S. 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. (Rn.82) Da das Sprengstoffgesetz (SprengG)
G keine Anwendung auf die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder findet, kann allein aus einem fehlenden Befähigungsschein
G bei einer Bewerbung als Munitionsfacharbeiter nicht auf eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung im Sinne des § 165 S. 3 SGB IX geschlossen werden. (Rn.98) Orientierungssatz 1.
S 3 SGB 9 2018 ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren bessergestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten. Im Falle schwerbehinderter Bewerber soll der persönliche Eindruck entscheidend sein und nicht die "Papierform" . Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber
dem Gesetzesziel einladen. (Rn.82) 2. Allerdings muss der öffentliche Arbeitgeber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er
Diese Prüfung und Entscheidung muss der schwerbehinderte Bewerber dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der Bewerber dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend
, geht dies regelmäßig zu seinen Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. (Rn.90) Verfahrensgang vorgehend ArbG Potsdam,
Entgeltgruppe E 6 TV-L: Randnummer 5 - Tätigkeiten in der Kampfmittelbeseitigung, auf Weisung der fachtechnischen Aufsichtspersonen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Randnummer 6 - Bedienung technischer Geräte, im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung Randnummer 7 - Führen/Pflege/Wartung von Kraftfahrzeugen, Baumaschinen und techn. Geräten Randnummer 8 - Unterstützende Tätigkeiten bei: Randnummer 9 - Vernichtungssprengungen Randnummer 10 - Entschärfungen Randnummer 11 - Führung eines Munitionszwischenlagers Randnummer 12 -
weisführung, Fertigung von Dokumenten, Prüfung von Unterlagen Randnummer 13 - Prävention und Öffentlichkeitsarbeit. Randnummer 14 Anforderungen: Randnummer 15 Für die zu besetzenden Stellen suchen wir Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. Beschäftigte, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben. Randnummer 16 Sie verfügen über: Randnummer 17 - Erfahrungen im Umgang mit Kampfmitteln im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung Randnummer 18 - Einen gültigen Befähigungsschein
Sprengstoffgesetz sowie eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung Randnummer 19 - Besitz der Fahrerlaubnis (Klasse C1) Randnummer 20 - Aktuelles Führungszeugnis Randnummer 21 - Eine gültige Bescheinigung zur Ausbildung zum Ersthelfer Randnummer 22 - Kenntnisse im Umgang mit MS-Office Produkten. Randnummer 23 Wünschenswert sind: Randnummer 24 - Internationale Genehmigung zum Transport gefährlicher Güter (ADR-Bescheinigung) 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 Randnummer 25 - Bedienungsberechtigung für Baumaschinen (z.B. Bagger, Radlader usw.) Randnummer 26 - Erfahrung im Umgang mit explosiven Stoffen. Randnummer 27 Wir legen als attraktiver und durch das audit berufundfamilie zertifizierter Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und –bedingungen großen Wert darauf, dass sich die Belange von Beruf und Familie bestmöglich vereinbaren lassen. Dieser Arbeitsplatz ist grundsätzlich auch für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet. Teilzeitwünschen kann im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen werden. Randnummer 28 Wir fördern aktiv die Gleichstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir begrüßen deshalb Bewerbungen von Frauen und Männern, unabhängig von deren Nationalität (Kommunikationssprache ist Deutsch), sozialer Herkunft, Alter, Religion, Behinderung oder sexueller Identität. Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Eignung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bevorzugt.“ Randnummer 29 Der Kläger bewarb sich mit folgendem Schreiben vom
Sichtung der Bewerbungsunterlagen nicht für das weitere Verfahren berücksichtigt werden. Randnummer 39 Der Kläger machte mit einem bei der Beklagten am
Satz 3 SGB IX sei wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung nicht erforderlich gewesen, da das Stellenprofil einen gültigen Befähigungsschein
