Abs 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber, sofern im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden nicht geregelt ist,
Abs 1 BGB verpflichtet, diese zusätzlich zu vergüten, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und der Arbeitgeber die Leistung der Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg,
Ende des Urlaubsjahres. Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte, wird der Urlaub gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird. … … § 13 Verfall-/Ausschlussfristen Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.“ Randnummer 4 Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Blatt 34 ff. (fortfolgende) der Akten) verwiesen. Randnummer 5 Die Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte monatliche Vergütung, wobei sie vom Nettoentgelt monatlich 15,00 Euro für Arbeitskleidung einbehielt. Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger insgesamt 16 Arbeitstage Urlaub. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
tarbeit sowie für Überstunden für 2018 und Randnummer 22 180,00 Euro netto Lohneinbehalt für 12 Monate, Randnummer 23 und mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 folgende Ansprüche: Randnummer 24 7.140,44 Euro brutto Vergütung für April bis einschließlich September 2018, Randnummer 25 1.440,82 Euro brutto Vergütung für Oktober bis einschließlich Dezember 2018, Randnummer 26 755,84 Euro brutto Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage, Randnummer 27 3.729,36 Euro brutto Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
tarbeit sowie für Überstunden für 2018 und Randnummer 28 180,00 Euro netto Lohneinbehalt für 12 Monate. Randnummer 29 Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahr 2018 über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus - auch an Sonn- und Feiertagen - zahlreiche Überstunden geleistet und in der Regel selbst während der Mahlzeiten durchgearbeitet. Da er einen Großteil der Arbeitsstunden bei externen Auftraggebern geleistet habe, ließen sich die Stunden durch die entsprechenden Leistungsnachweise (Stundenzettel), von denen die Beklagte die Originale und er jeweils eine Durchschrift habe,
weisen. Angeordnet worden seien die Überstunden vom Betriebsleiter Herrn A, dem leitenden Angestellten mit Weisungsrechts vom Betriebsleiter Herrn G, dem Mitarbeiter mit Weisungsrechts vom Betriebsleiter Herrn C, dem freien Mitarbeiter mit Weisungsrecht vom Betriebsleiter Herrn D, dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn Nils E und dem zeitweiligen Mitarbeiter mit Weisungsrecht vom Betriebsleiter Herrn F. Wegen der Einzelheiten verweist der Kläger auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 eingereichte tabellarische Aufstellung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden (Blatt 129 ff. der Akten), eine tabellarische Aufstellung der externen Leistungsnachweise, soweit mehr als acht Stunden angefallen seien (Blatt 186 f. (folgende) der Akten), die in der mündlichen Verhandlung vorzulegenden nicht kopierfähigen Durchschriften der externen Leistungsnachweise sowie den Ausdruck des am Pfingstsonntag im unternehmensinternen WhatsApp-Chat mit dem Geschäftsführer der Beklagten Erwin E ausgetauschten
richten nebst Foto (Blatt 182 f. und 185 der Akten). Das von ihm an dem besagten Tag aufgenommene und gepostete Foto werde sogar auf der Facebookseite der Beklagten verwendet, was unstreitig ist. Soweit die Arbeit durch Mahlzeiten unterbrochen worden sei, sei dies in der tabellarischen Stundenaufstellung vermerkt. Am 26.,
hinein schätze er die Situation so ein, dass dieses Zusammenwirken geplant gewesen sei. Randnummer 31 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 32 an den Kläger 11.019,53 Euro brutto und weitere 180,00 Euro netto nebst Zinsen auf 11.019,53 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne am Ostermontag, dem
richt erhalten, er solle in die Werkstatt kommen, um die Bestellung von teuren Teilen abzusegnen. Während dessen sei Frau H in dem Besprechungsraum verblieben, habe den Kläger aber in keiner Weise dazu bewegt, den Vergleich abzuschließen. Es sei auch kein anderer (männlicher) Mitarbeiter anwesend gewesen, der den Kläger beschwatzt haben könnte. Während Herr A in der Werkstatt gewesen sei, habe der Kläger ganz in Ruhe
