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LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer 7 Sa 503/20 Urteil Altersdiskriminierung - freiwillige Betriebsvereinbarung - Herausnahme rentenberechtigter Jahrgä

Altersdiskriminierung - freiwillige Betriebsvereinbarung - Herausnahme rentenberechtigter Jahrgänge - Schließungsprämie Leitsatz Die Regelung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, nach der rente

§ 2Abs.

2 Buchst. a des Sozialplans erfasst sind. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass Arbeitnehmer, die unter § 2 Abs. 2 Buchst. c, d und e des Sozialplans fallen, nicht anspruchsberechtigt sind. Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer,

§ 2Abs.

2 Buchst. b des Sozialplans erfasst sind (vorruhestandsberechtigte Arbeitnehmer) und die einen Vorruhestandsvertrag abschließen. 2) Für Arbeitnehmer,

§ 2Abs.

2 Buchst. b des Sozialplans erfasst sind (vorruhestandsberechtigte Arbeitnehmer) und die gem. § 5 Abs. 12 des Sozialplans einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abschließen und die nicht vor dem 30.06.2019 aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der L.-INVEST ausscheiden, erhöht sich die Abfindung nach dem Sozialplan um EUR 20.000 brutto. 3) Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöht sich die Abfindung um einen weiteren Kinderzuschlag in Höhe von EUR 2.500 brutto. 4) Bei Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten erhöht sich die Abfindung um einen weiteren Schwerbehindertenzuschlag in Höhe von EUR 5.000 brutto. 5) Im Einzelfall kann die Schließungsprämie auch dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer und die L.-INVEST das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich vor dem 30.06.2019 auflösen. Die Entscheidung, ob eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der operativen Stabilität vereinbar ist, trifft die L.-INVEST. Diese muss einer vorzeitigen Beendigung zustimmen, soweit der ursprüngliche Arbeitsplatz in Berlin entfallen ist. 6) Der Anspruch auf Zahlung einer Schließungsprämie nach dieser Vereinbarung entsteht zum 30.06.2019 oder dem sich aus Abs. 5 ergebenden früheren Zeitpunkt und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Randnummer 18 Für die Regelungen der Betriebsvereinbarung Schließung im Einzelnen wird auf Bl. 34 – 37 d.A. Bezug genommen. Randnummer 19 Von den vor Beginn der Umsetzung der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen im Dezember 2017 beschäftigten 114 Mitarbeitern waren zum Jahresende 2018 am Standort Berlin noch 84 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 59 Arbeitnehmer, die nach der freiwilligen Betriebsvereinbarung für die Schließungsprämie anspruchsberechtigt waren, sowie 21 Vorruheständler, Vorruhestandsberechtigte und Rentenberechtigte. Randnummer 20 Mit Datum vom

