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VG Berlin 3. Kammer 3 L 320/20 A Beschluss § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 3 Abs 2 S 2 EUV 604/2013, Art 12 Abs 2 Abs 4 EUV 604/2013, Art 21 Abs 7 E

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin iranisc

Art. 3EMRK überschreitendes Versagen des Staates.

Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten. Im Übrigen kann nach den Maßstäben des „Jawo“-Urteils eine unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen des Ausländers bestehende Situation extremer materieller Not dann nicht angenommen werden, wenn ein nicht vulnerabler Betroffener nach Rücküberstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Juli 2019, a.a.O. Rn. 118). Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. Juli 2019, a.a.O. Rn. 119). Zwar lässt sich eine Arbeitsaufnahme in der Praxis nicht immer einfach realisieren; jedoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Dublin-Rückkehrer insbesondere im Tourismus- und Gaststättensektor sowie in der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um wenigstens ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich zu verdienen. Randnummer 22 Systemische Mängel, die eine Verletzung der Rechte aus Art.

Art. 3

EMRK begründen könnten, ergeben sich auch nicht darüber hinaus aus der Situation, die Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Italien konkret zu erwarten haben: Randnummer 23 Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich allein gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. So gibt es Berichte, dass alleinstehende Dublin-Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer, die ohne Garantien nach Italien überstellt wurden, keine Unterstützung von den Organisationen am Flughafen erhielten und sich mindestens die erste Zeit ohne Unterkunft durchschlagen mussten (vgl. SFH, E-Mail vom

  1. September 2017 an das VG Hannover). Auch gibt es Berichte, wonach Dublin-Rückkehrer zumindest nicht in allen Fällen eine staatliche Unterkunft erhielten. The inside story on emergencies (im Folgenden: IRIN) berichtet von einem aus Deutschland überstellten, verletzten und behandlungsbedürftigen Syrer, dem Polizisten bei der Ankunft in Mailand gesagt hätten, er solle auf der Straße schlafen. Auch ein aus Frankreich überstellter palästinensischer Flüchtling, der „einfach auf der Straße gelassen“ worden sei, wird in dem Bericht erwähnt. Ein solches Verhalten der Polizei gegenüber Rückkehrern sei nicht ungewöhnlich. Es sei im Wesentlichen Glückssache, ob und wie viel Unterstützung Rückkehrer erhielten (vgl. IRIN, 11/2017, „How a fingerprint can change asylum seeker`s life“). Die Zeitung „Die Zeit“ berichtet ebenfalls von einem rückgeführten Asylbewerber, der anschließend auf der Straße lebte (vgl. Zeit Online, „An der Grenze des Rechts“,
  2. Oktober 2017). Von den vulnerablen Dublin-Rückkehrern, die der Dutch Council for Refugees (im Folgenden: DRF) und SFH für einen Bericht beobachteten, wurde keiner nach der Ankunft unmittelbar in ein SPRAR / SIPROIMI geschickt. Die Behandlung nach Ankunft sei als willkürlich empfunden worden. In vielen Fällen sei erst durch das Eingreifen der genannten Organisationen überhaupt eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden (vgl. SFH/DRC, „Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy“,
  3. Februar 2017, S. 22). Im Ergebnis sind diese Berichte aber nicht verallgemeinerungsfähig, sondern belegen allein, dass Dublin-Rückkehrer in Einzelfällen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nur wenige obdachlose Dublin-Rückkehrer auf der Straße angetroffen werden (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 29), mögen in Italien auch insgesamt relativ viele Migranten auf der Straße oder in besetzten Häusern unter teils sehr schlechten Bedingungen leben (vgl. etwa IRIN, „No home for refugees in Rome. Italy`s policies appear designed to deter asylum seekers but most have nowhere else to go“,
  4. November 2017). Genaue Zahlen scheinen hierzu jedoch nicht verfügbar zu sein. Hinzu kommt, dass nach Einschätzung einzelner italienischstämmiger Migrationsexperten durch den vormaligen italienischen Innenminister Salvini vor allem eine „künstliche Flüchtlingskrise“ geschaffen worden sei, um diese politisch zu instrumentalisieren (vgl. spiegel-online vom
  5. Oktober 2019, „S langer Schatten“, https://www. spiegel.de /politik/ ausland/italien-das-centro-sociale-kaempft-ums-ueberleben-a-
  6. html). Weder die SFH noch der UNHCR haben Kenntnis über die Zahl obdachloser Schutzberechtigter (vgl. SFH, Anlage vom
  7. Juli 2017 zur E-Mail vom
  8. September 2017 an das VG Hannover, S. 5). Nach Schätzung der MSF gibt es mindestens 10.000 obdachlose Menschen unter den internationalen und humanitären Schutzgenehmigungsinhabern und Antragstellern, die nur begrenzten oder keinen Zugang zu grundlegenden Gütern und medizinischer Versorgung haben (MSF, Stand:
  9. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). Soweit allerdings mit Bezug auf Dublin-Rückkehrer von Obdachlosigkeit berichtet wird (vgl. Monitor vom
  10. Mai 2019), so gehen diese Fälle in aller Regel auf den Umstand zurück, dass die Antragsteller die ihnen zugewiesene Unterkunft in der Vergangenheit verlassen und infolgedessen ihren Unterkunftsanspruch verloren hatten. Randnummer 24 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. NGOs und Freiwillige betreuen teilweise informelle Unterkünfte, z.B. Zelte (vgl. IRIN 11/2017, Fingerprint). Diverse NGOs bieten Notschlafstellen an (vgl. Bundesamt, Stand: Mai 2017, S. 2). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt - im Folgenden: AA -, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen vom
  11. Februar 2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (vgl. Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 21). Die SFH gibt zu Schlafplätzen von NGOs und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens größtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, also nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 16). Randnummer 25 Aus dem Vorstehenden kann zwar geschlossen werden, dass die Unterkunftssituation teilweise schwierig ist und ein (im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Migranten eher kleiner Teil) tatsächlich obdachlos ist bzw. in besetzten Häusern lebt. Diese Erkenntnisse rechtfertigen per se aber noch nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die eine Verletzung der Rechte aus Art.

