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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat L 37 SF 276/19 EK AL Urteil Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfah

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Krankmeldung des zuständigen Richters - pauschale Richterkrankenzeit von 3 Monaten entschädigungslose Zeit - Entschädigung ab dem

  1. Monat trotz Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung durch das Gericht - Berücksichtigung des möglichen Eintretens längerfristiger Krankheiten in der Personalbedarfsplanung - unzureichende Personalausstattung des Gerichts - Passivmonate - keine weitere Stellungnahmezeit bei nicht zu erwartender Replik - Wechsel der Kammerzuständigkeit - Beantwortung von Sachstandsanfragen - sozialgerichtliches Verfahren Leitsatz
  2. §§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV, juris: ÜberlVfRSchG). (Rn.27)
  3. Beruft sich der Beklagte im Entschädigungsverfahren darauf, dass Phasen der gerichtlichen Inaktivität auf eine Erkrankung des zuständigen Richters zurückzuführen sind, bedarf es weder einer Prüfung des Entschädigungsgerichts, ob der Richter tatsächlich dienstunfähig war, noch hat der Beklagte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen oder die von den Ärzten gestellten Diagnosen bzw die erhobenen Befunde mitzuteilen. Für das Entschädigungsverfahren ist vielmehr allein maßgeblich, ob sich der Richter für den infrage stehenden Zeitraum krankgemeldet hatte und deshalb tatsächlich keinen Dienst getan hat. Für den Nachweis dieser Tatsache reicht es allemal aus, wenn der Beklagte Auszüge aus den Personalakten des Richters vorlegt, in denen die Zeiten der Dienstunfähigkeit vermerkt sind. (Rn.45)
  4. Wird einem Verfahren mutmaßlich deshalb kein Fortgang gegeben, weil der zuständige Richter erkrankt ist, hat ein Kläger Phasen der gerichtlichen Inaktivität, die ersichtlich mit der Krankmeldung des zuständigen Richters in Zusammenhang stehen, im Umfang von pauschal drei Monaten entschädigungslos hinzunehmen. Diese Frist steht den Gerichten unter Berücksichtigung der Forderungen nach einem zügigen Verfahren und nach einer richtigen Entscheidung sowie des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 GG) zu, um - im Rahmen des § 21e Abs 3 S 1 GVG zulässige - Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens einzuleiten. (Rn.49)
  5. Darüber hinausgehend kann der Beklagte sich nicht damit exkulpieren, dass er die nach dem GVG zulässigen Maßnahmen eingeleitet hat. Führen eingeleitete Maßnahmen nicht zu der gewünschten Verfahrensbeschleunigung, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies Folge einer nicht ausreichenden Personalausstattung ist (Weiterführung der Urteile des LSG Berlin-Potsdam vom 2.8.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL = juris RdNr 48, vom 12.5.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH = juris RdNr 177 und vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 53 f). (Rn.49) Orientierungssatz
  6. Das Sozialgericht darf nach Eingang einer Klageerwiderung nicht im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme des Klägers von weiteren Maßnahmen der Verfahrensförderung absehen, wenn im konkreten Fall eine solche offenkundig nicht zu erwarten ist (hier: weil der Beklagte sich in der Klageerwiderung lediglich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen hat, ohne sich weiter mit der Klagebegründung auseinanderzusetzen). (Rn.35)
  7. Ein Übergang des Verfahrens auf eine andere Kammer ist nicht als aktive Verfahrensförderung anzusehen (vgl BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R = BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7). (Rn.37)
  8. In der Beantwortung von Sachstandsanfragen ist keine aktive Verfahrensgestaltung zu erblicken. (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend BSG,
  9. Januar 2022, B 10 ÜG 2/20 R, Beschluss nachgehend BSG,
  10. März 2022, B 10 ÜG 2/20 R, Urteil Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  11. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 40 %, der Kläger 60 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführten Klageverfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Am