  1. Juli 2018/
  2. Juli 2018 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  3. November 2019 aus Anlass der Schließung des Standortes Berlin. Diese Vereinbarung sieht eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers ab dem
  4. Oktober 2018 vor, eine Sozialplanabfindung in Höhe von 11.000,00 Euro sowie eine Schnellentscheiderprämie in Höhe von 20.000,00 Euro. Außerdem enthält die Vereinbarung unter Punkt 7 eine allgemeine Ausgleichsklausel, wonach mit der Aufhebungsvereinbarung alle gegenseitigen, gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrund sie sein mögen, bekannt oder unbekannt, abgegolten sein sollten. Für die Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf bl. 38 – 39 d.A. Bezug genommen. Randnummer 21 Den Betriebsrat informierte die Beklagte über den Aufhebungsvertrag mit E-Mail vom
  5. April 2018 (Bl. 146 d.A.) und bat ihn um ein schriftliches Einverständnis dazu. In dieser E-Mail heißt es: „Wir hatten ja schon über den Härtefall Herrn C. gesprochen. Könnten Sie mir bitte jeweils Ihr schriftliches Einverständnis für einen Aufhebungsvertrag für Herrn C. mit Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 11.000,00 Euro geben (Berechnung siehe unten). Vielen Dank vorab.“ Der Betriebsrat beantwortete dies mit Mail vom
  6. Juni 2018 (Bl. 147 d.A.) und teilte mit: „Herr C. ist mit den genannten Konditionen (Aufhebung zum
  7. November 2019, unwiderrufliche Freistellung, etc.) einverstanden. Der Betriebsrat gibt auch seine Freigabe.“ Randnummer 22 Nachdem der Kläger mit seinem Schreiben vom
  8. April 2019 (Bl. 40 und 41 d.A.) einen Anspruch auf Zahlung der Schließungsprämie aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung unter Hinweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vergeblich geltend gemacht hat, verfolgt er diesen Anspruch mit der beim Arbeitsgericht am
  9. Mai 2015 eingegangenen und der Beklagten am
  10. Mai 2019 zugestellten Klage gerichtlich weiter, mit der Begründung, die Herausnahme der rentenberechtigten bzw. vorruhestandsberechtigten Arbeitnehmer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung bzw. gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass die Differenzierung innerhalb des anspruchsberechtigten Personenkreis durch Zweck und Ziel der Regelung gerechtfertigt sei und beruft sich zudem auf die im Aufhebungsvertrag geregelte Ausgleichsklausel. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  11. Januar 2020, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, unter Zitierung der Entscheidungsgründe eines Urteils der Kammer 1 des Arbeitsgerichts Berlin vom
  12. September 2019 - 1 Ca 16885/18 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich weder aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG. In dem Ausschluss des Klägers aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 der Betriebsvereinbarung Schließung liege weder eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers nach § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG wegen des Alters; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung gerechtfertigt. Eine unmittelbare Benachteiligung scheide aus, da es an einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Vergleichsgruppe fehle. Der Kläger erfahre zwar wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung als andere Arbeitnehmer, die nicht „Rentner“ und in der Folge nicht vorruhestandsberechtigt seien. Ausgehend vom Ziel und Zweck der Schließungsprämie und den Voraussetzungen ihrer Gewährung habe sich die Gruppe des Klägers und die Gruppe der nach der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigten Arbeitnehmern nicht in einer vergleichbaren Situation befunden. So folge aus den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen, dass die Betriebsparteien für die Arbeitnehmergruppen der Rentenberechtigten und Vorruheständler keine Notwendigkeit gesehen hätten, zum Erhalt der operativen Stabilität des Standortes einen finanziellen Anreiz dafür zu bieten, nicht vor dem