Art. 3EMRK begründen könnten.

Randnummer 26 Auch das Unterbringungsverfahren für Dublin-Rückkehrer als solches weist keine systemischen Mängel auf: Zur Durchsetzung ihres Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, wieder in die für ihr Asylverfahren zuständige Questura reisen. Dafür händigt die Polizei ihnen am Flughafen eine Einladung aus, in der die Information enthalten ist, um welche Questura es sich handelt (vgl. : BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 03/2017, S. 33). Das Zugticket stellt in der Regel eine Flughafen-NGO zur Verfügung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). Ein abweichendes Verfahren gilt, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen oder die Unterkunft ohne Meldung verlassen hat. In letzterem Falle wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen, so dass der Anspruch auf eine Unterkunft verloren geht. Die Unterbringung kann aber neu beantragt werden (AA, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen vom

  1. Februar 2016 zum Az. 13 A 516.80/48651), um in das Unterbringungssystem wieder aufgenommen zu werden. Dazu muss ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem die Gründe für das Verlassen des Zentrums zu erklären sind. Die Questura entscheidet dann, ob die Person wieder aufgenommen wird. Bis zur Entscheidung hat die Person keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung. Bei einer Ablehnung gibt es keine staatliche Unterbringungsalternative. Sofern eine Person wieder aufgenommen wird, wird sie im Falle von Platzmangel auf den letzten Platz der Warteliste gesetzt (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28 f.). Randnummer 27 Solche Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen: Denn Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/337/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (ABl. EU L Nr. 180/96) - Aufnahmerichtlinie - haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; vgl. dazu auch AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern (vgl. AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom
  3. Februar 2016 zum Az. 13 A 516./.14A.). Randnummer 28 Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 79-80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis und für andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum SSN (vgl. MSF, Stand:
  4. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und bietet in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen an. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts kriminalisiert werde (vgl. MSF, Stand:
  5. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). Randnummer 29 AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (vgl. AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57). Randnummer 30 Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen jedoch nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte. Randnummer 31 Dies gilt ungeachtet der Corona-Pandemie, von der Italien seit März/April 2020 besonders stark betroffen war. Zwar verzeichnet Italien nach einer vorübergehenden Verbesserung der Situation im Sommer 2020 wieder stark steigende Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz gegenwärtig mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien durch das Auswärtige Amt als Risikogebiet eingestuft wird (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322, abgerufen am
  6. November 2020). Die Situation unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen ist für einen (landesweiten) Zusammenbruch des italienischen Gesundheitssystems, der eine ggf. erforderlich werdende Behandlung der Antragstellerin wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde, nichts ersichtlich. Auch gehört die im Jahre 1986 geborene Antragstellerin nach den bisherigen Erkenntnissen nicht schon aufgrund ihres Alters zur Gruppe derjenigen, die einem höheren Risiko für einen schweren Verlauf einer etwaigen Covid19-Erkrankung ausgesetzt wäre (vgl. https:// www. rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, abgerufen am
  7. November 2020). Nichts anderes folgt aus der von ihr eingereichten Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin S vom
