Beachtung des Koordinierungsgebots im Rahmen der Erhöhung der Kapazität eines Geflügelschlachthofs Orientierungssatz Das Koordinierungsgebot erfordert eine wechselseitige Berücksichtigung der Interess
§ 10Abs. 5 S. 2 BIm
SchG. Die wasserrechtliche Zulassung stehe in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Anlagenänderung. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis von 2015 sei jedenfalls die Versorgung mit Brauchwasser nicht gewährleistet, die für den Betrieb schon vor der Änderung erforderlich gewesen sei und nun erst recht für den Betrieb in Gestalt der Änderungsgenehmigung notwendig sei. Gleiches gelte für die Gestattung der Versickerung des Filterrückspülwassers, weil auch dies erstmals überhaupt in der Erlaubnis von 2015 gestattet worden sei. Randnummer 59 Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG würden für einen materiell-präventiven Gehalt des Koordinierungsgebots im Sinne einer inhaltlichen Wechselwirkung zur Vermeidung von Umweltauswirkungen auf unterschiedlichen Medien durch unterschiedliche Genehmigungen sprechen. Es genüge nicht, wenn die letztentscheidende Behörde in ihrer Entscheidung diejenige der erstentscheidenden Behörde berücksichtige und sich dazu nicht in Widerspruch setze. Zweck der Koordinierungspflicht sei es gerade, eine Situation zu vermeiden, in der eine der Behörden vollendete Tatsachen schaffe und die zeitlich spätere Behörde hierauf nur noch mittels Vorgaben im eigenen Bereich reagieren könne, ohne selbst noch auf Ergänzungen oder Änderungen der anderen Zulassung hinwirken zu können. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sei eine inhaltliche Koordinierung im Zusammenwirken mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vollständig unterblieben, denn hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2015 seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass eine Koordinierung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht nachholbar und hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2018 aufgrund des Verzichts der Beigeladenen entbehrlich sei, was sich aus dem Genehmigungsbescheid, Seite 24, ergebe. Randnummer 60 Hiergegen wendet die Beigeladene ein: Ein Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG liege dann vor, wenn für das Vorhaben, das Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, eine weitere Zulassung erforderlich sei, die nicht von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfasst sei. Danach gehöre das Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung nach den §§ 8-18 WHG zwar grundsätzlich zu den zu koordinierenden Verfahren. Jedoch müssten jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles beachtet werden, was das Verwaltungsgericht nicht in ausreichendem Maße getan habe. Der „Klarstellungsbescheid“ vom
- März 2018 sei keine Zulassungsentscheidung, die eine Pflicht zur Koordinierung auslöse. Insbesondere handele es sich dabei nicht um eine wasserrechtliche Erlaubnis. Das Recht zur Benutzung des Gewässers werde nicht durch den am
- März 2018 erteilten „Klarstellungsbescheid“ gewährt, sondern allein durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Oktober 2015 im Rahmen der Entnahmemengen, die die wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Januar 2010 gewährt habe. Der alleinige Inhalt der Verfügung vom
- März 2018 bestehe in der Klarstellung der geltenden Rechtslage nach dem erklärten Teilverzicht durch die Beigeladene. Die Untere Wasserbehörde habe durch die Formulierung und die ausdrückliche Inbezugnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
- Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht, dass an diese wasserrechtliche Erlaubnis angeknüpft werde und lediglich im Hinblick auf den Umfang des Regelungsgehaltes, namentlich der zugelassenen Grundwasserentnahmemengen, auf die Regelungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
- Januar 2010 zurückzugreifen sei. In dem Bescheid heiße es, dass die wasserrechtliche Erlaubnis „angepasst“ werde und die nicht in der Verfügung vom
- März 2018 benannten Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
- Oktober 2015 von den Änderungen unberührt blieben. Es werde mithin nicht eine Grundwasserentnahme zugelassen, sondern lediglich der Umfang unter Rückgriff auf die bereits erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Januar 2010 klargestellt. Demgemäß formuliere der Bescheid auch, dass die „Grundwasserentnahmerechte auf den Zustand vom Jahr 2010 eingeschränkt“ würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalte der Bescheid vom
- März 2018 keine neuen Regelungen, die über den Regelungsgehalt der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
