbeamte und Wissenschaftler, von Interesse und dürften bereits aufgrund ihres rein wissenschaftlichen Gangs der Untersuchung die Unabhängig der Autorenschaft nahe legen. Jedenfalls erscheint es gerade vor dem Hintergrund der Angabe der Beklagten, dass es im Ausland eine unabhängige Beratung durch wissenschaftliche Gremien regelmäßig nicht geben soll, nicht plausibel, dass den Fachkreisen im Ausland ungeachtet der langen Existenz und umfangreichen Publikationsliste des Wissenschaftlichen Beirats verborgen geblieben sein soll, dass dieser unabhängig ist und sich nicht im Namen des Bundesfinanzministeriums äußert. Dagegen spricht auch, dass der vom Ministerium veröffentlichten Liste der Publikationen der Hinweis vorangestellt ist, dass die Gutachten nicht notwendigerweise die Meinung des Ministeriums wiedergeben, die Satzung des Beirats durch das Ministerium veröffentlicht ist und die Unabhängigkeit des Beirats ohne Aufwand zu ermitteln ist (vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, https://de.wikipedia.org/wiki/Wissenschaftlicher_Beirat_beim_Bundesministrium_f%C3%BCr_Wirtschaft). Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint die Annahme, dass in den Protokollen des Wissenschaftlichen Beirats enthaltene fachwissenschaftliche Bewertungen, die wiederum allenfalls in Fachkreisen von Interesse sein werden, im europäischen Ausland im Ergebnis dem Bundesfinanzministerium zugerechnet werden, nicht plausibel. Randnummer 46 Das Vorbringen der Beklagten, durch offen diskutierte Positionen würden den internationalen Verhandlungspartnern Einblicke in die nicht öffentlich bekannte deutsche Verhandlungsstrategie zu den Verhandlungen zur europäischen Einlagensicherung eröffnet, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland belastet werden. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der Beklagten auch nicht genügt, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu bejahen, da bereits nicht plausibel ist, dass Äußerungen der Beiratsmitglieder mit Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europäischen Stabilitätsmechanismus Einblick in die Verhandlungsstrategie des Bundesministeriums der Finanzen gewähren. Dies gilt erst recht, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die maßgeblichen Protokollausschnitte keine Positionen aus vertraulichen Verhandlungen enthielten. Randnummer 47 b) Der Ausschluss der Information
1 Buchst. a IFG ist auch nicht in Bezug auf Teile der Sitzungsprotokolle II/18 und IV/17 gerechtfertigt, die Ausführungen zum Thema „Leistungsbilanzüberschüsse“ enthalten sollen. Soweit die Passagen ebenfalls Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank sowie Fragen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus betreffen sollen, genügt dies entsprechend dem bereits Ausgeführten nicht, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes anzunehmen. Randnummer 48 Auch der darüber hinausgehende Hinweis der Beklagten, dass Politikoptionen, die der Wissenschaftliche Beirat als mögliche Empfehlungen diskutiere, von anderen Ländern als Bedrohung wahrgenommen werden könnten, führt nicht zum Informationsausschluss. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit offen lässt, ob die Beiratsmitglieder entsprechende Politikoptionen in den angeführten Passagen der Protokolle diskutiert haben, sind auch insoweit weder ein konkretes außenpolitisches Ziel noch die dazu verfolgte Strategie dargelegt. Auch welche Einwirkung auf die internationalen Beziehungen befürchtet wird, bleibt offen und erschließt sich nicht durch den Hinweis, die Bunderegierung hätte die Folgen der Veröffentlichung zu tragen, obwohl sie deren Ursachen nicht veranlasst habe. Im Übrigen erscheint aus den vorstehenden Gründen nicht plausibel, dass europäische Staaten Diskussionsbeiträge von einzelnen Beiratsmitgliedern dem Bundesfinanzministerium zurechnen. Randnummer 49 c) Die Beklagte stützt sich ferner ohne Erfolg darauf, dass der Beirat
dem Sitzungsprotokoll II/17 einen Vortrag zur „Zukunft der EU-Finanzen“ diskutiert habe. Mit ihrer Annahme, die dortige Einschätzung des Expertengremiums würde „beispielsweise bei verschiedenen Szenarien und Haftungsfragen höchstwahrscheinlich Kursreaktionen an den Devisenmärkten auslösen, die die Marktfunktionen stören“ würden, ist die Gefahr einer
teiligen Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht dargelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, dass politische Reaktionen in der britischen Brexitdebatte bei einer Veröffentlichung konkret vorhersehbar seien und Großbritannien eine Einmischung als unangemessen empfinden könne, überzeugt auch dies aus den bereits genannten Gründen nicht. Da die Briten am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden sind, kommt dem Argument unabhängig davon keine Bedeutung mehr zu. Randnummer 50 5. Der Informationszugang ist auch nicht