  8. August 2020, wonach sie diesem gegenüber angegeben habe, seit zwei Jahren unter Epilepsie mit Krampfanfällen und Gedächtnislücken zu leiden. Selbst wenn von einer solchen Erkrankung auszugehen wäre, würde sich hieraus nicht das Erfordernis einer sofortigen ärztlichen oder gar stationären Weiterbehandlung in Italien ergeben. Die in der Bescheinigung für erforderlich erachtete neurologischen Landzeitbehandlung nebst weiterführenden Untersuchungen wären in Italien gewährleistet. Auch die darin weiter erwähnte Depression mit Angstzuständen und Schlafstörung sowie Somatisierung wäre in Italien behandelbar, das Medikament Fluoxetin erhältlich. Randnummer 32 Auch die Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen weist für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel auf: Den Vorgaben gemäß Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. g und Art.18 der Aufnahmerichtlinie entsprechend erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und dem sonstigen Bedarf des täglichen Lebens für Dublin-Rückkehrer im Grundsatz über die Unterbringungseinrichtungen. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr in Unterbringungseinrichtungen untergebracht sind, werden für die Dauer ihres Aufenthalts dort versorgt. In den SPRAR / SIPROIMI-Unterkünften werden neben Lebensmitteln - wie bereits erwähnt - auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung) angeboten und ein Taschengeld je nach SPRAR / SIPROIMI-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag ausgezahlt (vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). In den CAS-Unterkünften werden neben den Lebensmitteln auch Hygieneartikel, Telefonkarten und Asylberatung zur Verfügung gestellt. Ferner wird ein Taschengeld bzw. Gutschein in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien) gewährt (vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017). Randnummer 33 Die durch das Salvini-Dekret eingetretenen Verschärfungen haben an diesem Befund nichts Grundsätzliches geändert. Danach erhalten Flüchtlinge während des Asylverfahrens auch weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen (vgl. BFA, Italien,
  9. Februar 2019, S. 7). Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet (vgl. BFA, Italien,
  10. Februar 2019, S. 8, 23 f.; AIDA, Update Italien,
  11. Dezember 2018, S. 55 ff.). Randnummer 34 Für Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben oder denen im weiteren Verlauf ihres Verfahrens internationaler Schutz zugesprochen wird - wobei die Lebensbedingungen nach einer etwaigen Schutzgewähr gemäß der vorbezeichneten Rechtsprechung des EuGH bereits bei der Überstellung in den Blick zu nehmen sind (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom
  12. März 2019 - C-163/17 u.a. Jawo - , a.a.O. Rn. 88, 98) -, gilt Folgendes: Randnummer 35 Anerkannte Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die nach den Änderungen des Salvini-Dekrets zwar nicht mehr fünf, sondern lediglich noch zwei Jahre gültig ist, bei Ablauf aber in der Regel automatisch verlängert wird (zur alten Rechtslage vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 34) und Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung verschafft (Bundesamt, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 3). Sie können mit dieser Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33).Sie sind bezüglich der sozialen Rechte und dem Zugang zu Sozialleistungen den italienischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, und Anlage vom
  13. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom
  14. September 2017, S. 3). Angesichts dessen, dass das italienische Sozialsystem nicht dem deutschen Sozialsystem vergleichbar ausgestaltet ist und sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für italienische Staatsangehörige gleichermaßen deutlich weniger Fürsorgeleistungen vorhält, bedeutet dies aber auch, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 49, und Anlage vom
  15. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom
  16. September 2017, S. 1). Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen. Denn Art. 3 EMRK ist nach dem oben dargestellten Maßstab im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Randnummer 36 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannte Flüchtlinge Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der NGOs haben, die das fehlende familiäre Netzwerk zumindest teilweise ausgleichen. Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom
  17. Februar 2016 zum Az. 13 A 516/14.A, S.5; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 53; Bundesamt, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seite 3) und auch Projekte an, die beim Übergang zur Selbstständigkeit nach der Beendigung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum unterstützen sollen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51). Randnummer 37 Über die Hilfen durch kommunale und karitative Einrichtungen sowie NGOs hinaus sind rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte aber auch im Hinblick auf staatliche Hilfen keineswegs gänzlich auf sich selbst gestellt. Unabhängig von dem oben genannten Gesichtspunkt der sogenannten Inländergleichbehandlung kann deshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung der Rechte aus Art.