  12. Februar 2015 erhob der – seinerzeit durch andere Bevollmächtigte vertretene – Kläger Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: BA) und begehrte deren Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrages auf Erlass der ältesten ihn treffenden Darlehensschuld in Höhe von 376,60 Euro. Dieses Darlehen war dem Kläger, der seinerzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezog, vom Jobcenter zur Begleichung von Energieschulden gewährt worden. Nachdem das Sozialgericht in dem unter dem Aktenzeichen S 56 AL 519/15 registrierten Verfahren am
  13. Februar 2015 den Eingang der Klage bestätigt und die BA zur Erwiderung innerhalb eines Monats aufgefordert hatte, ging deren Stellungnahme am
  14. März 2015 bei Gericht ein und wurde den damaligen Bevollmächtigten am
  15. April 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Im Folgenden wurde der Rechtsstreit mehrfach verfristet. Am
  16. August 2015 erfolgte schließlich eine Verfügung in das „E-Fach“. Randnummer 3 Auf mehrere zwischen Oktober 2015 und Februar 2017 bei Gericht eingehende Sachstandsanfragen der damaligen Bevollmächtigten des Klägers teilte das Sozialgericht jeweils mit, die Sache als entscheidungsreif anzusehen, aufgrund älterer Verfahren jedoch an einer Terminierung gehindert zu sein. Zuletzt verwies es zudem auf eine Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden. Randnummer 4 Am
  17. Mai 2017 wurde seitens des Klägers ein fünfseitiges Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
  18. Januar 2015 bzgl. der Anwendung haushaltsrechtlicher Normen im SGB II-Bereich vorgelegt, eine Neubescheidung angemahnt und ersatzweise um Mitteilung gebeten, wann mit einem Termin zu rechnen sei. Die daraufhin am
  19. Juni 2017 angeforderte Stellungnahme der an ihrer Rechtsauffassung festhaltenden BA ging am
  20. Juli 2017 beim Sozialgericht ein und wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am
  21. Juli 2017 zur freigestellten Stellungnahme übersandt. Randnummer 5 Zum
  22. Oktober 2017 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich der
  23. Kammer über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführt. Die damaligen Beteiligten wurden hiervon unter dem
  24. Oktober 2017 informiert. Randnummer 6 Am
  25. Februar 2018 ging beim Sozialgericht eine erneute Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten verbunden mit dem Hinweis, dass die BA in einem parallelen Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben habe, ein. Das Gericht leitete den Schriftsatz an die BA weiter und unterrichtete die damaligen Bevollmächtigten am
  26. Februar 2018 über die Belastungssituation. Am
  27. Februar 2018 ging die Erwiderung der BA ein, in der diese auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug nahm. Sie wurde noch am selben Tag an die damaligen Bevollmächtigten zur freigestellten Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt. Randnummer 7 Mitte Oktober 2018 unterrichtete das Sozialgericht die damaligen Beteiligten, dass es zu einem Wechsel im Vorsitz der
  28. Kammer gekommen sei. Weiter richtete es Anfragen an beide Beteiligte. Am
  29. Oktober 2018 ging die Reaktion der damaligen Bevollmächtigten ein, die das Sozialgericht drei Tage später an die BA zur laufenden Stellungnahme weiterleitete. Weiter forderte die Kammer die Akten des von den Bevollmächtigten benannten Parallelverfahrens an. Anfang November 2018 wurden die Gerichts- und Verwaltungsakten auf Anforderung der
  30. Kammer des Sozialgerichts, in der ebenfalls ein Verfahren des Klägers anhängig war, dorthin versandt. Nachdem die Akten noch im selben Monat wieder zurückgelangt waren, erinnerte das Gericht am
  31. Dezember 2018 die BA an die erbetene Stellungnahme. Randnummer 8 Am
  32. Dezember 2018 erhoben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers in dessen Namen Verzögerungsrüge. Randnummer 9 Zwei Tage später ging die Antwort der BA zu den vom Sozialgericht aufgeworfenen Fragen ein und wurde am
  33. Januar 2019 den damaligen Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt. Deren Anfang Februar 2019 eingehende Antwort wurde der BA am
  34. Februar 2019 zur weiteren Veranlassung zugeleitet; der Rechtsstreit wurde in das „EÖT-Fach“ verfügt. Randnummer 10 Auf die erneute Sachstandsanfrage der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom
  35. Juni 2019 informierte das Sozialgericht die Beteiligten kurz darauf von seiner Absicht, einen Erörterungstermin anzusetzen, was es sodann am