1 Buchst. d IFG in Bezug auf das Sitzungsprotokoll III/18 ausgeschlossen. Die Regelung setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung der Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben unter anderem der Finanzbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840, juris Rn. 30). Randnummer 51 Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Beirat sich
dem Sitzungsprotokoll III/18 mit Fragen der Blockchain-Technik und der Kryptowährungen auseinandergesetzt habe, betrifft dies
der von ihr eingereichten Gliederung (Anlage B 2, Bl. 174 ff. der Gerichtsakten) lediglich den Punkt IV des Protokolls. Auch insoweit vermag ihre Annahme, dass das Bekanntwerden der Diskussionsbeiträge die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konkret beeinträchtigen könnte, den Informationsausschluss jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Befürchtung, im vorgenannten Zusammenhang geäußerte interne Einschätzungen eines Mitarbeiters der Bundesanstalt könnten als Hinweise auf Schwächen der bestehenden Regulierung und Aufsicht verstanden werden, so dass der Markt Produkte designen könnte, die ohne diese Informationen nicht entworfen worden wären und zum Schaden eines funktionierenden Kapitalmarkts entwickelt werden würden, genügt dafür nicht. Randnummer 52 Die Beklagte lässt bereits offen, ob die internen Einschätzungen überhaupt Schwächen der bestehenden Regulierung konkret aufgezeigt haben oder ob hier nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass aus den im Protokoll enthaltenen Ausführungen auf Schwächen geschlossen werden könnte. Ferner vermag die erwogene Möglichkeit der Entwicklung neuer Produkte zum Schaden des Kapitalmarkts eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit einer solchen Folge nicht zu begründen. Gegen sie spricht, dass der Gesetzgeber das Kreditwesengesetz mit Wirkung vom
1 IFG ausgeschlossen sei. Die dort geschützten personenbezogenen Daten bezeichnen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere auch subjektive Informationen wie Mitteilungen oder Beurteilungen von einer Person (vgl. Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker genannt Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, 2019, Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rn. 27 ff.; Klar/Kühling, in: ders./Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Nr. 1 Rn. 8). Zur Identifizierbarkeit genügt, dass der Personenbezug mit Zusatzwissen und Mitteln, über die der Antragsteller oder Dritte verfügen und die vernünftigerweise eingesetzt werden können, hergestellt werden kann (vgl. Karg, a.a.O. Rn. 57 ff., 61 m.w.N.). Randnummer 54
der Darstellung der Beklagten hier Interessantes vortragen oder von Veranstaltungen berichten sollen, auf denen sie den Beirat vertreten haben, ist der Zugangsanspruch des Klägers nicht
1 IFG eingeschränkt. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wortbeiträge auf ein bestimmtes Beiratsmitglied mit einem vernünftigerweise zu erwartenden Aufwand rückführbar sind. Randnummer 59 (bb) Fehlende Spruchreife besteht jedoch bezüglich des Zugangs zu den in dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Vorsitzenden“ aufgeführten Äußerungen des jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung. Der Zugangsanspruch setzt insoweit zwingend die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens
1 i.V.m. § 8 IFG voraus. Randnummer 60 Zur Sitzungsleitung gehörende Wortbeiträge (z.B. Begrüßung der Teilnehmer, Mitteilungen bzgl. abwesender Beiratsmitglieder, Hinweise auf die Verschwiegenheitspflicht, Hinweise auf die Tagesordnung) sind als solche ohne weiteres erkennbar und dem der Sitzung jeweils vorstehenden Beiratsmitglied individuell zuordnungsbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sitzung von dem Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter geleitet wurde, da Letzteres dem anzunehmenden Hinweis auf die Abwesenheit des Vorsitzenden zu entnehmen sein wird. Die Identität der jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter ist auch mit vernünftigerweise zu bewältigendem Aufwand ermittelbar (vgl. z.B. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.). Randnummer 61 Die
