Soziales Entschädigungsrecht - Impfschadensrecht - Polio-Impfung der schwangeren Mutter - Entschädigungsanspruch für das später geborene Kind - Cerebralparese als möglicher Impfschaden - ursächlicher Zusammenhang - erforderlicher Vollbeweis für die Primärschädigung - Kannversorgung Leitsatz
(2008)zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen. Randnummer 47 Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten. Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Im Epidemiologischen Bulletin (EB) Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 heißt es unter Ziffer 4.9 „Impfkomplikationen und deren Meldung, Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation“: Randnummer 48 „Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Randnummer 49 (§ 6 Abs. 1, Nr. 3) ist der Verdacht einer Impfkomplikation dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Diese Meldung gehört zu den ärztlichen Aufgaben. Unter einer Impfkomplikation wird eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung verstanden. Um eine Impfkomplikation von einer üblichen Impfreaktion, die nicht meldepflichtig ist, abzugrenzen, hat die STIKO, wie nach IfSG (§ 20 Abs. 2) gefordert, Merkmale für übliche Impfreaktionen definiert. Übliche und damit nicht meldepflichtige Impfreaktionen sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind. Die STIKO hat die folgenden Kriterien für übliche Impfreaktionen entwickelt: - für die Dauer von 1 - 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle; - für die Dauer von 1 - 3 Tagen Fieber (39,5° C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten; - im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ 1 - 3 Wochen nach der Verabreichung von attentuierten Lebendimpfstoffen: z. B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellen-Impfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z. B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung; - Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt. Alle anderen Impfreaktionen sollen gemeldet werden.“ Randnummer 50 Das EB Nr. 34/20 enthält demnach keine Ausführungen zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer Impfkomplikation, die sich konkret auf die Poliomyelitis-Schutzimpfung beziehen. Insgesamt ist festzustellen, dass die von der bereits im Jahr 1972 beim damaligen Bundesgesundheitsamt eingerichteten Ständigen Impfkommission (STIKO) in dem Zeitraum ab 2005 im EB veröffentlichten Arbeitsergebnisse keine neuen medizinischen Erkenntnisse zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer Impfkomplikation enthalten. Dies dürfte insbesondere darin begründet liegen, dass die STIKO im Jahr 1998 die Empfehlung des Einsatzes von oraler Poliovirus-Lebend-Vakzine (OPV) aufgehoben und stattdessen den generellen Einsatz von inaktiviertem Polio-Impfstoff empfohlen hat (vgl. Mitteilung der STIKO, EB Nr. 4-1998 Seite 21). Danach ist die Zahl der Polio-Impfschadensfälle in Deutschland weiter gesunken. So sind seit 2004 in den im Internet (www.rki.
- de)einzusehenden Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Nachweisen von Poliomyelitis-Erkrankungen oder Todesfällen keine Impfkomplikationen mehr benannt (vgl. noch Meldekriterien für ausgewählte Infektionskrankheiten, EB Nr. 34-1998 Seite 241, 246 f.; damit in Übereinstimmung: Ratgeber Infektionskrankheiten mit vorläufiger Falldefinition Poliomyelitis, EB Nr. 27-2000 Seite 215 f.). Randnummer 51 Bei dieser Sachlage ist es naheliegend, die AHP als aktuellen Stand der Wissenschaft in Betracht zu ziehen. In Teil C Nr. 57. 2
- a)AHP 1996, 2004 und 2005 (jeweils Seite 194 f.) sind als übliche Impfreaktionen einer Poliomyelitis-Schutzimpfung mit Lebendimpfstoff aufgeführt: Randnummer 52 Einige Tage nach der Schluckimpfung gelegentlich – nur wenige Tage – anhaltend – Durchfälle, Erbrechen, erhöhte Temperaturen, Exantheme, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit. Randnummer 53 Als Impfkomplikationen nach einer Poliomyelitis-Schutzimpfung sind genannt: Randnummer 54 Poliomyelitisähnliche Erkrankungen mit schlaffen Lähmungen von wenigstens sechs Wochen Dauer (Impfpoliomyelitis): Inkubationszeit beim Impfling 3 bis 30 Tage, Auftreten von Lähmungen nicht vor dem 6. Tag nach der Impfung. Bei Immundefekten sind längere Inkubationszeiten zu beachten (bis zu mehreren Monaten). Beim Guillain-Barré-Syndrom ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung dann wahrscheinlich, wenn die Erkrankung innerhalb von 10 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, außerdem Impfviren und/oder eine Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden. Die sehr selten beobachtete Meningoenzephalitis und/oder die Manifestation eines hirnorganischen Anfallsleidens ohne die Symptome einer Impfpoliomyelitis bedürfen stets einer besonders sorgfältigen diagnostischen Klärung. