frage
Blumen am Valentinstag stellt für ein bundesweit tätiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Blumenbestellungen ist, eine außerbetriebliche Sondersituation dar, die einen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für die sonntägliche Beschäftigung von Arbeitskräften in ihrer Telefonzentrale
ZG begründen kann. Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmebewilligung für 50 Mitarbeiter in ihrem Servicecenter am
gesucht. Sie will festgestellt wissen, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit für 50 Mitarbeiter in ihrem Servicecenter zulässig ist. Sie ist der Auffassung, sie bedürfe keiner Ausnahmebewilligung für die Sonntagsarbeit.
der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung sei diese Arbeit bereits erlaubt. Die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit ergebe sich aus der Kurzfristigkeit der Tätigkeiten, insbesondere von Änderungswünschen, die denknotwendig nicht an einem Werktag vorgenommen werden könnten. Daneben seien ihre Mitarbeiter den Floristen gleichzustellen, denen die Sonn- und Feiertagsarbeit
der Bedürfnisgewerbeverordnung Berlins explizit erlaubt sei. Für den Fall, dass die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit
der Bedürfnisgewerbeverordnung verneint werde, müsse der Antragsgegner jedenfalls eine Ausnahmebewilligung
dem Arbeitszeitgesetz erteilen, da besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erforderten. Nahezu alle Konkurrenten böten eine Zustellung am Valentinstag an, so dass ihr erhebliche
teile wie entgangene Aufträge sowie
haltiger Kundenverlust drohten. Dieser Schaden wäre auch unverhältnismäßig, weil der Valentinstag zu den umsatzstärksten Tagen in der Floristikbranche zähle. Ein Anspruch folge auch aus der Selbstbindung der Verwaltung, da das Bezirksamt in der Vergangenheit ihren Anträgen stattgegeben habe. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit für 50 Mitarbeiter im Servicecenter am 14. Februar 2021 in der Zeit von 7:00 – 16:00 Uhr zulässig ist, Randnummer 9 hilfsweise, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung
ZG für die Beschäftigung von 50 Mitarbeitern in ihrem Servicecenter am 14. Februar 2021 in der Zeit von 7:00 – 16:00 Uhr zu erteilen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) ArbZG seien nicht erfüllt. Allein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Antragstellerin und ein rein zu befriedigendes spontanes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen. Bestellungen für Lieferungen am Valentinstag könnten bis 11:00 Uhr zum Vortag bei der Antragstellerin aufgegeben werden, so wie sie es bisher auch für Bestellungen für eine Lieferung am Sonntag handhabe. Dadurch könne der Schaden zumindest gemindert werden. Die Sonntagsarbeit sei auch nicht zwingend erforderlich, um Stornierungen durchzuführen, Änderungswünsche der Kunden aufzunehmen oder Rücksprachen mit Partnerfloristen zu halten. Denn für sonstige Sonntagslieferungen mit Bestellungen bis Samstag, 11:00 Uhr funktioniere das bisherige Bestellsystem der Antragstellerin auch. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, welchen Anteil auf die am Valentinstag selbst ausgelösten Bestellungen entfalle. Eine Abwanderung zur Konkurrenz drohe schon deshalb nicht, weil die von ihr genannten Konkurrenzunternehmen
den Darstellungen auf den jeweiligen Internetseiten nicht an Sonn- und Feiertagen lieferten. Die von der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung vorausgesetzte Notwendigkeit, die Arbeit nicht auch an Werktagen verrichten zu können, sei aus den genannten Gründen nicht gegeben. II. Randnummer 13 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 14
deren § 1 Abs. 1 Nr. 7 dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen beschäftigt werden, weshalb hierfür keine Ausnahmebewilligung benötigt wird. Dem Vorbringen der Antragstellerin, das auf eine „begehrte Ausnahmebewilligung“ Bezug nimmt, ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Antragstellerin hilfsweise die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Sonntagsarbeit am 14. Februar 2021
dem Arbeitszeitgesetz begehrt. Randnummer 15 2. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 16 a) Er ist jedoch zulässig. Die Antragstellerin ist an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Antragsgegner beteiligt, da dieser in ihrem Fall von einer Unzulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit
der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung am Valentinstag ausgeht. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil Verstöße gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz – ArbZG –
ZG bußgeldbewehrt sind. Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 15). Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der Gestattung, am 14. Februar 2021 Arbeitnehmer zu beschäftigen, denn sie wird durch die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit dieser Beschäftigung in ihrer gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in ihren Rechten, insbesondere aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, verletzt wird. Randnummer 17 b)
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 18 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BedGewV BE zugunsten der Antragstellerin eingreift bzw. sie sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV BE berufen kann. Randnummer 20
dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BedGewV BE findet keine nähere Eingrenzung bezüglich der Frage statt, in welchen Branchen oder Tätigkeitsfeldern die in der Norm genannten Leistungen erbracht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der fast wortgleichen Regelung der hessischen Bedürfnisgewerbeverordnung ausgeführt (BVerwG, a.a.O., Rn. 54 - 56): Randnummer 23 „Mit diesem Inhalt ist die Norm mit der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar. Ob die engen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, lässt sich angesichts der Weite der Ausnahme und der damit einhergehenden mangelnden Voraussehbarkeit der erfassten Branchen und Tätigkeitsfelder nicht prüfen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass der Betrieb von Callcentern gleichgültig in welcher Branche oder für welche Tätigkeitsfelder stets erforderlich ist, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Unter den Branchen, für die Callcenter tätig sind, sind auch solche, bei denen eine Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist. Dazu gehört namentlich der Versandhandel, für den insbesondere der Antragsgegner aufgrund eines gewandelten Verbraucherverhaltens ein Bedürfnis der Bevölkerung an der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung an Sonn- und Feiertagen per Telekommunikation annehmen möchte. Zwar mag die Muße eines Sonn- und Feiertags vermehrt auch dazu genutzt werden, die Angebote des Versandhandels in Ruhe zu sichten und überlegte Kaufentscheidungen vorzubereiten. Jedoch ist die Erfüllung eines Erwerbswunsches durch Abgabe eines Auftrags, gegebenenfalls
vorheriger Einholung zusätzlicher Auskünfte oder weiterer Beratung auch an den folgenden Werktagen ohne Weiteres möglich. Das Bedürfnis
weiteren Auskünften,
Beratung oder Erteilung eines Auftrags muss nicht sofort befriedigt werden. Diese Tätigkeiten sind eng der werktäglichen Geschäftigkeit und den alltäglichen Erwerbswünschen zuzurechnen. Ihr Aufschub ist hinzunehmen; eine erhebliche Einbuße des Freizeitwerts ist mit ihm nicht verbunden. Allenfalls für einzelne Branchen mag es vorstellbar sein, dass angesichts eines gewandelten Verbraucherverhaltens oder aus anderen Gründen an Sonn- und Feiertagen ein Bedürfnis
Entgegennahme von Aufträgen,
Auskunftserteilung und Beratung per Telekommunikation besteht, welches auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern als erforderlich erscheinen lässt. Mangels jeden Anhaltspunktes im Normtext ist es den Gerichten aber verwehrt, selbst einen eigenen Katalog zulässiger Felder für eine Betätigung von Callcentern an Sonn- und Feiertagen aufzustellen, um die Norm zumindest teilweise aufrechtzuerhalten. Soweit über Callcenter Dienste abgewickelt werden, die an Sonn- und Feiertagen erreichbar sein müssen, um sonst eintretende erhebliche Schäden an Rechtsgütern zu verhindern, bedarf es einer übergangsweisen Aufrechterhaltung der Norm nicht.
ZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Notdiensten beschäftigt werden. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Sie erfasst alle Dienstleistungen und Tätigkeiten zur Hilfeleistung, wie Schlüsseldienste, Reparaturnotdienste und Sperrannahmedienste der Banken und Kreditkartenunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Dienste in den Unternehmen selbst oder über ausgelagerte Callcenter erreichbar sind.“ Randnummer 24 Diese Erwägungen sind
der Auffassung des Gerichts auf § 1 Abs. 1 Nr. 7 BedGewV BE übertragbar. Der Norm ist mit der Gestattung von sonn- und feiertäglichentelefonischen Entgegennahme von Aufträgen sowie der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon keinerlei Begrenzung zu entnehmen, die dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Staates für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gerecht wird (vgl. zum Schutzauftrag BVerfG, Urteil vom
dieser Vorschrift dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen auch in Blumengeschäften beschäftigt werden. Die Gestattung der Sonn- und Feiertagsarbeit für Blumengeschäfte folgt insofern aber nicht aus der Bedürfnisgewerbeverordnung. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Ladenöffnungsgesetz – BerlLadÖffG – die Zulässigkeit der sonn- und feiertäglichen Öffnung von Verkaufsstellen i.S.v. § 2 Abs. 1 BerlLadÖffG im Bereich der Warengruppe Blumen und Pflanzen. § 7 BerlLadÖffG enthält die entsprechende Gestattung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen zu beschäftigen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)BedGewV BE erweitert lediglich die dort festgelegte zulässige Arbeitszeit dadurch, dass das „Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten“ erlaubt wird. Einen eigenständigen Gestattungstatbestand enthält nur Buchstabe b) für „Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden“, zu welchem eine Analogie aber bereits aufgrund vollständig unterschiedlicher Interessenlagen ausscheidet. Randnummer 26 Die begehrte Gleichstellung kann aber auch nicht aus einer Analogie zum Berliner Ladenöffnungsgesetz abgeleitet werden. § 4 BerlLadÖffG setzt in allen seinen Erlaubnistatbeständen Verkaufsstellen voraus. Verkaufsstellen wiederum sind
LadÖffG physische Verkaufsörtlichkeiten wie etwa Ladengeschäfte, Kioske oder mobile Verkaufsstände.