  13. Juni 2019 auszuscheiden. Diese Differenzierung halte sich in dem den Betriebsparteien zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Gruppenbildung sei im Hinblick auf den Zweck der Schließungsprämie auch nachvollziehbar. Jedenfalls aber sei eine Differenzierung gerechtfertigt. Die Schließungsprämie diene der Aufrechterhaltung der operativen Stabilität durch Schaffung eines finanziellen Anreizes ausschließlich für potentiell abwanderungswillige Arbeitnehmer zum längeren Verbleib im Betrieb und stelle ein „legitimes“ Ziel iSv. § 10 S. 1 AGG dar, da die Förderung zukünftiger Betriebstreue der Arbeitnehmer als rechtmäßiges Ziel anerkannt sei und zugleich der Eintritt der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt im Sinne einer Verteilung auf der Zeitschiene eine auf den Arbeitsmarkt wirkende Maßnahme darstelle. Durch die Betriebsvereinbarung könne die Gefahr gemindert werden, dass sich die Arbeitnehmer der Beklagten – wie es zu befürchten gewesen wäre, wenn große Teile bereits unmittelbar mit Bekanntwerden der Schließungsprämie auf dem Arbeitsmarkt aktiv geworden wären – gegenseitig in ihren Bewerbungschancen „blockieren“, weil sie zeitgleich um dieselben freien Stellen bei anderen Arbeitgebern konkurrierten. Die Bewerbungs- und Austrittphase könne so über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden. Eine mittelbare Diskriminierung scheide aus, weil die Regelung ein rechtmäßiges Ziel nach § 3 Abs. 2 AGG verfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 24 Gegen dieses dem Kläger am
  14. Februar 2020 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am
  15. März 2020 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am
  16. April 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 25 Der Kläger und Berufungskläger macht auch in der Berufungsinstanz geltend, er werde durch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung Schließung unmittelbar wegen seines Alters benachteiligt. Alle Arbeitnehmer hätten sich in einer vergleichbaren Situation befunden, nämlich Ende 2017 von einer Betriebsänderung betroffen zu sein und entscheiden zu müssen, ob sie sich in den folgenden zwei Jahren bis zur endgültigen Schließung des Betriebs am
  17. Dezember 2019 um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemühen sollten oder – im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Prämie – Bewerbungen noch zurückstellen sollten. Auf das „Fluktuationsrisiko“ könne nicht abgestellt werden, da dies nur eine innere Motivationslage der Arbeitnehmer wiederspiegele und nicht die objektive Lage. Die Betriebsparteien hätten in der Präambel der BV-Schließung den Zweck der Prämie abschließend definiert. Danach sei Zweck der Schließungsprämie ausschließlich die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Standorts, für die die Motivation der Arbeitnehmer zum Verbleib unmaßgeblich sei. Hinsichtlich dieses Zwecks hätten sich alle Arbeitnehmergruppen in einer vergleichbaren Lage befunden. Dieser Zweck aber rechtfertige keine an das Alter anknüpfende Differenzierung der Arbeitnehmergruppen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle die Schließungsprämie auch keine arbeitsmarktlich wirkende Maßnahme dar. Vielmehr würde durch die Schließungsprämie ja gerade der Zeitraum, in dem die Arbeitnehmer sich um andere Arbeitsverhältnisse bemühen würden, reduziert. Auch die sonstigen Rechtfertigungsgründe des Arbeitsgerichts würden nicht greifen. Es liege eine altersbedingte Benachteiligung vor, die nicht iSd. § 10 AGG unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sei. Die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Es fehle dazu insbesondere an einem Einverständnis des Betriebsrats.

