mindest einen Inlandsbezug aufweisen muss. (Rn.20) 2. Die (konkrete) Eignung
r Friedensstörung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 StGB, das
der Äußerung hinzutreten muss und
dem der Tatrichter unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen die erforderlichen Feststellungen
treffen hat. Sie ist
bejahen, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die begründete Besorgnis besteht, es werde
einer Friedensstörung in der Form der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit kommen, wobei dem Begriff des öffentlichen Friedens im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit ein eingegrenztes Verständnis
grunde
legen ist. (Rn.31) 3. § 130 Abs. 2 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt, das in Nr. 1 als Schriftenverbreitungstatbestand ausgestaltet ist, den Charakter eines allgemeinen Antidiskriminierungstatbestandes hat und vor allem der Schaffung oder Intensivierung eines für fremdenfeindliche Aktionen gedeihlichen Klimas und einer für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionellen Aufladung entgegenwirken soll. Im Unterschied
Absatz 1 setzen die Tathandlungen des Absatzes 2 nicht voraus, dass der Täter sich den Inhalt der Schrift
eigen macht. (Rn.40) 4. Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf
überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. (Rn.46) 5. Der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ist auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung
tragen. Die Gerichte dürfen im Fall der Mehrdeutigkeit einer Erklärung nicht von der
r Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Auslegungsvarianten oder Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Auf eine im
sammenspiel mit der offenen Aussage verdeckt enthaltene
sätzliche Aussage darf die Verurteilung
einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolge nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. (Rn.50) 6. Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender oder
stehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben
verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung angemessen
berücksichtigen. (Rn.64) 7. Bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten. Der Tatrichter hat Feststellungen
den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB,
m Marktwert oder
wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung und
einer etwaigen Erklärung des Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe eines Gegenstandes und des Einverständnisses mit der „außergerichtlichen Einziehung“
treffen. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. März 2020,
r neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin
rückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten sprach die Angeklagte durch Urteil vom
haben. So sagt es der Islam … Das Tier ist dann aber unrein geworden. So sagt es der Islam. Sogar die Milch des Tieres (z. B. bei einer Kuh) ist dann unrein geworden. So sagt es der Islam …‘ Durch diese Aussagen, die die Angeklagte anderen Nutzern über Facebook
gänglich machte, stellte sie bewusst auch in Deutschland lebende Muslime mit Tieren auf eine Ebene.“ Randnummer 5
m subjektiven Tatbestand hat das Landgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ausgeführt: Randnummer 6 „Aus den objektiven Gegebenheiten lässt sich
r Überzeugung der Kammer ohne weiteres auch herleiten, dass der Angeklagte[n] die entsprechende Wirkung der Posts, nämlich der Angriff auf die Menschenwürde von in Deutschland lebenden Muslimen, bewusst war und sie diese[n]
mindest billigend in Kauf nahm. Ihre Beteuerung in der mündlichen Verhandlung, dass sie Muslime nicht mit Tieren gleichsetzen wollte, ist angesichts des objektiven Bedeutungsgehalts ihrer Äußerungen als reine Schutzbehauptung
werten. (…) Randnummer 7 Die Angeklagte handelte in beiden Fällen
mindest bedingt vorsätzlich. Sie hat
mindest billigend in Kauf genommen, dass die von ihr veröffentlichten bzw. verfasst und veröffentlichten Angaben geeignet sind, bestimmte Teile der Bevölkerung bzw. religiöse Gruppen – hier Menschen muslimischen Glaubens – in ihrer Menschenwürde
verletzen. So ist das Gericht überzeugt, dass (…) die Angeklagte (…) den oben dargestellten objektiven Aussagegehalt
mindest in Erwägung gezogen haben muss, sie also eine pauschale Diffamierung muslimischer Menschen durch ihre Angaben jedenfalls für möglich gehalten hat.“ II. Randnummer 8 Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Randnummer 9
sammen mit dem Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus ihr müssen die Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagte
m Zwecke seiner Verteidigung, zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlicher Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung
bewegen haben (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 9; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.), d. h. über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH, Urteile vom
r Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau
bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten
