Identifizierung des Täters; Beweiserhebung im Zwischenverfahren Leitsatz 1. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Wiederkennung des Täters einer Straftat, von der eine Videoaufzeichnung vorliegt, ausschließlich durch das Tatopfer, nicht jedoch durch andere Personen, die den Täter gut kennen, möglich ist. Der Tatrichter muss sich daher auch mit der Identifizierung durch andere Personen auseinandersetzen. Eine solche ist zur Überführung des Täters grundsätzlich geeignet. Die Beurteilung des Werts der Wiedererkennung durch den Zeugen unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. (Rn.15) 2. Nach § 202 Satz 1 StPO sind einzelne Beweiserhebungen zur besseren Aufklärung der Sache vor der Eröffnungsentscheidung möglich. Der Umstand, dass einer einzelnen Beweiserhebung „entscheidende Bedeutung“ zukommt, steht deren Anordnung nicht entgegen, sondern gebietet sie geradezu. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2020, (505 KLs) 265 Js 1067/19 (36/19) Trb1 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 6. Juli 2020 aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. August 2019 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer 5 – große Jugendkammer – des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen. 3. Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Jugendkammer vorbehalten. 4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Randnummer 1 1. Mit ihrer zum Landgericht Berlin – Jugendkammer – erhobenen Anklageschrift vom 12. August 2019 legt bzw. legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem heranwachsenden Angeklagten und dem erwachsenen, inzwischen gesondert Verurteilten S die Begehung eines versuchten und eines vollendeten besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG) zur Last. Sie sollen am 19. März 2019 gegen 5:35 Uhr – maskiert mit Schals und Mützen – den Verkaufsraum des „O“-Kiosk auf dem U-Bahnhof H. betreten haben, um dieses Geschäft zu überfallen. Einer der beiden Mittäter habe der Verkäuferin R ein Messer mit einer ca. 7 cm langen Klinge entgegen gehalten, während beide Mittäter die Verkäuferin R aufgefordert hätten, die Ladenkasse zu öffnen, um hieraus Bargeld zu entnehmen. Da einer der Täter bemerkt habe, dass die Zeugin R den sichtbaren Alarmknopf betätigt hatte, hätten beide aus Furcht vor der alarmierten Polizei die weitere Tatausführung abgebrochen. Gegen 7:40 Uhr desselben Tages sollen der Angeklagte, der inzwischen gesondert Verurteilte S sowie ein unbekannter Mittäter das Geschäft „J“ in der S-Straße betreten haben, um dieses ebenfalls zu überfallen. Der Angeklagte habe der Geschädigten J ein ca. 10 – 15 cm langes Messer entgegengehalten und sie aufgefordert, die Ladenkasse zu öffnen. Unter weiterer Bedrohung der Geschädigten hätten der Angeklagte und der unbekannte Mittäter aus dem Kassenschub 549,- Euro entnommen und diese zusammen mit diversen Zigarettenschachteln aus dem Warenbestand in einer mitgebrachten Tasche verstaut, während der gesondert Verurteilte S aus dem Lager weitere Stangen Zigarillos und Bargeld an sich genommen habe. Die Mittäter seien dann vom Tatort geflüchtet, um die Beute für sich zu verwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 12. August 2019 Bezug genommen. Randnummer 2 2. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen haben im Wesentlichen Folgendes ergeben: Randnummer 3 Der Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte S haben im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht. Randnummer 4 Der ehemals Mitangeklagte S hinterließ bei Begehung der Tat zu 2. zum Nachteil der Geschädigten J einen Fingerabdruck, aufgrund dessen er als Täter dieser Tat identifiziert wurde. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang der Taten sowie die Täterbeschreibungen sprechen dafür, dass die Taten von denselben Tätern begangen wurden. Zudem erkannte die Geschädigte J nach Betrachtung der Videoaufnahmen der Überwachungskamera der Tat zu 1. zum Nachteil der Zeugin R aufgrund der getragenen Kleidung und Maskierung den gesondert Verurteilten S als einen der Täter der Tat zu ihrem Nachteil wieder. Bei der Auswertung der Videoaufnahmen der Tat zu 1. identifizierte der Zeuge KHK K, der sowohl den Angeklagten als auch den S seit Jahren im Intensiv- bzw. Schwellentäterprogramm betreut, den Angeklagten und den ehemals Mitangeklagten S aufgrund der Körperhaltung, Statur, Nasenform u.a. als Täter der Tat zu 1. Bei der daraufhin angeordneten Durchsuchung der Habe des in anderer Sache inhaftierten Angeklagten wurde ein Basecap „ Air Jordan“ mit auffällig hellem Logo auf dem Mützenschirm sowie einem auf der linken Stirnseite angebrachten Firmenlogo beschlagnahmt, das derjenigen Mütze gleicht, die der Mittäter des S bei Begehung der Tat zu 1. getragen hatte. Der Angeklagte und S sind seit Jahren befreundet und haben bereits in der Vergangenheit gemeinsam Straftaten begangen. Randnummer 5 3. Die Jugendkammer hat das Verfahren gegen S am 23. Oktober 2019 abgetrennt und vor der allgemeinen großen Strafkammer eröffnet. S wurde durch die Strafkammer 1 des Landgerichts Berlin am 10. März 2020 (rechtskräftig seit dem 18. März 2020) wegen der Tat zu 2. zum Nachteil der Zeugin J zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Verfahren hinsichtlich der Tat zu 1. zum Nachteil der Zeugin R hat die Strafkammer 1 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. S hatte im Verfahren vor der Strafkammer 1 beide angeklagten Taten glaubhaft gestanden und sich bei den Geschädigten R und J entschuldigt. Zur Person seines Mittäters hatte er keine Angaben gemacht, jedoch offenbar bestätigt (es ist nicht ersichtlich, worauf die entsprechenden ausdrücklichen Urteilsfeststellungen sonst beruhen sollten), dass der Mittäter der Tat zu 1. auch an der Tat zu 2. beteiligt gewesen sei. Randnummer 6 Auf Bitte des Jugendkammervorsitzenden hatte die Staatsanwaltschaft zuvor die Einholung eines Gesichtserkennungsgutachtens des LKA veranlasst. Das Gutachten vom 26. September 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesicht des Täters, bei dem es sich nach der Anklage um dem Angeklagten handelt, auf der Videoaufnahme der Tat zu 1. überwiegend verdeckt ist. Hinsichtlich des frei liegenden Ohrs des Täters sei die Bildqualität zu schlecht, um einen Vergleich zu ermöglichen. Randnummer 7 Ebenfalls auf Bitte des Jugendkammervorsitzenden hat die Staatsanwaltschaft in der Folgezeit die polizeiliche Vernehmung des inzwischen rechtskräftig Verurteilten S als Zeugen veranlasst. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 28. April 2020 weigerte sich der Zeuge S, seinen Mittäter zu benennen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 StPO die richterliche Vernehmung des Zeugen S durch die Jugendkammer im Zwischenverfahren. In der Folgezeit wurde die Akte zwischen der Jugendkammer und der Staatsanwaltschaft hin und her geschickt, verbunden mit diversen Argumenten, weshalb die Vernehmung des Zeugen S durch die jeweils andere Stelle erfolgen solle. Schließlich lehnte die Jugendkammer durch Beschluss vom 12. Juni 2020 die richterliche Vernehmung des Zeugen S ab. Unter Berufung auf Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 202 Rnr. 1 und den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2003 – 534 Qs 31/03 – NStZ 2003, 54 (zutreffend: NStZ 2003, 504) führte die Jugendkammer aus, für eine Anordnung von ergänzenden Beweiserhebungen durch das zuständige Gericht nach § 202 StPO sei dann „ kein Raum, wenn hierdurch erst der dringende Tatverdacht begründet werden“ solle (Unterstreichung durch den Senat). Dies sei vorliegend der Fall, weil der Aussage des Zeugen S „ entscheidende“ Bedeutung zukomme. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, „Ermittlungslücken, die hier bereits bei Anklageerhebung vorlagen “, zu schließen und sich die Grundlage für die Eröffnungsentscheidung selbst zu verschaffen. Randnummer 8 4. Durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2020 hat die Jugendkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil die Akten „ zum jetzigen Zeitpunkt “ keine Beweismittel enthielten, die eine Zulassung zur Hauptverhandlung „ rechtfertigen “ könnten. Die Geschädigten hätten den Angeklagten nicht wiedererkannt. Fingerabdruck- oder DNA-Spuren des Angeklagten seien nicht sichergestellt worden. Das Videomaterial sei für eine Identifizierung ungeeignet, wie sich aus dem Gutachten des LKA vom 26. September 2019 ergebe. Der Zeuge S habe in dem gegen ihn gerichteten Verfahren die Identität seines Mittäters nicht preisgegeben. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung habe der Zeuge S keine Angaben gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe zwar wiederholt die richterliche Vernehmung des Zeugen S beantragt, diese sei jedoch durch die Jugendkammer mit Beschluss vom 12. Juni 2020 – dessen Gründe vollständig in die Beschlussgründe eingerückt wurden – abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft sei dem Beschluss vom 12. Juni 2020 „ inhaltlich nicht mehr entgegengetreten “, daher sei die Eröffnung abzulehnen. Randnummer 9 5. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Vernehmung des Zeugen S durch den Senat angeordnet. Der Zeuge hat am 22. September 2020 nach Belehrung über seine Pflichten zur wahrheitsgemäßen Aussage bekundet, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten sein Mittäter gewesen. II. Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 210 Abs. 2 2. Alt. StPO) und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 11 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat – wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 203 StPO ergibt – bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und nicht erst – wovon die Jugendkammer offenbar ausgeht – bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu erfolgen. Hinreichender Tatverdacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2859, 2860). Die ermittelten Tatsachen müssen es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird. Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für eine Anwendung des Zweifelsgrundsatzes „in dubio pro reo“ noch kein Raum. Schwierige und zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege der nicht-öffentlichen, nur vorläufigen Tatbewertung des über die Eröffnung entscheidenden Gerichts endgültig entschieden werden. Denn die Eröffnungsentscheidung soll (nur) erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptverhandlung ausnehmen, ihr aber ansonsten nicht vorgreifen. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist deshalb ein hinreichender Tatverdacht auch dann anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – 4 Ws 91/17 –, 29. November 2016 – 4 Ws 189/16 – und 19. Mai 2014 – 4 Ws 43/14 –, BeckRS 2014, 19424, Rdn. 19; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 12 Sollte die Jugendkammer den hinreichenden Tatverdacht überhaupt geprüft haben – die Formulierung, das Beweisergebnis „rechtfertige“ die Eröffnung nicht, lässt den Prüfungsmaßstab offen, an anderer Stelle ist von „dringendem Tatverdacht“ die Rede –, so hat sie diesen zu Unrecht verneint. Nach vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses besteht in hinreichendem Maße der Verdacht, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift vom 12. August 2019 zur Last gelegten Taten begangen hat. Randnummer 13
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