denken können, seinen Vater oder einen Rechtsanwalt anrufen oder auch einfach wegfahren können. Der Kläger habe die Zeit jedoch nur dazu genutzt, die Betriebswäsche aus seinem Auto zu holen und zurückzugeben sowie mit anderen Mitarbeitern zu plauschen. Anschließend hätten beide,
dem Herr A aus der Werkstatt zurückgekehrt sei, die Vereinbarung unterzeichnet. Randnummer 37 Mit Urteil vom
vollziehbar, mit was die Beklagte ihn hätte unter Druck setzen sollen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 196 - 199 der Akten) verwiesen. Randnummer 38 Gegen dieses dem Kläger am
Randnummer 46 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. Randnummer 49 II. Die Berufung ist jedoch nur im Umfang von 1.863,89 Euro brutto nebst Prozesszinsen begründet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt für den Monat September 2018 in Höhe von 1.108,13 Euro brutto sowie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 755,76 Euro brutto. Darüber hinausgehende Ansprüche auf weiteres Arbeitsentgelt bestehen nicht. Randnummer 50 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt für den Monat September 2018 in Höhe von 1.108,13 Euro brutto. Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Satz 1 MiLoG (Mindestlohngesetz). Für die übrigen Monate des Jahres 2018 besteht kein Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt. Randnummer 51 a)
Absatz 2, § 612 Absatz 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung für die zuletzt im Schriftsatz vom 30. November 2020
einzelnen Kalendermonaten aufgeschlüsselten Stunden in Höhe des sich aus der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede ergebenden Stundensatzes erworben. Davon ausgenommen sind lediglich zwölf Stunden am
Absatz 2 BGB ist der oder die Arbeitgeber*in zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der oder die Arbeitnehmer*in Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der oder die Arbeitgeber*in, sofern im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden nicht geregelt ist,
Absatz 1 BGB verpflichtet, diese zusätzlich zu vergüten, wenn - wie bei Arbeitnehmer*innen wie dem Kläger - die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht)
gekommen ist. Lässt er oder sie sich nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des oder der Arbeitnehmer*in
N (mit weiteren
weisen)). Randnummer 54 cc) In Anwendung dieser Grundsätze war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger die im Schriftsatz vom
in die Arbeitszeit fielen und welche nicht. Soweit sie vorgetragen hat, am Pfingstsonntag, dem 20. Mai 2018, habe der Kläger nicht gearbeitet, hat der Kläger durch das an diesem Tag geposteten Foto und die mit dem Geschäftsführer der Beklagten im unternehmensinternen WhatsApp-Chat getauschten
richten das Gegenteil bewiesen. Hinsichtlich der übrigen im April und Mai 2018 konkret bestrittenen Tage, ist der Kläger beweisfällig geblieben, weshalb die für diese Tage aufgelisteten Stunden abzuziehen sind. Auf die im Oktober 2018 konkret bestrittenen Tage kommt es - wie bereits oben erwähnt - nicht an. Randnummer 56
Absatz 3 ZPO zugestanden, als die Beklagte die Erbringung der Arbeitsstunden durch den Kläger zumindest geduldet hat. Randnummer 57 b) Jedoch hat der Kläger, indem er mit der Beklagten am 28. März 2019 eine Vereinbarung über die Zahlung eines weiteren Bruttomonatslohns in Höhe von 2.046,93 Euro zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Verbindlichkeiten geschlossen hat, auf weitere Vergütung für die über seine Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden verzichtet. Die Vereinbarung ist auch wirksam, soweit dadurch der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschritten worden ist. Randnummer 58 aa)
LoG haben alle Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns
LoG in Verbindung mit der jeweils gültigen Rechtsverordnung. Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit
LoG unwirksam. Dies gilt grundsätzlich auch für außergerichtlich abgeschlossene Vergleiche wie die von den Parteien am 28. März 2019 getroffene Vereinbarung.
