Anrechnung einer slowenischen Rente auf eine deutsche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 FRG - jährliche Sonderzuwendungen aus Slowenien - Fremdrentenrecht - Europarecht - Korrekt
§ 31Nr.
1, juris Rn. 21). Randnummer 45 Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die monatlichen Zahlungsansprüche der deutschen Rente im vorliegenden Fall unter Anwendung des § 31 FRG zu bemessen sind. Randnummer 46 Die Klägerin gehört als anerkannte Vertriebene (§ 1 BVFG) zu den Personen, auf die das FRG Anwendung findet (§ 1 Buchst. a FRG). Die Voraussetzungen des § 31 FRG sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin bezieht seit April 1990 von der Beklagten eine Altersrente und bereits seit August 1988 auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – dem jugoslawischen bzw. slowenischen Sozialversicherungsträger. Randnummer 47 § 31 FRG ist neben den europarechtlichen Bestimmungen, die seit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union (EU) zum
- Mai 2004 gelten, auch weiterhin anwendbar. Randnummer 48 Aufgrund des hier vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalts sind die auf der Grundlage von Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV; früher Art. 42 EG-Vertrag) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einschlägig. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 (für die Zeit ab
- Mai 2010) bzw. der VO (EWG) 1408/71 (für die Zeit vor dem
- Mai 2010) sowie die jeweils dazu ergangenen Durchführungsverordnungen – VO (EG) 987/2009 bzw. VO (EWG) 574/
- Randnummer 49 Grundsätzlich entfaltet das Europarecht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies erkennt auch das FRG selbst an (vgl. § 2 Satz 1 Buchst. b FRG). In § 2 Satz 2 FRG ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten unberührt bleiben. Eine solche Ausnahme trifft Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) 1408/71 i. V. m. Anhang III Nr. 21 (Deutschland – Slowenien) VO (EWG) 1408/71, wonach Nr. 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom
- September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom
- August 1998 – BGBl. 1998 II, S. 1985) weiterhin für anwendbar erklärt wird. Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt. Auch die VO (EG) 883/2004 trifft eine solche Ausnahme. Art. 83 VO (EG) 883/2004 i. V. m. Anhang XI Deutschland Nr. 7 bestimmt ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 FRG gelten. Zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebieten zählt auch das ehemalige Jugoslawien. Die genannten Bestimmungen führen somit dazu, dass das FRG, namentlich auch § 31 FRG, weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. ausführlich zum Verhältnis des FRG zum Europarecht BSG, Urteil vom
- März 2018 – B 13 R 15/16 R –,
§ 31Nr.
2, juris Rn. 35 ff., wobei es dort um die Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente ging). Randnummer 50 § 31 FRG wird europarechtlich nur insoweit überlagert, als im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen – allgemeinen – Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –,
§ 31Nr. 2, juris Rn. 46 unter Verweis auf Eu
GH, Urteil vom
- Mai 2013 – C-589/10 –, Celex-Nr. 62010CJ0589, juris Rn. 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art. 46a Abs. 3 Buchst. d VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 Abs. 3 VO (EG) 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art. 46 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 52 Abs. 2 VO (EG) 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten. Dagegen findet Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 bzw. Art. 46b Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2018 – B 13 R 15/16 R –,
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2, juris Rn. 47 m. w. N.). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art die „Geltung“ nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –,
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2, juris Rn. 47). Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet. Randnummer 51
- Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags richtig festgesetzt. Randnummer 52 Die Beklagte hat die slowenische Rente zutreffend in Höhe des Bruttobetrags zugrunde gelegt (vgl. Art. 46a Abs. 3 Buchst. b VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 883/2004). Außerdem hat die Beklagte beachtet, dass das Ruhen zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht ist, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- März 2018 – B 13 R 15/16 R –,
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2, juris Rn. 50). Vorliegend überschneiden sich die Zeiten vollständig, so dass die Anrechnung in voller Höhe zu erfolgen hatte. Randnummer 53 Ferner geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen aus der slowenischen Rente, sondern daneben auch die jährlichen Sonderzuwendungen (Jahreszuschläge) Leistungen darstellen, die nach Maßgabe des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sind. Randnummer 54 Ausweislich der im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom
- September 2019 und
