Anspruchs auf Mutterschaftsgeld - Auferlegung von Verschuldenskosten Orientierungssatz 1. Die Höhe
nach § 24i SGB 5 zu gewährenden Mutterschaftsgeldes bestimmt sich gemäß
sen Abs. 2 S. 7 nach der Höhe
Krankengeldes. (Rn.24) 2. Das Krankengeld bemisst sich gemäß § 47b SGB 5 bei Beschäftigten nach dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt, bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach
sen Höhe. (Rn.25) 3. Maßgeblich für den Bezug i. S.
1 Nr. 2 SGB 5 ist allein, ob der Versicherte Arbeitslosengeld tatsächlich bezieht. Ausreichend ist, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt. Das Krankengeld bestimmt sich auch dann gemäß § 47b SGB 5, wenn der rückwirkende Arbeitslosengeldanspruch ein solcher der Gleichwohlgewährung ist. (Rn.26) 4. Krankengeld wird in Höhe
Arbeitslosengeldes gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat, § 47b Abs. 1 SGB
Rechtstreits trotz Darlegung der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ausgeschlossen. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 14. August 2019, S 9 KR 388/14, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Neuruppin vom
Endes
Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum
Mutterschaftsgeldbezuges und späteren Elterngeldbezuges fortbestehe und zwar beitragsfrei. Nur im Falle
2, der nicht gegeben sei, wäre vom Fortbestand der beitragspflichtigen Versicherung auszugehen. Randnummer 6 Am
Beschäftigungsverhältnisses noch Urlaubsabgeltungsansprüche bestanden hätten, wegen dieser Ansprüche keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätte. Es bestehe im Zeitraum ab August 2013 Versicherungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 SGB V. Die Regelung korrespondiere mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach Versicherungspflicht auch bei Ruhen eines Arbeitslosengeld I-Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung ab dem zweiten Monat bestehe. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Ruhen
Arbeitslosengeldanspruches bereits ab dem ersten Monat zum Ende der Versicherungspflicht führte, hätte er bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Beginn
zweiten Monats abgestellt. Randnummer 9 Im Ergebnis
Klageverfahrens S 12 AL 36/14 vor dem Sozialgericht Neuruppin gegen die Bundesagentur für Arbeit hat diese der Klägerin im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld I für die Zeit vom
Mutterschaftsgeldes regele § 24i Abs. 2 SGB V im August 2013, dass als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist gemäß § 13 Abs. 2
Mutterschutzgesetzes gezahlt werde. Es betrage höchstens 13 € für den Kalendertag. Übersteige das Arbeitsentgelt 13 € kalendertäglich, werde der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung
Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder werde das Mutterschaftsgeld in Höhe
Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V werde in Höhe
Betrages
Arbeitslosengeldes oder
Unterhaltsgeldes gewährt, den die Versicherten zuletzt bezogen hätten (§ 47b Absatz 1 Satz 1 SGB V). Die Klägerin sei bei Beginn der Mutterschutzfrist arbeitslos gewesen und somit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert, so dass sie gemäß § 24i Abs. 2 Satz 7 SGB V Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe
Krankengeldes habe. Das Krankengeld werde in Höhe
Arbeitslosengeldes gezahlt. Dies habe die Beklagte auch bereits anerkannt. Die Regelungen für das Krankengeld seien dabei nur hinsichtlich der Höhe der Leistung maßgebend. Damit sei für die Höhe
Mutterschaftsgeldes nicht relevant, ob zu Beginn der Mutterschutzfrist oder zu einem anderen Zeitpunkt ein Beschäftigungsverbot bestanden habe. Im Gegensatz dazu sei eine Person, die während
Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig werde, nach Ende
Beschäftigungsverhältnisses weiterhin über die Beschäftigtenversicherung krankenversichert. Die Fortführung
Rechtsstreits und Verfolgung
klägerischen Begehrens sei missbräuchlich, weil das Argument der Klägerin, es sei höheres Mutterschaftsgeld zu gewähren, weil ihr zu Beginn der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot erteilt worden sei, völlig neben der Sache liege. Die Berufung sei nicht zulässig. Randnummer 12 Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. September 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Die Berufung sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung
Sozialgerichts zulässig, die Klägerin mache einen Anspruch in Höhe
Krankengeldes auf Basis ihres (letzten) Bruttogehaltes in Höhe von 1.391,60 Euro geltend, d.h. in Höhe von 46,39 Euro kalendertäglich. Es bestehe zu dem von der Beklagten anerkannten Betrag pro Kalendertag eine Differenz in Höhe von 18,36 Euro. Bei dem streitgegenständlichen Zeitraum entspreche das einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.836,00 Euro. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung einen kalendertäglichen Betrag in Höhe von 13,00 Euro bereits im Widerspruchsverfahren anerkannt habe. Werde dieser berücksichtigt, bleibe immer noch ein Differenzbetrag in Höhe von 1.469,00 Euro, den die Klägerin geltend mache. Der Anspruch auf höheres Mutterschaftsgeld beruhe auf § 24i Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 7 SGB V. Voraussetzungen
Anspruchs seien eine wirksame Beendigung
Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch wenn dieser gemäß § 157 SGB III ruhe. Beide Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin erfüllt. Ihr Arbeitsverhältnis habe durch Ablauf der Befristung während der Schwangerschaft geendet, sie habe zudem dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese sei ausgeschlossen, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V bestehe. Die Regelung korrespondiere mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach die Versicherungspflicht auch bei Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung ab dem 2. Monat bestehe. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Ruhen
Arbeitslosengeld-Anspruchs bereits ab dem 1. Monat zum Ende der Versicherungspflicht führe, hätte er bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Beginn
2. Monats abgestellt. § 19 Abs. 2 SGB V müsse so gelegen werden, dass im Nachversicherungszeitraum von einer Versicherungspflicht auszugehen sei. Die Verschuldenskosten seien nicht gerechtfertigt. Allein dass die Klägerin eine andere Rechtsauffassung als das Gericht vertrete, rechtfertige die Auferlegung dieser Kosten nicht. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 der Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Neuruppin vom
Widerspruchsbescheides vom
Krankengeldes zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung
Sozialgerichts Neuruppin vom 14. August 2019 zurückzuweisen. Randnummer 17 Aus der Verdienstbescheinigung
ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin (vom 28. November 2019) ergebe sich ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld in Höhe von 41,07 Euro, somit ein Streitwert in Höhe von 1.317,04 Euro (beruhend auf 101 Kalendertagen), hingegen kein höherer Anspruch der Klägerin. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 A. Der Senat durfte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 20 B. Die Berufung ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid
Sozialgerichts – von Gesetzes wegen zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwer der Klägerin beträgt mehr als 750 Euro. Die Klägerin begehrte mit ihrem Klageantrag die Bewilligung von Mutterschaftsgeld in Höhe
Krankengeldes, gemessen an ihrem Entgelt aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom
Arbeitgebers vom
Mutterschaftsgeldes, nachdem die Beklagte im Hinblick auf die für den Zeitraum ab dem
Anspruchs richtet sich nach § 24i Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum
2 Sätze 1 bis 6 SGB V, die dem Grunde nach an das Nettoentgelt aus einem Arbeitsverhältnis anknüpften. Deren Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin stand zu Beginn der Schutzfrist
G in der Fassung vom
2 Satz 1, 2. Alt. SGB V aufgelöst worden. Zu solchen Arbeitsverhältnissen gehört die Auflösung eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft nicht (Nolte in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2013, § 24i Rn. 23). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverbot besteht oder nicht. Eine Übertragung der Regelung
