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LArbG Berlin-Brandenburg 24. Kammer 24 TaBV 817/19 Beschluss Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Schulung - subjekt

Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Schulung - subjektive Erforderlichkeit Orientierungssatz 1. Zu den durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehend

§ 96SGB IX Nr.

4 – Rz 14). Randnummer 26 2.2.3 Die Beteiligte zu 1) ist antragsbefugt, da sie ein eigenes Recht, nämlich die Erstattung von Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten die sie selbst verauslagt hat, geltend macht (vgl. Germelmann ArbGG§ 81 Rz 58). Randnummer 27 2.3 Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als die Beteiligte zu 1) die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 79,20 Euro für die Teilnahme an der Veranstaltung des Integrationsamtes vom

  1. Mai 2018 begehrt. Dagegen stehen der Beteiligten zu 1) keine Ansprüche auf Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an der Schulung in Bernried vom
  2. April bis
  3. April 2018 zu. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Randnummer 28 2.3.1 Nach § 179 Abs. 8 SGB IX in der seit dem
  4. Januar 2018 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen; für öffentliche Arbeitgeber – wie hier – gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Randnummer 29 Zu den durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind. Um eine Schulung im Sinne dieser Norm handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ist dies der Fall, gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson zu den zu erstattenden Kosten, wobei sich die Bemessung dieser Kosten aufgrund des Verweises auf die Regelungen des Personalrates und damit auf § 44 BPersVG nach dem Bundesreisekostengesetz richtet (§ 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG). Denn bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung iSd. § 44 b Abs. 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gemäß § 44 h Abs. 1 wird in diesen gemeinsamen Einrichtungen eine Personalvertretung gebildet, für die die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten (§ 44 h Abs. 1 S. 2 SGB II). Randnummer 30 Die Schwerbehindertenvertretung darf die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Anstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom
  5. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –

§ 96SGB IX Nr 4, Rn 20).

Randnummer 31 Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat die Schwerbehindertenvertretung die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG vom 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 – Rn 21). Randnummer 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Schulungskosten bei Betriebsratsmitgliedern ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten (vgl. BAG vom 28. September 2016 – 7 AZR 699/14 –

§ 37Betr

VG 2001 Nr. 26) . Die Aufteilung einer Schulung in ein für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (vgl. BAG

