Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - konkludente Tilgungsbestimmung Leitsatz 1. Die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs 4 S 1
§ 33Abs.
8 Satz 2 und Satz 3 RVG sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Randnummer 21 Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Antragstellerin die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 56 Abs.
§ 33Abs.
3 Satz 3 RVG versäumt. Ihr ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie hat gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. Ihr Verhalten war nicht schuldhaft, da sie glaubhaft dargelegt hat, dass es zu einem Büroversehen durch ihre Rechtsanwaltsfachangestellte gekommen ist, obwohl die Antragstellerin alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Mitarbeiterin für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom
- Juni 2018, B 1 KR 59/17 B, Rn. 7; Beschluss vom
- Januar 2013, B 1 KR 104/12 B, Rn. 5; diese und nachfolgende Entscheidungen zitiert nach JURIS). Randnummer 22 Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Diese ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat für den Rechtsstreit S 156 AS 6057/14 einen Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 1 RVG in Höhe von 937,13 EUR. Randnummer 23 Die erfolgte Gebührenfestsetzung ist mit Ausnahme der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unstreitig und auch nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr ist hier jedoch nur in Höhe von 112,50 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Randnummer 24 Die Anrechnung beruht auf der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, wo es heißt: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Diese Regelung findet nach dem gesetzgeberischen Willen ihre Rechtfertigung in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 209, vgl. auch BT-Drucksache 16/12717, S. 58), wobei der ersparte Aufwand ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 273). Randnummer 25 Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sind hier erfüllt. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG ist in Höhe von 300,00 EUR entstanden. Sie betrifft auch denselben Gegenstand wie die Verfahrensgebühr, nämlich den Anspruch des Mandanten auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung. Randnummer 26 Die als Rechtsfolge angeordnete Anrechnung hat durch § 15a RVG eine allgemeine Regelung erfahren, die auch für die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gilt (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 275). Sieht das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt gemäß § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Randnummer 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12717, S. 58) sollte durch § 15a Abs. 1 RVG, welcher für das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gilt, der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Grundlage entzogen werden. Dieser hatte ausgeführt, die Verfahrensgebühr entstehe wegen der durch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe, so dass im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht komme. Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen sei, sei bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung sei nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden sei, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus vorprozessualem Tätigwerden erlangt habe (Beschluss vom
- September 2008, IV ZB 26/07, Rn. 7; Beschluss vom
- Juni 2008, VI ZB 55/07, Rn. 6; Beschluss vom
- Januar 2008, VIII ZB 57/07, Rn. 10). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass durch § 15a Abs. 1 RVG die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren beschränkt werden solle. Beide Gebührenansprüche blieben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt könne also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er habe insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordere und – falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden – welchen Schuldner er in Anspruch nehme. Ihm sei lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergebe. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreite, könne ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Randnummer 28 Nach diesen Maßgaben, die auch im Verhältnis des beigeordneten Rechtsanwalts zur Staatskasse gelten (BT-Drucksache 16/12717, S. 59), ist hier auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in voller Höhe entstanden. Die Antragstellerin hat sie gemäß § 14 Abs. 1 RVG zutreffend mit 300,00 EUR bemessen. Randnummer 29 Für die Berechnung des anzurechnenden Betrages kommt es zwar nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die entstandene Geschäftsgebühr an. Die Regelung ist aber jedenfalls im Rahmen der Vergütung eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts dahingehend zu verstehen, dass nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Juni 2019, L 2 AS 241/18 B, Rn. 31; Beschluss vom
- Februar 2015, L 2 AS 605/14 B, Rn. 20; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 24; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- November 2018, L 1 SF 1358/17 B, Rn. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Juli 2017, L 8 AS 640/15 B KO, Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2016, L 10 SB 57/15 B, Rn. 57; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Mai 2019, L 12 SF 282/14 E, Rn. 28; Beschluss vom
- Dezember 2015, L 15 SF 133/15 Rn. 28; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom
- Mai 2013, 18 W 68/13, Rn. 15; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom
- November 2013, 2 W 235/13, Rn. 6; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom
- Februar 2012, 2 Ta 20/12, Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juli 2011, 6 W 55/10, Rn. 14; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom
- Januar 2010, 7 WF 71/10, Rn. 10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom
- Juni 2008, 11 W 3014/07, Rn. 5). Randnummer 30 Ob diese Auslegung bereits daraus folgt, dass ein Abstellen auf die entstandene Geschäftsgebühr dem Wahlrecht des Rechtsanwalts aus § 15a Abs. 1 RVG entgegenstünde (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Dezember 2015, L 15 SF 133/15, Rn. 42), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sie sich gesetzessystematisch aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis Satz 4 RVG. Danach hat der Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. Diese Regelungen erfolgten zeitgleich mit der Einfügung der allgemeinen Anrechnungsvorschriften des § 15a RVG (BGBl. 2009 I, S. 2449, 2470). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder als Prozesspfleger bestellt ist. Im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb auch die Angabe erforderlich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert diese Gebühren entstanden sind. Damit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind“ (BT-Drucksache 16/12717, S. 59). Der Gesetzgeber hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur tatsächliche Zahlungen auf anzurechnende Gebühren zu berücksichtigen sind. Zudem stellt auch § 58 Abs. 2 RVG nach seinem Wortlaut nur auf erhaltene – also tatsächlich geleistete – Vorschüsse und Zahlungen ab. Das entspricht im Übrigen auch dem Grundgedanken der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe (Bundessozialgericht, Beschluss vom
- November 2017, B 1 KR 4/17 BH, Rn. 7), auf die grundsätzlich nur bereite, also tatsächlich verfügbare Mittel anzurechnen sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Juli 2016, L 8 AS 644/14 B KO, Rn. 20). Randnummer 31 Diese Gesichtspunkte finden bei der Gegenansicht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2020, L 19 AS 773/19 B, Rn. 29; Beschluss vom
- April 2018, L 9 AL 223/16 B, Rn. 37; Beschluss vom
- Februar 2017, L 19 AS 1408/16 B, Rn. 38), die unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die entstandene Geschäftsgebühr für maßgeblich hält, keine hinreichende Würdigung. Soweit sie ausführt, das Abstellen auf die tatsächliche Zahlung habe zur Folge, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine höhere Verfahrensgebühr erhalte als im Kostenfestsetzungsverfahren, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gleichlauf dieser beiden Verfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25), was zum Beispiel die Beweislastverteilung durch § 46 Abs. 1 RVG (Beschluss des Senats vom
- April 2020, L 39 SF 219/17 B E, Rn. 32), die Gebührendeckelung nach § 49 RVG oder die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG zeigen. Randnummer 32 Ausgehend von der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Zahlung auf die Geschäftsgebühr kommen hier nur 225,00 EUR (drei Viertel von 300,00 EUR) für die Berechnung des anzurechnenden Betrages nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Betracht. Die Hälfte von 225,00 EUR beträgt 112,50 EUR. Randnummer 33 Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG anzurechnende Betrag hier nicht durch § 58 Abs. 2 RVG weiter eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, welche ein beigeordneter Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhält, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Randnummer 34 Die Regelung geht ausweislich der Verweisungen in den Gesetzesbegründungen zu § 58 Abs. 2 RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 203) und zu § 129 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BT-Drucksache 2/2545, S. 274 zu § 127) auf § 3 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen (ArmenAnwGebG) vom
- Dezember 1928 (RGBl. I S. 411) zurück. Nach § 1 ArmenAnwGebG war für den Armenanwalt bei einem Gegenstandswert von mehr als 400,00 Reichsmark eine niedrigere Vergütung als für den Wahlanwalt vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zu § 3 ArmenAnwGebG heißt es, die Regelung stelle die in der Rechtsprechung bestrittene Frage der Verrechnung von Vorschüssen und sonstigen Zahlungen in dem Sinne klar, dass diese zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung zu verrechnen seien, für den der Staat auf Grund dieses Gesetzes nicht hafte (Verhandlungen des Reichstags 1928, Band 432, Nr. 511, S. 3). Der damalige Hintergrund der Regelung entspricht dem heutigen. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat in Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen, gemäß § 49 RVG ab einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR gegen die Staatskasse nur einen Anspruch auf eine im Vergleich zum Wahlanwalt geringere Vergütung. Der Anspruch auf die volle Wahlanwaltsvergütung besteht daneben sowohl gegen den Auftraggeber als auch im Fall des Obsiegens gegen den Prozessgegner fort. Gegen den Auftraggeber ist er jedoch gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig nicht durchsetzbar. Nach § 58 Abs. 2 RVG sollen Vorschüsse und Zahlungen zunächst auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Prozesskostenhilfevergütung nach § 49 RVG und der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG angerechnet werden (Stollenwerk, in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Auflage 2017, § 58 RVG Rn. 8; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG,
- Auflage 2018, § 58 Rn. 2). Somit entspricht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG dem Rechtsgedanken aus § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach wird bei fehlender abweichender Bestimmung des Schuldners durch eine zur Tilgung nicht ausreichende Zahlung zunächst diejenige Forderung getilgt, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet. In diesem Sinne soll § 58 Abs. 2 RVG den beigeordneten Rechtsanwalt schützen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- April 2017, 19 C 15.2425, Rn. 17; Hartung, in Hartung/Schons/Enders, RVG,
