Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung; Ablehnung der Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene Justizvollzugsanstalt; Verletzung rechtlichen Gehörs; gerichtliche Prüfung des tatsächlichen Eintritts der Erledigung sowie des Sachverhalts Leitsatz 1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann grundsätzlich nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. (Rn.15) 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei. (Rn.15) 3. Bei der vorübergehenden Überstellung des Gefangenen in ein anderes Bundesland handelt es sich wie bei der dauerhaften Verlegung dorthin um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits. Begehrt der Gefangene die Zustimmung der Vollzugsbehörde zu einer Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene Justizvollzugsanstalt, so stellt die ablehnende Bescheidung eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die verwahrende Anstalt konstitutiv an der Überstellung mitwirkt, indem sie die Angaben des Antragstellers prüft und erst nach Klärung der offenen Fragen an die aufnehmende Anstalt mit dem Überstellungsersuchen herantritt, worin der begehrte Zustimmungsakt liegt. (Rn.18) 4. Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus einen weiteren besonderen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde. (Rn.24) 5. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. (Rn.31) 6. Die Strafvollstreckungskammer „muss“ nicht von dem Sachverhalt ausgehen, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern ist zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft. Sie darf auch den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen. (Rn.31) Orientierungssatz 1. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Schleswig, 8. Mai 2007, 2 Vollz Ws 78/07, NStZ-RR 2007, 326. 2. Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss OLG München, 31. Juli 2012, 4 Ws 133/12 (R), FS 2013, 59. 3. Zitierung zu Leitsatz 6: Anschluss OLG Koblenz, 13. September 1989, 2 Vollz (Ws) 35/89, StV 1990, 169. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 13. Mai 2019, 591 StVK 145/18 Vollz Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014, durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 27. Januar 2028 notiert. Randnummer 2 Am 6. Februar 2018 beantragte der Gefangene die Bewilligung einer Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt W. Randnummer 3 Nachdem über diesen Antrag zuvor nicht entschieden worden war, begehrte er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juni 2018, die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt T. zu verpflichten, ihn in die Justizvollzugsanstalt W. zum Besuch zu überstellen. Die Überstellung gelte dem Besuch seiner am 19. Januar und 19. Februar 1945 geborenen Großeltern, denen eine Fahrt zur Justizvollzugsanstalt T. aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 20. Juli 2018, den vorbenannten Antrag des Gefangenen als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag sei zwar bisher versehentlich nicht bearbeitet worden. Auf die Sachstandsanfrage des Gefangenen vom 14. Juni 2018 habe die Gruppenleiterin ihm aber einen Termin angeboten, um die Regularien der Besuchsüberstellung zu besprechen. Dieses Angebot habe der Antragsteller abgelehnt. Der Vornahmeantrag sei daher zu einem Zeitpunkt gestellt worden als dem Gefangenen bereits verdeutlicht worden war, nunmehr entsprechend tätig zu werden. Zudem liege die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers zum Zwecke der Besuchsüberstellung bei der Justizvollzugsanstalt W. Sie, die Antragsgegnerin, beschaffe lediglich vorbereitend alle erforderlichen Informationen und trage sodann den Antrag des Gefangenen an die aufnehmende Anstalt heran. Klärungsbedarf bestehe hinsichtlich der Geburtsdaten der Großeltern des Antragstellers, da er selbst 1964 geboren sei. Verweigere der Antragsteller ein diesbezügliches Gespräch, sei die Klärung nicht möglich. Randnummer 5 Am 27. Juli 2018 erklärte der Gefangene (erneut) zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass sein Großvater inzwischen verstorben sei. Die Gruppenleiterin mache aber auch weiterhin keine Anstalten, die Besuchsgenehmigung zu bewilligen. Diese Erklärung des Gefangenen ist zwar am 2. August 2018 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen und auch foliiert worden, jedoch nicht zur Aktenheftung gelangt, sondern ausweislich eines richterlichen Vermerks am 8. Oktober 2019 während des Rechtsbeschwerdeverfahrens lose im hinteren Aktendeckel aufgefunden worden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Gefangene gegenüber der zuständigen Gruppenleiterin taggleich angegeben habe, kein Interesse mehr an einer Besuchsüberstellung zu haben, sodass Erledigung eingetreten sei. Randnummer 7 Am 3. August 2018 erklärte der Gefangene zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass sein Großvater zwischenzeitlich verstorben sei und es ihm durch die Nichtbearbeitung des Antrages nicht mehr möglich gewesen sei, Abschied zu nehmen. Dadurch sei ihm ein nicht wieder gut zu machender emotionaler Schaden entstanden. Randnummer 8 Ein am 8. August 2018 gefertigtes gerichtliches Schreiben vom 2. August 2018, mit dem dem Antragsteller die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 20. und 31. Juli 2018 übersandt worden sind und das Einverständnis einer kostenfreien Verfahrenserledigung durch Weglegen der Sache erfragt wurde, ließ der Gefangene unbeantwortet. Am 14. Dezember 2018 bat er zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle um eine Sachstandsmitteilung des Gerichts und rügte die lange Verfahrensdauer, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass das Verfahren weggelegt worden sei. Randnummer 9 Mit weiterer Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Dezember 2018 gab der Gefangene an, der formlosen und kostenfreien Weglegung der Sache nicht zugestimmt zu