  36. Juli 2019 für den
  37. August 2019 tat. Am
  38. Juli 2019 wurde der Termin wegen Verhinderung der Vorsitzenden auf den
  39. August 2019 verschoben. Am
  40. August 2019 wurde auf entsprechenden Antrag des Klägers die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben. Im Erörterungstermin am
  41. August 2019 gab die BA ein Anerkenntnis ab, das der Kläger annahm. Randnummer 11 Zwei Tage später begehrte der Kläger vorprozessual vom Beklagten die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 4.700,- Euro. Dieser zahlte ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.200,- Euro. Dabei räumte er eine Liegezeit von 41 Monaten ein, verwies jedoch darauf, dass diese im Wesentlichen auf die Erkrankung des ursprünglichen Vorsitzenden zurückzuführen sei, die ihm nicht anzulasten sei. Randnummer 12 Am
  42. November 2019 hat der Kläger die – dem Beklagten am
  43. Dezember 2019 zugestellte – auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 3.500,- Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm für den Zeitraum ab Oktober 2015 durchgängig bis einschließlich August 2019 eine Entschädigung zustehe. Eine Reduzierung im Hinblick auf Zeiten der unregelmäßigen Erkrankung des Vorsitzenden komme nicht in Betracht. Zum einen bestreite er die Krankheitszeiten des Vorsitzenden; der Beklagte habe weder Beschwerdebilder noch Diagnosen dargelegt. Zum anderen seien auch Zeiten der Dienstunfähigkeit des Kammervorsitzenden entschädigungsrelevant. Es verbiete sich, ihm als Kläger die Zeiten der Dienstunfähigkeit des Kammervorsitzenden anzulasten, zumal er sich die
  44. Kammer nicht „ausgesucht“ habe. Der Beklagte trage als Dienstherr das Ausfallrisiko. Er habe es versäumt, Vorkehrungen im Hinblick auf einen längeren Ausfall des Vorsitzenden zu treffen. Ebenso habe er nichts unternommen, um die Dienstfähigkeit des Vorsitzenden wiederherzustellen bzw. zu überprüfen. Letztlich sei die Dienstunfähigkeit des Vorsitzenden auch nur zweitrangig. Bereits am
  45. Oktober 2015 sei der Rechtsstreit entscheidungsreif gewesen. Der Kammervorsitzende hätte schon zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Hinweise die Verfahrenserledigung durch Anerkenntnis herbeiführen bzw. den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden können. Eines Erörterungstermins im August 2019 hätte es daher nicht bedurft. Soweit der Beklagte sich vorprozessual mit der Bedeutung des Verfahrens auseinandergesetzt habe, verbiete sich dies. Dies stehe auch dem Gericht nicht zu. Im Übrigen habe es sich aber auch um einen übersichtlichen und einfachen Sachverhalt gehandelt. Schließlich sei im vorliegenden Fall nicht von einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auszugehen. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit betrage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bis zu zwölf Monate. Diese Höchstgrenze sei nur bei umfangreichen und komplexen Verfahren zugrunde zu legen, wozu das hiesige Ausgangsverfahren nicht zähle. Auf diese Zeiten seien etwaige Krankheitszeiten eines Richters anzurechnen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.500,- Euro zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  46. Dezember 2019 zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er meint, das Verfahren sei für den Kläger von durchschnittlicher Bedeutung und für das Gericht als von durchschnittlicher Komplexität einzustufen gewesen. Es sei von gerichtlicher Inaktivität ab Mai 2015 auszugehen, wobei dies nicht gelte für Juni und Juli 2017, Februar 2018, Oktober 2018 bis Februar 2019 sowie Juli und August
  47. Weiter seien hier nicht alle Zeiten gerichtlicher Inaktivität entschädigungsrelevant, da ihm (dem Beklagten) die Zeiträume vom
  48. Mai bis zum
  49. Juni 2015 (veranschlagt mit einem Monat) sowie vom
  50. Juli 2016 bis zum
  51. Oktober 2017 (16 Monate) wegen Dienstunfähigkeit des damaligen Kammervorsitzenden nicht anzulasten seien. Das Sozialgericht habe im Rahmen des nach dem Gerichtsverfassungsgesetz Zulässigen auf die Erkrankung des Richters reagiert und damit das Nötige veranlasst. Insgesamt seien Zeiten gerichtlicher Inaktivität von 41 Monaten festzustellen. Abzüglich der den Gerichten regelmäßig zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten sowie abzüglich 17 Monaten Dienstunfähigkeitszeiten des damaligen Vorsitzenden seien zwölf Monate als entschädigungsrelevant einzustufen, für die bereits eine Entschädigung gewährt worden sei. Randnummer 18 Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Beklagte mit Einverständnis des früheren Vorsitzenden der