- Auflage 2017, § 58 Rn. 26; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG,
- Auflage 2018, § 58 Rn. 2; Toussaint, in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht,
- Auflage 2020, § 58 RVG Rn. 6). Wie nach § 366 Abs. 2 BGB geht eine Tilgungsbestimmung des Zahlenden der Regelung des § 58 Abs. 2 RVG vor (Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG,
- Auflage 2019, § 58 Rn. 6; Schneider/Teubel, in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht,
- Auflage 2018, § 58 RVG Rn. 19; Stollenwerk, in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Auflage 2017, § 58 RVG Rn. 11). Randnummer 35 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einerseits vertreten, dass § 58 Abs. 2 RVG auch auf Zahlungen im Zusammenhang mit der Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anwendbar sei, was für Verfahren, in denen Wertgebühren nach § 13 RVG entstehen, zu Folge haben soll, dass eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr nur auf den Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet wird, soweit sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung übersteigt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom
- Februar 2014, 18 W 93/13, Rn. 6; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom
- Juli 2012, 14 W 360/12, Rn. 10; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom
- September 2011, 13 W 29/11, Rn. 10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juli 2011, 6 W 55/10, Rn. 17; Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom
- März 2011, 2 W 18/11, Rn. 11; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom
- Mai 2010, 2 WF 33/10, Rn. 26; Oberlandesgericht München, Beschluss vom
- Dezember 2009, 11 W 2649/09, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- März 2008, 15 WF 9/08, Rn. 14; ebenso Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG,
- Auflage 2019, § 58 Rn. 45; Ahlmann, in Riedel/Sußbauer, RVG,
- Auflage 2015, § 58 Rn. 26; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG,
- Auflage 2018, § 58 Rn. 23; Sommerfeldt, in BeckOK RVG, Stand
- September 2020, § 58 Rn. 6a; Groß, in: Groß, Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe,
- Auflage 2018, § 58 RVG Rn. 3;zu Betragsrahmengebühren: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Juni 2019, L 2 AS 241/18 B, Rn. 36). Randnummer 36 Nach der Gegenansicht betrifft § 58 Abs. 2 RVG ausschließlich die Tilgung, nicht aber die Entstehung und Berechnung des Vergütungsanspruchs und damit auch nicht die Anrechnung von Gebühren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2020, L 19 AS 773/19 B, Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2019, 6 K 53.18; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom
- März 2018, 2 WF 15/18, Rn. 25; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom
- November 2016, 20 WF 1122/16, Rn. 11; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- April 2013, 13 OA 276.12, Rn. 5; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom
- Juli 2009, 13 Ta 302/09, Rn. 25; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Februar 2009, 3 So 197/08, Rn. 28). Randnummer 37 Der Senat kann diese Frage offenlassen. Der Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG steht hier bereits entgegen, dass der Grundsicherungsträger durch Anerkenntnis der Kostenforderung und Zahlung zumindest konkludent eine vorrangige Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
- April 2010, VIII ZR 6/09, Rn. 18; Urteil vom
- November 1990, XI ZR 262/89, Rn. 12), so dass die Zahlung ohnehin nur auf die konkrete Kostenforderung anzurechnen war. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass eine solche Tilgungsbestimmung in der Regel auch immer dann vorliegen wird, wenn eine Zahlung unter Bezugnahme auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt. Randnummer 38 Falls keine Tilgungsbestimmung vorläge, liefe die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG im vorliegenden Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG entstanden sind, hinsichtlich der Vergütung des Gerichtsverfahrens ins Leere. Während bei Wertgebühren gemäß § 49 RVG ab einem bestimmten Gegenstandswert geminderte Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwalt vorgesehen sind, entspricht bei Betragsrahmengebühren der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse der Höhe nach grundsätzlich dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Soweit der Gebührenanspruch der Antragstellerin für das Vorverfahren wegen der mit dem Grundsicherungsträger vereinbarten Kostenquote teilweise ungedeckt geblieben ist, liegen zudem die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung des oben herausgearbeiteten Schutzzweckes, die Wahlanwaltsvergütung gegenüber einer daneben bestehenden Prozesskostenhilfevergütung zu privilegieren, ohnehin nicht vor. Denn die Gebührenforderung der Antragstellerin bezüglich des Vorverfahrens stand hinsichtlich der Tilgung nicht in Konkurrenz mit einer Gebührenforderung gegen die Landeskasse. Randnummer 39 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die folgende Berechnung: Randnummer 40 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - 112,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 787,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 149,63 EUR Gesamtsumme 937,13 EUR Randnummer 41 Darauf ist noch der Vergütungsvorschuss in Höhe von 380,80 EUR anzurechnen. Randnummer 42 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs.
§ 33Abs.
4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001451118