1 IFG vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers. Sein Interesse an dem Informationszugang gründet sich auf seine Recherche zum Einfluss externer Berater im Politikbetrieb. Ein Zusammenhang zwischen seinem Informationsinteresse und den Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungsleitung ist nicht erkennbar. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit an den Mitteilungen des der Sitzung vorstehenden Beiratsmitglieds erscheint ebenfalls gering. Eine Kontrolle staatlichen Handelns wird mit dem Zugang zu entsprechenden Wortbeiträgen kaum verwirklicht. Das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Aufklärung über die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 47) ist insoweit nicht einschlägig. Demgegenüber erscheint auch das Interesse der betroffenen Beiratsmitglieder an einem Ausschluss des Informationszugangs gering, auch wenn es sich bei dem Beiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter nicht um Personen handelt, die wegen eines herausgehobenen politischen Amtes ohnehin nur eingeschränkt schutzwürdig sind. Denn Äußerungen im Rahmen der Sitzungsleitung betreffen allein die Sozialsphäre. Zudem ist von der Beklagten nicht dargetan, dass derartige Äußerungen einen inhaltlichen Bezug zur Entscheidungsfindung des Beirats aufweisen oder Rückschlüsse auf den Standpunkt des Vorsitzenden ermöglichen würden. Gleichwohl kommt dem Informationsinteresse des Klägers in der Abwägung aus den vorgenannten Gründen kein überwiegendes Gewicht zu, das den Informationszugang rechtfertigt. Randnummer 62 II. Der Informationsanspruch des Klägers zu den in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Vorträgen und Gutachten ist
Dem Anspruch steht das Urheberrecht der Verfasser dieser Unterlagen entgegen. Randnummer 63 1. Die entsprechenden Ausarbeitungen genießen als Sprachwerke
G urheberrechtlichen Schutz. Randnummer 64 Soweit die Anlagen Gutachten bzw. Gutachtenentwürfe enthalten, ist ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, dass diese als Ergebnis individuellen Schaffens der sie erstellenden Wissenschaftler eine persönliche geistige Schöpfung von individueller Ausdruckskraft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom
der Darstellung der Beklagten auf Beiträge externer Gäste und Mitarbeiter des Bundesfinanzministeriums, die als Experten zu bestimmten finanzpolitischen Themen eingeladen wurden. Ihre Vorträge wurden den Protokollen als Anlage beigefügt, um die Beiratsmitglieder zu informieren, die nicht an der Tagung teilnehmen konnten. Mit Blick auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass die Vortragenden in den Anlagen den wesentlichen Inhalt ihrer Vorträge schriftlich wiedergegeben haben. Sie mögen dabei ihr Präsentationsmaterial in Form von Tabellen oder Graphiken einbezogen haben. Dies steht der Annahme, entsprechende schriftliche Ausarbeitungen seien eine persönliche geistige Schöpfung von individueller Ausdruckskraft, jedoch nicht entgegen. Gerade bei der schriftlichen Abfassung oder Wiedergabe von Vorträgen besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der zwangsläufig eine Darstellung mit einem beträchtlichen Maß individueller Prägung bedingt. Randnummer 66 Unter den gegebenen Umständen bedurfte es einer detaillierten Kenntnis des Inhalts der Anlagen nicht. Der von dem Kläger insoweit beantragten Beweiserhebung war entsprechend nicht
zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom
G entfallen. Es dürfte sich bereits nicht um amtliche Werke im Sinne der Regelung handeln (vgl. Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 5 UrhG Rn. 64). Jedenfalls sind sie mit ihrer Übergabe an das Bundesfinanzministerium nicht
G veröffentlicht worden. Sie sind nicht der Öffentlichkeit als einem nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden. Anders als die Sitzungsprotokolle im Übrigen werden die Anlagen zu den Protokollen grundsätzlich nicht einmal innerhalb des Bundesfinanzministeriums versandt und ebenfalls nicht den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium zur Kenntnis gebracht. Auch ein amtliches Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann, würden die Anlagen der Sache
dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt werden, so dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass nur dem Kläger der Zugang gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 37; a. A. Schoch, a.a.O. § 6 Rn. 46). Randnummer 70 b) Dem Bundesfinanzministerium ist bezüglich der in den Anlagen enthaltenen Gutachten und Vorträge auch nicht
G das Erstveröffentlichungsrecht zur Ausübung mit der Folge überlassen worden, dass es einem Informationszugang des Klägers nicht entgegensteht. Randnummer 71
G bestimmt sich
dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.
dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
dem Informationsfreiheitsgesetz der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Eine Einräumung von entsprechend weitgehenden Nutzungsrechten ist nicht unerlässlich, damit der Beirat seine Beratungsfunktion gegenüber dem Bundesfinanzministerium und dieses seine Aufgaben erfüllen kann. Dagegen spricht bereits die von der Beklagten dargelegte Übung, diese Materialien nicht innerhalb des Bundesfinanzministeriums zu verteilen. Dass einem Mitarbeiter des Ministeriums, dem Sitzungsprotokolle zur Kenntnisnahme übersandt wurden, erst auf Anforderung ebenfalls deren Anlagen zur Verfügung gestellt werden, lässt sich kaum mit der Annahme vereinbaren, dass deren Kenntnis unerlässlich für die Erfüllung der Aufgaben des Beirats und des Ministeriums sein soll. Im Übrigen sprechen auch die im Zusammenhang mit den in den Anlagen enthaltenen Gutachten und Vorträgen zu beachtenden Interessen dagegen, dass die Urheber dieser Werke dem Bundesfinanzministerium ein die Verletzung ihres Erstveröffentlichungsrechts ausschließendes Nutzungsrecht eingeräumt haben. Randnummer 73 Für die in den Anlagen enthaltenen Gutachten der Beiratsmitglieder ist insoweit zu beachten, dass es sich um Entwürfe von Gutachten handelt, die
der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zumindest nicht in der in den Anlagen enthaltenen Version zur Veröffentlichung gelangt sind. Bereits der danach gegebene Bearbeitungsstand spricht dagegen, dass die Autoren der Gutachtentwürfe ihr Erstveröffentlichungsrecht Dritten bzw. dem Bundesfinanzministerium stillschweigend überlassen haben. Unabhängig von ihrem Interesse, entsprechende Entwürfe
der Beratung des Beirats ohne Einschränkungen oder gedankliche Bindungen überarbeiten zu können, haben sie keine Veranlassung, ihr Recht aufzugeben, nicht vom Beirat angenommene Gutachtenentwürfe im eigenen Namen erstmals zu veröffentlichen. Letzteres ist
der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderung seitens des Bundesfinanzministeriums im Einzelfall schon erfolgt. Auch der Umstand, dass der Beirat seine Beratungsfunktion nicht mit Hilfe entsprechender Entwürfe, die noch nicht abschließend beraten worden sind, erfüllt, lässt für die Annahme, die Urheber der Entwürfe würden dem Bundesfinanzministerium stillschweigend das Recht ihrer Verwertung überlassen, keinen Raum. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesfinanzministerium ein Interesse an einer rechtlich gesicherten Verwertung vorläufiger gutachterlicher Äußerungen hat. Randnummer 74 In Bezug auf die in den Anlagen enthaltenen Vorträge spricht der Umstand, dass sie vom Beirat ausschließlich in die Anlagen aufgenommen wurden, um seine während der mündlichen Präsentation nicht anwesenden Mitglieder zu informieren, gegen die Annahme einer damit verbundenen Übertragung von Nutzungsrechten auf das Bundesfinanzministerium. Zur Erfüllung der finanzpolitischen Aufgaben des Ministeriums und der Beratungsfunktion des Beirats besteht insoweit kein Zusammenhang. Zudem erfolgt die Überlassung der Vortragsunterlagen durch die Vortragenden
der seitens des Bundesfinanzministeriums in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung freiwillig. Es ist weder ein Interesse der Vortragenden noch des Bundesfinanzministeriums erkennbar, das ungeachtet der vorstehenden Umstände dafür spricht, dem Ministerium sei das Erstveröffentlichungsrecht in Bezug auf die schriftlichen Vortragsunterlagen eingeräumt worden. Zudem lässt sich die den Vortragenden
dem Schreiben des Beiratsvorsitzenden vom
