Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament Orientierungssatz
(2019), § 2270 BGB Rn. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten dies im vorliegenden Fall anders gemeint haben könnten, sind nicht gegeben. Randnummer 71 Auch die behauptete Vermögenslosigkeit der Ehefrau lässt im Rahmen der Auslegung keinen zwingenden Schluss gegen eine gewollte Wechselbezüglichkeit zu (vgl. dazu BeckOGK/Braun § 2270 BGB Rn. 44). Wie bereits oben zur Frage der Schlusserbeneinsetzung erörtert, haben die Ehegatten durch die Formulierung „Universalerbe unseres gesamten Vermögens“ zum Ausdruck gebracht, dass sie keine getrennten Vermögensmassen sahen, sondern ein gemeinschaftliches Ehevermögen, über das sie auch als solches letztwillig verfügen wollten. Die Eheleute waren im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits ... Jahre lang verheiratet und lebten zusammen. Dass der Erblasser bereits zuvor in den Westen übergesiedelt war und „sich eine Existenz aufgebaut“ hatte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, tritt angesichts der gemeinsamen Ehezeit bis zur Errichtung des Testaments in den Hintergrund (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 7.11.1994, 15 W 288/94). Jedenfalls lässt sich allein aus dem behaupteten (und von der Antragstellerin bestrittenen) Vermögensunterschied der Ehegatten nicht positiv der Wille der Ehegatten feststellen, dass sie beide eine Wechselbezüglichkeit nicht wollten (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.5.2015, 20 W 196/14, Rn. 40 ff.). Aus dem Testament von ... ergibt sich nichts dafür, dass sie dem Vermögensunterschied irgendeine Bedeutung beigemessen haben. Im Gegenteil spricht die zitierte Formulierung „unseres gesamten Vermögens“ sogar gegen eine solche Bewertung. Randnummer 72 Die äußere Form des Testaments spricht auch nicht gegen die Annahme von Wechselbezüglichkeit. Die Schlusserbeneinsetzung ist bereits in dem Testament vom ... ... ... enthalten und wurde zeitgleich mit den weiteren letztwilligen Verfügungen auf einem Stück Papier getroffen. Die Schlusserbeneinsetzung wurde am ... ... ... - unter Verweis auf das Bestehen eines „Testaments auf Gegenseitigkeit“ - ausdrücklich wiederholt. Dass die Ehegatten diese Schlusserbeneinsetzung auf einem gesonderten Papier drei Tage nach dem ersten Testament wiederholten, spricht sogar eher für eine Wechselbezüglichkeit, da offensichtlich beiden diese Bestimmung so wichtig war, dass sie sie noch einmal bekräftigten. Randnummer 73 Für die Auslegung und damit die Ermittlung des Willens der Ehegatten bei Errichtung des Testamentes unerheblich ist das spätere Testament des Erblassers aus .... Es ist schon zweifelhaft, dass sich aus diesem Testament, das Jahrzehnte nach dem Testament aus ... errichtet wurde, ein Wille des Erblassers gegen die Wechselbezüglichkeit und für die Abänderbarkeit ableiten lässt, da das Testament aus ... darin mit keinem Wort erwähnt wird. Jedenfalls aber besagt dieses Testament nichts über den Willen der vorverstorbenen Ehefrau. Für die Auslegung des Testaments aus ... und die Frage der Wechselbezüglichkeit ist jedoch der Wille beider Ehegatten von Bedeutung. Rückschlüsse aus dem Testament des Erblassers aus ... auf den Willen der Ehefrau im Jahre ... sind nicht möglich (vgl. auch OLG München, Beschluss v. 6.7.2007, 31 Wx 33/07, Rn. 21). Randnummer 74 Schließlich führt auch der große Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht zur positiven Annahme, dass eine Wechselbezüglichkeit nicht gewollt gewesen sei. Zwar mag es in diesen Fällen voraussehbar sein, welcher der Ehegatten den anderen überlebt, und mag es vorliegend auch wahrscheinlich gewesen sein, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht nur für kurze Zeit, sondern für einen längeren Zeitraum überlebt. Diese statistische Betrachtung greift jedoch zu kurz und lässt nicht den zwingenden Schluss (gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung) zu, dass die Ehegatten von einer unverhältnismäßig langen Bindung des überlebenden Ehegatten ausgingen und eine solche nicht gewollt hätten. Wie unsicher dieser Schluss ist, zeigt auch der vorliegende Fall: obwohl der Altersunterschied zwischen den Ehegatten rund ... Jahre betraf, hat der Erblasser seine Ehefrau „nur“ um ... Jahre überlebt. Lässt sich mithin der Zeitraum der Bindung auch bei großen Altersunterschieden nicht sicher vorhersagen, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht feststellen, ob die Ehegatten eine solche Bindung nicht gewollt haben (vgl. BeckOGK/Braun, § 2270 BGB Rn. 45). Vorliegend war die Ehefrau im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ...... Jahre alt, der Erblasser ...... Jahre alt. Von welcher Lebenserwartung die Ehegatten ausgingen, ist nicht bekannt. Statistisch betrachtet hatte die Ehefrau noch rund ...... Jahre zu leben. Zu Lebzeiten hätten beide Ehegatten das Testament, auch soweit es wechselbezüglich war, noch widerrufen können. Dies haben sie nicht getan. Dass der Erblasser eine darüber hinausgehende Bindung nach dem Vorversterben der Ehefrau dennoch nicht gewollt haben sollte, lässt sich mangels weiterer dafür sprechender Anhaltspunkte nicht annehmen. Randnummer 75 Auch eine Gesamtbetrachtung aller genannten Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat vermag daraus keine Auslegung des Testaments aus ... herzuleiten, wonach der Wille der Ehegatten ... eine Wechselbezüglichkeit ausschließen wollte. Letztlich bleibt das Motiv der Ehegatten für die Errichtung der Testamente im Jahre ... im Dunkeln. Damit aber verbleibt es bei der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach die Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen ist. Damit aber konnte der Erblasser die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr widerrufen, § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sein Testament aus ... ist unwirksam.
- Randnummer 76 Das Testament vom ... ... ... ist auch nicht von den Ehegatten zu deren Lebzeiten durch Vernichtung widerrufen worden, § 2255 BGB. Entsprechendes lässt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Randnummer 77 Zwar existiert das Testament vom ... ... ... nur noch als Kopie. Dass es damals formwirksam errichtet wurde, ist unstreitig und ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie und der Bezugnahme im (als Original vorliegenden) Testament vom ... ... .... Eine Fälschung wird nicht behauptet. Den erhöhten Beweisanforderungen im Erbscheinsverfahren im Falle des Fehlens des Originals (vgl. dazu nur KG, Beschluss v. 3.8.2018, 6 W 52/18 m.w.N.) ist damit Genüge getan. Randnummer 78 Nach § 2255 BGB kann ein Testament durch Vernichtung der Testamentsurkunde widerrufen werden. Die Beweis- und Feststellungslast für einen solchen Widerruf trägt derjenige, der sich darauf beruft (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck,
- A., § 2255 BGB Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss v. 29.3.2012, 2 Wx 60/11), hier also der Beschwerdeführer. Allein der Umstand, dass nach dem Tod des Erblassers das Original der Testamentsurkunde nicht mehr auffindbar ist, begründet keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist (OLG Naumburg aaO m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2.2019, 25 Wx 65/18; OLG Hamburg, Beschluss v. 25.1.2019, 2 W 45/18). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche bewusste Vernichtung sind nicht ersichtlich. Dass der Erblasser in seinem Testament von ... erklärt hat, nicht durch gemeinschaftliches Testament in der Verfügung über seinen Nachlass gebunden zu sein, lässt keinen Schluss auf eine Vernichtung des Testaments aus ... zu. Dieses Testament vom ... ... ... wird im Testament von ... gar nicht erwähnt. Dass der Erblasser angab, nicht gebunden zu sein, ließe sich auch dadurch erklären, dass er das Testament aus ... vergessen hat oder dass er annahm, durch dieses Testament nicht in der Verfügung beschränkt zu sein. Gegen eine bewusste Vernichtung des Testaments vom ... ... ... spricht im Übrigen, dass das Testament vom ... ... ..., das ausdrücklich auf das Testament vom ... ... ... Bezug nimmt, noch im Original vorliegt. Hätten die Ehegatten das Testament vom ... ... ... durch Vernichtung widerrufen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dann auch für eine Vernichtung des daran anknüpfenden Testaments vom ... ... ... gesorgt hätten. Randnummer 79 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Antragstellerin