haben und verwies auf seine Mitteilung vom 27. Juli 2018, aus der sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens eindeutig hervorgehe. Taggleich beantragte er zudem seine persönliche Anhörung, was mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Januar 2019 abgelehnt wurde. Randnummer 10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2019, dem Gefangenen zugestellt am 17. Mai 2019, hat die Strafvollstreckungskammer (sinngemäß) festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, dem Gefangenen die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.500 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer bezüglich der Erledigung auf die Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 31. Juli 2018 abgestellt und ausgeführt, dass der Antragsteller dieser Darlegung nicht entgegengetreten sei. Er habe lediglich mitgeteilt, dass sein Großvater zwischenzeitlich verstorben und ihm durch die Nichtbearbeitung seines Antrags ein emotionaler Schaden entstanden sei. Wegen des weiteren Inhalts verweist der Senat auf die vorbenannte Entscheidung. Randnummer 11 Mit seiner am 14. Juni 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts W. erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und wendet sich gegen die Annahme des Erledigungseintritts. Aus seinen diversen Schriftsätzen zu diesem Verfahren gehe keinesfalls hervor, dass er seinen Antrag zurückgezogen oder kein Interesse mehr an einer Besuchsüberstellung habe. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer das Unterbleiben der von ihm beantragten mündlichen Anhörung. Randnummer 12 Er beantragt, den Beschluss vom 13. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2019. II. Randnummer 14 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 15 1. Sie ist statthaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. eingehend KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz - m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz – juris Rn. 18 ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 – 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 145). Randnummer 16 Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss nicht nur eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen, sondern auch festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Antragsteller hatte keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern den Eintritt der Erledigung aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt, und wendet sich mit der Rechtsbeschwerde weiterhin gegen die Annahme der Erledigung. Randnummer 17 2. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Nach § 118 Abs. 3 Alt. 2 StVollzG kann der Beschwerdeführer dies zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun. Dabei ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 299 Abs. 1 StPO bei einem Inhaftierten auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Protokollierung berufen, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Gemäß § 299 Abs. 2 StPO ist die Fist gewahrt, wenn innerhalb dieser die Protokollierung des Rechtsmittels erfolgt (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2001 – 2 Ws 88/01 – juris Rn. 6). Daher genügte für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist vorliegend die Protokollierung der Rechtsbeschwerde des Gefangenen binnen Monatsfrist durch den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts W., in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt T. liegt. Randnummer 18 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 – 1 Ws 34/89 StrVollz – juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; KG, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz – juris Rn. 11), zulässig. Bei der vorübergehenden Überstellung des Gefangenen in ein anderes Bundesland handelt es sich wie bei der dauerhaften Verlegung dorthin um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2018 – 2 Ws 220/18 Vollz – juris Rn. 9 ). Das Verpflichtungsbegehren des Gefangenen war daher sachgerecht dahin auszulegen, dass er die Zustimmung der Berliner Vollzugsbehörde (vgl. KG, a.a.O., Rn. 7 ff.) zu einer Besuchsüberstellung in die im Land Brandenburg gelegene Justizvollzugsanstalt W. begehrte (vgl. KG, a.a.O.). Dessen ablehnende Bescheidung stellt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar, mithin eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Dass die verwahrende Anstalt auch im konkreten Fall konstitutiv an der Überstellung mitwirkt, ergibt sich schon daraus, dass sie nach eigenem Vortrag die Angaben des Antragstellers prüft und erst nach Klärung der offenen Fragen an die aufnehmende Anstalt mit dem Überstellungsersuchen herantritt, worin der begehrte Zustimmungsakt liegt (vgl. Thüringisches OLG, NStZ 1997, 455, 456). Zwar hatte die Vollzugsbehörde das Begehren des Gefangenen noch nicht abschlägig beschieden, seit Antragstellung waren aber bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung mehr als drei Monate verstrichen (§ 113 Abs. 1 StVollzG), so dass der Gefangene sein Verpflichtungsbegehren auf die Untätigkeit der Vollzugsbehörde stützen durfte (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 113 Rn. 1, m.w.N.). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gefangene ein erstes Gesprächsangebot der Justizvollzugsanstalt T. zur Klärung offener Fragen am 14. Juni 2018 ausschlug. Dies hätte gegebenenfalls eine Fristsetzung durch die Strafvollstreckungskammer nach § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gerechtfertigt (vgl. OLG Celle, NStZ 1985, 576), zu einer Unzulässigkeit des dem Verpflichtungsantrag innewohnenden Vornahmebegehrens hat dies indes nicht geführt. Randnummer 19 4. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfüllt zudem die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mit ihr dringt der Beschwerdeführer auch in der Sache durch. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.