- Januar 2020 handelt es sich bei den Jahreszuschlägen um Zahlungen, die auf der Grundlage der slowenischen Rentengesetze erbracht werden und deren Höhe abhängig ist von den dort zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Insofern besteht kein Grund, diese Zahlungen rechtlich anders zu beurteilen als die laufenden monatlichen Rentenzahlungen. Randnummer 55 Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die der Klägerin vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlten Jahreszuschläge bei der Ermittlung des Ruhensbetrags nach § 31 FRG auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt hat. Diese Vorgehensweise trägt Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität Rechnung und findet ihre Grundlage in dem Rechtsgedanken des § 18b Abs. 4 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch die Klägerin erfährt hierdurch keinen Nachteil. Es macht im Hinblick auf den Gesamtbetrag der ihr in einem Kalenderjahr ausgezahlten deutschen Rente keinen Unterschied, ob der vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlte Jahreszuschlag im Monat der Auszahlung in voller Höhe vom Zahlbetrag der deutschen Rente abgezogen oder ob er – verteilt auf zwölf Monate – in Teilbeträgen in Abzug gebracht wird. Randnummer 56
- Die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung misst sich an § 45 SGB X, soweit in dem aufzuhebenden Bescheid vom
- Mai 2008 der vom slowenischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 2008 gezahlte Jahreszuschlag in Höhe von 367,95 Euro nicht auf die deutsche Rente angerechnet worden ist. Im Übrigen ist rechtliche Grundlage für den Aufhebungsverwaltungsakt § 48 SGB X. Randnummer 57 § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, Urteil vom
- Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 16 m. w. N.). Vorliegend ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bescheid vom
- Mai 2008 erlassen, also der Klägerin bekanntgeben worden ist (vgl. §§ 37, 39 Abs. 1 SGB X; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R –, juris Rn. 15). Randnummer 58 Ist die Aufhebung eines Verwaltungsakts auf § 45 SGB X statt auf § 48 SGB X gestützt worden, so führt dieser Umstand allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung. Denn das so genannte „Nachschieben von Gründen“ (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG, Urteil vom
- Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 34 m. w. N.). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom
- Juni 2011, a. a. O.). Randnummer 59 Ausgehend von den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
- Mai 2008 war dieser (auch) bereits anfänglich rechtswidrig mit der Folge, dass (auch) § 45 SGB X zur Anwendung kommt. Randnummer 60 Die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom
- Mai 2008 folgt allerdings nicht bereits aus einer fehlerhaften Anrechnung der monatlichen Rentenzahlungen aus der slowenischen Rente. Diese Rentenzahlungen hat die Beklagte vielmehr entsprechend den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
- Mai 2008 berücksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich die slowenische Rente für die Zeit ab Januar 2008 auf 188,87 Euro pro Monat beläuft. Ausgehend hiervon hat sie für Januar bis Juni 2008 einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 632,42 Euro (821,29 Euro deutsche Rente abzüglich 188,87 Euro slowenische Rente) sowie für die Zeit ab Juli 2008 in Höhe von 641,49 Euro (830,36 Euro deutsche Rente abzüglich 188,87 Euro slowenische Rente) ermittelt. Ausweislich der Auskunft des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom
- Januar 2020 wurde die slowenische Rente im Februar 2008 rückwirkend zum
- Januar 2008 auf monatlich 188,87 Euro und mithin genau auf den Betrag erhöht, den der Beklagte in seinem Bescheid vom
- Mai 2008 zugrunde gelegt hat. Soweit im November 2008 eine abermalige Erhöhung der slowenischen Rente auf nunmehr monatlich 197,55 Euro erfolgte, und zwar ebenfalls rückwirkend zum
- Januar 2008, begründet dies keine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom
- Mai 2008, sondern eine nachträgliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 48 SGB X bei nachträglichen Entwicklungen mit Rückwirkung BSG, Beschluss vom
- Mai 1997 – 8 RKn 27/95 –, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3, juris Rn. 50). Randnummer 61 Die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom
- Mai 2008 resultiert aber daraus, dass bei der Ermittlung des Zahlungsanspruchs aus der deutschen Rente nicht berücksichtigt worden ist, dass der Klägerin vom slowenischen Versicherungsträger im Mai 2008 der Jahreszuschlag für das Jahr 2008 ausgezahlt worden ist. Den Auskünften des slowenischen Versicherungsträgers lässt sich zwar nicht entnehmen, an welchem Tag des Monats Mai 2008 die Zahlung des Jahreszuschlags angewiesen worden ist, so dass ungeklärt bleibt, ob die Klägerin den Betrag zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
- Mai 2008 bereits erhalten hatte. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Nach den Gesamtumständen besteht kein Zweifel daran, dass bei objektiver Betrachtung (und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten oder der Klägerin) im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom
- Mai 2008 schon feststand, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen noch im Mai 2008 auszuzahlenden, auch höhenmäßig bereits bezifferten Jahreszuschlag hat, was für die Anwendung des § 45 SGB X als ausreichend anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2016 – B 5 R 26/15 R –, SozR 4-2600 § 89 Nr. 3, juris Rn. 31; Heße, in: BeckOK SozR, SGB X, § 45 Rn. 10). Der Auskunft des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom
- Januar 2020 ist insoweit zu entnehmen, dass der Auszahlung des Jahreszuschlags ein Verfahren vorgeschaltet ist, in welchem die Höhe des Jahreszuschlags unter Beteiligung der Regierung der Republik Sloweniens festgesetzt wird. Es kann angesichts eines derart geregelten Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Höhe des an die slowenischen Versicherten (einschließlich der Klägerin) im Mai 2008 auszuzahlenden Geldbetrags in Slowenien jedenfalls verwaltungsintern bereits bekannt war, als die Beklagte den Bescheid vom
- Mai 2008 erlassen hat. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte diesen Bescheid erst am
- Mai 2008 abgesandt hat und er der Klägerin dementsprechend erst nach diesem Tag und mithin frühestens zum Ende des Monats Mai 2008 zugegangen ist. Randnummer 62 Im Übrigen, d. h. im Hinblick auf die im November 2008 sowie in den Folgejahren durchgeführten Erhöhungen der slowenischen Rente sowie in Bezug auf die vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlten Jahreszuschläge für die Jahre 2009 bis 2011, ist rechtliche Grundlage für die Aufhebungsentscheidung § 48 SGB X, weil es insoweit um nachträglich eingetretene Änderungen in den Verhältnissen geht. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar, soweit sich die Verhältnisse nachträglich ändern (Steinwedel, in: KassKomm, SGB X, § 48 Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 63
- Soweit § 45 SGB X nach dem zuvor Gesagten zur Anwendung kommt, ist der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom
- Mai 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Randnummer 64 Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit kommt gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht. Jedoch ist keiner dieser Tatbestände hier erfüllt. Randnummer 65 Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X wegen Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet aus; Wiederaufnahmegründe liegen bzw. lagen hier ersichtlich nicht vor. Randnummer 66 Auch auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann eine Rücknahme offenkundig nicht gestützt werden, weil keinerlei Anhaltspunkte für einen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkten Verwaltungsakt vorliegen. Randnummer 67 Schließlich greifen die Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X hier nicht ein. Nach diesen Vorschriften kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Bezüglich dieser beiden Tatbestände ist zu beachten, dass die für die Begründung des Schuldvorwurfs maßgeblichen Umstände bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (hier: des Bescheids vom
- Mai 2008) vorgelegen haben müssen (Schütze, in: Schütze, SGB X, § 45 Rn. 63 und 72; vgl. auch BSG, Urteil vom
- März 1995 – 10 RKg 10/89 –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 24, juris Rn. 42). Dies lässt sich hier indes gerade nicht feststellen. Zwar besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass – wie bereits dargelegt – bei objektiver Betrachtung die Höhe des im Mai 2008 vom slowenischen Sozialversicherungsträger ausgezahlten Jahreszuschlags im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom
- Mai 2008 bereits objektiv feststand, hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch die Klägerin die Höhe dieses Jahreszuschlags schon kennen und ggf. die Beklagte hierüber informieren konnte. Es lässt sich nicht klären, an welchem konkreten Tag die Auszahlung des Jahreszuschlags erfolgte und wann genau der Bescheid vom
- Mai 2008 der Klägerin zugegangen ist. Insofern lassen sich die Tatsachen, welche ggf. den Rückschluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bezogen auf den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom
- Mai 2008 zuließen, nicht feststellen. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit die objektive Beweislast trifft. Randnummer 68
- Im Übrigen, d. h. soweit § 48 SGB X anwendbar ist, ist der Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten vom
- August 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2012) jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 69 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist. Randnummer 70 a) Eine wesentliche Änderung in den maßgebenden Verhältnissen ist – wie bereits oben dargelegt –, jeweils mit der Erhöhung der monatlichen slowenischen Rentenzahlungen sowie der Zahlung von Jahreszuschlägen für die Jahre 2009 bis 2011 durch den slowenischen Sozialversicherungsträger eingetreten. Randnummer 71 Ausweislich der Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers erhöhte sich die slowenische Rente erstmals nach Erlass des Bescheids vom
- Mai 2008 im November 2008, und zwar von 188,87 Euro auf 197,55 Euro rückwirkend zu Januar