der Beklagten eingereichte E-Mail erstrecke sich gerade nicht auf einen Ausschluss der Schließungsprämie. Im Übrigen sei der Anspruch vom Wortlaut der Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung nicht erfasst. Randnummer 26 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom

  1. Januar 2020 – 3 Ca 6018/19 -, dem Kläger zugestellt am
  2. Februar 2020, wird abgeändert. Randnummer 28 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem
  3. Januar 2020 zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen zur Zulässigkeit eines Ausschlusses der rentennahen Jahrgänge von der Schließungsprämie. Hauptzweck der Prämienregelung sei das Erreichen einer operativen Stabilität. Dieser Zweck habe dadurch erreicht werden können, dass eine Prämie an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt werden, bei denen ein erhöhtes Fluktuationsrisiko bestehe. Dies sei nach einer zulässigen Einschätzung der Betriebsparteien bei typisierender prognostischer Betrachtung bei den rentenberechtigten Arbeitnehmern nicht der Fall gewesen. Im Ergebnis der Prognose seien sie zulässigerweise zu dem Ergebnis gekommen, das Rentner und erst Recht rentenberechtigte Arbeitnehmer keines finanziellen Anreizes bedurft hätten, um sie zum Bleiben zu bewegen. Eine Vergleichbarkeit der rentenberechtigten oder der sonstigen Arbeitnehmer liege bereits nicht vor. Jedenfalls aber sei eine etwaige Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel iSd. § 10 Abs. 1 AGG gerechtfertigt, das mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werde. Die Differenzierung sei geeignet, erforderlich und angemessen zur Zielerreichung. Zudem seien Ansprüche des Klägers aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG finde keine Anwendung, da es sich insoweit um einen individualrechtlichen Anspruch handele. Jedenfalls aber habe der Betriebsrat mit seiner Mail einem entsprechenden Verzicht des Klägers zugestimmt. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33
  4. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. Randnummer 34
  5. Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Schließungsprämie in Höhe von 60.000,00 Euro gemäß § 3 BV-Schließung zu. Er ist nicht vor dem
  6. Juni 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Soweit § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung den Kläger aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis ausschließt, erweist sich diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters in § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. § 7 Abs. 1, 2 AGG unwirksam. Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund der im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Ausgleichsklausel verfallen. Randnummer 35 2.1 Nach § 3 Abs. 1 BV-Schließung erhöht sich für Arbeitnehmer, die nicht vor dem
  7. Juni 2019 aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheiden, die Abfindung nach dem Sozialplan um 60.000,00 Euro brutto. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Schließung. Nach § 1 gilt die Vereinbarung persönlich für die vom Geltungsbereich des Interessenausgleichs und des Sozialplans erfassten Arbeitnehmer. Dazu zählt auch der Kläger, da er Arbeitnehmer des Standortes Berlin war (§ 1 und 2 BV Interessenausgleich, § 1 Ziff. 2 BV Sozialplan). Weiterhin erfüllt er die unter § 3 Abs. 1 BV Schließung geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Unstreitig ist er nicht vor dem
  8. Juni 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Nach dem Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis erst zum
  9. November
  10. Randnummer 36 Der Kläger ist auch nicht deshalb vor dem
  11. Juni 2019 ausgeschieden, weil er einvernehmlich – wie in der Aufhebungsvereinbarung geregelt - bereits ab dem
  12. Oktober 2018 bis zum rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses unter Anrechnung sämtlicher bis dahin noch bestehender Urlaubs-, Freizeitausgleichs- und Mehrarbeitsansprüche unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde und damit nicht mehr zum operativen Geschäft beitragen konnte. Randnummer 37 Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung den Begriff des „Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis“ verwendet. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis setzt aber – anders als das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis – die rechtliche Beendigung des Arbeitsvertrages voraus. Erst dann scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dass die Betriebsparteien mit dem „Ausscheiden des Arbeitsverhältnisses“ die rechtliche Beendigung des Arbeitsvertrages gemeint haben, wird zudem nachhaltig verdeutlicht durch die Regelung zur Zahlung des Betrages von 60.000,00 Euro. Dieser sollte den Abfindungsbetrag aus dem Sozialplan erhöhen. Der Abfindungsanspruch nach § 3 des Sozialplans setzte aber einen betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust durch Kündigung des Arbeitgebers, Eigenkündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages voraus, mithin die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darauf stellt auch die ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit in Ziffer 10 Abs. 2 zu § 3 ab. Randnummer 38 Rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist der Kläger erst zum 30.11.
  13. Die unwiderrufliche Freistellung diente der Gewährung etwa noch offener Urlaubsansprüche etc., die gerade den Bestand des Arbeitsvertrages voraussetzt. Randnummer 39 2.2 Dem Anspruch des Klägers aus der Betriebsvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BV Schließung aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen ist. Diese Regelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Randnummer 40 2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 BV-Schließung sind anspruchsberechtigt nur diejenigen Arbeitnehmer,

§ 2Abs. 2 Buchst. a des Sozialplans erfasst sind. Gemäß § 2 Abs. 2 a Sozialplan i

Vm. § 2 Abs. 2 b und c fallen darunter u.a. nicht die rentenberechtigten Arbeitnehmer, also solche die – wie auch der Kläger - unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente (ggf. unter Hinnahme von Abschlägen) haben (§ 2 Abs. 2 c). Der Kläger hat seit dem