r Last gelegt werden. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Fehlt es an den danach erforderlichen Angaben, betreffen Mängel die Umgrenzungsfunktion, sodass die Anklage unwirksam ist (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom
r Bezeichnung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom
r Last gelegt, die Tat in Berlin am 8. Juni 2017 um 13.03 Uhr dadurch begangen
haben, dass sie unter Nutzung ihres Facebook-Profils auf [der Internetplattform] Facebook eine von ihr verfasste Äußerung veröffentlichte, die als Zitat wiedergegeben ist. Zwar lautet das Zitat „WAS FÜR EIN DEGENIERTES GESCHMEISS (…)“ (Unterstreichung durch den Senat) und enthält damit ein Wort, das es in der deutschen Sprache nicht gibt (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017). Diese sprachliche Ungenauigkeit stellt jedoch keinen Mangel der Umgrenzungsfunktion der Anklage, sondern einen Mangel deren Informationsfunktion dar, der nicht
r Unwirksamkeit der Anklage führt. So ist aufgrund der weiteren, bereits erwähnten Angaben und des Inhaltes des vollständigen Zitates für jeden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten ohne weiteres erkennbar, welche Tat als geschichtlicher Vorgang im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand der Anklage ist. Randnummer 15 Infolge des lexikalisch fehlerhaften Zitats ist auch nicht etwa die (mögliche) Strafbarkeit der wiedergegebenen Äußerung entfallen. Denn „degeniert“ bezieht sich als Adjektiv auf das Substantiv „Geschmeiss“, auf dem offensichtlich der Kern, der wesentliche Inhalt der von der Staatsanwaltschaft als Straftat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeklagten Äußerung liegt. Randnummer 16 c) Abgesehen davon liegt hinsichtlich des Wortes „degeniertes“ in der Anklage ein offensichtliches Schreibversehen vor. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergibt (UA LG S. 3 f.), beruht die Feststellung, die Äußerung habe tatsächlich – lexikalisch korrekt – „WAS FÜR EIN DEGEN ER IERTES GESCHMEISS (…)“gelautet (Unterstreichung durch den Senat), auf der
den objektiven Tatumständen geständigen Einlassung der Angeklagten. Randnummer 17 2. Die in das Vorbringen
r Sachrüge eingestreute Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der aufgehobenen oder
mindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten
den Tatzeitpunkten verletzt, ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer der Angeklagten bekannten Stellungnahme vom
stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
gehörigkeit
einer vorbezeichneten Gruppe oder
einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Randnummer 20 Bei § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein (persönliches) Äußerungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom
m Streitstand: Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 2 ff.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 2 ff.; jeweils m. w. Nachw.), wobei die Tat
mindest einen Inlandsbezug aufweisen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom
kommt (vgl. KG, Beschluss vom
verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird, sei es durch eine Tatsachenbehauptung oder durch ein Werturteil (vgl. BGH, Urteile vom
sätzliche, dem inneren Tatbestand – dazu im Übrigen nachfolgend 3. a] ff] –
zuordnende Erfordernis der Böswilligkeit hat strafbarkeitseinschränkende Funktion (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 49 m. w. Nachw.) und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht
kränken vorgebracht wird (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 128; jeweils m. w. Nachw.), mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Beweggründe des Äußernden können sich unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher sowie aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 25 Verleumden schließlich erfordert in Anlehnung an § 187 StGB, dass unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet werden, die das Ansehen der betroffenen Personenmehrheit herabzuwürdigen bzw. herabzusetzen geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom
schreiben bestimmter ehrenrühriger Verhaltensweisen, selbst schwerere Ehrverletzungen, unter Umständen auch die Bezichtigung mit einer gewichtigeren Straftat, erfüllt den Tatbestand, sondern nur ein besonders qualifizierter, etwa durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichneter, der Menschenwürde feindlicher Angriff gegen die Ehre ist tatbestandsmäßig (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschlüsse vom
m bloßen Objekt des Staates
machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
stören. Randnummer 29 aaa) Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 47, 49 ff. m. w. Nachw.) die Eignung
r Friedensstörung als Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 StGB an, das
sätzlich
der Äußerung hinzutreten muss und
dem der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen
treffen hat. Eine Änderung dieser Rechtsprechung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts
GB hinsichtlich der Indizierung der Störung des öffentlichen Friedens durch die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. [bejahend betreffend Billigung und Leugnung] Nichtannahmebeschluss vom
GB (vgl. [insoweit grundlegend] Beschluss vom
r Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muss – wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung – konkret festgestellt sein (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 50). Erforderlich ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände,
denen unter anderem die inhaltliche Intensität und die Art des Angriffs, die mögliche Breitenwirkung, Art und
sammensetzung des Kreises der unmittelbaren Erklärungsempfänger, gruppenbezogene Umstände, Empfänglichkeit der Öffentlichkeit für derartige Angriffe aufgrund des politischen Klimas und der gesellschaftlichen Situation
r Zeit der Tat sowie Bezüge
den die Bevölkerung oder die Bevölkerungsteile beunruhigenden radikalen Strömungen und Erscheinungen neonazistischer, rassistischer oder fremdenfeindseliger Art gehören können (vgl. Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 66 m. w. Nachw.). Randnummer 31 bbb) Das Bundesverfassungsgericht hat – erstmals im Rahmen der Prüfung des § 130 Abs. 4 StGB (Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnr. 93 ff.) – hinsichtlich der Störung des öffentlichen Friedens als allein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal oder als ergänzendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen, die nicht schon durch andere Tatbestandsmerkmale grundsätzlich tragfähige und hinreichend begrenzte Konturen erhalten, verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG erhoben. Für Straftatbestände, in denen die vom Gesetzgeber als strafwürdig beurteilte Störung des öffentlichen Friedens durch andere, ihrerseits hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale konkret umschrieben wird, die bereits für sich die Strafandrohung jedenfalls grundsätzlich
tragen vermögen, hat es hingegen solche Bedenken verneint. Es hat den öffentlichen Frieden in diesen Fällen als ein
sätzliches Tatbestandsmerkmal angesehen, dessen Inhalt sich aus dem jeweiligen Normenzusammenhang je eigens bestimmt und das dabei nur noch die Funktion eines Korrektivs hat (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 94), das es als „Wertungsformel
r Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ (BVerfG, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 14a) insbesondere erlaubt, auch grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall Geltung
verschaffen. Demzufolge begründet grundsätzlich bereits die Verwirklichung der anderen Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die Störung des öffentlichen Friedens (beziehungsweise die Eignung hierzu) vermutet werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht hat –
GB (vgl. [betreffend die Verharmlosung] stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018, a. a. O., juris Rdnr. 23) ergänzend dazu ferner ausgeführt, dass diese Vermutung aber umgekehrt voraussetzt, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Ergibt sich bei der die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG beachtenden Auslegung der Äußerung die (Eignung
r) Friedensstörung aus den weiteren Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig, ist die Eignung
r Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Randnummer 32 ccc) Die konkrete Eignung ist
bejahen, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die begründete Besorgnis besteht, es werde
einer Friedensstörung in der Form der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 52; Krauß, a. a. O., Rdnr. 64; jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist
beachten, dass im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis
grunde
legen ist (vgl. [betreffend § 130 Abs. 4 StGB] BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnr. 76). Randnummer 33 Danach wird das Ziel des Schutzes vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder der Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen nicht vom Begriff erfasst. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört
m freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund [in die Meinungsfreiheit] wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung
festigen, erlaubt es nicht,
widerlaufende Ansichten
unterdrücken (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 77). Randnummer 34 Maßgeblich ist hingegen das Verständnis des öffentlichen Friedens als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang
Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Der Schutz des öffentlichen Friedens richtet sich auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein unter anderem durch § 130 Abs. 1 StGB seit jeher geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 78). Randnummer 35 ddd) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nicht primär der Erfassung atypischer Situationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 94, 103), ist es nach alldem (weiterhin) geboten, dass der Tatrichter Feststellungen nicht nur
den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch
r Eignung der Tathandlung
r Störung des öffentlichen Friedens trifft und diese im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung nachvollziehbar erörtert. Denn die Verwirklichung der weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift belegt für sich genommen (noch) nicht die Eignung einer Äußerung
