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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 32/20 Urteil Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Verhängung einer Sperrzeit § 48 S

Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Verhängung einer Sperrzeit Orientierungssatz 1. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 3 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rech

§ 144Nr 25 - Rn 15 mw

N). Randnummer 14 Der Kläger greift den Sperrzeitbescheid und den Alg-Änderungsbescheid zu Recht mit der isolierte Anfechtungsklage an (§ 54 Abs. 1, § 56 SGG). Auf Grund der zuvor mit Bescheid vom

  1. Mai 2018 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage hinsichtlich der Bewilligung von Alg (vgl BSG, Urteil vom
  2. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R =

§ 159Nr 6 – Rn 10).

Randnummer 15 Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB) X iVm § 330 Abs. 3 SGB III, weil diese die ursprüngliche Bewilligung von Alg durch Bescheid vom

  1. Mai 2018 jeweils rückwirkend für die Zeitraum der angenommenen Sperrzeit vor Bekanntgabe der Änderungsbescheide vom
  2. Februar 2019 aufgehoben hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt. Die Beklagte ist indes unzutreffend von einer Änderung aufgrund eines Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit nach Ablehnung des Arbeitsangebots für die Zeit vom
  3. Dezember 2018 bis
  4. Januar 2019 ausgegangen. Die dreiwöchige Sperrzeit trat vielmehr kraft Gesetzes (schon) in der Zeit vom
  5. Dezember 2018 bis
  6. Dezember 2018 ein, dh nicht in dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum. Randnummer 16 Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem
  7. Februar 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Randnummer 17 Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 SGB X wegen eines Ruhens des Anspruchs auf Alg aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen ist im (nur noch) streitbefangenen Zeitraum vom
  8. Dezember 2018 bis
  9. Januar 2019 nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten. Randnummer 18 Es mangelt hinsichtlich einer dreiwöchigen Sperrzeitdauer zwar nicht an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Randnummer 19 Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl schon BSG, Urteil vom
  10. Oktober 1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG, Urteil vom
  11. Juli 1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 73). Entsprechend diesem sozialen Schutzzweck hat die Rechtsfolgenbelehrung formalen Charakter und muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund ergeben (vgl BSG, Urteil vom
  12. Dezember 1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87). An diesen Anforderungen hat das BSG auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG, Urteil vom
  13. Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R – Rn 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II BSG, Urteil vom
  14. Dezember 2010- B 14 AS 92/09 R – juris - Rn 24). Randnummer 20 Mit der nunmehr vorhandenen Ausdifferenzierung der Sperrzeitdauern in der Weise, dass die Sperrzeitdauer nunmehr entsprechend der Anzahl der Verstöße abgestuft ist, soll der Eingliederungsdruck auf den Arbeitslosen in Abhängigkeit von seiner Mitwirkungsbereitschaft stetig erhöht werden. Dieser Vermittlungsansatz findet Ausdruck auch in einer Individualisierung der Sperrzeitfolgen. Entsprechend muss auch die Rechtsfolgenbelehrung auf die individuelle leistungsrechtliche Situation abgestimmt sein. Dies dient zugleich dem Ziel der Verhaltenssteuerung (vgl BSG, Urteil vom
  15. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R -

§ 159Nr 6 – Rn 27 mw

N). Davon ausgehend war nicht mehr zu entscheiden, ob die Zuweisung zu der Maßnahme vorliegend eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung für eine zwölfwöchige Sperrzeit enthielt. Offenbleiben kann damit auch, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das SG meint, da es aus den vom SG genannten Gründen schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeitraum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 14/18 R =

§ 159Nr 7 – Rn 21).

Randnummer 21 Allerdings ist von einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung auszugehen, soweit jeweils ein erstes versicherungswidriges Verhalten und die daran anknüpfende Rechtsfolge einer dreiwöchigen Sperrzeit betroffen ist. Insoweit lässt die Rechtsfolgenbelehrung für einen verständigen Arbeitslosen erkennen, dass im Fall einer Verhinderung des Zustandekommens des angebotenen Vorstellungsgesprächs jedenfalls eine Sperrzeitdauer von drei Wochen droht. Es liegt auch keine widersprüchliche Belehrung vor, was in Betracht käme, wenn der Eintritt miteinander im Widerspruch stehender Rechtsfolgen offen und im Ergebnis unklar bliebe, ob überhaupt eine Rechtsfolge eintritt. Auch wenn die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Belehrung hinsichtlich des Eintritts einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit bei Abbruch der Maßnahme nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, kann ihr entnommen werden, dass zumindest eine dreiwöchige Sperrzeit bei Arbeitsablehnung eintreten werde (vgl hierzu schon BSG aaO Rn 22). Randnummer 22 Die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der dreiwöchigen Sperrzeit vom

  1. Dezember 2018 bis
  2. Januar 2019 lagen jedoch nicht vor, und zwar ungeachtet dessen, ob der Kläger durch die unentschuldigte Nichtteilnahme an dem Vorstellungsgespräch vom
  3. November 2018 dessen Zustandekommen verhindert hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Denn die Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beginnt kraft Gesetzes mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (das wäre hier der Tag nach dem Vorstellungstermin am
  4. November 2018), oder, wenn – wie hier – dieser Tag in eine Sperrzeit fällt (hier die Sperrzeit wegen Maßnahmeabbruchs vom
  5. November 2018 bis
  6. Dezember 2018, vgl rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom
  7. Juli 2020 – L 18 AL 29/20 -), mit dem Ende dieser Sperrzeit (vgl § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeit hätte daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nur – kalendermäßig - vom
  8. Dezember 2018 bis einschließlich
  9. Dezember 2018 eintreten können, nicht aber – und allein dieser Zeitraum ist vorliegend streitbefangen - vom
  10. Dezember 2018 bis
  11. Januar
  12. Eine Aufhebung der Alg-Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum kommt daher auf der Grundlage von § 48 SGB X nicht in Betracht, ebenso wenig eine Minderung des Alg-Anspruchs und dessen Ruhen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001454524

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