  1. Februar 2018 einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mithin würde der Kläger nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Randnummer 41 2.2.2 Der Ausschluss der rentenberechtigten Arbeitnehmer von der Schließungsprämie verstößt jedoch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG und ist damit unwirksam. Randnummer 42 2.2.2.1 Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. BAG
  2. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – NZA 2019, 1295 Rn 30; BAG
  3. Oktober 2015 – 1 AZR 853/13 – Rn 17 mwN., BAGE 153, 46). Randnummer 43 Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. also wegen des Alters, benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also auch des Alters, eine weniger günstige Benachteiligung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 44 Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann allerdings nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 S. 1 und S. 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG
  4. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – Rn 31; BAG
  5. Dezember 2014 – 1 AZR 102/13 Rn 20, BAGE 150, 136). Randnummer 45 2.2.2.2 Der in § 3 Abs. 1 BV-Schließung iVm. § 2 Abs. 2 b und c geregelte Ausschluss des Klägers aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis wegen des möglichen Bezugs einer Altersrente nach dem Ausscheiden bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung gerade wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Denn der Bezug einer Altersrente ist untrennbar mit dem Erreichen eines bestimmten Alters verbunden (vgl. EuGH
  6. Oktober 2010 – C-499/08 - [Andersen] Rn 23; BAG
  7. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – Rn 32). Der Nachteil für den Kläger ist eindeutig. Nach § 3 Abs. 1 BV Schließung stünde dem Kläger eine Schließungsprämie in Höhe von 60.000 Euro zu, die ihm aufgrund der Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht gewährt wird. Randnummer 46 2.2.2.3 Der Kläger befindet sich in einer vergleichbaren Situation mit den jüngeren Arbeitnehmern, die nicht vor dem
  8. Juni 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit hinsichtlich der Schließungsprämie anspruchsberechtigt sind. Randnummer 47 2.2.2.3.1 Das Benachteiligungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt eine „vergleichbare Situation“ voraus. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage mit den Nichtdiskriminierten befinden. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH
  9. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41 f.). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG Urteil vom
  10. November 2017 – 9 AZR 141/17 – AP Nr 9 zu § 7 AGG ;
  11. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 29, BAGE 155, 88;
  12. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 153, 234). Randnummer 48 2.2.2.3.2 Zunächst fällt der Kläger unter den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Schließung. Den Zweck der Schließungsprämie nach § 3 Betriebsvereinbarung Schließung haben die Betriebsparteien in der Präambel unter
  13. definiert. Danach hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt ein Interesse daran, die operative Stabilität des Standorts Berlin bis zum Zeitpunkt seiner endgültigen Schließung zum 31.12.2019 zu erhalten. Diesem Interesse sollte die Auslobung der Schließungsprämie dienen, indem sie den Arbeitnehmern einen finanziellen Anreiz dafür bot, nicht vor dem 30.06.2019 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Damit hatte, auch wenn die Schließungsprämie als Abfindungserhöhung zu zahlen war, diese Schließungsprämie keine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Sie belohnte das Verbleiben der jeweiligen Arbeitnehmer im Betrieb bis zum
  14. Juni 2019; dies geschah aus unternehmerischen Gründen, nämlich zur Sicherung der ordnungsgemäßen operativen Tätigkeit. Randnummer 49 Bezogen auf den Zweck, der mit der Schließungsprämie erreicht werden sollte, nämlich der Sicherung der operativen Stabilität durch gewünschten Verbleib bis zum
  15. Juni 2019, befanden sich aber sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation, unabhängig davon, ob sie rentenberechtigt, rentennah oder nicht rentenberechtigt waren. Sie waren von einem betriebsbedingten Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffen und wurden – jedenfalls nach der Prognose bei Abschluss der Betriebsvereinbarung - für die operative Stabilität benötigt. Die Betriebsvereinbarung differenziert nicht etwa nach einzelnen Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer Funktionen in besonderer Weise für die operative Stabilität erforderlich gewesen wären und an denen ein besonderes Interesse für die Wahrung der operativen Stabilität bestanden hätte. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen war es das Ziel, sämtliche Mitarbeiter bis zum
  16. Juni 2019 zu halten. Insofern aber befanden sich alle Mitarbeiter in einer vergleichbaren Lage. Der Umstand, dass die Betriebsparteien eine unterschiedliche Einschätzung zur Motivation der Mitarbeiter hinsichtlich des Verbleibs hatten, ändert an der objektiv vergleichbaren Lage nichts. Ob die Annahme der Betriebsparteien, bei den rentennahen Mitarbeitern bedürfe es eines finanziellen Anreizes nicht, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters rechtfertigen kann, ist aber allein anhand des Rechtfertigungsmaßstabes von § 10 AGG zu prüfen. Randnummer 50 An der vergleichbaren Situation fehlt es nicht deshalb, weil sich die Parteien in der individuellen Aufhebungsvereinbarung auf eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers ab dem