Sprengstoffgesetz und eine aktuelle Unbedenklichkeits-bescheinigung voraussetze, der Befähigungsschein des Klägers aber bereits am 13. November 2005 seine Gültigkeit verloren habe. Weiter führte das beklagte Land aus (s. i.E. Bl. 19-23 d.A.) : „Gerade im Land Brandenburg, in dem der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) im Rahmen der Vergabe von Landesaufträgen gewerbliche Räumfirmen kontrolliert, ist es sachlich gerechtfertigt, das Sicherheitsniveau, das für die Mitarbeiter der kontrollierten Unternehmen gilt, nicht zu unterschreiten. Die zuständigen Kollegen des KMBD sind gehalten, bei Mitarbeitern gewerblicher Firmen auch deren Befähigungsschein
G zu prüfen. Schon vor diesem praktischen Hintergrund ist es erforderlich, von den jeweils in diesem Aufgabenbereich tätigen Mitarbeitern des KMBD ebenfalls den Befähigungsschein
G zu verlangen. Soweit innerdienstliche Regelungen in Rede stehen, die ein einheitliches Niveau innerhalb des KMBD für die Mitarbeiter des Teilbereichs Technik herstellen, wird auf die Arbeitsanweisung vom 19. März 2007 zur Kampfmittelbeseitigung verwiesen. Danach (lit B Nr. 4.1) handelt es sich bei fachtechnischem Aufsichtspersonal um ‚verantwortliche Personen, die im Besitz eines gültigen Befähigungsscheins
G sind‘.“ Randnummer 40 Mit seiner am
eintägiger Belehrung erhalten. Er sei vom
G, letzteren
einem eintägigen Lehrgang in Dresden, erworben. Darüber hinaus habe er einen Sonderlehrgang für das Verbringen, Empfangnahme und Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen absolviert.
einer Krankheit sei er zum südbrandenburgischen Abfallzweckverband gewechselt. Randnummer 41
seinen Ausführungen fordere das beklagte Land bei Bewerbern mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung grundsätzlich fehlende Unterlagen
. Auf eine solche Anforderung hin hätte er eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung,
weis der Fahrerlaubnis sowie ein aktuelles Führungszeugnis umgehend ausstellen lassen und zur Verfügung stellen können. Auch eine Bescheinigung
G hätte er ohne weiteres verlängern oder neu erwerben können, eine solche könne beispielsweise über die Dresdner Sprengschule
eintägigem Lehrgang erworben werden. Seine Bereitschaft hierzu habe er in der Bewerbung erklärt. Die Anforderung einer Bescheinigung mit einer Lehrgangsdauer von einem Tag könne insoweit kein Ausschlusskriterium sein. Das beklagte Land trage auch nicht vor, es habe einen Bewerber oder eine Bewerberin mit aktueller Bescheinigung
dem SprengG eingestellt. Auch aus diesem Grund könne sich das beklagte Land nicht auf die fehlende Bescheinigung berufen. Randnummer 42 Erschwerend hinzu komme, dass das beklagte Land ihn mit dem Hinweis auf eine „Unverschämtheit“ als behinderten Menschen herabsetze. Randnummer 43 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 44 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts fällt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 45 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Zur Begründung hat das beklagte Land geltend gemacht, der Antrag sei unzulässig. Die vom Kläger eingereichte Anlage zu seiner Bewerbung trage keine Unterschrift, weshalb keine hinreichende Bewerbung vorliege. Die im Fließtext enthaltene Information zu seiner – bestrittenen – Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung reiche nicht aus, um eine Kenntnis von einer solchen auszulösen. Der Kläger sei zudem hinreichend ungeeignet im Sinne des § 165 S. 2 SGB IX, da er nicht über einen gültigen Befähigungsschein
Zudem fehle es an „Erfahrungen im Umgang mit Kampfmitteln im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.“ Weitere Voraussetzungen – aktuelles Führungszeugnis, gültige Bescheinigung zur Ausbildung zum Ersthelfer, Kenntnisse im Umgang mit MS-Office Produkten – seien ebenfalls nicht dargelegt. Es spreche einiges dafür, dass es sich nicht um eine ernstgemeinte Bewerbung handle. Bei der vom Kläger in der Klageschrift formulierten Vermutung handle es sich um eine unzutreffende Vermutung ins Blaue hinein und um eine Unverschämtheit. Randnummer 48 Soweit ein Bewerber die fachlichen Qualifikationen in den Bewerbungsunterlagen nicht zumindest vortrage, weil diese, wie vorliegend, nicht vorhanden seien, sei der Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorauswahl offensichtlich fachlich ungeeignet. Ein Einsatz im Gefahrenbereich sei zum Zeitpunkt des Auswahlerfahrens aus Gründen, die in der objektiven bzw. fachlichen Eignung des Bewerbers lägen, nicht möglich. Bei der im Rahmen des § 20 SprengG vorzunehmenden Überprüfung seien neben der Fachkunde die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der in Betracht kommenden Person zu berücksichtigen. Diese Eigenschaften könnten weder im Rahmen eines eintägigen Lehrgangs erworben noch mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Randnummer 49 Es sei ein Bewerber eingestellt worden, der mit seiner Bewerbung einen gültigen Befähigungsschein
