Bedeutung der Frist für die Überprüfung der Unterbringung Leitsatz 1. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Es muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet. (Rn.11) 2. Die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Die Dokumentation kann durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden. (Rn.11) 3. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate führt selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch nicht berührt wird. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 19. Juni 2019, 585 StVK 247/18 Tenor Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 1. Mit Urteil vom 23. September 2015 ordnete das Landgericht Berlin – Schwurgerichtskammer – im Sicherungsverfahren wegen versuchten Totschlags die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 in seinem Zimmer in der psychiatrischen Station des St. Hedwig-Krankenhauses in Berlin, in dem er zu dieser Zeit gemäß § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht war, seinem schlafenden Zimmernachbarn genähert, ihm das Kopfkissen weggezogen und sich, das Kissen mit beiden Händen vor sich haltend, über den Kopf seines Mitpatienten gebeugt, um diesen zu ersticken, wobei er äußerte, er müsse den Mitpatienten töten. Hierzu kam es jedoch nicht, weil zwei Krankenschwestern auf den Beschwerdeführer, der aufgebracht und lautstark mit sich selbst gesprochen hatte, aufmerksam geworden waren. Einer Schwester gelang es, dem Beschwerdeführer das Kissen aus der Hand zu reißen, noch bevor dieses das Gesicht des Mitpatienten berührt hatte. Sachverständig beraten ging die Schwurgerichtskammer davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 an einer als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnenden paranoiden Schizophrenie mit episodischem Verlauf und zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01) leidet und dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund akuten paranoid-psychotischen Erlebens aufgehoben war. Das Urteil ist seit dem 27. Januar 2016 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2015 gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Am 19. Januar 2017 und am 18. Januar 2018 beschloss das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − jeweils die Fortdauer der Unterbringung. Randnummer 2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Randnummer 3 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (vgl. § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat fortzudauern. Randnummer 4 1. Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären. Der im Anlassurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind (vgl. KG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 Ws 377/11 –, juris Rn. 28 ff.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 12 , m. w. N.). In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 gehen die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs diagnostisch weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie mit episodischem Verlauf und zunehmendem Residuum leidet (ICD-10: F 20.01). Diese Diagnose hat der von der Kammer herangezogene Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. med. S., in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Januar 2019 bestätigt. Demnach besteht die psychiatrische Grunderkrankung, die das erkennende Gericht sachverständig beraten festgestellt und aufgrund derer der Untergebrachte die Anlasstat begangen hatte, unverändert fort. Zwar werden die Symptome der Erkrankung mittels einer antipsychotisch wirksamen Medikation behandelt; ein Heilungserfolg ist jedoch nicht eingetreten. Randnummer 5 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, die zutreffend dargelegt hat, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Zum Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2019 merkt der Senat ergänzend an: Randnummer 6 Soweit der Beschwerdeführer unter Rückgriff auf das von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. in dessen Gutachten vom 2. Januar 2019 herangezogene statistische Prognoseinstrument HCR 20 zu einer Rückfallwahrscheinlichkeit von lediglich etwa vier Prozent innerhalb der nächsten 25 Jahre gelangt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die in der Beschwerdebegründung insoweit in Bezug genommenen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sind lediglich abstrakt-statistischer Natur und stellen bereits nicht in Rechnung, dass der Beschwerdeführer unter akutem paranoid-psychotischem Wahnerleben, das auf seine schizophrene Grunderkrankung zurückzuführen ist, eine schwerwiegende Anlasstat – einen versuchten Totschlag – begangen hat. Zudem lässt das Beschwerdevorbringen den von den behandelnden Ärzten berichteten problematischen Behandlungsverlauf, die weiterhin vorhandene produktiv-psychotische Symptomatik des Beschwerdeführers und seine allenfalls brüchige Krankheits- und Behandlungseinsicht außer Betracht und berücksichtigt nicht, dass der Beschwerdeführer bislang keine Rückfallprophylaxe erarbeiten konnte und nicht ausreichend in Lockerungen erprobt ist. Auf diese – in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegten – einzelfallbezogenen Umstände stützt die Strafvollstreckungskammer jedoch maßgeblich ihre ungünstige Legalprognose, die sich der Senat zu eigen macht. Darüber hinaus kommt eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung auch unter Erteilung der in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten Weisungen an den Beschwerdeführer, die verordneten Medikamente einzunehmen und in einer betreuten Einrichtung zu wohnen, nicht in Betracht. Bereits im geschlossenen Maßregelvollzug hat sich der Beschwerdeführer nur eingeschränkt vereinbarungsfähig und zuverlässig erwiesen, so dass nicht zu erwarten ist, dass dieser entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nachkommen würde. Randnummer 7 Die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen ergeben sich hinreichend aus der gutachterlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 11. Oktober 2018, fortgeschrieben durch die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 2019, sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen und den Angaben des behandelnden Arztes Dr. T. im Anhörungstermin. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige seine Angaben aus dem schriftlichen Gutachten bei der mündlichen Anhörung dahingehend erläutert und ergänzt hat, zwar begründe allein die Erkrankung des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko für die Begehung erheblicher Straftaten; bei Anwendung des Prognoseinstruments HCR 20 bestehe bei ihm – wie schriftlich ausgeführt – ein (nur) mäßig erhöhtes Risiko für künftige Gewalttaten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten einzelfallbezogenen Umstände schloss sich der Sachverständige sodann jedoch der Einschätzung der behandelnden Ärzte an, dass der Beschwerdeführer ohne Weiterbehandlung im geschlossenen Maßregelvollzug erneut in eine psychotische Symptomatik verfallen und sodann sicher auch – in einer mit dem Anlassdelikt vergleichbaren Weise – gegen Gesetze verstoßen werde. Randnummer 8 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, seine gesetzliche Betreuerin sei – obwohl im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet – an dem Verfahren nicht beteiligt und auch nicht zum Anhörungstermin geladen worden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Betreuerin Angaben zu prognostisch relevanten Umständen hätte machen können, die geeignet gewesen wären, eine für den Beschwerdeführer günstige Prognoseentscheidung zu rechtfertigen. Randnummer 9 3. Im Ergebnis zutreffend geht der angefochtene Beschluss auch davon aus, dass die Fortdauer der Unterbringung derzeit noch verhältnismäßig ist, so dass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären ist. Randnummer 10
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