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung ist dann wahrscheinlich, wenn die Erkrankung zwischen dem 3. und 14. Tag nach der Impfung nachgewiesen wurde und außerdem Impfviren und/oder eine Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden. Einzelne hirnorganische Anfälle nach der Impfung (z.B. Fieberkrämpfe) mit einer mehrmonatigen Latenz zur Entwicklung eines Anfallsleidens können nicht als Erstmanifestation des Anfallsleidens gewertet werden. Randnummer 55 Festzuhalten ist indes, dass auch die vorliegend genannten Impfkomplikationen stets den „unmittelbar“ Geimpften im Blick haben. Der Fall einer Impfung der Mutter und eines dadurch möglicherweise verursachten Impfschadens des ungeborenen Kindes ist davon nicht erfasst. Soweit Teil C Nr. 57. 2
- a)AHP 1973 (Seite 89) und Teil C Nr. 57. 2
- a)AHP 1983 (Seite 185) jeweils den Passus enthalten haben, dass, da das Impfvirus von Geimpften ausgeschieden wird, es auf Kontaktpersonen übertragen werden und bei diesen zu Impfreaktionen und ggf. Impfschäden führen kann, betrifft dies nicht den Fall eines Impfschadens des ungeborenen Kindes wegen einer Impfung der Mutter während der Schwangerschaft. Randnummer 56 Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers annimmt, dass er in den Schutzbereich des IfSG aufgenommen ist, selbst wenn man vernachlässigt, dass nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei seiner Mutter im Anschluss an die hier maßgeblichen Impfungen 1968 und 1969 über übliche Impfreaktionen hinausgehende Impfkomplikationen bestanden haben und selbst wenn man annimmt, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Geburt unter Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten und der linken Hand gelitten hat, besteht hier kein Anspruch nach dem IfSG. Randnummer 57 Zum einen sind hier keine primäre und keine sekundäre Gesundheitsstörung (Teil C Nr. 2.3 und 2.4 der Anlage zu § 2 VersMedV) im Sinne eines Vollbeweises erwiesen. Bei dem Kläger liegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K irchner eine angeborene schlaffe inkomplette Paraparese (Lähmung beider Beine) ohne Störung der Empfindungsnerven, eine angeborene inkomplette Lähmung des linken Armes ohne Störung der Empfindungsnerven sowie eine offenbar erst im Laufe der letzten Jahre manifest gewordene inkomplette Blasen-, Erektions- und Mastdarmentleerungsstörung ebenfalls ohne Empfindungsstörung im Scham- und Dammbereich vor. Dass es sich bei diesen Gesundheitsstörungen um primäre und sekundäre Gesundheitsstörungen handelt, kann hier nicht festgestellt werden, was sich schon aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z ergibt. Denn dieser hat ausdrücklich erklärt, das von Prof. Dr. D geforderte Kriterium des Nachweises einer primären Schädigung durch Polioviren könne mehr als 40 Jahre nach dem Ereignis nicht mehr belegt werden. Aus seinen Ausführungen zum PPS als dauernde Gesundheitsstörung ergibt sich, dass ein entsprechender Nachweis nicht geführt und auch nicht zu führen ist. Dies ergibt sich namentlich aus der Empfehlung von Prof. Dr. Z, eine neurologische Abklärung mit modernen diagnostischen Technologien durch eine in neuropädiatrischen Krankheitsbildern erfahrene Einrichtung vornehmen zu lassen. Denn auch in dem Fall, in dem sich in diesen Untersuchungen keine alternative Ursache für die Gesundheitsstörung des Klägers ergeben, sei – so Prof. Dr. Z – nur eine wichtige Voraussetzung für die Ausschlussdiagnose PPS erfüllt. Mangels alternativer Erklärungen dürfe dann auch ein PPS nach Impfpoliomyelitis „diskutiert“ werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2020 hat Prof. Dr. Z erklärt, wenn keine alternativen Erkrankungen als Ursache der Beschwerden des Klägers nachgewiesen werden könnten, sei die Diagnose VAPP/PPS „zulässig“, da sie „wissenschaftlich weder sicher bewiesen noch auszuschließen, in jedem Fall aber biologisch plausibel“ sei. Auch nach der Einschätzung von Prof. Dr. Z ist demnach ein PPS nicht sicher bewiesen und es kann auch nicht sicher bewiesen werden. Randnummer 58 Daneben ist es auch nach dem neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht wahrscheinlich, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf den Polio-Impfungen seiner Mutter in den Jahren 1968 und 1969 beruhen. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowohl des Sachverständigen Prof. Dr. D, aber auch des von dem Kläger benannten Sachverständigen Prof. Dr. Z. Auch letzterer hat ausdrücklich erklärt, dass sich die Frage nach einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der in den 1960er Jahren bei der Mutter in der Schwangerschaft durchgeführten Polio-lmpfungen und den beim Kläger bestehenden Gesundheitsschäden mehr als 40 Jahre nach dem vermuteten schädigenden Ereignis nicht mit Wahrscheinlichkeit mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lasse. Soweit sich die Sachverständigengutachten widersprechen, betrifft dies nur die Frage, ob der hier streitige Kausalzusammenhang möglich ist (Prof. Dr. Z) oder nicht (Prof. Dr. D). Auch ausgehend vom erstgenannten Standpunkt ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit aber nicht zu bejahen, was sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. Z auch insoweit ergibt, als dieser nur eine Kann-Versorgung für denkbar hält. Randnummer 59 Auch die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung liegen hier nicht vor. Dazu bestimmt § 61 Satz 2 IfSG, dass dann, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden kann. Nach § 61 Satz 3 IfSG kann die Zustimmung allgemein erteilt werden. Vorliegend fehlt es an einer Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde.Die Zustimmungen muss hier auch nicht erteilt werden. Dabei ist die Ermächtigung eng auszulegen (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 81 Abs. 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Urteil des Senats vom 17. Januar 2013 - L 11 VS 35/10 -; BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92 –; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 – jeweils bei juris), was sich auch aus Teil C Nr. 4.2 der Anlage zu § 2 VersMedV ergibt, wonach (nur) in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden kann. Die Ermächtigung bezieht sich auf Fälle, bei denen die erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Schon an diesem Wortlaut wird deutlich, dass nicht die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs ausreicht. Es müssen nach einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Es muss also wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nachvollziehbar vertritt (Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 81 SVG, Rn. 144). Die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nie widerlegt werden kann - ausreichen zu lassen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist keine wissenschaftliche Lehrmeinung erkennbar, die die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs einer Polio-Impfung einer Schwangeren mit einem Impfschaden bei dem ungeborenen Kind nachvollziehbar vertritt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Gutachten beider Sachverständigen. Namentlich soweit Prof. Dr. Z ausführt, mangels alternativer Erklärungen dürfe ein PPS nach Impfpoliomyelitis im vorstehenden Fall diskutiert werden, selbst wenn ein solches Ereignis bisher nicht in der Fachliteratur dokumentiert worden sei, wird sehr deutlich, dass es die skizzierte wissenschaftliche Lehrmeinung offenkundig nicht gibt. Abgesehen davon, dass es ohnehin nicht genügen würde, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten (vgl. Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 28. Mai 2020 - L 1 VE 37/18 – NZS 2020, Seite 640), ergibt sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. Z, dass nicht einmal er selbst den streitigen Zusammenhang für wahrscheinlich hält. Denn auch er führt lediglich aus, dass eine intrauterine Infektion mit Polio-Impfviren mit konsekutiver Entwicklung einer schlaffen Lähmung aus wissenschaftlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Randnummer 60 Dem Hilfsantrag des Klägers, den Sachverhalt im Hinblick auf den Ausschluss neurologischer Alternativursachen für den Gesundheitsschaden des Klägers und zur Frage der Kausalität durch Einholung einer Stellungnahme von Herrn Dr. K oder ergänzende Begutachtung umfassend aufzuklären, war nicht zu entsprechen. Der Sachverhalt ist umfassend aufgeklärt. Ob der Hilfsantrag einem ordnungsgemäßen Beweisantrag entspricht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist er abzulehnen. Einen Beweisantrag darf das Gericht ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. nur BSG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B – juris). Soweit der Beweisantrag den Ausschluss neurologischer Alternativursachen in den Blick nimmt, kommt es letztlich darauf nicht an. Denn aus dargelegten Gründen wäre selbst bei Ausschluss alternativ geprüfter Ursachen der notwendige Vollbeweis, dass ein PPS vorliegt, nicht zu führen, was bereits ausgeführt worden ist. Außerdem fehlte es immer noch am ebenfalls notwendigen Vollbeweis einer Primärschädigung. Der recht unbestimmte Antrag auf Sachverhaltsaufklärung „zur Frage der Kausalität“ war abzulehnen, weil es feststeht, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung der Mutter und den Gesundheitsstörungen des Klägers jedenfalls nicht wahrscheinlich ist. Ob der Ursachenzusammenhang dagegen sogar ausgeschlossen oder möglicherweise plausibel ist, ist wiederum nicht entscheidungserheblich. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. 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