  1. September 2016 - 7 AZR 699/14 – Rn 32). Diese Grundsätze sind für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung für die Vertrauensperson entsprechend anwendbar, da es sich insoweit um vergleichbare Sachverhalte handelt. Randnummer 33 2.2.3 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an der Schulung in Bernried im Zeitraum vom
  2. April bis
  3. April 2018 zum Thema „Viel Wissen für die SBV und viel zu erreichen bei personellen Einzelmaßnahmen im Betrieb“ nicht als erforderlich. Die Beteiligte zu 1) hat im Prozess nicht dargetan, dass die dort vermittelten Kenntnisse für sie (noch) erforderlich waren, um ihrer Aufgabe als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Randnummer 34 2.2.3.1 Dabei stand für die Kammer im Grundsatz außer Frage, dass die Schulungsveranstaltung als solches objektiv geeignet war, Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung, sei es als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sei es als deren Stellvertreter erforderlich seien konnten. Ausweislich des Tagungsprogramms ging es zum einen um die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Berufsbildung, bei Einstellung, Versetzung und Eingruppierung, zum anderen um das Kündigungsrecht und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Schwerbehindertenvertretung. Damit ging es aber um Angelegenheiten nach § 178 Abs. 2 SGB IX, die Unterrichtungspflichten und bei Entscheidungen des Arbeitgebers auch Anhörungsverpflichtungen auslösen können (vgl. dazu BAG vom
  4. Juni 2018 – 7 ABR 39/16 – NZA 2019, 54;
  5. Dezember 2018 – 7 ABR 80/16 – NZA 2019, 854). Diese Verfahren fallen auch im Betrieb des Arbeitgebers an, wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 zu aktuellen Beteiligungsverfahren ergibt. Randnummer 35 2.2.3.2 Die Beteiligte zu 1) hat jedoch die subjektive Erforderlichkeit der Schulung nicht begründen können, insbesondere nicht dartun können, dass sie über die dort vermittelten Kenntnisse nicht bereist verfügt. Randnummer 36 2.2.3.2.1 Allerdings war die Beteiligte zu 1) – anders als dies das Arbeitsgericht gesehen hat – nicht darauf zu verweisen, dass die Stellvertreterin entsprechende Kenntnisse über den Schulungsgegenstand erlangt hatte. Denn die Schwerbehindertenvertretung ist nicht in gleicher Weise als Kollegialorgan ausgestaltet wie der Betriebsrat. Vielmehr nimmt die Vertrauensperson für Schwerbehinderte die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung alleine wahr. Nur im Falle ihrer Verhinderung tritt an ihre Stelle die Stellvertreterin. Insofern muss sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson der Schwerbehinderten ihre Aufgaben im Rahmen der entsprechenden Informations- und Anhörungsverfahren eigenständig durchführen können. Auf Kenntnisse der Stellvertreterin kann sie nicht verwiesen werden. Dementsprechend verweist § 179 Abs. 3 SGB IX für die Schulungen nicht auf Gremium, sondern gewährt den Anspruch sowohl der Vertrauensperson als auch ihrem Stellvertreter. Randnummer 37 2.2.3.2 Die Beteiligte zu 1) verfügte jedoch aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Vertrauensperson der Schwerbehinderten über Kenntnisse zu den Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung. Sie hat zudem an zahlreichen Schulungen teilgenommen, die sich mit der Vermittlung der für ihre Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten erforderlichen Kenntnisse auseinandersetzen, ohne dass sich aus ihrer Darstellung ergeben hätte, welchen weiteren Erkenntnisgewinn aus dieser Schulung sie zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte über das bisher Erfahrene hinaus für erforderlich erachten konnte. So hat sie ausweislich der Aufstellung der Arbeitgeberin über die Schulungsveranstaltungen der Beteiligten zu 1) (vgl. Schriftsatz der Arbeitgeberin vom
  6. August 2019 Seite 5 – 8) mehrere Schulungen besucht, die sich mit den Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung bei den personellen Einzelmaßnahmen auseinandersetzen. Insofern wurde ihr bereits strukturiert das entsprechende Thema vermittelt. Dazu ist aus jüngerer Zeit insbesondere in Bezug auf die Teilnahme im BEM-Verfahren, mit dem die Beteiligte zu 1) ihren Schulungsanspruch in besonderer Weise begründet, auf die Seminare vom
  7. November bis
  8. November 2017, vom
  9. September 2017 und
  10. Oktober 2017, vom
  11. Juli bis
  12. Juli 2017, die Fachtagung vom
  13. März bis
  14. März 2017, die Tagung vom
  15. Juli bis
  16. Juli 2016 und das Seminar vom
  17. Juli bis
  18. Juli 2015 zu verweisen. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung waren bereits Gegenstand der Schulung vom
  19. Juli bis
  20. Juli 2011 sowie der Schulung vom
  21. April bis
  22. April