- Januar 2010 hinausgingen. Die letztgenannte Erlaubnis regele nicht nur die Entnahme von Grundwasser für die Löschwasserversorgung. Als Zweck der Gewässerbenutzung werde (fettgedruckt) die „Brauch- und Löschwasserversorgung“ angegeben, wobei sich hinsichtlich der Löschwasserversorgung die Ergänzung „für die örtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgelände“ anschließe. Die Zweckbestimmungen Brauch- und Löschwasserversorgung stünden gleichberechtigt nebeneinander. Die in Auflage 7 benannte Nutzung des Wassers zu Bewässerungszwecken stehe hiervon losgelöst. Die Löschwasserentnahme könne denknotwendig nicht auf einen Jahres-, Monats- und Tagesdurchschnitt heruntergebrochen werden. Die Angabe in der Erlaubnis, dass für die Löschwassersicherung für den Zeitraum von 2 Stunden 96 m³ je Brunnen zur Verfügung stünden, erscheine nachvollziehbar. Die jeweils auf einen Tag bezogene mittlere Entnahmemenge von 400 m³ und die maximale Entnahmemenge von 1200 m³ entspreche dem, was der Anlagenbetrieb in der mittleren Menge tatsächlich benötige. Demgemäß sei auch die Untere Wasserbehörde im Erörterungstermin 2017 von einer täglichen Entnahmemenge von durchschnittlich 800 m³ ausgegangen. Für die Klarstellungsverfügung vom
- März 2018 sei dies auf den überwiegenden Bedarf von 620 m³ reduziert worden. Randnummer 61 Diese Einwände greifen aus mehreren Gründen nicht durch. Randnummer 62 Zeitlich überlappende Zulassungsverfahren, die eine Koordinierungspflicht ausgelöst hätten, hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, schon darin gesehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Oktober 2015 während der Anhängigkeit des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 16 Abs. 1 BImSchG noch widerspruchsbefangen und damit als wasserrechtliches Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hiermit setzt sich die Begründung der Beschwerde nicht auseinander. Randnummer 63 Die anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, unabhängig davon sei auch das durch den Teilverzicht ausgelöste Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass des Bescheides vom
- März 2018 geführt habe, ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlappendes
§ 10Abs. 5 S. 2 BIm
SchG, stellen eine zusätzliche, selbstständig tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses dar, die eine Auseinandersetzung mit der vorgenannten Begründung, das zu der Erlaubnis vom
- Oktober 2015 führende wasserrechtliche Zulassungsverfahren sei wegen des noch anhängigen Widerspruchs noch nicht abgeschlossen und deshalb koordinierungspflichtig gewesen, nicht entbehrlich macht. Randnummer 64 Aber auch die den Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- März 2018 betreffenden Einwände der Beigeladenen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 65 Zum einen geht der Einwand der Beigeladenen, der Bescheid vom
- März 2018 beinhalte lediglich eine Klarstellung und keine eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis, im hier maßgebenden Kontext an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, das durch den Teilverzicht ausgelöste Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des Bescheides vom
- März 2018 geführt habe, sei ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlappendes
§ 10Abs. 5 S. 2 BIm
SchG, weil es sich um ein behördliches Verfahren im Sinne des § 9 VwVfG handele, denn es habe mit dem Erlass eines Verwaltungsakts geendet, der auf eine rechtsverbindliche Feststellung der zulässigen Entnahmemenge gerichtet gewesen sei. Zu dieser Argumentation verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Randnummer 66 Zum anderen ist den Einwänden der Beigeladenen auch in der Sache nicht zu folgen. Denn sie erklären nicht, warum die wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Januar 2010 die Fördermengen für das Jahr im Mittel auf 1200 m³ und maximal auf 2400 m³ begrenzt hat. Hierbei handelt es sich, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (Entscheidungsabdruck Seite 11), für die mittleren Fördermengen lediglich um das Dreifache der mittleren Tagesmenge und für die maximalen Fördermenge lediglich um das Doppelte der maximalen Tagesmenge. Dies erscheint nachvollziehbar, soweit es lediglich um den selten eintretenden Fall der Löschwasserversorgung betrifft, nicht jedoch, soweit es um die regelmäßige Grundwasserförderung für die Versorgung des Schlachtbetriebs gehen sollte. Dementsprechend sieht auch der Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- Oktober 2015 eine jährliche maximale Fördermenge von 396.000 m³ vor, was bei der angenommenen mittleren täglichen Grundwasserentnahmemenge von 1085 m³ etwa 365 Tagen entspricht. Auch der Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- März 2018 geht von einer jährlichen maximalen Fördermenge von 240.000 m³ aus, was bei dem angenommenen täglichen Mittel von 660 m³ insgesamt 363,64 Tage und quasi ebenfalls ein gesamtes Jahr abdeckt. Dementsprechend weist auch der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass die im Bescheid vom