  52. Kammer Auszüge aus dessen Personalakte vorgelegt, in denen die Krankheitszeiten aus den Jahren 2015 bis 2017 dokumentiert sind. Weiter hat er Beschlüsse des Präsidiums des Sozialgerichts Berlin vom
  53. Mai 2015,
  54. September und
  55. Dezember 2016 sowie
  56. August und
  57. Oktober 2017 vorgelegt, mit denen zunächst besondere Vertreter bestellt und sodann Akten aus der
  58. Kammer umverteilt worden waren sowie eine Eingangssperre verhängt worden war. Schließlich hat er auf die richterliche Aufforderung, Kopien der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des damaligen Vorsitzenden der
  59. Kammer einzureichen, eine Aufstellung der aus den – ihm vorliegenden – Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der Jahre 2016 und 2017 ersichtlichen Daten (Datum der Bescheinigung, Dauer der Dienstunfähigkeit, Eingang beim Sozialgericht) übersandt. Ergänzend hat er vorgetragen, sich aus Gründen des Datenschutzes daran gehindert zu sehen, die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der Jahre 2016 und 2017 als solche vorzulegen; diese seien nicht beweiserheblich. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des Jahres 2015 würden ihm schließlich selbst nicht (mehr) vorliegen, sondern befänden sich aufgrund der Pensionierung des damaligen Vorsitzenden mittlerweile beim Landesverwaltungsamt B. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schreiben samt Unterlagen Bezug genommen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 21 A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. Randnummer 22 I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom
  60. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
  61. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des
  62. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 23 II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG zu wahrenden Fristen Zweifel. Randnummer 24 B. Auch ist die - nach § 200 S. 1 GVG zu Recht gegen das Land Berlin gerichtete -Entschädigungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer – über die vom Beklagten bereits in Höhe von 1.200,- Euro gezahlte Entschädigung hinausgehende – Entschädigung in Höhe weiterer 1.300,- Euro wegen des erlittenen immateriellen Nachteils. Randnummer 25 I. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob er aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem SGB II bezieht bzw. bezogen hat. Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Senatsurteil vom 25.01.2018 – L 37 SF 69/17 EK AS – juris Rn. 24 ff.; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 – L 15 SF 21/15 EK AS – juris Rn. 18 ff.). Randnummer 26 II. Auch liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung vor. Randnummer 27 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Randnummer 28 Der Kläger hat die Dauer des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß gerügt (Verzögerungsrüge vom
  63. Dezember 2018). Auch weist das sich ab Klageerhebung am
  64. Februar 2015 bis zur Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis am
  65. August 2019 über gut viereinhalb Jahre hinziehende Verfahren eine unangemessene Dauer auf. Randnummer 29 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Randnummer 30
  66. Die mithin – entgegen der Ansicht des Klägers – vom Gericht sehr wohl zu beurteilende Bedeutung des Ausgangsverfahrens ist als eher unterdurchschnittlich anzusehen. Randnummer 31 Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 32 Streitgegenständlich war im Ausgangsverfahren nicht die Gewährung existenzsichernder Leistungen. Vielmehr ging es lediglich um einen Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags des Klägers auf Erlass einer Darlehensschuld in Höhe von 376,60 Euro. Dass dem Kläger, der weitere Darlehen vom Jobcenter erhalten und im Übrigen erhebliche weitere Schulden hatte, durch den Zeitablauf weitergehende Schwierigkeiten drohten, ist ebenso wenig ersichtlich oder dargetan wie ein Beweisverlust durch die Dauer des Verfahrens zu befürchten war . Für die Allgemeinheit war das Verfahren, in dem es um eine reine Einzelfallbeurteilung ging, ohne jede Bedeutung. Randnummer 33 Die Schwierigkeiten und Komplexität des Verfahrens sind schließlich als allenfalls durchschnittlich anzusehen. Randnummer 34