1 Satz 2 SGB V, die zum 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, auf einen Zeitraum davor, scheitert vor allem daran, dass sich das Gesetz insoweit keine rückwirkende Kraft beimisst. Außerdem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach der Bestimmung erhalten Mutterschaftsgeld auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1
MuschG endet, wenn sie am letzten Tag
Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete nicht unmittelbar vor dem (ersten) Tag der Mutterschutzfrist (10. August 2013), sondern mehrere Tage vorher bereits zum 31. Juli 2013. Randnummer 24 Die Höhe
Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach § 24i Abs. 2 Satz 7 SGB V nach der Höhe
Krankengeldes. Es wird damit allein Bezug genommen auf die Regelungen der §§ 47 und 47b SGB V. Ein Rückgriff auf § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V und das Nettoarbeitsentgelt im Rahmen
Satz 7 verbietet sich wegen dieser klaren Verweisung auf die Bestimmungen zum Krankengeld. Im Fall der Klägerin würde ein solcher Rückgriff auch
halb nicht zu einem höheren Anspruch als dem bereits anerkannten führen, weil § 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V den Anspruch gegen die Krankenkasse auf 13 Euro kalendertäglich begrenzt. Einen überschießenden Betrag könnte die Klägerin mithin nicht gegen die Beklagte richten. Randnummer 25 Das Krankengeld bemisst sich allein gemäß § 47b SGB V. Die Norm ist die speziellere Bestimmung zu § 47 SGB V und verdrängt letztere (Becker/Kingreen/Joussen, 7. Aufl. 2020, SGB V § 47b Rn. 1/2). Während nach § 47 SGB V sich das Krankengeld für Beschäftigte nach dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt bemisst, regelt § 47b SGB V die Höhe bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Das sind Bezieher (und Bezieherinnen) von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld und Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nur
halb nicht beziehen, weil der Anspruch aufgrund einer Sperrzeit (vgl. § 144 SGB III) oder einer Urlaubsabgeltung (vgl. § 143 Abs. 2 SGB III) ruht (Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47b SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 15, vgl. allerdings zu dieser Fallgruppe die Sondervorschrift
4 SGB V in der ab dem 23. Juli 2015 geltenden Fassung). Für die Klägerin kommt der Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht. Ein Fall
Ruhens
Arbeitslosengeldes wegen einer Urlaubsabgeltung liegt dagegen ab dem 1. August 2013 nicht (mehr) vor. Randnummer 26 Maßgeblich für den Bezug i.S.
1 Nr. 2 SGB V ist allein, ob Versicherte Arbeitslosengeld I tatsächlich beziehen, unabhängig davon, ob die Leistung zurecht gewährt wird (KassKomm/Schifferdecker, 110. EL Juli 2020, SGB V § 47b Rn. 10). Arbeitslosengeld ist auch dann „bezogen“ i.S.
SGB V, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt (Bienert, NZS 2018, 152). Gleichzeitig kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitslosengeld I rückwirkend bewilligt wird und ob es nur im Wege der Gleichwohlgewährung erfolgt. Die für § 47b SGB V maßgebliche Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird rückwirkend begründet, wenn rückwirkend Arbeitslosengeld I bewilligt wird. Dies gilt auch in dem Fall, in dem unter Berufung auf die Altfassung
2 SGB III im ersten Monat einer Urlaubsabgeltung zunächst kein Arbeitslosengeld gewährt wurde und demgemäß zunächst keine Versicherungspflicht bestand. Im SGB V bestehen in diesem Fall zunächst entweder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V oder eine Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. eine Familien- oder freiwillige Versicherung. Wird danach rückwirkend Arbeitslosengeld I bewilligt, ist damit auch der für § 5 Abs. 1 Nr. 2 (§ 47b Abs. 1) SGB V maßgebliche Arbeitslosengeldanspruch rückwirkend (fiktiv) vor dem Krankengeldanspruch entstanden (Bienert, NZS 2018, 152, 153 f.). Das Krankengeld bestimmt sich auch dann gemäß § 47b SGB V, wenn der (rückwirkende) Arbeitslosengeldanspruch ein solcher der Gleichwohlgewährung (§ 157 SGB III) ist. Das Arbeitslosengeld I ist in diesem Fall kein nur vorläufig gezahltes, es wird auch nicht vorbehaltlich der weiteren Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber (wie der Urlaubsabgeltung) gezahlt, sondern bleibt rechtmäßig, selbst wenn Arbeitslose später die Urlaubsabgeltung erhalten (Steinmeyer/Greiner in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 157 Rn. 38). Ausgehend davon bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I ab dem 1. August 2013 aufgrund
gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 12 AL 36/14. Randnummer 27 Krankengeld wird in Höhe
Betrages
Arbeitslosengeldes oder
Unterhaltsgeldes gewährt, den Versicherte zuletzt bezogen haben (§ 47b Abs. 1 SGB V). Angeknüpft wird an das versicherte Entgelt, somit an die Höhe der jeweiligen Unterstützungsleistung („zuletzt bezogen“). Dies verhindert, dass die Gewährung von Krankengeld zu einer zweckwidrigen Erhöhung der Bezüge führt (Becker/Kingreen/Joussen,
Arbeitslosengeldbezugs, wie sie die Klägerin geltend macht, sieht das Gesetz für ihren Fall nicht vor. Allein in § 47b Abs. 3 SGB V ist für den Bezug von Kurzarbeitergeld ein Rückgriff auf das regelmäßige Arbeitsentgelt vorgesehen, das zuletzt vor Eintritt
Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt). Randnummer 28 Der Senat hat im Rahmen
SGB V schließlich nicht zu prüfen, ob die Arbeitslosengeldbewilligung, welche die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit (bewilligt) erhielt, zutreffend erfolgte. Die Krankenkasse ist an die Höhe eines von der Bundesagentur ermittelten Arbeitslosengeldanspruchs gebunden( Bienert, aaO, S. 153 a.E.). Randnummer 29 2. Die Entscheidung
Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist rechtswidrig und war
halb aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Missbrauchskosten lagen nicht vor. Der Senat ist trotz § 144 Abs. 4 SGG befugt, (allein) die Kostenentscheidung zu ändern. Diese Vorschrift erfasst nur Fälle, in denen die Berufung auf die Kostenentscheidung beschränkt wird. Randnummer 30 Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass dieser den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung
Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (Satz 2). Das Sozialgericht war der Auffassung, die weitere Aufrechterhaltung der Klage seitens der Klägerbevollmächtigten sei nach dem Anerkenntnis der Beklagten – gemessen an dieser Bestimmung – rechtsmissbräuchlich, weil die Fortführung offensichtlich aussichtslos sei. Es hat, gestützt auf diese Begründung, vor Erlass
Gerichtsbescheides auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit
fortgesetzten Begehrens kann jedoch nicht ausgegangen werden. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann, wenn sich die maßgeblichen Rechtsfragen entweder unmittelbar aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften beantworten lassen oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits zweifelsfrei geklärt sind (BeckOGK/Krauß, 1.9.2019, SGG § 192 Rn. 28). Selbst im letztgenannten Fall darf ein Beteiligter aber durch die Androhung und Auferlegung von Missbrauchskosten nicht daran gehindert werden, auf eine Änderung der von ihm für unzutreffend empfundenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuwirken (BeckOGK/Krauß, 1.9.2019, SGG, aaO). Randnummer 31 Gemessen daran ergaben sich die hier maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich welches Entgelt durch das Mutterschaftsgeld, welches gerade die Beklagte zu gewähren hatte, in welcher Höhe abgesichert war, nicht ohne Weiteres allein aus dem Wortlaut
Gesetzes. Sie setzen u.a. systematische Erwägungen und teleologische Begründungen voraus. Dazu gehört u.a. das Zusammenspiel von § 47b SGB V, § 157 SGB III und § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Eine ständige Rechtsprechung
BSG bestand zu der Frage, wie die Höhe
Mutterschaftsgeldes in einem Fall wie demjenigen der Klägerin mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, welches während der Schwangerschaft endete, nach § 24i Abs. 2 Satz 7 SGB V (in der 2013 maßgeblichen Fassung, dazu oben) zu bemessen ist, bis zur Änderung der Vorschrift im Jahr 2015 (wie auch zu § 157 SGB III) nicht. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, u.a., weil ausgelaufenes Recht zur Anwendung gelangt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001447827
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