ist ein tatsächlicher Wechsel in der Person des Vermieters. An einem solchen Übergang der Vermieterstellung nach §§ 566, 571 aF
auf den Erwerber eines Miteigentumsanteils fehlt es, wenn die Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen (entgegen BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom
sei im Zeitpunkt der Kündigung bereits verstrichen gewesen. Sie habe möglicherweise bereits im Jahre 1990 begonnen, als die damalige Alleineigentümerin des Grundstücks einen Eigentumsanteil von 1/5 an Herrn ...übertragen habe. Jedenfalls habe die erste Veräußerung des im Jahre 1997 neu gebildeten Wohnungseigentums bereits im selben Jahr stattgefunden, als R alleiniger Wohnungseigentümer geworden sei; denn als „Erwerber“ im Sinne des § 577a Abs. 1
sei auch ein vormaliger Miteigentümer anzusehen. Randnummer 4 Mit der am
, sodass die Sperrfrist erst durch den Verkauf der Wohnung im Jahre 2015 in Gang gesetzt worden sei. Die Auseinandersetzung der Miteigentümer im Jahre 1997 sei nicht anders zu beurteilen, als hätten diese das Grundstück nach § 3 WEG geteilt und sich sogleich Wohnungen zu Alleineigentum zugewiesen; eine „Veräußerung“ des Wohnungseigentums habe es im Jahre 1997 nicht gegeben. Für dieses Verständnis spreche auch, dass andernfalls die Regelungen des § 577
über das Vorkaufsrecht des Mieters in Konstellationen wie der vorliegenden leer liefen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 wie erkannt. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Nach seinem Wortlaut sei § 577a Abs. 1
unzweifelhaft auf die Teil-Übertragung des Wohnungseigentums im Jahre 1997 anzuwenden, die Sperrfrist also schon damals angelaufen. Die Eigentümer hätten das Grundstück nun einmal nicht nach § 3 WEG geteilt, sondern seien nach § 8 WEG verfahren. Das Wohnungseigentum sei folglich erst nach seiner Bildung veräußert worden. Ein Vorkaufsrecht nach § 577
sei durch diesen Vorgang nicht entstanden, da das Wohnungseigentum nicht verkauft worden sei. Die Wohnsituation der Kläger werde immer unerträglicher, sodass sie auf eine schleunige Räumung der Wohnung angewiesen seien. II.
, 2 Kündigungsschutzklausel-Verordnung Berlin (vom
auf den Ersatzmieter übergeht (vgl. BeckOGK/Klühs, 1.10.2020,
13, zitiert nach beck-online). Vorliegend wohnte die Beklagte aber schon in der Wohnung, bevor Wohnungseigentum gebildet wurde, sodass ein im Verlaufe der Mietzeit zu Gunsten der Hauptmieter entstandener Kündigungsschutz von Anfang an jedenfalls mittelbar auch für sie galt. Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis auch nach ihrem Eintritt als Hauptmieterin weiterhin nur einheitlich gegenüber allen Mitmietern hätte gekündigt werden können, eine Kündigung jedenfalls im Verhältnis zu den übrigen Mitmietern aber unmittelbar den Beschränkungen des § 577a
unterlag. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde das - auch hinsichtlich des durch § 577a
bewirkten Schutzes einheitliche - Mietverhältnis nach dem Tode ihrer Schwester gemäß § 563a Abs. 1
mit der Beklagten allein fortgesetzt, die sich mithin auch weiterhin auf § 577a
berufen kann. Randnummer 12 Eine Veräußerung des nach Beginn des Mietverhältnisses gebildeten Wohnungseigentums, durch die die damalige Käuferin im Sinne des § 577a Abs. 1
als erste „Erwerberin“ des Wohnungseigentums in das Mietverhältnis eintrat, erfolgte erst im Jahr
entstehen konnte - als rechtsgeschäftliche Veräußerung (eines Teils des) Wohnungseigentums dar. Entgegen dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahre 1981 (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 24.11.1981 - Allg Reg 64/81 -, NJW 1982, 451 f.; diesem folgend Staudinger/Rolfs
17 und Erman/Lützenkirchen,
, 16. Aufl. 2020, § 577a
, Rn. 6 - alle zitiert nach juris - sowie BeckOK MietR/Bruns, 21. Ed. 01.08.2020,
12, zitiert nach beck-online) ist in einem solchen Fall der Übertragung von Eigentumsanteilen von einem auf den anderen Miteigentümer letzterer aber nicht „Erwerber“ des Wohnungseigentums im Sinne des § 577a Abs. 1
; es handelt sich nicht deswegen um eine Veräußerung an einen „Dritten“ im Sinne des § 566
(§ 571
a. F.), weil die ursprünglich vermietenden Miteigentümer mit dem allein erwerbenden Miteigentümer nicht personenidentisch seien (so aber ausdrücklich BayObLG, a. a. O., Rn. 14, zitiert nach juris). Randnummer 13 Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass im Falle der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer kein Wechsel in der Person des Vermieters eintritt, wenn der eine Miteigentümer seine Eigentumsanteile auf den anderen überträgt (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f.; ebenso schon KG - 8 U 111/18 -, Urt. v. 08.10.2018, GE 2018, 1458; beide zitiert nach juris): Der Erwerber der Miteigentumsanteile sei schon vor der Veräußerung Vermieter gewesen, mithin nicht „Dritter“, sodass eine unmittelbare Anwendung des § 566
ausscheide. Da der Schutzzweck des § 566
nicht berührt sei - der Erwerber bleibe schließlich auch ohne Rückgriff auf § 566
weiterhin an den Mietvertrag gebunden - komme auch eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht. Der seine Miteigentumsanteile veräußernde Mitvermieter scheidet dadurch also nicht aus dem Mietvertrag aus, sondern bleibt Vermieter. Randnummer 14 Das Argument der Kläger, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe nur den Fall, dass der Mietvertrag bereits mit einer Mehrheit von Wohnungseigentümern zustande gekommen sei, ist nicht stichhaltig; es gibt keinen Grund, den Fall einer nachträglich nach §§ 566 / 571 a. F.