- Die slowenische Rente wurde in der Folgezeit mehrfach weiter erhöht. Sie belief sich von Januar bis Dezember 2009 auf 204,46 Euro, von Januar bis Dezember 2010 auf 208,34 Euro und ab Januar 2011 auf 210,42 Euro. Der Jahreszuschlag für die Jahre 2009 bis 2011 betrug jeweils 367,95 Euro. Randnummer 72 Durch die genannten Veränderungen hat sich der Ruhensbetrag nach § 31 FRG jeweils erhöht und der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente entsprechend gemindert. Randnummer 73 b) Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welche die Aufhebung des Bescheids vom
- Mai 2008 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtfertigen, sind ebenfalls gegeben. Randnummer 74 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Randnummer 75 Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab zugrunde zu legen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Begünstigten sowie auf die besonderen Umstände (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 13 R 77/09 R–, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 –, juris Rn. 32). Randnummer 76 Unter Anwendung dieses Maßstabs sind hier sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu bejahen. Randnummer 77 Die Klägerin ist ihrer sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Zudem beruhte die behauptete Unkenntnis der Klägerin vom (teilweisen) Ruhen ihres Anspruchs auf Zahlung der deutschen Rente auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Der Klägerin musste es sich wegen der ihr von der Beklagten erteilten Hinweise, so wie sie sich u. a. in dem Bescheid vom
- Mai 2008 finden, geradezu aufdrängen, dass sie verpflichtet ist, die Beklagte über die Erhöhung der slowenischen Rente und die Höhe der Jahreszuschläge zu informieren. Unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Kapazitäten – die Klägerin war in Deutschland zuletzt als Buchhalterin tätig und hat auch in ihren Schriftwechseln mit der Beklagten unter Beweis gestellt, dass sie über einwandfreie geistige Fähigkeiten sowie über ein gutes Urteils- und Einsichtsvermögen verfügt –, musste ihr im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zudem ohne weiteres einleuchten, dass sich mit der Erhöhung der slowenischen Rente der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente entsprechend mindert. Der Sorgfaltsverstoß der Klägerin wiegt besonders schwer und begründet somit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Randnummer 78 c) Der angefochtene Aufhebungsbescheid der Beklagten erging ferner innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat (frühestens) durch die Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom
- Juni 2011 und
- Juli 2011 Kenntnis von den Tatsachen erlangt, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts vom
- Mai 2008 für die Vergangenheit rechtfertigen. Bereits unter dem
- August 2011 und damit noch im selben Jahr hat sie den angefochtenen Aufhebungsbescheid erlassen. Randnummer 79 d) Auch die sonst zu beachtenden Fristen sind gewahrt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs. 3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Die (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Änderung der Verhältnisse in Betracht kommt. Randnummer 80 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Zu einer Änderung in den maßgebenden Verhältnissen ist es erstmals im November 2008 gekommen (Erhöhung der slowenischen Rente rückwirkend zu Januar 2008). Der angefochtene Aufhebungsbescheid wurde rund drei Jahre später, nämlich unter dem
- August 2011 erlassen. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X gegeben sind, wurde bereits oben dargelegt. Randnummer 81 e) Liegen somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom
- Mai 2008 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor, so „soll“ die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X von diesem Zeitpunkt an erfolgen. Das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 57). Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an, insbesondere lässt sich ein mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten nicht feststellen. Seit dem Umzug der Klägerin nach Slowenien (
- Juli 2007) wird die slowenische Rente direkt an die Klägerin ausgezahlt, also nicht mehr von der Beklagten vereinnahmt. Deshalb erhält die Beklagte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr „automatisch“ und unverzüglich Kenntnis von Veränderungen der slowenischen Rente, sondern ist maßgeblich auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen. Randnummer 82
- Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Erstattungsanordnung ist ebenfalls weitgehend rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Voraussetzung für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach dieser Vorschrift, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier der Fall, soweit die Erstattungsforderung 1.686,54 Euro nicht übersteigt. Da die Beklagte jedoch nicht befugt war, den Bescheid vom
- Mai 2008 hinsichtlich des für das Jahr 2008 gezahlten Jahreszuschlags (auf der Grundlage von § 45 SGB X) zurückzunehmen, erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung von Leistungen insoweit, d. h. in Höhe von 367,95 Euro, als rechtswidrig. Randnummer 83 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 84 V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001450424