Eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung Leitsatz
(5)1 Ss 57/97 (16/97) – juris), die durch das Landgericht zutreffend gewürdigt wurde und hinsichtlich derer sich auch aus dem Beschwerdevorbringen keine wesentlich neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die auf eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführer hindeuten. Ein allein auf dem Verschulden des Angeklagten beruhender Grund für eine Störung des Vertrauensverhältnisses, wie etwa wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinen Verteidigern, kann regelmäßig nicht zur Entpflichtung führen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 – 3 StR 236/17 – juris Rn. 65 m.w.N., BGHSt 64, 10). In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt L. selbst zutreffend darauf hin, dass ein Strafverteidiger regelmäßig damit rechnen müsse, von seinem Mandanten nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt zu werden. Dass dies zu einem erhöhten, gegebenenfalls auch konfliktträchtigen Gesprächs- und Erörterungsbedarf zwischen Verteidiger und Angeklagtem führt, mag den Aufwand der Verteidigung erhöhen; eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung als Organ der Rechtspflege hindert dies nicht. Dabei ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger rechtskundiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (KG a.a.O.), auch wenn dies seinem Selbstverständnis widersprechen mag. Aus diesem Grund rechtfertigen auch die – nicht näher ausgeführten – Differenzen zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2020, a.a.O. – juris Rn. 11 m.w.N.; KG a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 – juris Rn. 8). Für die Erlangung von Informationen aus dem gegen den Angeklagten geführten Parallelverfahren sind die Beschwerdeführer im Übrigen nicht – wie vorgetragen – allein auf den Inhalt der Verteidigergespräche mit dem Mandanten angewiesen; vielmehr steht es ihnen frei, im dortigen Verfahren Akteneinsicht zu beantragen. Von diesem Recht hatten sie nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft jedenfalls bis zum
- Juni 2020 noch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 12 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass in der Stellungnahme des Angeklagten vom
- Juli 2020 ein eigener Entpflichtungsantrag des Angeklagten liegen dürfte, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 13
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001450932