  23. Das Kündigungsrecht, das nach dem Flyer einen maßgeblichen Bestandteil des Seminars ausgemacht haben dürfte, war aber Gegenstand des Seminars vom
  24. bis
  25. Juli
  26. Auch wenn dieses Seminar erst später stattgefunden hat, musste die Beteiligte zu 1) bei der Prüfung der Erforderlichkeit, den dort vermittelten Inhalt mit einbeziehen. Denn bei ihrer Anmeldung zu dem hier streitigen Seminar wusste sie bereits, dass sie an dem Seminar vom
  27. bis
  28. Juli 2018 teilnehmen werde. Sie hatte sich dazu bereits im Dezember 2017 entschlossen, der Arbeitgeber hatte dazu bereits auch die Kostenübernahme erklärt. Soweit in dem Programm der hier streitigen Schulung zudem noch auf die Beteiligungsrechte bei der Eingruppierung hingewiesen wird, waren diese ebenfalls Teil des Seminars vom
  29. April bis
  30. April
  31. Im Übrigen würden sie lediglich einen so kleinen Teil des Seminars ausmachen, dass der nach den obigen Grundsätzen erforderliche zeitliche Umfang nicht erfüllt wäre. Randnummer 38 2.3.2.2.3 Hat die Beteiligte zu 1) aber bereits an entsprechenden Schulungen teilgenommen, konnte die subjektiven Erforderlichkeit in Bezug auf die Schulung vom
  32. April 2018 bis zum
  33. April 2018 nicht bejaht werden. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, sodass es auf die weitere Frage nicht ankam, ob die Beteiligte zu 1) allenfalls die Hälfte der Reisekosten hätte beanspruchen können, weil sie verpflichtet gewesen wäre, eine Fahrgemeinschaft mit der Stellvertreterin zu bilden (BAG
  34. Oktober 2018 – 7 ABR 23/17) und inwieweit sie sich bei den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen muss (vgl. BAG
  35. Juni 1995 – 7 ABR 55/94), nicht an. Auch der Hilfsantrag war dementsprechend zurückzuweisen. Randnummer 39
  36. Die Beteiligte zu 1) hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die ihr für die Fahrt nach Berlin zur Teilnahme an der Fachmesse „Miteinander Leben 2018“ entstanden sind. Randnummer 40 3.1 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 179 Abs. 8 SGB IX iVm. § 185 Abs. 2 S. 6 SGB IX. Bei dem Themenforum am
  37. Mai 2018 zu dem Thema „Inklusion im beruflichen Alltag“ handelt es sich um eine Bildungsveranstaltung des Integrationsamtes im Sinne dieser Norm. Danach soll das Integrationsamt Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden und hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durchführen. Das Integrationsamt hatte auch zu dieser Schulung eingeladen. Für die Fahrkosten kann dahinstehen, ob dies nur für das Fachforum oder aber für den gesamten Tag anzunehmen war. Denn die Fahrtkosten sind der Beteiligten zu 1) schon deshalb entstanden, weil sie an dem Fachforum teilgenommen hat. Dies wurde ihr vom Integrationsamt bestätigt. Randnummer 41 3.2 Der Höhe nach war der Beteiligten zu 1) für diese Strecke die sog. große Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zuzusprechen. Randnummer 42 3.2.1 Allerdings ist nach § 5 BRKG die Erstattung für Fahrten mit dem eigenen PKW grundsätzlich auf 20 Cent begrenzt. Damit soll aus ökologischen Gründen die dienstlichen Fahrten mit dem eigenen PKW vermindert werden. Dieser Beschränkung muss sich auch der Personalrat und damit über § 179 Abs. 8 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung unterwerfen. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 im Umfang von 30 Cent pro Kilometer ist auf die Fälle begrenzt, in denen öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen und andernfalls eine annähernd kostendeckende Erstattung nicht in Betracht kommt (Koch/Schaub Arbeitsrechtshandbuch
  38. Aufl. 2019 Rz 75) . Randnummer 43 3.2.2 Zwar hätte die Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall mit der Bahn deutlich kostengünstiger anreisen können. Im Hinblick auf die zu transportierenden Unterlagen war diese Anreise im konkreten Fall nach der vertretbaren Entscheidung der Beteiligten zu 1) für sie als nicht zumutbar anzusehen. Zugleich ist die Wegkostenerstattung von 20 Cent nicht ausreichend, um eine kostendeckende Nutzung des Kraftfahrzeuges zu erreichen. Die höhere Wegkostenerstattung im Umfang von 30 Cent entspricht der Pauschalabgeltung für alle Kosten im Rahmen der Steuererklärung. Mit dieser werden nicht nur die Benzinkosten ausgeglichen, sondern auch die sonstigen Kosten, die bei der Nutzung eines Fahrzeuges anfallen und zwar auch bezogen auf die jeweilige Strecke. Insofern war die Arbeitgeberin hier verpflichtet, der Beteiligten zu 1) die Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer zu erstatten. Dies ergibt den geltend gemachten Betrag. Randnummer 44
  39. Aus diesen Gründen war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) war zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001449826

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