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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 BA 13/18 Beschluss Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Orientierungssatz

  1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. (Rn.20)
  2. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über keine Sperrminorität, ist er der Gesellschafterversammlung gegenüber weisungsgebunden und bezieht er eine fest vereinbarte monatliche Vergütung, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Januar 2018, S 211 KR 1986/15, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen , die diese selbst tragen . Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist noch, ob der Beigeladene zu
  5. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin im Zeitraum
  6. Februar 2014 bis
  7. September 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Randnummer 2 Im streitigen Zeitraum war der Beigeladene zu
  8. alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und hielt ein Drittel der Geschäftsanteile, zeitweise mittelbar über die O T Beteiligungsgesellschaft UG, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zu je einem weiteren Drittel hielten der Bruder des Klägers, U T, und Herr O A die Geschäftsanteile der Klägerin. Randnummer 3 Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom
  9. Oktober 2012 sieht für Gesellschafterbeschlüsse eine qualifizierte Mehrheit von 65 Prozent der abgegebenen Stimmen vor. Randnummer 4 Der mit dem Beigeladenen zu
  10. abgeschlossene "Vertrag für den Geschäftsführer", wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 23 bis 25 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen wird, befreite den Beigeladenen zu
  11. von den Beschränkungen des § 181 BGB und räumte ihm ein, frei zu sein in der Einteilung seiner Arbeitszeit sowie in der Festlegung von Ort und Umfang seiner Tätigkeit. Vereinbart war eine monatliche Vergütung von 5.200 Euro. Randnummer 5 Am
  12. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1.; abhängige Beschäftigung liege nicht vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  13. Februar 2015, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom
  14. Juni 2015, stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu
  15. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin seit dem
  16. Februar 2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Aufgrund des Kapitaleinsatzes von nur 33,3 Prozent und des daraus entstehenden Stimmrechtsanteils sei es dem Beigeladenen zu
  17. nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die am
  18. Juli 2015 erhobene Klage. Maßgeblich sei, dass der Beigeladene zu
  19. weisungsfrei tätig gewesen sei und zusammen mit seinem Bruder familiär mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile gehalten habe. Randnummer 8 Seit dem
  20. September 2015 hält der Beigeladene zu
  21. zwei Drittel der Geschäftsanteile der Klägerin. Hierauf hat die Beklagte im Wege eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses festgestellt, dass für die Zeit ab
  22. September 2015 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mehr bestehe und der streitige Bescheid sich nur auf den Zeitraum
  23. Februar 2014 bis
  24. September 2015 beziehe. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  25. Januar 2018 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei, dass der Beigeladene zu
  26. im streitigen Zeitraum als Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter gewesen sei. Ob der Beigeladene zu
  27. tatsächlich von den Mehrheitsgesellschaftern kontrolliert worden sei, sei rechtlich unerheblich. Im maßgeblichen theoretischen Konfliktfall hätte der Beigeladene zu
  28. einem Weisungs- und Kündigungsrecht der Mehrheitsgesellschafter unterlegen. Auch über eine Sperrminorität habe der Beigeladene zu
  29. nicht verfügt. Die familiäre Bindung an einen Mitgesellschafter sei rechtlich unerheblich. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  30. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin hat am
  31. Februar 2018 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht entscheidend auf die Menge der Geschäftsanteile abgestellt. Maßgeblich sei das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu
  32. für die Klägerin, das aufgrund der konkreten Befugnisse auf Selbständigkeit deute. Er sei weisungsfrei tätig gewesen, zusammen mit seinem Bruder habe er im Rahmen familiärer Rücksichtnahme die Mehrheit der Anteile gehalten. Die Bruder- und Familienbande seien in der Regel fester geschmiedet als die Bande unter Fremden. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur "Schönwetterselbständigkeit" und zur Versicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes und sei rechts- und verfassungswidrig. Bei einer nur schematischen Bezugnahme auf die Menge der Geschäftsanteile könne man sich gleich jede Einzelfallprüfung ersparen. Zwar habe wegen der Regelung in § 37 Abs. 1 GmbHG eine vollständige Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu
  33. nicht vereinbart werden dürfen. Er habe aber Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsausübung im Wesentlichen völlig frei einteilen können und größtmögliche Unabhängigkeit und Freiheit besessen. Das spreche entscheidend gegen eine persönliche Abhängigkeit. Schließlich dürfe die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2018 zu Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführern nicht auf den vorliegenden Sachverhalt der Jahre 2014/2015 angewendet werden; hierin würde verbotene Rückwirkung liegen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  34. Januar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  35. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  36. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu
  37. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin im Zeitraum
  38. Februar 2014 bis
  39. September 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, Randnummer 13 hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 17 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. II. Randnummer 19 Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Randnummer 20 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat sein Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, zutreffend überzeugend begründet. Randnummer 21 Zu ergänzen bleibt in Würdigung der Berufungsbegründung: Randnummer 22 Der Beigeladene zu
  40. verfügte im streitigen Zeitraum nicht über die Rechtsmacht, kraft seiner Gesellschafterstellung unliebsame Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern oder die Geschicke der Gesellschaft auch im Konfliktfall zu bestimmen. Ein selbständig tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Diese notwendige Rechtsmacht muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  41. März 2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183-189, Rdnr. 21 f., juris). Als Minderheitsgesellschafter verfügte der Beigeladene zu
  42. nicht über die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 65 % gefasst. Der Beigeladene zu
  43. mit seinem Geschäftsanteil von nur 33,3 % konnte daher Weisungen an sich nicht verhindern, und nur darauf kommt es entscheidend an. Randnummer 23 Der Senat folgt insoweit einschränkungslos der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungspflicht vom Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführern (Urteil vom
  44. März 2018, a.a.O.; siehe Urteil des Senats vom
  45. August 2020, L 9 BA 112/18 , zitiert nach juris, dort Rdnr. 76; Urteil vom
  46. Mai 2020, L 9 BA 104/19 , zitiert nach juris, dort Rdnr. 24; Urteil vom
  47. November 2019, L 9 KR 264/17 , zitiert nach juris, dort Rdnr. 52). Das Bundessozialgericht hat leitsatzartig entschieden, dass Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbständig tätig sind, wenn sie mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine echte bzw. qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist. An beidem fehlt es für den Beigeladenen zu
  48. im streitigen Zeitraum. Randnummer 24 Eine verfassungsrechtlich verbotene Rückwirkung liegt in der Heranziehung dieser neueren Rechtsprechung – anders als von der Klägerin behauptet – nicht. Das zugrunde liegende Recht in Gestalt von § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch hat sich nicht zu Lasten der Klägerin rückwirkend geändert; hinzu getreten ist lediglich eine sehr klare Auffassung des obersten Bundesgerichts zur Interpretation des nach wie vor geltenden Rechts im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführern. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kam insoweit auch nicht überraschend; vielmehr zeichnete sich spätestens mit dem Urteil vom
  49. August 2012 (B 12 KR 25/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 32) ab, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers im Konfliktfall außerhalb einer "Schönwetterzeit" abzuwenden; "Schönwetter-Selbstständigkeit" sei mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände "schwerlich hinnehmbar". Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und für die Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die Streitwertentscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 II SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001449778

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