LadÖffG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in diesen Verkaufsstellen mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt werden. Eine Erweiterung der Sonn- und Feiertagsarbeit auf die hinter der Verkaufstätigkeit in physischen Verkaufsstellen liegende Organisationsarbeit ist erkennbar nicht vom Berliner Ladenöffnungsgesetz beabsichtigt. Damit dürfte es bei summarischer Prüfung an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie fehlen. Randnummer 27 3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat hingegen Erfolg. Randnummer 28 a)
dem im Rahmen von § 123 Abs. 1 VwGO anzuwendenden Maßstab hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom grundsätzlichen, in § 9 Abs. 1 ArbZG geregelten Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für den Valentinstag am 14. Februar 2021
ZG zu haben.
dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 29 aa) Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27. Januar 2021 – BVerwG 8 C 3.20). Vom Unternehmen geschaffen wäre der Bedarf
Sonn- und Feiertagsarbeit etwa, wenn die Arbeitsorganisation auf Sonn- und Feiertagsarbeit angelegt ist, oder wenn eine Umsatzschwäche diese Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich macht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 738/18 –, juris Rn. 63). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offen gelassen, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann (Pressemitteilung a.a.O.).
dem gesetzgeberischen Willen kommt es für die Annahme „besonderer Verhältnisse“ aber nicht darauf an, ob diese vorhersehbar waren oder nicht. Denn die Unvorhersehbarkeit als Tatbestandsmerkmal ist entgegen der Vorgängerregelung in § 105f GewO a.F. nicht übernommen worden. Daher können „besondere Verhältnisse“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) ArbZG grundsätzlich auch wegen eines saisonalen Spitzenbedarfs vorliegen (OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 738/18 –, juris Rn. 59 f.; s. auch BeckOK ArbR/Kock, 58. Ed. 1.12.2020, ArbZG § 13 Rn. 20). Randnummer 30
diesem Maßstab bejaht die Kammer vorliegend eine Sondersituation, die ihre Ursache in außerbetrieblichen Gründen hat. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die
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dem von der Antragstellerin vermittelten Warensortiment an bestimmten (wenigen) Tagen besonders hoch ist. Zweifellos gilt dies in besonderer Weise für den Valentinstag, an dem sich Liebende traditionell Blumen als Zeichen ihrer Verbundenheit zukommen lassen. Der Valentinstag ist damit ein besonderer Tag, der einen spezifischen saisonalen Spitzenbedarf an Blumen auslöst.
der Darstellung der Antragstellerin ist zudem glaubhaft, dass sie für diesen Tag besonders viele Bestellungen erhält, die nicht nur im Vorfeld, sondern auch an dem Tag selbst noch aufgegeben werden. Auch vor dem Hintergrund, dass der 14. Februar nicht immer auf einen Sonntag fällt, ist diese Kundenerwartung anders zu bewerten als in dem vom BVerwG unlängst entschiedenen Fall, in dem der Bedarf der Kunden durch das dortige Unternehmen maßgeblich durch das Versprechen der Lieferung am gleichen Tag erst geschaffen wurde. Die Antragstellerin, die sich aufgrund der Organisation ihres Geschäftsmodells unter Einbindung von Partnerfloristen nicht auf eine ständige Befreiung vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit berufen kann, befindet sich mithin gerade an den für den Blumenhandel besonders relevanten Tagen in einer Sondersituation. Diese Besonderheit kann die Antragstellerin auch nicht durch eine auf werktägliche Arbeit ausgerichtete Arbeitsorganisation verhindern. Insofern verkennt das Gericht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der von Kunden eine vorausschauende Planung verlangt werden kann und alleine aufgrund des Wunsches
der sofortigen Verfügbarkeit und der Möglichkeit des spontanen Entschlusses die verfassungsunmittelbar geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sowie der entsprechende Arbeitnehmerschutz nicht automatisch zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom
dem Berliner Ladenöffnungsgesetz wie dargestellt sogar an jedem Sonn- und Feiertag in Verkaufsstellen verkauft und Arbeitskräfte hierfür eingesetzt werden. Die Erwartung potenzieller Kunden, Blumen an Sonn- und Feiertagen problemlos erwerben zu können, ist mithin grundsätzlich begründet. Randnummer 31 bb) Bei Nichtbewilligung der Sonntagsarbeit würde auch ein unverhältnismäßiger Schaden drohen. Unter Schaden im Sinne dieser Vorschrift können allerdings nur die wirtschaftlichen
