dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2016 im Hinblick auf eine volle oder hälftige Anrechnung des Kindergeldes bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender Kinderbetreuung und die auch insofern strittige Bestimmung des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Randnummer 2 Die im März 1974 geborene Klägerin zu 1) betreut im Wechselmodell mit dem Vater der Kläger zu 2) bis 4) die gemeinsamen im Mai 2002, August 2005 und Februar 2008 geborenen Kinder – die Kläger zu 2) bis 4). Beide Eltern haben das Sorgerecht inne. Barunterhalt wird von keinem der Elternteile an den jeweils anderen geleistet. Weder Unterhaltsansprüche noch familienrechtliche Ausgleichsansprüche sind gerichtlich festgestellt. Die Klägerin zu 1) bezog im Zeitraum von März bis August 2016 das Kindergeld für die Kinder in Höhe von 576 Euro (zwei mal 190 Euro und für das jüngste Kind i.H.v. 196 Euro). Sie erzielte Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum jeweils i.H.v. 940,34 Euro brutto, 749,22 Euro netto monatlich. Randnummer 3 Die Bruttokaltmiete der 102,51 m 2 großen Wohnung der Kläger mit Gasheizung und dezentraler Warmwasserversorgung betrug monatlich 679,12 Euro. Der Abschlag auf die Heizkosten betrug bis Mai 2016 monatlich 78 Euro, für Juni 2016 war kein Abschlag zu zahlen. Mit der Abrechnung vom 13. Mai 2016 verlangte der Gasversorger eine
zahlung i.H.v. 59,62 Euro und monatliche Abschläge beginnend ab
1 Nr. 8 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V) sei Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es
weislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet werde, was hier der Fall sei. Randnummer 7 Am
Rechnungslegung durch den Gasversorger würden die neuen Abschläge entsprechend beschieden.
Rechtsauffassung des Referats Grundsicherung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei das Kindergeld ausschließlich und in vollständiger Höhe in der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen. Randnummer 9 Am 6. Juli 2016 haben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Soweit
1 S. 3 SGB II ein Anspruch nicht für einen vollen Monat bestehe, seien sowohl Bedarf als auch Einkommen in entsprechende Teilbeträge umzurechnen und einander gegenüberzustellen. Die anteilige Einkommensanrechnung sei im Urteil des BSG vom
forderung aus der Heizkostenabrechnung i.H.v. 59,62 Euro im Juni 2016 berücksichtigt. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des BGH gehe augenscheinlich von den abweichenden Voraussetzungen aus, dass beide Elternteile nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig seien. Randnummer 12 Das Sozialgericht Berlin hat die Klagen mit Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des BSG komme eine Aufteilung von KdUH als eigener Bedarf der Kinder und Bedarf des Elternteils nicht in Betracht. Möglich sei nur eines von beiden. Hätten die Kinder den Lebensmittelpunkt in der Bedarfsgemeinschaft, stehe ihnen auch der Kopfteilanspruch der KdUH in voller Höhe und auch für Tage der Abwesenheit zu (Verweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 15.01.2015, L 2 AS 161/11, juris-RdNr. 30). Sofern das Sozialgericht in § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Anrechnungsnorm sehen wolle, bleibe es hierfür eine Begründung schuldig. Inhaltlich handele es sich um eine besondere Zuordnungsregelung für diese Leistungen. Die anteilige Anrechnung von Einkommen ergebe sich aus § 41 Abs. 1 SGB II. Aus Sicht der Kläger stelle sich das Problem der Einkommensanrechnung ohnehin nur, wenn der Unterkunftsbedarf der Kläger nur für Tage der Anwesenheit in der Bedarfsgemeinschaft anerkannt werde. Dann stelle sich die Frage
den bereiten Mitteln. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes erfolge mit zwingendem Rechtsgrund und führe daher nicht zu einer mutwilligen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Der familienrechtliche Weiterleitungsanspruch stütze sich nicht auf § 1612b BGB. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem SGB II unter Anrechnung nur des hälftigen Kindergeldes als Einkommen der Kläger zu 2) bis 4) sowie unter Berücksichtigung des kopfteiligen KdU/H-Anspruchs von einem Viertel der KdU/H monatlich bei den Klägern zu 2) bis 4) zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Auf Anforderung des Senats haben die Kläger den Einkommensteuerbescheid vom
1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie war erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II.