G und eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht Potsdam hat –
Vorlage des Bescheides des Klägers zur Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten im Original im Kammertermin – die Klage durch Urteil vom 13. November 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es gebe keine Anhaltspunkte einer Benachteiligung aufgrund der Behinderung. Das beklagte Land habe nicht gegen die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verstoßen, weil dem Kläger die notwendige fachliche Eignung gefehlt habe. Maßgeblich sei das Anforderungsprofil für die Stelle, hiernach sei ein gültiger
weis gem. § 20 SprengG vorausgesetzt. Das beklagte Land habe diesen
weis verlangen dürfen, da verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG über einen solchen verfügen müssten. Es handle sich um keine reine Formalie, die Erteilung setze eine umfangreiche Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen voraus (s. i.E. Bl. 175-177 d.A.) . Randnummer 51 Gegen dieses ihm am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 2020 Berufung eingelegt und diese
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am
G besessen habe noch besitze und nunmehr auf Kosten des beklagten Landes aus- bzw. fortgebildet werde. Dies spreche dafür, dass das Erfordernis eines Befähigungsscheins nur vorgeschoben und die Schwerbehinderung entscheidend gewesen sei. Randnummer 53 Der Kläger beantragt, Randnummer 54 das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 Ca 915/19 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts fällt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 55 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Die Berufung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich bei der Erteilung des Befähigungsscheins um ein sehr komplexes Verwaltungsverfahren. Dieses dauere hinsichtlich der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Befähigungsscheine bereits ca. drei Kalenderwochen. Darüber hinaus betrage die Dauer des Verfahrens im Zusammenhang mit der Feststellung der Fachkunde im günstigsten Fall ein Jahr und zehn Wochen. Auf die eingereichte Auskunft des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird Bezug genommen (s. Bl. 238-241 d.A.) . Randnummer 58 Es erscheine wenig plausibel und begründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, wenn der Kläger über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge und sich auf eine auf ein Jahr befristete Stelle bewerbe. Randnummer 59 Entgegen dem Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 sei keine Besetzung „dieser Stelle“ im Rahmen einer „Versetzung“ erfolgt. Soweit sich der Kläger auf die weitere mit Herrn M. K. besetzte Stelle beziehe, sei die Ausschreibung zeitlich erst am 9. Januar 2020 erfolgt. Es sei nicht
vollziehbar, weshalb sich der Kläger auf diese Stelle als „Munitionsfacharbeiter/-in
Entgeltgruppe E 5 TV-L“ nicht beworben habe. In dieser Ausschreibung sei ausgeführt, „Bevorzugt werden Bewerber mit gültigem Befähigungsschein
G“. Vorliegend gehe es um eine Stelle in der Entgeltgruppe E 6 TV-L, in der der Befähigungsschein unabdingbare Voraussetzung sei. Randnummer 60 Mit Schriftsatz vom
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (s. i.E. BAG
GG eingehalten. Randnummer 73 Gemäß § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche
1 und 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden, die im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt. Die Ablehnung seiner Bewerbung erhielt der Kläger mit Schreiben vom
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Diese Frist ist mit der am
Vm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig (BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18 –, Rn. 30, juris) . Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Diese Bestimmung findet
3 SGB IX auch auf gleichgestellte behinderte Menschen Anwendung (vgl. auch BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 16 - 18, BAGE 156, 107) . Randnummer 76 § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.
