Voraussetzungen der Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens - Bescheideinheit Orientierungssatz 1. Für die Frage der Statthaftigkeit bzw. Nichtstatthaftigkeit eines Widerspruchs nach § 84 S
§ 63Nr.
13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 6 KA 35/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris,
§ 63Nr. 16; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, Rdnr. 31, zitiert nach juris, abgedruckt in Soz
R 4-1500 § 193 Nr. 6; BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 23/10 R, Rdnrn. 18 und 21, zitiert nach juris,
§ 63Nr.
17; BSG, Urteil vom
- November 2012 – B 4 AS 97/11 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, Rdnr. 20 und 21, zitiert nach juris,
§ 63Nr.
20). Es ist das Vorliegen eines äußeren Erfolges ausreichend. Es genügt daher, dass die Abhilfe auf einer vom angefochtenen Bescheid abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruht; eines inneren Erfolges, d. h. einer Kausalität zwischen der Begründung des Widerspruches und der Abhilfe, bedarf es hingegen nicht. Soweit das BSG auf den Begriff der ursächlichen Verknüpfung abhebt, stellt es damit auf die Kausallehre von der wesentlichen Bedingung ab. Nach der im Sozialrecht geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung oder der wesentlich mitwirkenden Ursache sind Ursache und Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welcher der Umstände den Eintritt des Erfolgs im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität (conditio sine qua non) verursacht haben, als wesentlich angesehen werden muss, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln (BSG, Urteil vom
- Februar 2005 – B 2 U 1/04 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; BSG, Urteil vom
- Juni 1991 – 11 RAr 81/90, Rdnr. 21, und mit Hinweis auf die weiteren Rechtsgebiete des Sozialrechts: Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 69, 108 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; BSG, Urteil vom
- August 2001 – B 10 LW 9/00 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-5864 § 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 5 R 68/11 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 43 Nr. 18; BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 1 KR 22/11 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6; BSG, Urteil vom
- Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 21 Nr. 17; BSG, Urteil vom
- August 2014 – B 11 AL 16/13 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 116, 272 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 6). Randnummer 45 Eine solche ursächliche Verknüpfung liegt vor. Der Beklagte traf mit dem Änderungsbescheid vom
- Dezember 2016 gegenüber dem Bescheid vom
- November 2016 über die endgültige Bewilligung für September 2015 eine die Kläger begünstigende Entscheidung, denn er bewilligte nunmehr der Klägerin zu 1) 329,24 € statt 314,44 € und dem Kläger zu 2) 115,91 € statt 110,71 €. Ursächlich hierfür war der am
- Dezember 2016 eingelegte Widerspruch. Randnummer 46 Die Kläger können daher nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, dass ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Das Sozialgericht hat dies in seinem Tenor zutreffend entschieden. Randnummer 47 Der Senat hat demgegenüber nicht darüber zu entscheiden, ob deswegen die Kläger im Hinblick auf § 16 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Festsetzung ihrer Aufwendungen über 487,90 € hinaus verlangen können. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Randnummer 48 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001447794