- März 2018 genannte jährliche Entnahmemenge i.H.v. 240.000 m³ dem hundertfachen der in der Erlaubnis vom
- Januar 2010 genannten maximalen jährlichen Entnahmemenge von 2400 m³ entspricht. Dass die jährlich maximal zulässige Entnahmemenge nach dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- Januar 2010 auf 2400 m³ beschränkt sein sollte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Verwaltungsgebührenbescheid gleichen Datums, wonach für den Bescheid vom
- Januar 2010 mit einem erlaubten Nutzungsumfang von 2.400,00 m³ die Mindestgebühr von 102,00 Euro zur erheben sei. Randnummer 67 Hiervon abgesehen ist die Auslegung der Beigeladenen, der Zusatz „für die örtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgelände“ unter Ziff. 2 des Bescheides vom
- Januar 2010 beziehe sich lediglich auf die „Alternative“ Löschwasserversorgung, keineswegs zwingend. Vielmehr dürfte die Formulierung so zu lesen sein, dass die „Brauch- und Löschwasserversorgung“ einheitlich den Zweck haben sollten, die örtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgelände zu gewährleisten. Dafür spricht auch der Klammerzusatz in der Überschrift des Bescheides „Löschwasserbrunnen“. Zudem hat das Verwaltungsgericht an der bezeichneten Stelle seines Beschlusses ausgeführt, dass die in dem ausdrücklich zum Gegenstand der Erlaubnis gemachten und mit der Bezeichnung „Brandschutzkonzept“ überschriebenen Lageplan eingetragenen Brunnen ausweislich der Planlegende als „Löschwasserbrunnen“ bezeichnet seien, wozu sich die Begründung der Beschwerde nicht verhält. Überdies ist im Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- Januar 2010 nur von drei jeweils 10 m tiefen Brunnen die Rede, während die Beigeladene bei Erlass des Bescheides der Unteren Wasserbehörde vom
- Oktober 2015 bereits über einen 58 m tiefen Brunnen verfügte und den Neubau eines Brunnens mit einer Tiefe von 40 m plante, den sie zum Zeitpunkt des Bescheides der Unteren Wasserbehörde vom
- März 2018 (mit einer Tiefe von 37 m) schließlich errichtet hatte. Randnummer 68 Ferner macht die Beigeladene geltend, die Regelung zum Filterrückspülwasser in einem Umfang von 15 m³/d, von dem das Verwaltungsgericht angenommen hat, sie sei erstmals überhaupt in die Erlaubnis von 2015 aufgenommen worden, sei keine neue Regelung bzw. wasserwirtschaftliche Zulassung. Der Rückfluss des Filterrückspülwassers in das Grundwasser sei bereits seit mehreren Jahrzehnten die bewährte Praxis gewesen. Der Landkreis Dahme-Spreewald sei allerdings erst in den späten 2000-er Jahren dazu übergegangen diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung in die wasserrechtlichen Erlaubnisse mit aufzunehmen. Randnummer 69 Auch dieser Einwand vermag indes nicht zu überzeugen, denn er erklärt nicht, warum selbst im Januar 2010, und damit eindeutig in den späten 2000-er Jahren, auf eine solche Regelung verzichtet worden sein sollte. Eine solche Regelung war auch nur dann entbehrlich, wenn lediglich die Grundwasserentnahme zu Löschzwecken erlaubt werden sollte, wofür bereits die vorstehenden Gründe sprechen. Randnummer 70 Auf den Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
- Januar 2010 konnte sich die Grundwasserförderung für den Schlachtbetrieb der Beigeladenen in der Zeit bis zum Erlass des Bescheides der Unteren Wasserbehörde vom
- Oktober 2015 danach jedenfalls nicht stützen. Selbst der (mit der Beschwerde nicht geltend gemachten) Annahme des Antragsgegners in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
- August 2019, die wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Januar 2010 weise „leider einer Reihe von Schreibfehlern, Verwechslungen und Fehlern“ auf, stehen die oben genannten Gründe entgegen. Randnummer 71 Soweit die Beigeladene geltend macht, das Koordinierungsgebot sei auch dann nicht verletzt worden, wenn man unterstelle, die Voraussetzungen eines parallel geführten/zu führenden Verfahrens im Sinne des § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG lägen vor, greifen ihre Einwände ebenfalls nicht durch. Ihre abstrakten Ausführungen zum Inhalt des Koordinierungsgebots vermögen die aufgestellte Behauptung, dass dessen Zweck auf die Verhinderung sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen beschränkt sei, nicht zu stützen; vielmehr wird selbst in den angeführten Zitaten eine „Einflussnahme auf die Entscheidung im jeweils anderen Verfahren und die ´Sicherstellung eines integrativen Konzepts`“ (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Stand Mai 2019, § 10 Rn 54j) bzw. eine bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichernde „wechselseitige Rücksichtnahme“ (VG München, Beschluss v.