  17. Oktober 2018 geeinigt hatten und der Kläger dementsprechend ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht hat. Dass der Kläger bei Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits als einer derjenigen definiert worden wäre, der für die operative Stabilität nicht erforderlich sein würde, oder dass dies per se für die rentenberechtigten Jahrgänge gelten sollte, findet in der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag. . Zwischen dem Abschluss der Betriebsvereinbarung und dem Aufhebungsvertrag mit dem Kläger liegt mehr als ein halbes Jahr. Insofern kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte behauptet – dem Kläger, der Beklagten und dem Betriebsrat stets klar gewesen sei, dass der Kläger nicht dazu beitragen würde, die Aufrechterhaltung der operativen Abläufe vor Ort zu gewährleisten. Randnummer 51 2.2.2.4 Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Alters ist indes nicht nach § 10 AGG zulässig. Randnummer 52 2.2.2.4.1 Nach § 10 S. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 S. 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 S. 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Randnummer 53 Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  18. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (vgl. z.B.BAG Urteil vom
  19. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15 –, AP Nr 163 zu § 14 TzBfG ). Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle „Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (BAG, Urteil vom
  20. Juli 2019 – 1 AZR 842/16 –, AP Nr 242 zu § 112 BetrVG 1972 vgl. etwa EuGH
  21. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG
  22. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSd. unionsrechtlichen Vorgaben dar (vgl. EuGH
  23. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68;
  24. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61). Dem entspricht die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, wonach die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen können, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen (Alt. 1), oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind (Alt. 2). Randnummer 54 2.2.2.4.2 Unter Beachtung der obigen Grundsätze fehlt es bei der hier differenzierenden Regelung bereits an einem legitimen Ziel im Sinne von § 10 AGG, das eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Ausweislich der Präambel zu dieser Betriebsvereinbarung ist Ziel der Schließungsprämie, die Funktionsfähigkeit des operativen Geschäftes zu erhalten. Dabei handelt es sich um ein –unternehmerisch – nachvollziehbares Ziel, nicht jedoch um ein sozialpolitisches Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung. Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Schließungsprämie ziele darauf ab, dass die Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum verteilt auf dem Arbeitsmarkt kommen und nicht in Konkurrenz um Arbeitsplätze treten, vermochte die Kammer ein solches Ziel in der Schließungsprämie nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Präambel von anderen Zielen spricht, wäre die Schließungsprämie zur Erreichung dieses Ziels auch nicht geeignet. Denn durch den erheblichen finanziellen Anreiz, bei der Beklagten bis zum
  25. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis zu bleiben, reduziert sich der Zeitraum für die Arbeitnehmer, um anderweitige Arbeitsplätze zu suchen. Die Vorbereitung eines Arbeitsplatzwechsels im Hinblick auf den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust mit Blick auf den Zeitpunkt der Schließungsprämie war in gleicher Weise möglich, wie sie ohne diese Schließungsprämie gewesen wäre. Im Übrigen genügt die bloße Behauptung, bestimmte Maßnahmen dienten der Beschäftigungspolitik nicht (EuGH 05.03.2009 – NZA 2009, 305). Randnummer 55 Die Betriebsvereinbarung Schließung fällt auch nicht unter die Regelung in § 10 S. 3 Nr. 6 AGG. Es handelt sich bei der Betriebsvereinbarung nicht um einen Sozialplan. Auch dient die dort enthaltene Leistung – auch wenn die Schließungsprämie als Erhöhung der Abfindung ausgestaltet ist - nicht dem Ausgleich oder der Abmilderung voraussichtlich entstehender wirtschaftlicher Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes. Dies zeigt sich zum einen an den Bestimmungen in der Präambel, zum anderen daran, dass sie in gleicher Höhe – unabhängig von voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes - an alle nicht rentenberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt wird, die nicht vor dem
  26. Juni 2019 ausscheiden. Auch wenn die Beklagte dies als zusätzliches finanzielles Polster für Arbeitssuchende bezeichnet, ist sie gerade nicht ein Ausgleich für die Zukunft entsprechend der Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer, sondern der Preis, den die Betriebsparteien als ausreichend bemessen haben, um die Arbeitnehmer bis zum 30.06.2019 zu halten. Die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG hat den Hintergrund, dass mit dem Alter eine wirtschaftliche Absicherung verbunden ist, die es erlaubt, Leistungen, die die mit einem Arbeitsplatzverlust verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen sollen, zu minimieren oder ganz zu streichen. Darum geht es hier aber nicht. Hintergrund der Differenzierung ist nicht, dass die rentennahen Jahrgänge wirtschaftlich abgesichert sind, sondern dass die Betriebsparteien davon ausgegangen sind, sie würden auch ohne die Schließungsprämie bis über den 30.06.2019 hinaus bleiben. Insofern geht es hier um die finanziellen Interessen des Unternehmens, nämlich letztlich um die Vorstellung, hinsichtlich dieser

