dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz grundsätzlich als ein Standort zu bewerten. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 176/20 wird hinsichtlich der Erlaubnisversagungen in den Tenorpunkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom
dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Randnummer 3 Das Bezirksamt hielt die Antragstellerin
entsprechenden Ermittlungen ausweislich des behördlichen Vermerks vom
der Messung des Amtes für Statistik beträgt die kürzeste Wegstrecke zwischen der Spielhalle der Antragstellerin und den konkurrierenden Betrieben 358 m bzw. 373 m. Daraufhin führte das Bezirksamt am 26. November 2019 unter diesen drei Bewerbern ein Losverfahren durch.
dem hierüber gefertigten Protokoll bereiteten zwei Dienstkräfte das Verfahren vor, indem sie einheitliche, nicht einsehbare Lose mit der Beschriftung „Variante 1“, „Variante 2“ und „Variante 3“ sowie der Bezeichnung der jeweiligen Standorte versahen. Das jeweilige Los enthielt in seinem nicht einsehbaren Bereich die Zuordnung der laufenden Nummer der Variante zum jeweiligen Spielhallenstandort, wobei die laufende Nummer 1 der Spielhalle der Antragstellerin, die laufenden Nummern 2 und 3 den konkurrierenden Spielhallen zugeordnet waren. Zwei andere, mit den vorgenannten Personen nicht identische Dienstkräfte nahmen daraufhin die Verlosung vor. Das Los fiel auf die laufende Nummer 3, mithin den Standort in der B. Die Dienstkräfte, die die Verlosung vornahmen, paraphierten das gezogene Los und nahmen das Protokoll sowie eine Fotodokumentation der Verlosung zum Verwaltungsvorgang. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019, zugestellt am 16. Dezember 2019, lehnte das Bezirksamt die von der Antragstellerin begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1. und 2.). Gleichzeitig forderte es die Antragstellerin auf, den Betrieb spätestens sechs Monate und einen Tag
Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und den Betrieb mit dem beigefügten Formular abzumelden und untersagte der Antragstellerin die Fortsetzung des Betriebes der Spielhalle mit dem Ablauf dieser Frist (Ziffer 3.). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle auch sechs Monate und zwei Tage
Zustellung des Bescheides aufrechterhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 6.). Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren
dem MindAbstUmsG zu Ziffer
Ablauf der Sechs-Monats-Frist folge aus dem Erlöschen der fiktiven Spielhallenerlaubnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht. Hiergegen erhob die Antragstellerin am
der Auskunft des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin eine Gesellschaft nur eine Betriebsstätte. Auch die äußere Gestaltung der Spielhallen unterstreiche, dass es sich nur um einen Standort handele. Denn beide Hallen seien mit einem durchgehenden Leuchtreklameband optisch verbunden. Ihre Loschance habe daher 1:2 betragen, obwohl bei zutreffender Behandlung der konkurrierenden Spielhallen als ein Standort ihre Loschance 1:1 hätte betragen müssen. Das fehlerhafte Losverfahren sei durch die Erteilung der begehrten Erlaubnis zu heilen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 176/20 gegen den Versagungs- und Untersagungsbescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
GO) statthaft. Randnummer 15 a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz
GO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 und 2 streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich jedoch im Vorliegenden. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 Mind-AbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Mind-AbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und
G Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis
O bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt,
GO. So liegt es hier, denn das Bezirksamt hat die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse
GO explizit angeordnet. Randnummer 16 b. Entsprechendes gilt, soweit es den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnisse versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Randnummer 17
G Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche
G Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln
den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Randnummer 20 Bei der Antragstellerin liegen keine
AbstUmsG vorrangig zu prüfenden Versagungsgründe vor; insbesondere hat der Antragsgegner weder ihre fehlende Zuverlässigkeit (§ 33c Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 33d Abs. 3 GewO) noch die Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen der Spielhalle der Antragstellerin und einer Schule
AbstUmsG festgestellt. Gleichwohl stehen einer unmittelbaren Erteilung der Erlaubnis die §§ 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln, 6 Abs. 1 MindAbstUmsG entgegen, wonach der Abstand zu einer weiteren Spielhalle bzw. einem spielhallenähnlichen Unternehmen 500 m nicht unterschreiten darf. Diesen Abstand hält die Spielhalle der Antragstellerin nicht ein, weil sich
den Feststellungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Entfernung einer Wegstrecke von 358 m bzw. 373 m zwei andere Spielhallen befinden. Randnummer 21 Das für eine derartige Konfliktsituation zwischen konkurrierenden Standorten vorgesehene weitere Verfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG geregelt. Unterschreiten danach Standorte von Bestandsunternehmen
dem Ergebnis der Messung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 den Mindestabstand
Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zueinander (konkurrierende Standorte), so wird die Auswahl zwischen diesen Standorten
der hier allein einschlägigen Nr. 1 wie folgt getroffen: Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so entscheidet zwischen den Standorten das Los.