r Störung des öffentlichen Friedens. Randnummer 36 ee) Voraussetzung ist nicht, dass die Tat öffentlich begangen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach den konkreten Umständen damit
rechnen ist, der Angriff werde einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden oder die Kundgabe werde
m Gegenstand öffentlicher, friedensstörender Auseinandersetzung gemacht werden (vgl. Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.). Werden Texte abrufbar ins Internet gestellt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGH, Urteil vom
r Friedensstörung. Eine besondere Absicht, den öffentlichen Frieden
stören, ist nicht erforderlich (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 122 m. w. Nachw.). Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz (grundsätzlich) ausreicht, kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 28; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 122 f.). Bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen – wie etwa dem „Beschimpfen“ in § 130 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB – braucht der Täter nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wertung nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre, die voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff
grunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 30; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 123). Randnummer 38 Das Tatgericht muss die maßgebende Vorstellung des Täters
m Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen. Dabei hat es darauf Bedacht
nehmen, dass der Täter sich
rzeit der Handlung des Vorliegens aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 29). Randnummer 39 b) Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit
gänglich macht, die die Menschenwürde einer Person oder von Personenmehrheiten im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Randnummer 40 Bei § 130 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 73 m. w. Nachw.), das in Nr. 1 als Schriftenverbreitungstatbestand ausgestaltet ist (vgl. Krauß, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 18), den Charakter eines allgemeinen Antidiskriminierungstatbestandes hat und vor allem der Schaffung oder Intensivierung eines für fremdenfeindliche Aktionen gedeihlichen Klimas und einer für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionellen Aufladung entgegenwirken soll (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Im Gegensatz
m persönlichen Äußerungsdelikt des Absatzes 1 setzen die Tathandlungen des Absatzes 2 nicht voraus, dass der Täter sich den Inhalt der Schrift
Eigen macht (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 86 m. w. Nachw.). Randnummer 41 aa) Die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB – Angriff auf die Menschenwürde, beschimpfen, verächtlich machen, verleumden – entsprechen denen in § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 79; ähnlich Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 20); der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen (oben II. a] bb] und cc]) . Randnummer 42 Der Begriff der Schriften erfasst gemäß § 11 Abs. 3 StGB unter anderem Datenspeicher und damit auch in das Internet eingestellte, als Daten gespeicherte digitalisierte Bilder (vgl. [
GB a. F.] BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01 –, juris Rdnr. 28 = BGHSt 47, 55 ff.) und Texte (vgl. [
GB] BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14 –, juris Rdnr. 7; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 78; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 43 Für die Datenübertragung im Internet ist von einem spezifischen Verbreitensbegriff auszugehen. Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internutzers – sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium – angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des
griffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, a. a. O., juris Rdnr. 34 f.). Randnummer 44 Das tatbestandlich alternative
gänglichmachen muss öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von – innerlich nicht notwendigerweise verbundenen – Personen eröffnet ist (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 90 m. w. Nachw.). Im Fall der Nutzung des Internets liegt ein
gänglichmachen bereits dann vor, wenn eine Datei
m Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße
griffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass auch ein
griff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, a. a. O., juris Rdnr. 36 f.; Krauß, a. a. O.). Insoweit unterscheidet sich das
gänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 37; Krauß, a. a. O.). Randnummer 45 bb) Der Vorsatz – auch im Fall des § 130 Abs. 2 StGB genügt der bedingte Vorsatz – muss auf die Verbreitung (oder das
gänglichmachen) der Schrift in Kenntnis ihres Inhalts gerichtet sein, im Fall des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c mithin auf die verunglimpfend menschenwürdefeindlichen Tendenzen (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 129). Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen unter II. 3.