1 Satz 1 AGG liegt eine - vorliegend ausschließlich in Betracht kommende - unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, das heißt unter anderem einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 77
AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Randnummer 80 Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom
S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
S. 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten (BAG, Urteil vom
dem Gesetzesziel einladen (BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 – 9 AZR 431/08 –, BAGE 131, 232-243, Rn. 22) . Gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX gilt § 165 SGB IX auch für einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellte behinderte Menschen. Randnummer 83
Vorlage des Gleichstellungsbescheides nicht mehr bestritten, die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts werden im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angegriffen. Randnummer 86 Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht
weislich schon bekannt ist, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung und gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen (BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 –, Rn. 30, juris) . Eine solche Mitteilung des Klägers ist in seinem Bewerbungsschreiben erfolgt. Hier heißt es ausdrücklich, er wolle dem beklagten Land „nicht vorenthalten, dass ich einen Grad der Behinderung von 30% mit Gleichstellung von 50% habe, die meine Arbeiten aber nicht beeinflussen.“ Diese in dem Bewerbungsschreiben enthaltene Information reicht aus, die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten kann bereits bei Lektüre des einseitigen Bewerbungsschreibens festgestellt werden. Randnummer 87
dem die
Satz 3 SGB IX erforderliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch „entbehrlich“ ist. Allerdings muss der öffentliche Arbeitgeber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er
Diese Prüfung und Entscheidung muss der schwerbehinderte Bewerber dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der Bewerber dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend
, geht dies regelmäßig zu seinen Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, BAGE 156, 107-124, Rn. 37 – 38 zur entsprechenden Regelung § 82 S. 3,4 SGB IX a.F.) . Randnummer 91
gekommen. Aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers ergab sich nicht zweifelsfrei, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden. Es handelt sich um einen Fall, in dem im o.g. Sinne
Randnummer 92 Der Kläger hat in seiner Bewerbung darauf hingewiesen, er bringe eine 16-jährige Erfahrung als Munitionsfacharbeiter mit, verfüge über EDV-Kenntnisse und habe im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit u.a. Bagger, Radlager und LKW mit Anhänger zu fahren und soziale Kompetenzen erworben. Dem beigefügten Lebenslauf lässt sich eine dreijährige Ausbildung zum Industrieschmied entnehmen, den hier genannten Tätigkeiten eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Kampfmitteln im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. Aus dem Hinweis auf die abgelaufene Befähigung – d.h. den Befähigungsschein
G, für dessen Erwerb eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist – ergibt sich, dass der Kläger über eine solche Bescheinigung verfügt hat. Dieser Befähigungsschein wurde dem Kläger gemäß den Angaben in der Bewerbung auch nicht entzogen, sondern ist aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gültig. Der Kläger hat darüber hinaus seine Bereitschaft bekundet, abgelaufene Bescheinigungen bei Bedarf zu erneuern. Dasselbe gilt für die Bescheinigung zur Ausbildung für Ersthelfer. Randnummer 93
