Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes aufgrund des hohen Lebensalters Leitsatz
(1907), S. 145 zur im Jahre 1906 (!) fehlenden Besorgnis des Verlusts des Zeugenbeweises bei einem 76 Jahre alten Zeugen). Andere Umstände, die einen Verlust des Zeugenbeweises wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die von den Klägern in Bezug genommenen „Herzprobleme“ des Zeugen sind schon nach ihren Einschätzungen unsubstantiiert. Entgegen der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung ist eine überlange Verfahrensdauer nicht zu besorgen. Termin vor dem Senat ist für den
- Januar 2021 anberaumt. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom
- November 2019 Bezug genommen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001448521