Art. 3

EMRK nicht festgestellt werden, zumal der italienische Staat auf die Situation anerkannter Flüchtlinge nicht mit Gleichgültigkeit reagiert. Randnummer 38 Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere sechs Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SPRAR / SIPROIMI. Das gilt - wie dargelegt - nur dann nicht, wenn die Einrichtung nach Aufnahme wieder verlassen worden ist. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Innenministerium einreicht und neue “Verletzlichkeiten“ vorbringt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36, und Anlage vom

  1. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom
  2. September 2017, S. 1). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SPRAR / SIPROIMI-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den bereits erwähnten kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGOs erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern (SFH, Anlage vom
  3. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom
  4. September 2017, S. 2). Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen von bestimmten - von den Schutzberechtigten erfüllbaren - Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen, wenn der Schutzberechtigte die Unterkunft “eigenmächtig“ verlässt (vgl. Art. 20 Abs. 1a der Aufnahmerichtlinie, wonach einem Antragsteller die gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können, wenn dieser den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort eigenmächtig verlässt), bzw. die Aufenthaltsdauer in einer solchen Einrichtung zu begrenzen. Aus diesem Verhalten des italienischen Staates kann deshalb auch nicht auf dessen Gleichgültigkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten geschlossen werden. Randnummer 39 Einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe, die mit der in Deutschland gewährten Sozialhilfe vergleichbar ist, haben außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen lebende und mangels hinreichender Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt oft auf Schwarzarbeit (beispielsweise in der Landwirtschaft) angewiesene Schutzberechtigte (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.52) ebenso wenig wie italienische Staatsangehörige (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49). Es gibt ein Arbeitslosengeld, wenn jemand seine (legale) Arbeit verloren hat. Personen mit sehr geringem oder keinem Einkommen - wie viele anerkannte Schutzberechtigte - haben ferner die Möglichkeit, sich für einen “finanziellen Beitrag“ zu bewerben, dessen Höhe je nach Region bzw. Gemeinde sehr unterschiedlich ist (beispielsweise in Rom bis zu 500 Euro im Jahr, in Mailand 250 Euro pro Monat für einen Zeitraum von sechs Monaten) und dessen Gewährung von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget abhängt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f., und Anlage vom
  5. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom
  6. September 2017, S. 4). Da der italienische Staat die anerkannten Schutzberechtigten demnach auch in dieser Hinsicht genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, können auch insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Randnummer 40 Hinsichtlich des aufgrund Art.