diesen Angaben kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, der Kläger erfülle zulässig vorgegebene fachliche Kriterien nicht. Randnummer 94 Die Erfüllung der unter der Überschrift „Anforderungen“ genannten Voraussetzungen wird in der Bewerbung unter Berufung auf eine 16-jährige Tätigkeit als Munitionsfacharbeiter und im Übrigen eine gemäß dem Lebenslauf vorliegende dreijährige Berufsausbildung konkret dargelegt. Randnummer 95 Hinsichtlich der weiter unter der Überschrift „Sie verfügen über“ aufgeführten Punkte handelt es sich um Voraussetzungen für eine Einstellung, deren Nichtvorlage bereits bei Bewerbung aber nicht den Schluss zulässt, der Bewerber erfülle diese Voraussetzungen nicht, insbesondere nicht zweifelsfrei. Randnummer 96 Wenn hier ein „aktuelles Führungszeugnis“ genannt wird, bedeutet dies regelmäßig, dass bei Einstellung ein zu diesem Zeitpunkt aktuelles Führungszeugnis vorliegen muss, jedenfalls die Möglichkeit besteht, ein solches
zureichen. Auch eine erforderliche gültige Bescheinigung einer Ausbildung zum Ersthelfer bedeutet, dass ggf. über eine Bescheinigung aus der Vergangenheit hinaus bei Einstellung aktuelle Bescheinigung vorgelegt werden muss. Entsprechend reicht es aus, wenn der Kläger insoweit seine Bereitschaft zur Vorlage entsprechender aktueller Unterlagen bekundet, aus der Nichtvorlage derselben mit den Bewerbungsunterlagen kann auf keine offensichtlich fehlende fachliche Eignung für eine Stelle als Munitionsfacharbeiter geschlossen werden. Insoweit dient auch das Vorstellungsgespräch dazu, solche Fragen zu klären. Für den „gültigen Befähigungsschein
Sprengstoffgesetz sowie eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung“ gilt insoweit nichts anderes. Der Ausschreibung kann nicht entnommen werden, dass hier ein
trägliches Einholen und Vorlage zur Einstellung nicht ausreichen soll. Die Bereitschaft hierzu hat der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben ausdrücklich bekundet. Auch insoweit kann ein Bewerbungsgespräch der näheren Klärung dieser Fragen dienen. Randnummer 97 Auch unabhängig hiervon kann aufgrund der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Befähigungsscheins und einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Bewerbung keine offensichtlich ausgeschlossene fachliche Eignung für die Stelle im Sinne des § 165 S. 4 SGB IX festgestellt werden. Randnummer 98
G ist dieses Gesetz u.a. nicht auf die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder anzuwenden. Entsprechend ist ein Befähigungsschein
G nebst zur Erteilung eines solchen erforderlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als Munitionsfacharbeiter für das beklagte Land. Gleichwohl ist es dem beklagten Land unbenommen, gesetzlich nicht zwingende Anforderungen zu stellen, wie das beklagte Land hier geltend macht. Entsprechend hat das beklagte Land bereits mit dem Schreiben an den Kläger vom 11. Juni 2019 ausgeführt, es sei im Land Brandenburg, in dem der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) im Rahmen der Vergabe von Landesaufträgen gewerbliche Räumfirmen kontrolliere, sachlich gerechtfertigt, das Sicherheitsniveau, das für die Mitarbeiter der kontrollierten Unternehmen gilt, nicht zu unterschreiten. Die zuständigen Kollegen des KMBD seien gehalten, bei Mitarbeitern gewerblicher Firmen auch deren Befähigungsschein
G zu prüfen. Schon vor diesem praktischen Hintergrund sei es erforderlich, von den jeweils in diesem Aufgabenbereich tätigen Mitarbeitern des KMBD ebenfalls den Befähigungsschein
G zu verlangen, zudem wird auf eine Arbeitsanweisung vom 19. März 2007 zur Kampfmittelbeseitigung verwiesen. Auch wenn man im Hinblick hierauf annimmt, es handle sich bei der Bescheinigung