nach dem Tod ihrer Mutter sich nicht auf das Testament von ... berufen und keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe, belegt dies nicht, dass das Testament vom ... ... ... von den Eheleuten zu diesem Zeitpunkt vernichtet worden war. Die Antragstellerin hat vorgetragen, von Anfang an nur eine Kopie des Testaments vom ... ... ... erhalten zu haben, von dem Testament vom ... ... ... hingegen das Original. Ferner hat sie vorgetragen, dass sie im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter selbst in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe und sie keinen Anlass gehabt habe, erbrechtliche Ansprüche gegenüber dem Ehegatten ihrer Mutter geltend zu machen. Anderes lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - zu diesem Zeitpunkt nur noch die Kopie existiert haben sollte, bliebe offen und unbekannt, ob das Original dazu bewusst vernichtet oder nur verloren gegangen war. Der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin ihrer Tochter eine Kopie überreichte, spricht zudem gegen eine bewusste Vernichtung des Originals mit Widerrufsabsicht. Andere Tatsachen, die für eine solche Widerrufsabsicht beider Ehegatten bezüglich des Testaments vom ... ... ... sprechen, sind vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen und für den Senat nicht ersichtlich.
- Randnummer 80 Hatte damit die Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg, war auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin jedoch die amtsgerichtliche Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht dabei auf § 81 FamFG. Randnummer 81 Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss in Ziffer 2 des Tenors ausgesprochen: „Der Beteiligte zu
- hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu
- zu erstatten.“ Nach der Begründung soll der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 vor allem deshalb die außergerichtlichen Kosten erstatten, weil er mit seinem Antrag unterlegen, sie hingegen mit ihrem Antrag obsiegt hat. Dies greift jedoch zu kurz und erscheint ermessensfehlerhaft. Denn grundsätzlich sind bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und kann - ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden (vgl. grundsätzlich BGH, Beschluss v. 18.11.2015, IV ZB 35/15). Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt demgegenüber nicht erkennen, dass es mögliche andere Umstände neben dem Maß des Obsiegens tatsächlich in seine Erwägungen eingestellt und abgewogen hat. Dazu gehört vorliegend vor allem der Umstand, dass die Beteiligte zu 2 das Erbscheinsverfahren von Anfang an mit anwaltlicher Vertretung betrieben hat, diese Kosten also unabhängig vom Verfahrensverhalten des Beteiligten zu 1 entstanden wären. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Frage der Bindungswirkung und Wechselbezüglichkeit eine schwierige Rechtsfrage betrifft, so dass das Vorgehen des Beklagten zu 1 (Abweisungsantrag bezüglich Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und eigener Erbscheinsantrag) nicht von vornherein aussichtslos erschien. Unter Abwägung dieser gesamten Umstände entspricht es deshalb billigem Ermessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen haben. Randnummer 82 Hinsichtlich der Gerichtskosten der ersten Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
- Randnummer 83 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 81, 84 FamFG. Dabei war maßgeblich, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde in der Hauptsache erfolglos geblieben ist. Nach § 84 FamFG tritt in diesem Fall die Kostenhaftung des Unterlegenen ein. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor. Der Erfolg hinsichtlich der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung fiel dabei nicht ins Gewicht; der Antragsteller hätte das Rechtsmittel zur Vermeidung unnötiger Kosten auch nur auf die Kostenentscheidung beschränken können.
- Randnummer 84 Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 61 GNotKG. Sie beruht auf der Angabe des Nachlasswertes in dem Erbscheinsantrag des Antragstellers sowie auf dem vom Beteiligten zu
- ausgefüllten Nachlasswertverzeichnis vom 22.2.
- Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001454290