Art. 3

EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien ist von Folgendem auszugehen: Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). Randnummer 41 Der italienische Staat hat im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, „Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know“,

  1. September 2017). Randnummer 42 Er beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache. Er sieht spezielle Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem vor. Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, http://www.interno.gov.it/sites/ default/ files/piano _nazionale_ integrazione_eng.pdf, S. 17). Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten von 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden und eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen soll, ob die Vereinbarung von 2012 umgesetzt wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 25). Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern angeboten werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 23). Randnummer 43 Bezogen auf die Antragstellerin ist im konkreten Fall im Zusammenhang mit ihrer Rücküberstellung zusammenfassend nach alledem von Folgendem auszugehen: Randnummer 44 Die Antragstellerin ist jung und arbeitsfähig. Sie hat in Italien noch kein Asylverfahren eingeleitet und sich dort in keiner Unterkunft befunden. Dublin-Rückkehrer mit diesen Voraussetzungen haben im Rahmen der - möglichen - Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Einschätzung vom
  2. Mai 2019 auf das Problem verweist, dass es bei Dublin-Rückkehrern zu zeitlichen Verzögerungen bei der Registrierung und dem Zugang zu Wohnraum und Unterbringung kommen könne und speziell mit Bezug auf Mailand ausführt, dass erst „normalerweise“ einige Wochen später ein zweiter Termin bei der Questura möglich sei, in dessen Folge „in der Regel“ erst danach ein Anspruch auf Aufnahme in das Asylsystem bestehe, so sind mit diesen nicht näher konkretisierten Angaben keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass gerade die Antragstellerin auch nur für eine Übergangsphase obdachlos sein könnte. Die Rücküberstellung von Antragstellern im Rahmen des Dublin-Systems unterliegt mittlerweile eines engen Monitoring durch Nichtregierungsorganisationen (vgl. dazu SFH, Dublin Returnee Monitoring Project, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ herkunftslaender/dublin-staaten/italien-1/dublin-returnee-monitoring-project-drmp.html, abgerufen am
  3. November 2019). Dennoch ist - soweit ersichtlich - kein konkreter Fall dokumentiert, in dem eine rücküberstellte und hilfebedürftige Person von den italienischen Behörden sich selbst überlassen worden und deshalb gleichsam „auf der Straße“ gelandet wäre (ebenso die Antwort der Bundesregierung von
  4. August 2019 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelkpe, Dr. André Han, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – BDrs. 19/12711, S. 3). Soweit von Einzelfällen von Obdachlosigkeit berichtet wird (vgl. Monitor vom
  5. Mai 2019), so gehen diese Fälle in aller Regel auf den Umstand zurück, dass die Antragsteller die ihnen zugewiesene Unterkunft in der Vergangenheit verlassen und infolgedessen ihren Unterkunftsanspruch verloren hatten. Zum Kreis dieser Personen zählt die Antragstellerin jedoch nicht. Randnummer 45 Es steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Da sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf der italienischen Risikoliste befindet, ist eine Überstellung grundsätzlich möglich, ohne dass eine Pflicht zur Quarantäne und Selbstisolation bestünde (vgl. https://italien.diplo.de/it-de/vertretungen/botschaft/-/2309840, abgerufen am
  6. November 2020). Randnummer 46 Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Italien vor. Randnummer 47 Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. Februar 2002 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001451882

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