berücksichtigen sind (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom
überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Als Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (vgl. KG, a. a. O, m. w. Nachw.). Randnummer 47 aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen – oder von Schriften – ist, dass ihr Sinn
treffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
mindest „zwischen den Zeilen“ erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom
sammenfasst (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Die Gerichte dürfen der (Meinungs-)Äußerung – oder der Schrift – keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der
r Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Auslegungsvarianten bzw. Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
trifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar
entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein. Auf eine im
sammenspiel mit der offenen Aussage verdeckt enthaltene
sätzliche Aussage darf die Verurteilung
einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolge daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom
m anderen ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung
tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts stattfindet (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
treffende Annahmen gestützte (vgl. BGH, Urteil vom
rücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom
beachten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
sätzliche Aussage handelt, welchen Inhalt diese konkret hat, ob sie sich dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt, ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt oder ein diesen verdrängender Angriff auf die Menschenwürde anderer vorliegt. In die Auslegung ist gegebenenfalls auch die Darstellung „mehrerer vollverschleierter Frauen“ – unter genauerer Beschreibung der Art der „Vollverschleierung“ – einzubeziehen. Randnummer 57 Das Landgericht hat ferner weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen noch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erörtert und gewürdigt, welche der drei Tatbestandsvarianten der Vorschrift – angeklagt waren die Varianten des Beschimpfens und des böswilligen Verächtlichmachens – die Angeklagte verwirklicht hat. Dessen bedurfte es
m einen angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen,
m anderen im Hinblick darauf, dass die Varianten sich (auch) hinsichtlich des Wissens- und Wollenselementes voneinander unterscheiden. So erfordert etwa das Beschimpfen als normativ geprägtes Tatbestandsmerkmal jedenfalls eine Parallelwertung in der Laiensphäre, und das Verächtlichmachen muss böswillig erfolgen, d. h. aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht
kränken; das Verleumden liegt nur vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt (vgl.
alldem vorstehend 3. a] bb]). Randnummer 58 Die allein auf den Angriff auf die Menschenwürde bezogenen Ausführungen des Landgerichts
der
mindest bedingt vorsätzlichen Verwirklichung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB genügen bereits deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sind
dem in sich nicht widerspruchsfrei. Denn die im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwendete Formulierung, die Angeklagte müsse den objektiven Aussagegehalt
mindest in Erwägung gezogen haben, lässt befürchten, dass das Landgericht die Voraussetzungen bedingt vorsätzlichen Handelns nicht hinreichend deutlich von denen (bewusst) fahrlässigen Handelns unterschieden hat, das für die Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Randnummer 59 b) Im Fall 2 (Tat vom 8. Juni 2017) ist die Auslegung der Äußerung „WAS FÜR EIN DEGENERIERTES GESCHMEISS“ im
sammenhang mit der Behauptung, „Für Muslime ist es erlaubt, Sex mit Tieren
haben. So sagt es der Islam“, als Gleichsetzung von Muslimen mit Tieren, nämlich Ungeziefer, aufgrund des Wortlauts nachvollziehbar. Es spricht auch vieles dafür, dass das Landgericht dieses mit einer Tatsachenbehauptung verbundene Werturteil – ungeachtet der nicht erörterten Frage, ob es sich um die Behauptung einer wahren oder einer unwahren Tatsache handelt – in rechtlich nicht
beanstandender Weise als einen Angriff auf die Menschenwürde der (auch) in Deutschland lebenden Muslime angesehen hat. Denn durch die Gleichsetzung mit Ungeziefer wird den Muslimen im Sinne der vorstehend dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ihr Achtungsanspruch als Mensch, ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und werden sie als minderwertige Wesen behandelt (vgl. Schmitt, a. a. O., § 130 Rdnr. 12a m. w. Nachw.). Randnummer 60 Es fehlen jedoch auch für diese Tat Feststellungen und Ausführungen dazu, welche der (angeklagten) Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. dazu oben 3. a] bb]) die Angeklagte verwirklicht hat. Randnummer 61 Das angefochtene Urteil enthält
dem keine Feststellungen und Erörterungen dazu, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung im Sinne der vorstehend dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben 3. a] dd]) konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden
stören. Randnummer 62 Desgleichen genügen die Feststellungen und Ausführungen
r vorsätzlichen Begehung der Tat im Fall 2 aus denselben Gründen wie im Fall 1 nicht den rechtlichen Anforderungen. Randnummer 63 5. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Weder liegen der gemäß „§ 74 StGB“ getroffenen Einziehungsentscheidung
m Mobiltelefon der Angeklagten die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
grunde, die das Landgericht als Berufungsgericht vorliegend selbst erneut
treffen hatte, noch ist die Entscheidung begründet worden. Randnummer 64 a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom
stehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben
verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen
berücksichtigen (vgl. BGH, jeweils a. a. O.; KG, Beschluss vom
sammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
beachten hat, wenn – in Fällen wie dem vorliegenden – die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist. Den Tatrichter trifft diesbezüglich eine Darlegungs- und Begründungspflicht, d. h., das Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Befugnis, nach seinem Ermessen
entscheiden, bewusst gewesen ist. Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung
grunde liegen, sind in dem Urteil dazulegen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 – [3] 1 Ss 481/08 [141/08] –, juris Rdnr. 3 [betreffend Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F.]). Randnummer 66 Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Einziehungsentscheidung
ermöglichen, sind Feststellungen dazu
treffen, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Tatprodukt oder ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt – der Gegenstand also z. B. bei der Begehung der festgestellten Tat gebraucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
r Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB gehört oder
steht. Ferner sind Feststellungen
m Marktwert oder
wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5), bezogen auf diesen Zeitpunkt, erforderlich. Randnummer 67 Verzichtet der Angeklagte – anders als im vorliegenden Fall die Angeklagte (
r revisionsgerichtlichen Prüfung der Abgabe einer Verzichtserklärung als Verfahrensvoraussetzung vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
stehender, der Einziehung unterliegender Gegenstände und erklärt er sich mit deren „außergerichtlicher Einziehung“ einverstanden (vgl.
