bei grundsätzlich älteren Lehrkräften mit entsprechend höheren Stufenzuordnungen eine Vergütung nach der Endstufe nicht genauso lange erreicht wird wie bei jüngeren Lehrkräften, hängt kausal mit dem jeweiligen Eintrittsalter zusammen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt (Oder),
für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg jeweils gilt, gelten. Randnummer 4 Der Kläger übt seine Tätigkeit als Grundschullehrer seit Beginn unverändert aus. Nachdem er anfangs eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E8 erhielt, wurde dies rückwirkend zum Beginn des Arbeitsverhältnisses dahingehend geändert,
er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9, Stufe 3 erhielt. Dies waren im November 2018 3172,55 EUR. Nach Ablauf von 3 Jahren erhielt der Kläger im Dezember 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9, Stufe 4, was 3.560,20 EUR ausmachte. Randnummer 5 Zum 01.01.2019 trat das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 in Kraft (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I Nr. 35 vom 19.12.2018). Danach wurde die Besoldung für Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe von der Besoldungsgruppe A 12 auf die Besoldungsgruppe A 13 angehoben. Für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sogenannte Nichterfüller), und die nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, regelt Abschnitt 2 Nr. 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte,
eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 entspricht. Randnummer 6 Der Kläger erhielt ab Juli 2019 und dann rückwirkend zum 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 i.H.v. 3.763,34 EUR. Zusätzlich erhielt er ab Dezember 2019 und dann ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2019 die Zahlung eines Garantiebetrages i.H.v. monatlich 84,02 EUR brutto, somit 924,22 EUR für den Zeitraum Januar bis November
der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 4 TV-L in der für das Land Brandenburg geltenden Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2020, ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 14 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, § 17 Abs. 4 TV-L komme zur Anwendung, sodass der Kläger korrekt ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 10 und dort in die Stufe 3 eingruppiert worden sei. Randnummer 17 Mit Urteil vom 13.05.2020 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Klage insgesamt abgewiesen. Eine erfolgte Stellenaufwertung bei unveränderter Tätigkeit sei eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe mit der Folge,
4 S. 1 TV-L zur Anwendung komme. Diese Norm regele einen Wechsel der Entgeltgruppe, egal aus welchem Rechtsgrund. Die Systematik der tariflichen Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Tarifvertragsparteien sei durch die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Randnummer 18 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nachdem er Ende des Jahres 2018 die Erfahrungsstufe 4 erreicht habe, könne diese nicht rückwirkend wieder entfallen, so seine Ansicht. Die Entgeltgruppenzuordnung nach Ablauf des Jahres 2018 sei rechtskonform so zu betrachten, als sei er schon von Beginn seiner Tätigkeit an korrekt der Entgeltgruppe E 10 zugeordnet gewesen. Von daher bestehe für einen neuen Stufenzuordnungsvorgang kein Raum. Der Kläger hält weiter an seiner Rechtsansicht fest,
keine Höhergruppierung im Sinne des §§ 17 Abs. 4 TV-L vorliege. Wolle man all dies anders sehen, verstoße die Zuordnung des Klägers zu der Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe E 10 TV-L gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er müsse den Wegfall erreichter Beschäftigungszeiten hinnehmen, während neueingestellte Arbeitnehmer mit gleichen beruflichen Vorerfahrungen ebenfalls der Stufe 3 zuzuordnen seien. Dies verstoße auch gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 21 Grundrechtecharta. Randnummer 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), Az. 6 Ca 1328/19, abzuändern und Randnummer 21
der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 4 TV-L in der für das Land Brandenburg geltenden Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2020, ab dem
dieser Tatbestand nur vorliegt, „wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist“ (BAG 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – juris Rn 22). Da die Formulierungen im Tariftext gleich sind, trifft die Sichtweise des BAG für beide Varianten zu. Im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 4 S. 2 TV-L zu zahlenden Garantiebeträge bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe hat das BAG ausgeführt,
ein solcher Fall auch dann vorliegen kann, „wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist“ (BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Juris Rn. 27). Insofern wird aus der Rechtsprechung des BAG hinreichend deutlich,
4 S. 1 TV-L auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit verändert. Die Stufenzuordnung richtet sich dann nach dieser Norm (Geyer ZTR 2015, 483-490 zu Z. 6.5). Randnummer 33
4 S. 1 TV-L eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Alters (Art. 21 Grundrechtecharta; §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 AGG) vorliegt. Randnummer 35 Der Kläger ist insofern der Ansicht,
die Aberkennung von bislang erworbener Berufserfahrung naturgemäß ältere Arbeitnehmer und damit vor allem Quereinsteiger deutlicher betreffe als jüngere Arbeitnehmer, da den jüngeren Arbeitnehmern mehr Arbeits- und Lebenszeit verbleibe, um die aberkannte Berufserfahrung hinsichtlich der Stufen Absolvierung wieder „aufzuholen“. Randnummer 36 Dies trifft nicht zu. Das System des TV-L, wonach bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe die Stufenzuordnung nicht mitgenommen wird, betrifft grundsätzlich alle Altersgruppen. Die weitere Folge,
bei grundsätzlich älteren Lehrkräften mit entsprechend höheren Stufenzuordnungen eine Vergütung nach der Endstufe nicht genauso lange erreicht wird wie bei jüngeren Lehrkräften, hängt kausal mit dem jeweiligen Eintrittsalter zusammen. Randnummer 37 4. Die Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 38 Der Kläger bemängelt hier im Wesentlichen,
ein neueingestellter Arbeitnehmer bei gleichen Vorerfahrungen wie er selbst direkt der Stufe 3 zugeordnet werde, während seine einschlägige Berufserfahrung auf Null gesetzt werde und er in der Stufe 3 Berufserfahrung wieder erneut ansammeln müsse. Randnummer 39 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Bei gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen, die deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, sind die Arbeitsgerichte jedoch verpflichtet, diesen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern. Zu beachten sei aber auch,
den Tarifvertragsparteien aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Wie weit ein solcher Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Juris Rn. 25). Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten. Nach Auffassung des BAG berücksichtige § 17 Abs. 4 TV-L Leistungsgedanken, habe aber auch besitzstandswahrenden Charakter und stelle darüber hinaus einen Mindestgewinn sicher (BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 – Juris Rn. 22). Die Tarifautonomie schließe auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG aaO Rn. 27). Randnummer 40 Vorliegend ist zu beachten,
sich das Entgelt des Klägers aus drei Elementen zusammensetzt: der Entgeltgruppe, der Stufenzuordnung und einem Garantiebetrag. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag ergibt den Gegenwert für die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung. Auf die isolierte Betrachtung nur eines Elements („Ansammeln von Berufserfahrung“) kann es im Hinblick auf die Gleichbehandlung daher nicht ankommen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers übertrifft sein Entgelt auch ab dem 01.01.2019 das Entgelt einer neu eingestellten Lehrkraft, die direkt nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 vergütet wird. Durch die Zahlung des Garantiebetrages befindet sich der Kläger regelungstechnisch in einer Art Zwischenstufe zwischen der Stufe 3 und der Stufe
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