„Sondertatbestände“) abgelehnt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Vormerkung weiterer tatsächlicher Arbeitsentgelte in Form von ZB für die Jahre 1974 bis 1982 besteht nicht. Randnummer 15 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu nach – wie hier - Bejahung des persönlichen Anwendungsbereichs des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) und Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die fiktive Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), insbesondere das „tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ des bzw der Berechtigten gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das „erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) handelt. Hierzu gehören nach der Rspr des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt (
BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris – Rn 27), zwar grundsätzlich auch einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung, wie zB Jahresendprämien bzw auch die vorliegend in Rede stehenden ZB. Randnummer 16 Der Nachweis des Zuflusses der Höhe nach konkret bestimmter ZB im streitgegenständlichen Zeitraum ist der Klägerin jedoch weder im Vollbeweis gelungen noch hat sie – was sie letztlich nur begehrt - entsprechende Zahlungen glaubhaft gemacht. Insofern entscheidet das Gericht gemäß §§ 153 Abs. 1, 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beweis ist nur erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
1 EVO). Nach den maßgeblichen Rahmenkollektivverträgen (RKV) für die Beschäftigten der DR war Voraussetzung für die Gewährung der ZB vielmehr eine Bewertung der Arbeitsleistung („diszipliniertes Verhalten und pflichtbewußte Arbeitsleistungen, die zum pünktlichen und sicheren Arbeitsablauf und damit zur Erfüllung der der Deutschen Reichsbahn gestellten Planaufgaben beitragen“,
F des
F
13, Nr. 11 bzw Nr. 9 in den einschlägigen Fassungen des RKV) bzw erfolgte eine Zahlung nicht. Die Höhe der ZB wurde nach den Arbeitsleistungen und dem „Verhalten“ der Beschäftigten durch den Leiter der Dienststelle bzw den Betriebsleiter im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festgesetzt (
12, Nr. 10 bzw Nr. 8 in den einschlägigen Fassungen des RKV). Zudem begann nach § 34 Nr. 5 RKV 1964 die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der ZB für Lehrlinge nach Beendigung ihrer Ausbildung, was bei der Klägerin erst der
etwa zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften BSG, Urteil vom
. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dies ist jedoch – wie dargelegt - nicht der Fall. Insbesondere folgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit auch nicht daraus, dass der Klägerin nachweislich ab 1983 durchgehend jährliche ZB gezahlt wurden. Dies gilt auch im Hinblick auf die ihr im August 1989 für 20 Jahre „treue Arbeit“ bei der DR verliehene „Medaille für treue Dienste in Silber“. Denn deren Aushändigung knüpfte nach den maßgebenden Vorschriften der EVO und der RKV ausschließlich an eine ununterbrochene Dienstzeit an. Das Vorhandensein der bloßen Möglichkeit einer Zahlung von ZB auch vor 1983 genügt aber nicht, um die Anforderungen für eine Glaubhaftmachung zu erfüllen (
BSG, Beschluss vom
zur Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – Rn 21 ff). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001454511
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