teile zu verstehen sein, die der betreffende Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde. Unerheblich sind wirtschaftliche
teile, soweit sie eine andere Ursache haben. Als Schaden kommen etwa Schadensersatzansprüche von Kunden, Vertragsstrafen, entgangene Aufträge sowie der Verlust von „guten“ Kunden in Betracht (Schliemann, ArbZG, § 13, Rn. 47; Beack/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 13, Rn. 41, m.w.N.; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Auflage 2013, § 13, Rn. 16). Der zu befürchtende Schaden muss
gewiesen oder jedenfalls in hohem Grade wahrscheinlich gemacht werden (vgl. Beschluss der Kammer vom
ZG zustehende Ermessen ist hier auf Null reduziert, weshalb das Gericht die Verpflichtung ausspricht, die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Entscheidend für eine Ermessensreduzierung auf Null ist, dass
Lage der Dinge allein eine Rechtsfolge den Ermessensrahmen nicht überschreitet oder keinen Ermessensfehlgebrauch begründet. Da die Annahme der Ermessensreduzierung auf Null der Ratio des Ermessens gerade widerspricht, müssen an deren Feststellung strenge Anforderungen gestellt werden (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff,
dem Berliner Ladenöffnungsgesetz gestattet. Auch unter Geltung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. Januar 2021 – SARS-CoV-2-IfSV – dürfen Blumenläden als „Abhol- und Lieferdienste“ gemäß § 14 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSV betrieben werden.
V-2-IfSV bleibt § 4 BerlLadÖffG unberührt. Im Betätigungsfeld der Antragstellerin ist es damit glaubhaft, dass diese ohne Ausnahmebewilligung schwerwiegende
teile erleiden würde, auch wenn andere Konkurrenten wie vom Antragsgegner dargelegt soweit ersichtlich nicht am Valentinstag selbst liefern. In diesem Zusammenhang ist mithin die wirtschaftliche Bedeutung der Sonntagsarbeit am Valentinstag für die Antragstellerin besonders zu berücksichtigen, die schwerwiegende Schäden im Falle der Verweigerung der Bewilligung der Sonntagsarbeit glaubhaft gemacht hat. In der Ermessensabwägung ist daneben zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Ausnahmebewilligungen an die Antragstellerin erteilt und damit sowohl ihre Erwartungen als auch die der Kunden bestärkt hat, sonntäglich Bestellungen an besonderen Tagen entgegennehmen zu können. Auch wenn diese Bewilligungen sich nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung verdichtet haben, so sind sie doch im Rahmen der Gesamtabwägung mit den anderen Gesichtspunkten zu beachten. Der Antragsgegner würde sich bei Verweigerung der begehrten Bewilligung schließlich dem Vorwurf eines Wertungswiderspruchs aussetzen, denn er hat als Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BedGewV BE die Entscheidung getroffen, die inmitten stehende Sonntagsarbeit bewilligungsfrei zu stellen. Auf diese Vorschrift kann sich die Antragstellerin allein deswegen nicht stützen, weil der Antragsgegner die Vorschrift zu weit gefasst hat. Es wäre indes widersprüchlich, wenn der Antragsgegner eine Bewilligung im Einzelfall letztlich deshalb versagen könnte, weil er über die Tätigkeit der Antragstellerin hinaus zu viele andere Gewerbetätigkeiten von dem Erfordernis einer Bewilligung entbunden hat. Randnummer 36 b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist
GO gegeben, wenn die gerichtliche Regelungsanordnung notwendig ist, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Knapp zwei Wochen vor dem fraglichen Tag hat die Antragstellerin noch keinen Widerspruchsbescheid, der ihr die Verweigerung der Ausnahmebewilligung bestätigt. Ohne gerichtliche Anordnung könnte die Antragstellerin ihr Recht nicht durchsetzen. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde damit wesentliche
teile für sie bedeuten. Randnummer 37 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Kammer den Antrag zurückgewiesen hat, handelt es sich hierbei um ein geringfügiges Unterliegen im Sinne der Vorschrift, weil die Antragstellerin materiell in vollem Umfang obsiegt. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei ein Siebtel des am Valentinstag erzielten Umsatzes angesetzt, da es davon ausgeht, dass die Bestellungen gleichmäßig über die Woche vor dem Valentinstag verteilt eingehen, diesen Betrag aber nicht für Haupt- und Hilfsantrag verdoppelt, weil sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den Streitwert in voller Höhe zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001454079
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.