  67. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist weiter – auch insoweit entgegen der Ansicht des Klägers – nicht entscheidend, wann das Sozialgericht die Sache erstmals als entscheidungsreif angesehen hat und durch gerichtliche Hinweise möglicherweise zum Abschluss hätte bringen können. Maßgeblich ist damit auch nicht, welche prozessualen Handlungsmöglichkeiten dem Sozialgericht in den jeweiligen Phasen des Verfahrens zur Verfügung gestanden hätten. Denn hypothetische Verfahrensverläufe haben außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 24.01.2019 – L 37 SF 102/18 EK AS WA –, juris Rn. 55). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f.). Bedeutsam ist dabei zudem, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57). Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43). Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –
  68. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 35 Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen hat das Sozialgericht die im Februar 2015 eingegangene Klage zunächst sachgerecht bearbeitet, indem es der BA eine Abschrift hiervon zur Stellungnahme übermittelt hat. Nach Eingang der Klageerwiderung und deren Weiterleitung an den Kläger im April 2015 hat das Sozialgericht dem Verfahren jedoch ab Mai 2015 für längere Zeit keinen Fortgang mehr gegeben. Es war vielmehr von Mai 2015 bis April 2017 (24 Kalendermonate) inaktiv. Im Monat Mai 2015 durfte das Sozialgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger seinerseits zu der Klageerwiderung hätte Stellung nehmen können, von weiteren Maßnahmen der Verfahrensförderung absehen. Die BA als Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte sich in der Klageerwiderung lediglich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen, ohne sich weiter mit der Klagebegründung auseinanderzusetzen. Insofern war eine Stellungnahme des Klägers zur Klageerwiderung offenkundig nicht zu erwarten. Soweit das Sozialgericht im Zeitraum von Mai 2015 bis April 2017 mehrere Sachstandsanfragen beantwortet hat, ist darin keine aktive Verfahrensgestaltung zu erblicken. Randnummer 36 Die Monate Mai 2017 bis August 2017 sind demgegenüber nicht als Zeiten der Verfahrensverzögerung zu werten. Denn am
  69. Mai 2017 ist ein – samt Anlagen umfangreicher - Schriftsatz des Klägers beim Sozialgericht eingegangen, der eine einmonatige Bearbeitungszeit bei Gericht ausgelöst hat und im Übrigen im Juni 2017 der BA zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Dass damit bereits der Mai als Aktivitätsmonat zählt, ist dem Kalendermonatsprinzip geschuldet. Die am
  70. Juli 2017 eingegangene Stellungnahme der BA hat das Sozialgericht wiederum am
  71. Juli 2017 dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme übersandt. Es ist nicht zu beanstanden, dass es im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme des Klägers bis einschließlich August 2017 zunächst keine weiteren Maßnahmen der Verfahrensförderung ergriffen hat. Denn nachdem die BA in Reaktion auf das vorangegangene Schreiben Ermessenserwägungen angestellt hatte, war es keinesfalls fernliegend, mit einer Reaktion des Klägers hierzu zu rechnen. Randnummer 37 Von September 2017 bis Januar 2018 (5 Kalendermonate) ist es dann allerdings erneut zur Untätigkeit des Sozialgerichts gekommen. Der in diesen Zeitraum fallende Zuständigkeitswechsel (Übergang des Verfahrens von der
  72. auf die
  73. Kammer zum
  74. Oktober 2017) ist nicht als aktive Verfahrensförderung anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, juris Rn. 31) Randnummer 38 Im Februar 2018 ist das Sozialgericht wieder aktiv geworden, indem es den am
  75. Februar 2018 eingegangenen klägerischen Hinweis auf ein von der BA in einem parallel geführten Verfahren abgegebenes Anerkenntnis weitergeleitet hat, woraufhin wiederum die BA mit einem am