1 Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin zu 1) erfüllte im hier relevanten Zeitraum hinsichtlich ihres Alters – Geburtsjahr 1974 – die Voraussetzungen
Nr. 1. Sie war im genannten Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, denn sie war ausweislich der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht erwerbsfähig. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4). Randnummer 27 Sie war auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern und hat die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Eigenes Einkommen hatte sie im hier relevanten Zeitraum durch die von der Beklagten berücksichtigten Arbeitsentgelte. Diese überstiegen
dem zutreffenden Rechenwerk des Bescheides vom
Anrechnung des zutreffend ermittelten Einkommens von 749,22 Euro netto unter Berücksichtigung der Freibeträge (268,07 Euro) nicht gedeckt wäre. Dies gilt auch für den Monat Juni, in dem kein Heizgasabschlag zu zahlen war und erst recht für die Monate Juli und August 2016, in denen der Heizgasabschlag höher war. Die Beklagte hat dabei die Bedarfe zutreffend berücksichtigt. Insofern wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Randnummer 28 Auch die Kläger zu 2) bis 4) konnten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken und lebten während der Zeit ihrer Betreuung durch die Klägerin zu 1) mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hatten deshalb Anspruch auf Sozialgeld
1 Satz 2 SGB II. Randnummer 29 Die Beklagte hat die Bedarfe der Kläger zu 2) bis 4) zutreffend bestimmt. Dies gilt auch für die Unterkunftskosten. Die Beklagte hat die Bedarfe für Unterkunftskosten aus dem Mietverhältnis der Klägerin zu 1) zutreffend nur für Zeiten berücksichtigt, in denen die Kläger zu 2) bis 4) tatsächlich ihren Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin zu 1) hatten. Als Unterkunftsbedarf war deshalb für jeden der Kläger zu 2) bis 4) nur ein Achtel der monatlichen KdUH anzusetzen. Randnummer 30 Die Kläger zu 2) bis 4) verbrachten im Rahmen eines echten hälftigen Wechselmodells jeweils die Hälfte des jeweiligen Monats abwechselnd bei den erziehungsberechtigten Elternteilen. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) und der Angabe des Kindesvaters in dessen Erklärung vom
dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht (BSG ebd.). Eine Ausnahme ist in den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen zu machen (BSG, ebd. RdNr.19 und Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, RdNr. 19, 21). In diesen Fällen lässt sich ein überwiegender Lebensschwerpunkt und eine überwiegende Realisierung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht feststellen. Um eine solche Ausnahmesituation handelt es sich im vorliegenden Fall des echten Wechselmodells mit abwechselndem hälftigen Aufenthalt bei den Elternteilen. In diesen Fällen haben die Kinder einen Unterkunftsbedarf beim jeweiligen Elternteil nur für die Zeit der Betreuung durch diesen Elternteil. Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Kläger zu 2) bis 4) kann allein aus Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die andere Unterkunft in den Betreuungszeiten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) beim anderen Elternteil resultieren, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden ist. Randnummer 32 Zutreffend hat die Beklagte deshalb für die Zeiten, in denen die Kläger zu 2) bis 4) nicht durch die Klägerin zu 1), sondern durch deren Vater betreut wurden, nicht als Zeiten mit einem Unterkunftsbedarf am Wohnsitz der Klägerin zu 1) behandelt. Konsequent hat die Beklagte die Anteile der KdUH der Wohnung der Klägerin zu 1), die mangels Wohnbedarfs nicht den Kindern zuzuordnen waren, vollständig bei der Klägerin zu 1) als Bedarf für KdUH angesetzt, weil diese die Wohnung nutzte und eine Kostensenkung nicht zumutbar war. Randnummer 33 Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Bedarfe der Kläger daher insgesamt zutreffend bestimmt und der Ermittlung der Leistungsansprüche zugrunde gelegt. Randnummer 34 Die Höhe der Leistungsansprüche ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Bedarf und dem jeweils anzurechnenden Einkommen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Randnummer 35 Zutreffend hat die Beklagte das Kindergeld jeweils in voller Höhe auf die Bedarfe des jeweiligen Kindes zur Anrechnung gebracht. Dies folgt aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850). Danach ist der Kinderzuschlag
des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Satz 3). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe
Zweck der Vorschrift ist der Einsatz des Kindergeldes zum Lebensunterhalt des Kindes, soweit das Kind des Kindergeldes dafür bedarf, während das Kindergeld, soweit es dafür nicht benötigt wird, dem Lebensunterhalt des Kindergeldberechtigten dienen soll (BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 37/17 R, RdNr. 26). Dabei stellt das Gesetz auf den Bedarf des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes ab. Die Sollensanordnung der Vorschrift enthält das Gebot, das Kindergeld zunächst für die Deckung des Bedarfs in der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Eine gesetzliche Regelung zu einer nur teilweisen Anrechnung des monatlich zufließenden Kindergeldes findet sich nicht. Randnummer 36 Das Kindergeld ist als Einkommen
den Regelungen der Einkommensanrechnung anzurechnen. Randnummer 37 Das Gesetz sieht eine Aufteilung des Einkommens pro rata temporis nicht vor, sondern die Anrechnung im Monat des Zuflusses (§ 11 Abs. 2 SGB II), dies selbst dann, wenn Einkünfte nur an einzelnen Tagen des Monats erzielt werden (Satz 2). Auch § 41 Abs. 1 SGB II regelt eine anteilige Einkommensanrechnung nicht. Die Vorschrift regelt in Satz 3 lediglich die anteilige Leistungserbringung, was die vorherige Bestimmung des Leistungsanspruchs unter Anrechnung von Einkommen voraussetzt. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlgII-V folgt ebenfalls keine teilweise Anrechnung, denn die Kläger zu 2) bis 4) leben im Rahmen des Wechselmodells tatsächlich im Haushalt der Klägerin zu 1) und haben dort – wie bereits ausgeführt - einen ihrer Lebensmittelpunkte. Aus einer tatsächlichen Weiterleitung eines Teils des Kindergeldes an das andere betreuende Elternteil folgt bezogen auf die Anrechnung als Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft nichts anderes. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf verwiesen, dass auch die familienrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung keine Weiterleitung des Kindergeldes zulässt, die den Vorgaben des Grundsicherungsrechts zuwiderläuft. § 1612b BGB zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 42/17 R, RdNr. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1830 S 29 und BGH, Urteil vom 14.12.2016, XII ZB 207/15, RdNr. 11). Anlass für eine Korrektur der Kindergeldzuordnung als Einkommen
dem SGB II gibt die Vorschrift dagegen nicht (BSG ebd. RdNr. 25 ff.). Nichts andres gilt für den familiengerichtlich entwickelten Weiterleitungsanspruch. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001447830
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