AbsUmsG ermitteln die Erlaubnisbehörden die konkurrierenden Standorte
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Standortkapazität und möglichen Kombinationen von Standorten
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bedient sich hierfür einer von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu diesem Zwecke bereitgestellten Software. Randnummer 22 Diesen Vorgaben, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (
folgend aa), genügt bei summarischer Prüfung die von der Antragstellerin angegriffene konkrete Auswahlentscheidung allerdings nicht (bb). Randnummer 23 aa) Die gesetzliche Regelung zum Losverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2020 – OVG 1 S 26/20 –, S. 2 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Steht nur ein begrenztes Kontingent von Plätzen zur Verfügung, ist es der Rechtsordnung nicht generell fremd, wenn die behördliche Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Losverfahrens getroffen wird (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 m.w.N; Jarass, NVwZ 2017, 273). So regelt etwa das Berliner Schulgesetz in § 55a Absatz 2 ausdrücklich, dass über die Aufnahme eines Kindes in die Grundschule abgestuft
bestimmten Kriterien entschieden wird, im Übrigen aber das Los entschiedet. In der Rechtsprechung wird die Etablierung des Losverfahrens als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Danach beruht die Einführung des Losverfahrens auf sachgerechten Erwägungen im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und trägt daher dem Gleichheitssatz unabhängig davon Rechnung, ob der Gesetzgeber die Auswahl auch
anderen Gesichtspunkten hätte vornehmen können. Eine verfassungsrechtlich begründbare Verpflichtung des Gesetzgebers, die Schulplatzvergabe etwa allein im Wege der Kriterienauswahl vorzuschreiben, besteht danach nicht (VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 – juris, Rn. 17). Losverfahren sind im Übrigen anerkannt, wenn die Entscheidung im Übrigen
vollziehbar, transparent und willkürfrei ist. Dies gilt etwa für die Vergabe von Standplätzen
O (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom
dieser Vorschrift ermitteln die Erlaubnisbehörden die konkurrierenden Standorte
AbstUmsG mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der
AbstUmsG ermittelten Abstände zwischen den Standorten. Das Amt für Statistik bedient sich hierfür einer von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu diesem Zweck bereitgestellten Software. Aus der beim Bezirksamt am 31. Oktober 2019 eigegangenen Mitteilung des Amtes für Statistik Berlin Brandenburg befinden sich
einer – rechtlich nicht zu beanstandenden – Abstandsermittlung zwei Spielhallen in der B im Abstand von 358 m bzw. 373 m von dem Standort der Antragstellerin entfernt. Zutreffend hat das Amt für Statistik eine weitere Spielhalle in der W unberücksichtigt gelassen, weil diese Spielhalle zum Zeitpunkt der Übermittlung am 31. Oktober 2019 bereits aufgegeben worden war. Dass sich die Abstandsermittlung auf zwei Spielhallen bezog, ist im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände zunächst unbedenklich. Denn die Regelung des § 7 MindAbstUmsG stellt eine nähere Ausgestaltung von § 2 Abs. 1 SpielhG Bln dar, wonach es für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens einer Erlaubnis bedarf (Satz 1) und der Abstand zu weiteren Unternehmen 500 m nicht unterschreiten soll (Satz 3) mit der Maßgabe, dass für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen zugelassen werden darf (Satz 2). Randnummer 26
AbstUmsG, mit Hilfe des Amtes für Statistik die konkurrierenden Standorte
AbstUmsG zu ermitteln, nicht rechtsfehlerfrei
gekommen. Denn die beiden Spielhallen in der B sind als ein Standort im Sinne dieser Vorschrift anzusehen mit der Folge, dass die vorliegend
AbstUmsG vorzunehmende Verlosung nur mit zwei Losen hätte durchgeführt werden dürfen. Randnummer 27 Bei dem Merkmal „Standort“ im Sinne des Spielhallengesetzes Berlin und des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Legaldefinition findet sich nicht. Die gebotene Auslegung ergibt für das Gericht, dass zwei Spielhallen, die gemeinsam in einem einzigen Gebäude betrieben werden, lediglich als ein Standort im Sinne der §§ 2 SpielhG Bln, 7 MindAbstUmsG angesehen werden können. Randnummer 28 Die Wortbedeutung gibt zunächst wenig dafür her, ob einem Standort im Sinne der §§ 2 SpielhG Bln, 7 MindAbstUmsG eine oder mehrere Spielhallen zuzuordnen sind. Denn „Standort“ bezeichnet lediglich eine geografische Zuordnung, trifft aber für sich genommen keine Festlegung im Hinblick auf das Zuordnungsobjekt. Zwar lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 SpielhG Bln, wonach für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen
G zugelassen werden darf, entnehmen, dass ein Standort mehrere Spielhallen umfassen kann, von denen künftig nur eine fortgeführt werden kann. Doch Maßgaben für die zugrundeliegende Zuordnung folgen daraus nicht. Randnummer 29 Historisch und systematisch erschließt sich allerdings der Bedeutungsgehalt dieses mit dem Spielhallengesetz Berlin im Jahre 2011 eingeführten Merkmals. Denn aus der Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass bei Erlass die Vorstellung bestand, dass in einem Gebäude nur eine Spielhalle zulässig sein solle. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (AH-Drs. 16/4027 vom
StV ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Der Berliner Landesgesetzgeber hat in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238 – AGGlüStV) einen Gleichlauf der
StV erforderlichen glücksspielrechtlichen und der gewerberechtlichen Erteilung von Erlaubnissen an Spielhallen geregelt.