entstandenen Vermietermehrheit abweichend zu behandeln. Jedenfalls lag in der – nach Eintragung der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach § 8 WEG am
, die die Kündigungssperrfrist nach §§ 577a Abs. 2
hätte auslösen können. Entscheidend ist, dass zunächst die ursprüngliche Alleineigentümerin, nach ihrem Tod ihr Alleinerbe Herr R als ihr Rechtsnachfolger, vor wie nach der Rück-Übertragung des 1/5 Eigentumsanteils Vermieter der Wohnung war und Eigenbedarf hätte geltend machen können. Statt zunächst nach § 8 WEG Wohnungseigentum zu begründen und dann in einem zweiten Schritt den ideellen Eigentumsanteil von 1/5 an der Wohnung auf den Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin zu übertragen, hätten die damaligen Miteigentümer des Anwesens auch nach § 3 WEG verfahren können und Herrn R das Wohnungseigentum sogleich allein zuweisen können; es gibt keinen vernünftigen Grund, diese beiden Wege für die Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft unter Begründung von Wohnungseigentum unterschiedlich zu behandeln (so wohl auch BeckOGK/Klühs, 01.10.2020,
41.1, zitiert nach beck-online). Randnummer 15 Die Interessenlage der Beteiligten im Jahre 1997 ist von derjenigen der Akteure im Fall des Rechtsentscheids des Bundesgerichtshof vom 6. Juli 1994 (vgl. BGH - VIII ARZ 2/94 -, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 06.07.1994, GE 1994, 1045 ff., zitiert nach juris) nicht zu unterscheiden, das gilt insbesondere in Bezug auf die unter Rn. 28 der Entscheidung niedergelegten Erwägungen, wonach sich das Kündigungsrisiko für einen Mieter durch die Zuweisung des Wohnungseigentums an einzelne der vormaligen Miteigentümer des Grundstücks nicht signifikant ändere. Auch vorliegend kann keine Rede davon sein, dass sich das Kündigungsrisiko der Mieter durch die Übertragung des Miteigentumsanteils von 1/5 an der Wohnung auf den Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin vergrößert habe. Sollte – wie die Kläger vortragen – der Miteigentümer zu 1/5 durch den Erwerb seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück im Jahre 1990 nicht gemäß § 571
a. F. Mitvermieter geworden sein, so wären die Mieter vor wie nach der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Jahre 1997 allein einem etwaigen Eigenbedarf der ursprünglichen Vermieterin und später ihres Rechtsnachfolgers ausgesetzt gewesen. Wurde er im Jahre 1990 gemäß § 571
a. F. Mitvermieter, so hätte sich daran nach der Ratio der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2019 (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f., zitiert nach juris) durch die Übertragung seines Eigentumsanteils an der Wohnung auf den Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin nichts geändert; wäre er, wie die Kläger meinen, allenfalls für die Dauer seiner Miteigentümerstellung in die Vermieterposition eingetreten, so hätte vor der Veräußerung im Jahre 1997 auch sein Eigenbedarf eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen können, danach jedoch nicht mehr, das Kündigungsrisiko der Mieter hätte sich also verringert. Randnummer 16 Voraussetzung des Beginns der Kündigungssperrfrist nach § 577a Abs. 1
ist nach Überzeugung der Kammer, dass der Mietvertrag auf den Erwerber übergeht (vgl. MüKo-
/Häublein,
Nr. 4“) insbesondere kein Übergang der Vermieterstellung nach §§ 566 / 571 a. F.
auf den Erwerber des Miteigentumsanteils statt, da die Norm nicht anwendbar ist, wenn der Erwerber schon vor dem Eigentumsübergang Vermieter war (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f., Rn. 10, zitiert nach juris). Randnummer 17 Soweit das Amtsgericht schließlich erwogen hat, dass die Kündigungssperrfrist bereits durch den Erwerb des 1/5 Eigentumsanteil an dem damals ungeteilten Grundstück seitens W B im Jahre 1990, also Jahre vor der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum, in Gang gesetzt worden sein könnte, geht dies schon deswegen fehl, weil § 577a
als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und es die von dem Amtsgericht für seine Wertung herangezogenen Tatbestandsmerkmale der Absätze 1a und 2a im Jahre 1990 noch gar nicht gab. Das seitens des Amtsgerichts zur Stützung seiner Erwägung bemühte Zitat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Auflage 2019, § 577a Rn. 18f) ist überdies unbehelflich; Blank meint, § 577a Abs. 1a
könne analog angewendet werden, wenn Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil die spätere Bildung von Wohnungseigentum verabreden und nach Eintragung des neuen Miteigentümers die Eigenbedarfskündigung erklären. Vorliegend spricht aber nichts dafür, dass die ursprüngliche Alleineigentümerin und W bereits im Jahre 1990 die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum verabredet hätten, die dann erst sieben Jahre später vollzogen worden wäre.
17 und Erman/Lützenkirchen,
, 16. Aufl. 2020, § 577a
, Rn. 6; beide zitiert nach juris), unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der hier entscheidenden Rechtsfragen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision für geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001451814
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.