  76. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen hat. Dem schloss sich dann allerdings wieder eine Zeit der gerichtlichen Untätigkeit von März bis September 2018 (7 Kalendermonate) an. Randnummer 39 Anschließend, nämlich von Oktober 2018 bis zur Verfügung des Rechtsstreits in das „EÖT-Fach“ im Februar 2019, wurde das Verfahren vom Sozialgericht wieder engmaschig betrieben, bevor es von März bis Juni 2019 (4 Kalendermonate) erneut zu einer Phase der gerichtlichen Inaktivität gekommen ist. Randnummer 40 In den Monaten Juli und August 2019 hat das Sozialgericht das Verfahren wieder substanziell gefördert, indem es einen Erörterungstermin anberaumt und schließlich durchgeführt hat. Durch das von der BA abgegebene und vom Kläger angenommene Anerkenntnis hat das Verfahren in dem Erörterungstermin vom
  77. August 2019 auch seine Erledigung gefunden. Randnummer 41 Nach alledem sind im Ausgangsverfahren Zeiten gerichtlicher Inaktivität im Umfang von 40 Kalendermonaten aufgetreten. Randnummer 42
  78. Dies bedeutet indes nicht, dass dem Kläger eine Entschädigung für 40 Monate zustehen würde. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist schließlich im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG weiter zu prüfen, ob und inwieweit eine mögliche Verletzung der Hinweispflicht eines Klägers nach § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG zu einer Verkürzung der entschädigungsrelevanten Überlänge beitragen kann (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Randnummer 43 Anlass, von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für das Klageverfahren zugunsten des Klägers im Sinne einer Verkürzung dieser Zeit abzuweichen, besteht zur Überzeugung des Senats weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten. Insbesondere rechtfertigt der Streitgegenstand eine dahingehende Entscheidung nicht. Randnummer 44 Indes ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung hier zu berücksichtigen, dass im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Phasen der gerichtlichen Inaktivität zu einem nicht unerheblichen Teil mit Zeiten zusammenfielen, in denen der zunächst für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Richter dienstunfähig gemeldet war. Denn nachdem schon spätestens für den Zeitraum ab Anfang 2015 bis zum
  79. Juni 2015 – und damit bereits bei Eingang der Klage – Dienstunfähigkeitsmeldungen vorgelegen hatten und im Folgenden weitere Fehlzeiten wegen Krankmeldung in der ersten Novemberwoche 2015 sowie vom
  80. Januar bis zum
  81. Februar 2016 aufgetreten waren, war der Richter vom
  82. Juli 2016 an durchgehend bis zum Übergang des Verfahrens in die
  83. Kammer am
  84. Oktober 2017 dienstunfähig geschrieben. Randnummer 45 Soweit der Kläger meint, diese Zeiten seien schon deshalb für das Entschädigungsverfahren ohne Bedeutung, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Richter tatsächlich erkrankt war und der Beklagte nichts unternommen habe, um die Dienstfähigkeit des Richters wiederherzustellen oder auch nur zu überprüfen, folgt der Senat ihm nicht. Abgesehen davon, dass nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, was der Beklagte zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines Richters tun sollte, kann es für ein Entschädigungsverfahren zur Überzeugung des Senats allenfalls maßgeblich sein, ob sich der Richter für den infrage stehenden Zeitraum krankgemeldet hatte und deshalb tatsächlich keinen Dienst getan hat. Für den Nachweis dieser Tatsache reicht es jedoch allemal aus, wenn der Beklagte – wie hier – Auszüge aus den Personalakten des Richters vorlegt, in denen die Zeiten der Dienstunfähigkeit vermerkt sind. Nicht hingegen bedarf es einer Prüfung des Entschädigungsgerichts, ob der Richter tatsächlich dienstunfähig war. Dementsprechend ist der Beklagte auch weder verpflichtet, die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, noch auch nur die von den Ärzten gestellten Diagnosen bzw. die erhobenen Befunde mitzuteilen, zumal ihm diese in aller Regel selbst nicht bekannt sein dürften. Randnummer 46 Soweit hingegen der Beklagte meint, die Phasen der Dienstunfähigkeit eines Richters – die er hier mit Blick auf das streitgegenständliche Verfahren im Umfang von 17 Kalendermonaten ansetzt – seien ihm im Entschädigungsverfahren nicht anzulasten, folgt der Senat auch ihm – zumindest in weiten Teilen - nicht. Randnummer 47 Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass eine auf eine Erkrankung des