(21)Arbeitnehmer, Aufwendungen einzusparen. Der Wunsch und die Erwartung, Aufwendungen zu ersparen, ist aber kein zulässiges Ziel iSv § 10 AGG. Randnummer 56 2.2.2.4.3 Aber auch wenn die Betriebsvereinbarung Schließung ein legitimes von § 10 Satz 1 AGG getragenes Ziel verfolgen würde, erweist sich die unterschiedliche Behandlung nicht als zulässig, weil sie nicht angemessen und erforderlich zur Erreichung des Ziels ist. Randnummer 57 Zwar ist es richtig, dass die Schließungsprämie per se als Mittel geeignet ist, um das mit ihr verfolgte Ziel, Verbleiben der Arbeitnehmer bis zum
  1. Juni 2019 zu erreichen. Dazu ist jedoch die Differenzierung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch keinen Anspruch auf (vorgezogene) Rente haben und denjenigen Arbeitnehmern, die einen solchen Anspruch haben, weder nötig noch angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte auch die älteren Arbeitnehmer grundsätzlich für die Erhaltung der Produktivität ihres Standortes bis zum
  2. Juni 2019 benötigte. Randnummer 58 Für die Angemessenheit des Ausschlusses des Klägers aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe aufgrund der Betriebsvereinbarung mehr erhalten, als er ohne Betriebsänderung hätte erhalten können. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die dem Kläger nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zustehende Schnellentscheiderprämie hat einen gänzlich anderen Zweck, nämlich die Herstellung von Rechtssicherheit für die Beklagte. Die ihm gewährte Abfindung diente dem Ausgleich zukünftiger Nachteile bis zum Renteneintritt. Randnummer 59 2.2.3 Verstößt die Regelung zum anspruchsberechtigten Personenkreis aber gegen § 3 AGG, erweist sich der Ausschluss des Klägers aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung nach § 7 Abs. 2 AGG als unwirksam, mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Schließungsprämie gemäß § 3 BV Schließung hat. Randnummer 60 2.3 Ansprüche des Klägers sind nicht aufgrund der Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag ausgeschlossen. Zwar umfasst die Ausgleichsklausel auch die hier im Streit stehenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Schließungsprämie. Für einen wirksamen Ausgleich wäre es indes erforderlich, dass der Betriebsrat dem in einer solchen Ausgleichsklausel innewohnenden Verzicht auf Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung zugestimmt hätte. Nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG ist ein Verzicht auf den Arbeitnehmern durch in einer Betriebsvereinbarung eingeräumte Rechte nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Dazu zählen auch Ansprüche, die sich aus einer diskriminierungsfreien Anwendung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ergeben (BAG Urteil vom
  3. Juli 2019 – 1 AZR 842/16 –). Die Zustimmung des Betriebsrates setzt neben dem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG voraus, dass sie für den einzelnen konkreten Verzicht des Arbeitnehmers erteilt wird (BAG
  4. Januar 2004 – 1 AZR 148/03 – BAGE 109, 244 – 253). Randnummer 61 Eine solche Zustimmung hat der Betriebsrat hier nicht erteilt. Zwar ist es richtig, dass der Betriebsrat mit E-Mail vom
  5. Juni 2018 mitgeteilt hat, der Kläger sei mit den genannten Konditionen einverstanden. Die E-Mail beschränkt sich allerdings auf die dort aufgeführten Konditionen „Aufhebung zum
  6. November 2019“ und „unwiderrufliche Freistellung“. Nicht enthalten war der Hinweis, die Ausgleichsklausel solle ebenfalls etwaige Ansprüche des Klägers auf eine diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsvereinbarung umfassen. Dementsprechend bezog sich die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung auch nicht auf einen Verzicht des Klägers auf eine diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsvereinbarung. Randnummer 62
  7. Aus diesen Gründen bestand ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Schließungsprämie. Das Urteil des Arbeitsgerichts war auf die Berufung des Klägers hin abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der 60.000,00 Euro zu verurteilen. Randnummer 63 Als unterlegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (j§ 91 ZPO). Die Zulassung der Revision kam vorliegend nicht in Betracht, da es sich um eine an einem Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001448497

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