StV sind bei der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis anlässlich des Sonderverfahrens
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen
Satz 1 der Vorschrift entsprechend anzuwenden. Danach gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Aus dem gesetzgeberisch gewollten Gleichlauf der Erteilungsvoraussetzungen, der gleichzeitig für die Auslegung
Sinn und Zweck von wesentlicher Bedeutung ist, folgt, dass die Regelungen des Spielhallengesetzes und des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes zu der Frage, wonach sich ein Standort bestimmt, für den nur eine Spielhallengenehmigung erteilt werden darf, im Lichte der diesbezüglichen Regelung im Glücksspielstaatsvertrag zu sehen ist. Bestimmt sich ein Standort im Sinne der §§ 2 SpielhG Bln, 7 MindAbstUmsG demzufolge
dem Inhalt des § 25 Abs. 2 GlüStV , ist maßgeblich, ob ein baulicher Verbund mit einer anderen Spielhalle besteht. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV konkretisiert dieses Merkmal durch den Zusatz, dass ein baulicher Verbund insbesondere vorliegt, wenn Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht sind. Unter einem Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 2 BauO Bln eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage zu verstehen, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dies ist vorliegend der Fall, wie sich in Bezug auf die Abgrenzung zu
bargebäuden aus dem im Internet frei zugänglichen amtlichen Liegenschaftskatastersystem (ALKIS) für die Anschrift B … ergibt. Zwischen den Beteiligten steht dieser Umstand auch nicht im Streit. Auf die Frage einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung (vgl. zum Merkmal des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes im Rahmen von § 21 Abs. 2 GlüStV z.B. BayVGH, Beschluss vom
der im Zweifelsfall von Einzelstandorten und nicht von einem Mehrfachstandort ausgegangen werden solle, könnte dies zu keiner anderen Bewertung führen. Denn so sehr eine solche Betrachtung geboten sein kann, wenn es nur um das Verhältnis zwischen dem Staat und einem Privaten geht, trägt die Erwägung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten dann nicht, wenn der Staat eine großzügige Auslegung zugunsten eines Privaten unmittelbar zu Lasten eines anderen Privaten vornimmt. Randnummer 35 Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es lediglich als Standorte diejenigen Angaben für die Verlosung zugrunde gelegt hat, die sich aus einer Bewertung des örtlich für die Konkurrenzstandorte zuständigen Bezirksamt Tempelhof Schöneberg ergeben haben. Dieses hatte entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 MindAbstUmsG dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die maßgeblichen Geokoordinaten für die durch dieses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG vorzunehmende Abstandsermittlung übermittelt und beide konkurrierenden Spielhallen als eigenständige Standorte gewertet. Denn eine fehlerhafte rechtliche Einordnung durch ein anderes Bezirksamt entbindet die für die Verlosung zuständige Behörde nicht, eigenständig ihrer Pflicht zur Ermittlung der (zutreffenden) konkurrierenden Standorte
AbstUmsG
zukommen. Randnummer 36
dem Vorstehenden ist aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 176/20 in Bezug auf die Antragsversagungen wiederherzustellen. Denn an einer rechtswidrigen Entscheidung besteht kein Vollziehungsinteresse. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lebt die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG erneut auf. Damit entfällt gleichzeitig die tatbestandliche Voraussetzung für eine - sofort vollziehbare – Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV, so dass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Da jedoch der Antragsgegner zusätzlich die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung
O angeordnet hat, war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch darauf zu erstrecken. Hinsichtlich der ebenfalls sofort vollziehbaren und auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) gründenden Zwangsgeldandrohung war danach die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 176/20 anzuordnen. Randnummer 39 4. Mit der Wiederherstellung der Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG ist dem vorläufigen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin in Bezug auf ihre Spielhallenerlaubnis Genüge getan. Ob, wie die Antragstellerin meint, die Folge eines fehlerhaften Losverfahrens allein in der durch § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG geregelten Ermächtigung der Behörde liegt, abweichend von den Maßgaben des § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG eine Spielhallenerlaubnis zu erteilen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden. Randnummer 40 Die Beteiligten könnten allerdings erwägen, entsprechend der Vorgehensweise im Schulrecht
träglich ein (für den bereits ausgelosten Spielhallenstandort) virtuelles Losverfahren durchzuführen, bei dem eine erneute Verlosung mit den zutreffenden Teilnehmern durchzuführen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.