G um ein zulässig vorgegebenes fachliches Kriterium, kann bei Bereitschaft zur Einholung einer solchen nicht von vornherein auf eine offensichtlich ausgeschlossene fachliche Eignung geschlossen werden. Soweit das beklagte Land hier auf einen für die Bearbeitung erheblichen Zeitaufwand verweist, während der Kläger auf der Grundlage seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit eine kurzfristig mögliche Erteilung geltend macht, können solche Abläufe und Erfordernisse in dem grundsätzlich vorgesehenen Bewerbungsgespräch erörtert werden. Veranlassung hierfür besteht jedenfalls dann, wenn es sich einerseits um keine gesetzliche Vorgabe handelt und andererseits um einen Bewerber handelt, der ausweislich seiner langjährigen einschlägigen Erfahrung gemäß seinem Lebenslauf besonders geeignet sein könnte. Randnummer 99 Dass ein fehlender Befähigungsscheins
G eine fachliche Eignung für die Stelle nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich unabhängig hiervon auch aus der anderen Ausschreibung einer weiteren Stelle als Munitionsfacharbeiter durch das beklagte Land, in denen das Vorliegen eines solchen Befähigungsscheins als wünschenswert, d.h. ausdrücklich nicht als zwingende Voraussetzung genannt wird. Das beklagte Land hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 vorgetragen, es sei am 9. Januar 2020 eine Stelle als „Munitionsfacharbeiter/in
Entgeltgruppe E 5 TV-L“ mit dem Hinweis „bevorzugt werden Bewerber mit: gültigem Befähigungsschein
G“ ausgeschrieben worden. Allein die Tatsache, dass in einem Fall eine Stelle als Munitionsfacharbeiter
Entgeltgruppe E 5 TV-L ausgeschrieben wurde und im anderen Fall
Entgeltgruppe E 6 TV-L vermag insoweit keinen Unterschied zu begründen.
Ziffer 26 des Teils II der Entgeltordnung unterscheidet sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 und die Entgeltgruppe 6 dadurch, dass für die Entgeltgruppe 6 das Verrichten hochwertiger Arbeiten erforderlich ist. Verwiesen wird hier auf die Protokollerklärung Ziffer 4. Hiernach sind hochwertige Arbeiten solche Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann. Da als Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungsscheins
G jedenfalls keine über das normale Maß für einen Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst hinausgehenden Anforderungen an das Überlegungsvermögen und Geschick gestellt werden, ist das Vorliegen eines solchen Befähigungsscheins kein sachliches Kriterium für unterschiedliche Anforderungen betreffend eine
Entgeltgruppe 5 und einer
Entgeltgruppe 6 ausgeschriebenen Stelle als Munitionsfacharbeiter. Randnummer 100 dd) Die durch die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch dargelegte Vermutung einer Benachteiligung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Es kann auf der Grundlage des Vortrages des beklagten Landes nicht festgestellt werden, dass ausschließlich andere Gründe als solche iSv. § 1 AGG sowie iSv. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. Randnummer 101 Das beklagte Land hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe - hier die (Schwer)Behinderung - zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Gründe nicht die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren dürfen. Diese zusätzliche Anforderung folgt aus der in § 165 S. 4 SGB IX getroffenen Bestimmung, wonach eine Einladung des schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich ist, wenn diesem die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. § 165 S. 4 SGB IX enthält insoweit eine abschließende Regelung, die bewirkt, dass sich der (potentielle) Arbeitgeber zur Widerlegung der infolge der Verletzung des § 165 S. 3 SGB IX vermuteten Kausalität nicht auf Umstände berufen kann, die die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren. Die Widerlegung dieser Vermutung setzt daher den
weis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren (s. zur Vorgängerregelung in § 82 S. 3 SGB IX a.F. BAG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.