G bezieht sich dabei nicht nur auf den wesentlichen oder schöpferischen Inhalt des Werkes, sondern auf jeglichen Werksinhalt, ausgenommen die Bekanntgabe einiger lückenhafter inhaltlicher Details (vgl. Dreyer, in: drs./Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 12 Veröffentlichungsrecht Rn. 25 f.; Peukert, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 12 Rn. 28; Kroitzsch/Götting, a.a.O., § 12 Rn. 31 f.; Bauer, IP-RB 2013, 259, 260; a. A. wohl Raue, JZ 2013, 280, 285). Mit Blick auf Letzteres steht das Urheberrecht hier zwar nicht der Bekanntgabe von unmittelbar auch in den Protokollen enthaltenen bloßen Hinweisen auf einen Satz oder eine Passage eines Gutachtens entgegen. Die in den Anlagen enthaltenen Gutachtentwürfe sind insoweit jedoch umfassend geschützt. Für die Vorträge gilt im Ergebnis nichts anderes. Randnummer 77 d) Die Schranken des Urheberrechts rechtfertigen ebenfalls nicht den Informationszugang des Klägers. Randnummer 78 Die
G mögliche Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch steht hier nicht in Frage, da der Kläger den Informationsanspruch zur Verfolgung wissenschaftlicher und nicht privater Zwecke geltend macht . Die
G mögliche Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum sonstigen Gebrauch, kommt nicht in Betracht, da sie ein erschienenes oder vergriffenes Werk voraussetzt. Randnummer 79 Auch § 60c Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG schließt eine Verletzung des § 12 UrhG durch Gewährung des Informationszugangs nicht aus. Der danach mögliche Zugang zu einem Werk zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung hängt zwar nicht davon ab, dass dieses bereits veröffentlicht worden ist.
der Gesetzesbegründung soll dadurch zum Beispiel die Erforschung von
lässen erleichtert werden. Jedoch soll in solchen Fällen mit Blick auf §§ 12, 30 UrhG der Rechtsnachfolger über die Veröffentlichung des erforschten Werks entscheiden (BT-Drs. 18/12329, S. 39). Das Erstveröffentlichungsrecht des § 12 UrhG soll entsprechend durch die Zugangsmöglichkeiten des § 60c UrhG nicht beschränkt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (dazu BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - MDR 2014, 1163, juris Rn. 34) ist dies zu beachten. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass mit der Gewährung des Zugangs zu einem Werk
dem Informationsfreiheitsrecht dieses der Sache
bereits dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
G vorgesehene Vergütungspflicht (§ 60h UrhG), die den notwendigen Ausgleich zwischen den Interessen der insoweit Beteiligten herbeiführen soll (vgl. BT-Drs. 18/12329, S. 46; ferner BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - BVerfGE 31, 229, juris Rn. 39 ff.), kaum zum Tragen käme, wenn der Zugang zu dem Werk
dem Informationsfreiheitsgesetz gewährt werden würde. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt für die Berufungsinstanz aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Berücksichtigt ist insoweit, dass das Rechtsmittel der Beklagten gemessen an den Gliederungspunkten der Sitzungsprotokolle und dem Umfang des dem Kläger zustehenden Informationszugangs und Anspruchs auf Neubescheidung in geringem Umfang Erfolg hatte. Für die erstinstanzliche Kostenverteilung war zu Lasten des Klägers zusätzlich zu beachten, dass die Klage hinsichtlich der Teilnehmerlisten zur Verpflichtung zur Neubescheidung geführt und der Kläger sie teilweise zurückgenommen hatte (§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 81 Die Revision ist
GO zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen für das Vorliegen eines besonderen Amtsgeheimnisses
4 4. Altn. IFG bestehen, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001447380
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.