LoG können Arbeitnehmer*innen auf einen entstandenen Anspruch auf Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Ein Verzicht durch einen außergerichtlichen Vergleich ist ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen durch das Mindestlohngesetz nicht berührt (vergleiche BAG 25 Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22) . Randnummer 59 bb) Höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten ist, ob sich § 3 Satz 2 MiLoG - ebenso wie § 4 Absatz 4 TVG (Tarifvertragsgesetz) - ausschließlich auf Rechtsverzichte oder auch auf Tatsachenvergleiche bezieht, durch die der gesetzliche Mindestlohn nur mittelbar unterschritten wird. Zum Teil wird vertreten, bei einem Streit über die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs gehe das Bedürfnis
einer gütlichen Einigung dem Schutzbedürfnis des oder der Arbeitnehmer*in vor, weshalb die Vorschrift auf Tatsachenvergleiche keine Anwendung finde (siehe z.B. Riechert/Nimmerjahn, MiLoG
LoG auch für Tatsachenvergleiche gilt. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber - anders als bei § 4 Absatz 4 TVG - gerichtliche Vergleiche von dem Verzichtsverbot ausgenommen und dies damit begründet hat, bei einem vor einem Gericht geschlossenen Vergleich sei ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer*innen vor einem ungerechtfertigten Verlust des Mindestlohnanspruchs sichergestellt (BT-Drs. (Bundestagsdrucksache) 18/1558 S. (Seite) 35) . Randnummer 61 cc) Die Vereinbarung vom 28. März 2019 ist auch nicht aus anderen Gründen insgesamt unwirksam. Randnummer 62
den §§ 119, 123 BGB gegeben. Dem schließt sich die Kammer an und sieht
Die Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie zum Teil den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet. Die Folgen einer solchen Unterschreitung ergeben sich vielmehr - wie oben ausgeführt worden ist - aus § 3 Satz 1 MiLoG. Randnummer 64 (a)
Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es
seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Eintritt der Rechtswirkungen. In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn die handelnde Partei die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich (BAG
Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 30 ff.) Randnummer 67 c) Unter Berücksichtigung der am 28. März 2019 vereinbarten Einmalzahlung in Höhe von 2.046,93 Euro brutto ist der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Stunde im Jahr 2018 nur im Monat September 2018 im Umfang von 1.108,13 Euro brutto unterschritten worden. In den Monaten April bis August 2018 ist die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Anrechnung der Einmalzahlung auf die jeweils ältere Schuld
In den Monaten Oktober bis Dezember 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn mit der Zahlung der regelmäßigen Vergütung, unabhängig davon, ob von den vom Kläger für den Monat Oktober 2018 geltend gemachten Stunden einige Stunden abzuziehen sind, nicht unterschritten worden. Randnummer 68 Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Randnummer 69 Monat Mindestlohn Gesamt-betrag gezahlte Vergütung Differenz/ Anrechnung auf die Einmalzah-lung Restbetrag aus der Einmal-zahlung 4/18 216,00 Std. x 8,84 1.909,44 1.900,00 9,44 2.037,49 5/18 223,00 Std. x 8,84 1.971,32 1.900,00 71,32 1.966,17 6/18 253,50 Std. x 8,84 2.240,94 1.900,00 340,94 1.625,23 7/18 251,00 Std. x 8,84 2.218,84 1.900,00 318,84 1.306,39 8/18 354,50 Std. x 8,84 3.133,78 1.900,00 1.233,78 72,61 9/18 348,50 Std. x 8,84 3,080,74 1.900,00 1.180,74 - 1.108,13 10/18 214,00 Std. x 8,84 1,891,76 2,046,93 0,00 11/18 203,50 Std. x 8,84 1.798,94 2.046,93 0,00 12/18 189,50 Std. x 8,84 1,675,18 2.046,93 0,00 Randnummer 70
G für das Jahr 2018 zwanzig Urlaubstage und für das Jahr 2019 aufgerundet auf volle Urlaubstage
G fünf Urlaubstage (20 Urlaubstage : 12 Monate x 3 Monate). Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger unstreitig lediglich 16 Urlaubstage erhalten. Dementsprechend waren - unabhängig davon, ob man auf den vertraglich vereinbarten Urlaub oder den gesetzlichen Mindesturlaub abstellt - bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2019 noch mindestens acht Urlaubstage offen. Randnummer 72 b) Soweit es sich hierbei um sogenannten Alturlaub aus dem Jahr 2018 handelte, ist dieser
G weder mit Ablauf des
gekommen ist und den Kläger in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (näher dazu BAG 19. Februar 2019 Randnummer 73 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff.). Zum anderen enthält § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages, wonach der Urlaub erst 15 Monate
dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, eine für den Kläger gegenüber § 7 Absatz 3 BUrlG günstigere Regelung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3 BUrlG, die der gesetzlichen Regelung vorgeht. Randnummer 74 c) Der Kläger hat auf den Anspruch auch nicht durch die Vereinbarung vom 28. März 2019 verzichtet. Die in der Vereinbarung enthaltene Ausgleichsklausel erfasst nicht den bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Urlaubs- und den daraus folgenden, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch. In der Klausel ist von „Verbindlichkeiten“ die Rede. Damit sind umgangssprachlich üblicherweise nur finanzielle Verbindlichkeiten gemeint und nicht der Urlaubsanspruch. Auch kann den Parteien nicht unterstellt werden, sie hätten zu diesem Sonderpunkt eine unwirksame Vereinbarung treffen wollen. Das steht einem bei anderem Verständnis mitgeregelten Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub entgegen. Randnummer 75 Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub
G ist nämlich
G unverzichtbar. Von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes kann - abgesehen von § 7 Absatz 2 Satz 2 BUrlG - nicht zuungunsten der Arbeitnehmer*innen abgewichen werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 BUrlG dient dem Schutz der Arbeitnehmer*innen. Die Vorschrift stellt sicher, dass Arbeitnehmer*innen im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben. Ferner sichert die Bestimmung den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, den der oder die Arbeitgeber*in wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren kann. Der gesetzliche Schutzzweck würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 17; BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 13) . Randnummer 76 d) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auch nicht wegen der Nichteinhaltung der in § 13 des Arbeitsvertrages vom 22. April 2018 vereinbarten Ausschlussfristen erloschen. Randnummer 77 Zwar war der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2019 entstanden und zugleich fällig geworden.
der Ausschlussfristenregelung in § 13 des Arbeitsvertrages hätte der Anspruch deshalb bis spätestens zum 30. Juni 2019 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht werden müssen (erste Stufe der Ausschlussfristen) und
erfolgter Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden müssen (zweite Stufe der Ausschlussfristen). Dass der Kläger den Anspruch innerhalb der ersten Stufe der Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt als reiner Geldanspruch - ebenso wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt - den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen (vergleiche BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 11 mwN ), da es
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oben erwähnten Schutzes nicht mehr bedarf (BAG
ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist
13 Buchstabe b BGB unwirksam, weil für die Geltendmachung eine strengere Form als die Textform
§ 309 Nr. 13 Buchstabe b BGB findet, da der Arbeitsvertrag der Parteien
dem 30. September 2016 abgeschlossen worden war,
der Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 37 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) auch Anwendung (vergleiche BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 34 ). Zumindest aber ist die Klausel, da deren Wortlaut nicht zu entnehmen ist, dass zur Geltendmachung auch die Textform
BGB genügen soll, intransparent im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (vergleiche BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 35) und deshalb
Randnummer 79 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem oder der Arbeitgeber*in eine strengere Form als die Textform
b BGB auch nicht unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
Allein der Umstand, dass vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB am 1. Oktober 2016 (BGBl. (Bundesgesetzblatt) I. S. 233) in arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen häufig die Schriftform verlangt worden war, macht das Formerfordernis
dem mit Ausschlussfristen verfolgten Zweck - anders beim Klageerfordernis der zweiten Stufe der Ausschlussfristen (dazu BAG
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB ebenfalls unwirksam, weil sie nicht aus sich heraus klar und verständlich ist. Es ist unklar, unter welchen Voraussetzungen die Frist für die zweite Stufe der Ausschlussfristen zu laufen beginnt. Aus der Formulierung „im Falle der Ablehnung“ geht schon nicht hinreichend deutlich hervor, ob die Ablehnung an die schriftliche Geltendmachung anknüpfen muss und ebenfalls der Schriftform bedarf oder auch mündlich erfolgen kann. Sofern Letzteres ausreichend sein sollte, ist unklar, wie eindeutig die Ablehnung erfolgen muss, ob ein Gespräch, wie das, das Herr A mit dem Kläger am 28. März 2019 geführt hat, welches in der Vereinbarung mit Ausgleichsklausel mündete, als Ablehnung ausreichend ist. Randnummer 81 e) Der Höhe
beläuft sich der Abgeltungsanspruch
G auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für acht Arbeitstage und damit auf 755,76 Euro brutto (8 Arbeitstage x 94,47 Euro brutto). Randnummer 82
Absatz 3 BGB nicht, auch nicht teilweise abgestellt werden, weil aus dem Mahnbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, welche Ansprüche von dem Mahnbescheid erfasst sind, und dies auch nicht dem im Mahnbescheid in Bezug genommenen Schreiben vom
GG für die Beklagte im Hinblick auf die weitere Vergütung für den Monat September 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001449345
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.