zuständigen Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung – konkret die Umladung eines anberaumten Termins - dem beklagten Land nicht anzulasten sei, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären (Urteil vom 02.08.2013 – L 37 SF 252/12 EK AL – juris, Rn. 48, vgl. auch Urteil vom 12.05.2015 – L 37 SF 37/12 EK VH – juris, Rn. 177). Denn eine solche Verzögerung sei nicht auf eine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen, sondern auf die unvorhergesehene Erkrankung des Richters zurückzuführen. Auch sei es in der vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsbarkeit, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine intensive, nicht selten durch das Studium umfangreicher Akten geprägte und daher sehr zeitaufwändige Vorbereitung erfordere, in der Regel weder möglich noch auch nur geboten, dass der reguläre Vertreter im Falle der plötzlichen Erkrankung des Kammervorsitzenden kurzfristig eine mündliche Verhandlung für diesen wahrnehme. Denn es komme nicht allein auf einen raschen Verfahrensabschluss an. Gleichermaßen sei das Ziel zu berücksichtigen, einen Rechtsstreit einer möglichst richtigen Entscheidung zuzuführen. Selbst ein - nicht mit einem eigenen Dezernat belasteter - Vertreter dürfte jedoch kaum in der Lage sein, ohne jede frühere Kenntnis der Akten von heute auf morgen einen vollständigen Sitzungstermin sachgerecht vorzubereiten. Abgesehen davon erfordere das Vorhalten von Vertretern, die in Krankheitsfällen jederzeit einspringen könnten, eine Personalausstattung, die mit den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung nicht in Einklang zu bringen wäre. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Terminsverlegung in der Sozialgerichtsbarkeit – anders als möglicherweise in Haftsachen vor den Strafgerichten – in der Regel keine dramatischen Folgen habe. Weiter hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung allerdings auch ausgeführt, dass ein Kläger zwar keinen Anspruch auf einen optimalen Verfahrensverlauf habe, wohl aber die Erkrankung eines Richters eine Abwägung erfordere, welche Schritte einzuleiten sind, was zunächst einmal eine Kenntnis der Verwaltung davon erfordere, ob es sich voraussichtlich um eine nur kurzzeitige oder eine längerfristige Erkrankung handeln werde. Denn nur in letzterem Falle sei die Einleitung weiterer Schritte – z.B. die Bestellung eines besonderen Vertreters oder eine Umverteilung – erforderlich. Dies mache jedoch nach einer der Verwaltung zuzubilligenden Vorbereitungsphase die Einschaltung des Präsidiums erforderlich, was wiederum Zeit in Anspruch nehme. Der Senat gehe insoweit davon aus, dass die erforderlichen Schritte binnen drei Kalendermonaten nach Auftreten der Erkrankung eines Richters einzuleiten sein müssten, und sehe dementsprechend die drei auf das Auftreten der Erkrankung folgenden Kalendermonate nicht als Phase der gerichtlichen Inaktivität, sondern als von Klägern regelmäßig als "höhere Gewalt" entschädigungslos hinzunehmende Zeiten an (vgl. Urteil vom 25.02.2016 – L 37 SF 128/14 EK AL – juris Rn. 53 f.). Randnummer 48 Ähnlich vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass eine unvorhersehbare Erkrankung des Richters (im konkreten Fall: des berichterstattenden Vorsitzenden) als ein Fall höherer Gewalt anzusehen sei, der grundsätzlich eine vorübergehende Terminsverschiebung rechtfertigen könne (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D –, juris Rn. 44). Die Erkrankung eines Richters könne im Hinblick auf die in der Geschäftsverteilung des Gerichts vorzusehenden Vertretungsregelungen aber nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen. Erkranke ein Richter, seien grundsätzlich die zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet. Randnummer 49 Der Senat geht letztlich in Erweiterung der zuvor skizzierten Rechtsprechung auch für diejenigen Fälle, in denen es zwar nicht wegen der Erkrankung des Richters zu einer Terminsaufhebung bzw. –verschiebung o.ä. gekommen ist, einem Verfahren jedoch mutmaßlich deshalb kein Fortgang gegeben wird, weil der zuständige Richter erkrankt ist, davon aus, dass ein Kläger Phasen der gerichtlichen Inaktivität, die ersichtlich mit der Krankmeldung des zuständigen Richters in Zusammenhang stehen, im Umfang von drei Monaten entschädigungslos hinzunehmen hat. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass neben den Forderungen nach einem zügigen Verfahren und nach einer richtigen Entscheidung auch das im Grundgesetz verankerte Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) zu beherzigen ist. Ausfluss hiervon ist die Regelung des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, nach der die grundsätzlich für das Geschäftsjahr im Voraus getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres nur unter engen Voraussetzungen, namentlich nur bei dauernder Verhinderung einzelner Richter, geändert werden dürfen. Ein Gericht kann daher im Falle der Erkrankung eines Richters schon rechtlich, aber letztlich oft auch - mangels Kenntnis von der Art und vermutlichen Dauer der Erkrankung - tatsächlich kaum umgehend reagieren, sodass der Senat es auch in diesen Fällen als angemessen ansieht, ihm pauschal eine Phase von drei Monaten einzuräumen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies heißt indes – entgegen der Ansicht des Beklagten - weder, dass dieser exkulpiert wäre, wenn denn die rechtlich zulässigen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten eingeleitet wurden, noch dass ein Kläger die über drei Monate hinausgehende Zeit entschädigungslos hinzunehmen hat. Vorliegend hat das Präsidium des Sozialgerichts Berlin zunächst versucht, der Erkrankung des ursprünglich zuständigen Kammervorsitzenden durch die Bestellung besonderer Vertreter entgegenzuwirken, hat dann eine Eingangssperre verhängt, die naturgemäß keinen Einfluss auf die in einer Kammer bereits anhängigen Verfahren hat, und hat schließlich Verfahren in andere Kammern umverteilt. Auch wenn dem Präsidium – soweit ersichtlich – andere rechtmäßige Maßnahmen nicht zur Verfügung gestanden haben, so ist gleichwohl festzustellen, dass die getroffenen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Dies aber fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Denn letztlich ist es Folge einer nicht ausreichenden Personalausstattung, wenn die eingeleiteten Maßnahmen nicht dazu beitragen, dass ein Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden kann, weil der zum besonderen Vertreter bestellte oder mit übergehenden Akten betraute Richter bereits in seiner eigenen Kammer schon so stark belastet ist, dass er nicht auch noch weitere Verfahren in angemessener Zeit bearbeiten kann. Je größer eine Behörde ist, desto wahrscheinlicher ist es letztlich, dass – auch längerfristige – Krankheitszeiten auftreten, was bei der Personaldecke berücksichtigt werden muss. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht geschehen. Randnummer 50 Von den aufgetretenen 40 Kalendermonaten der gerichtlichen Inaktivität sind mithin zur Überzeugung des Senats hier 15 Kalendermonate in Abzug zu bringen, sodass es bei 25 entschädigungspflichtigen Monaten verbleibt. Randnummer 51
  85. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet wären, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Randnummer 52
  86. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Randnummer 53
  87. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge von 25 Kalendermonaten und dem in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,- Euro für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 2.500,- Euro. Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG), sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Zu beachten ist allerdings, dass der Beklagte auf den Anspruch des Klägers vorprozessual bereits eine Zahlung in Höhe von 1.200,- Euro geleistet hat, sodass der Anspruch insoweit durch Erfüllung erloschen ist (vgl. § 362 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Zu zahlen sind daher noch weitere 1.300,- Euro. Randnummer 54 III. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 52, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 61, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 54, jeweils zitiert nach juris). Die Zinsen sind ab Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 Satz 2 SGG ab Zustellung der Klage, hier ab dem
  88. Dezember 2019, zu zahlen. Randnummer 55 IV. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre. Randnummer 56 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 57 VI. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001449922

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