r Rechtsnatur des Verzichts grundlegend BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 –, juris Rdnr. 11 ff. = BGHSt 63, 305 ff. [betreffend Einziehung nach § 73c StGB]), sind die auch insoweit beachtlichen Umstände in die Feststellungen aufzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 32). Dem Revisionsgericht wird damit die Nachprüfung ermöglicht, ob aufgrund eines rechtswirksamen Verzichts des Angeklagten
Recht von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
dem wird dem Revisionsgericht damit auch die Prüfung ermöglicht, ob der wirksam erklärte Verzicht auf die Rückgabe des Tatmittels gegebenenfalls als Umstand im Verhalten nach der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 4 StR 552/19 –, juris Rdnr. 13)
berücksichtigen gewesen wäre. Randnummer 68 In der Einziehungsentscheidung ist der Gegenstand darüber hinaus so genau
bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
r Verwirklichung der angeklagten Taten ein ihr gehörendes Mobiltelefon als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB genutzt hat. Letzteres versteht sich bei der festgestellten Nutzung des Profils der Angeklagten auf Facebook für die Taten auch nicht von selbst, denn in Betracht kommt grundsätzlich auch die Nutzung eines – der Angeklagten (gegebenenfalls) gehörenden – Computers. Dass die Angeklagte einen solchen
den Tatzeitpunkten weder besessen noch für die Begehung der Taten gebraucht hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es fehlen darüber hinaus Feststellungen
m Marktwert des Einziehungsgegenstandes
m Zeitpunkt der Entscheidung. Dafür, dass das Landgericht sich des ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens überhaupt bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen. Randnummer 71 6. Da das Urteil auf den vorstehend dargelegten Rechtsfehlern beruht, war es gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Die Sache war, weil die für eine abschließende Sachentscheidung notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen worden sind, gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch
r Entscheidung über die Kosten der Revision,
rückzuverweisen. Randnummer 72 7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Randnummer 73 Wird – wie vorliegend betreffend Fall 1 – in die Feststellungen aufgenommen, dass bei der Tat (auch) ein „Foto“ verwendet worden ist, das „mehrere vollverschleierte Frauen“ zeige, und wird im Rahmen der Beweiswürdigung –
beiden angeklagten Taten – dazu nur ausgeführt (UA LG S. 4), die „Feststellungen
m genauen Inhalt der beiden Posts auf den Facebook-Seiten der Angeklagten ergeben sich aus entsprechender Inaugenscheinnahme dieser Seiten“, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Randnummer 74 Die bloße Mitteilung des Landgerichts, wonach „Posts auf den Facebook-Seiten“ in Augenschein genommen worden sind, stellt keine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar, die die „Posts“
m Gegenstand der Urteilsgründe gemacht und es dem Senat erlaubt hätte, die Abbildungen der „Posts“ aus eigener Anschauung
würdigen. Denn eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO muss der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei
m Ausdruck bringen; sie muss die Zielsetzung erkennen lassen, die Abbildung durch Inbezugnahme
m Bestandteil der Urteilsurkunde
machen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom
r Anwendung kommt oder der Inhalt durch personale Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001453733
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