- März 2018 – 19 M SN 17.4631 -, juris Rn 80) für erforderlich gehalten Zudem führt die Beigeladene fallbezogen im Wesentlichen lediglich pauschal aus, der Antragsgegner habe sich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens umfassend mit den Fragen des Bestehens einer wasserrechtlichen Erlaubnis und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Verfahrensfragen auseinandergesetzt. Sie setzt sich aber nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Koordinierung sei unstreitig vollständig unterblieben, weil die Beteiligten hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2015 davon ausgegangen seien, dass eine Koordinierung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht nachholbar und hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2018 aufgrund des Verzichts der Beigeladenen entbehrlich sei (Genehmigungsbescheid, Seite 24 sowie auch Seite 33). Soweit die Beigeladene geltend macht, in der Literatur (Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz,
- Aufl. 2020, § 10 Rn. 58) werde als – ungeschriebene – Voraussetzung für die Koordinierungspflicht gefordert, dass das weitere Vorhaben für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bedeutsam sein müsse, was hier nicht der Fall sei, weil die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom
- November 2018 an keiner Stelle eine Regelung zu den wasserrechtlichen Rahmenbedingungen enthalte, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das angeführte Literaturzitat betrifft die Koordinierung der Zulassungsverfahren räumlich benachbarter Vorhaben. Darum geht es hier nicht. Auch kann die wasserrechtliche Genehmigung für die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht von vornherein als unbedeutsam angesehen werden, weil die immissionsschutzrechtliche Anlage ohne Wasserzufuhr nicht betrieben werden kann. Randnummer 72 Der weitere Vortrag der Beigeladenen, eine Koordinierungspflicht ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des brandenburgischen Wassergesetzes, weil dieses keine Regelungen betreffend die Koordinierung für Verfahren der Grundwasserentnahme enthalte, geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht Derartiges auch nicht angenommen hat. Randnummer 73 Soweit die Beigeladene schließlich meinen sollte (S. 27 der Beschwerdebegründung), dass einer Verletzung des Koordinierungsgebotes durch einen Verzicht auf die „wasserrechtliche Erlaubnis vom
- Oktober 2015 in der Gestalt des Klarstellungsbescheides vom
- März 2018“ entgegengetreten werden könne, weil sie über eine Zusage des zuständigen Verbandes verfüge, den gesamten Bedarf der Anlage „vorübergehend“ über das Trinkwassernetz zu decken, kann dahinstehen, ob eine solche nur vorübergehende Zusage die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme entbehrlich machen könnte, denn die Beigeladene behauptet selbst nicht, dass sie tatsächlich in dieser Form rechtswirksam auf die wasserrechtliche Erlaubnis verzichtet habe. Die theoretische Möglichkeit eines solchen Verzichts vermag die vom Verwaltungsgericht gesehenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers jedenfalls nicht zu beseitigen. Randnummer 74 Soweit das Verwaltungsgericht unter
(2)seiner Beschlussgründe (Entscheidungsabdruck Seite 16-19) ausgeführt hat, unabhängig vom Vorstehenden verletze das dargestellte Verfahren auch die sich aus der 9. BImSchV a.F. ergebenden Anforderungen, weil für die Änderungsgenehmigung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestanden habe, handelt es sich wiederum um eine selbstständig tragende Begründung, die mit Blick auf die erfolglosen Angriffe der Beschwerde gegen
(1)der Beschlussgründe (Entscheidungsabdruck Seite 13-16) auch hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Entscheidungsergebnis damit entfiele. Es kann deshalb dahinstehen, ob die diesbezüglichen Einwände der Beigeladenen durchgreifen würden. Randnummer 75 Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die festgestellten Verstöße seien nicht geheilt worden; die Verletzung des Koordinierungsgebots begründe wenigstens einen einfachen Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache hier gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG zu vermuten sei, greift die Beigeladene ebenso wenig an wie die abschließende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO trage den Anforderungen des § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG Rechnung. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 77 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001449343