Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Gerichtsstand für Klage des Darlehensnehmers auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Darlehensgebers; Fehlerhaftig
§ 12Abs.
1 EGBGB vorgesehenen Gestaltungshinweise gehalten hat. (Rn.201)
- Ist der Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbunden, muss der Darlehensnehmer nach § 358 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs leisten, wenn ihn der Darlehensgeber über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet hat (Anschluss BGH, Urteil vom
- Oktober 2020 - XI ZR 498/19, NJW 2021, 307 und BGH, Urteil vom
- November 2020 - XI ZR 426/19, DAR 2021, 261). (Rn.252)
- Erklärt der Darlehensnehmer etwa eineinhalb Jahre nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags den Widerruf und vertritt dabei die Auffassung, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs etwa in Form einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer nicht leisten zu müssen, ist die Geltendmachung seines – vermeintlichen – Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich, denn er hat den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages erklärt, um das zugleich erworbene Fahrzeug, dessen Kaufpreis er überwiegend mittels des Darlehensvertrages finanziert hat, nach bestimmungsgemäßer Nutzung an den Darlehensnehmer zurückgeben zu können, ohne ihm Wertersatz leisten zu müssen. (Rn.254)
- Erkennt der Darlehensnehmer aus prozesstaktischen Erwägungen seine grundsätzliche Wertersatzpflicht für den Wertverlust des finanzierten Gegenstands an, wird sein wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung unwirksamer Widerruf dadurch nicht rückwirkend wirksam. (Rn.260) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- Mai 2020, 10 O 326/18 nachgehend BGH,
- Juli 2021, XI ZR 76/21, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 10 O 326/18 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% leistet. 1.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der in Berlin wohnende Kläger nimmt die Beklagte mit Sitz in Stuttgart auf Rückabwicklung eines am
- Oktober 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges unter Berufung auf den von ihm mit Schreiben vom
- April 2018 erklärten Widerruf in Anspruch. Randnummer 2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die in dem am
- Mai 2020 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Randnummer 3 I. Das Landgericht hat die Klage – zuletzt gerichtet - auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1, gerichtet ihrerseits auf (negative) Feststellung, dass aufgrund klägerseits wirksam erfolgten Widerrufs der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehe, auf Zahlung von 13.792,78 EUR nebst Zinsen nach Übergabe des Fahrzeugs, auf Zahlung eines weiteren Betrages von 20.678,58 EUR nach Übergabe des Fahrzeugs sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.033,00 EUR nebst Zinsen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Berlin als unzulässig abgewiesen. Randnummer 4 II. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht aus: Randnummer 5 Örtlich zuständig sei das Landgericht Stuttgart, da die Beklagte dort ihren Sitz habe (§§ 12, 17 ZPO). Es ergebe sich keine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin aus § 29 ZPO. Denn es gebe bei einem Darlehensvertrag zwei Primärpflichten, die Valutierung und die Rückzahlung, so dass nicht nur auf die Darlehensrückzahlungspflicht des Klägers abzustellen sei. Es sei vielmehr auf den Schwerpunkt des Gesamtvertragsverhältnisses abzustellen. Dieser sei bei der kontenführenden Stelle anzusiedeln. Randnummer 6 Auch der Umstand, dass eine negative Feststellungsklage erhoben werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach der notwendigen materiellen Betrachtung gehe es darum, dass nach dem Klagevortrag aufgrund des Widerrufs eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses vorzunehmen sei und vor diesem Hintergrund keine Zahlungen aus dem Darlehensvertrag mehr zu erbringen und von der Beklagten Rückzahlungen vorzunehmen seien, so dass der Erfüllungsort hierfür am Sitz der Beklagten liege. Randnummer 7 Anderes folge auch nicht daraus, dass der der Finanzierung eines Pkw-Kaufs dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen könne, da Kern des klägerischen Begehrens der Widerruf und die daraus folgende Rückabwicklung des Darlehensvertrages sei, für die gerade kein gemeinsamer Erfüllungsort bestehe. Die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrags sei hierzu lediglich eine in § 358 Abs.
4 BGB angeordnete gesetzliche Folge. Randnummer 8 Aber auch wenn man der Ansicht einer Schwerpunktbetrachtung nicht folge und den Schwerpunkt bei Darlehensverträgen nicht grundsätzlich beim Darlehensgeber sehe, fehle es an einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Dann gelte unter Heranziehung einer Entscheidung der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin, dass für Rückgewähransprüche im Hinblick auf § 269 Abs. 1 BGB in aller Regel der Wohnort des Rückgewährpflichtigen maßgeblich sei, d. h. hier der Sitz der Beklagten. Randnummer 9 Danach führe die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, und zwar auch nicht im Hinblick auf den Feststellungsantrag selbst. Soweit vertreten werde, dass eine negative Feststellungsklage dort erhoben werden könne, wo die die Feststellung begehrende Partei den von der beklagten Partei behaupteten Anspruch im Falle seines Bestehens hätte erfüllen müssen, komme eine solche spiegelbildliche Betrachtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die gegenteilige Sichtweise lasse völlig außer Betracht, dass ungeachtet der gewählten Antragsfassung in erster Linie die Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrt werde, was seinen Niederschlag auch in der Rechtsprechung des BGH zur Streitwertbemessung finde. Maßgebend seien dann die von der darlehensgebenden Bank zu erfüllenden Verpflichtungen, welche an deren Sitz zu erfüllen seien. Randnummer 10 Im Falle eines verbundenen Geschäfts gelte nichts anderes, weil der BGH einen entsprechenden negativen Feststellungsantrag in der beschriebenen Weise verortet habe und die Definition dieses Interesses nicht davon abhängen könne, ob der widerrufene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstelle oder nicht. Randnummer 11 Wenn und soweit das OLG Hamm davon ausgehe, dass maßgeblich auf den Erfüllungsort der durch den Darlehensgeber zu erbringenden Leistungen abzustellen sei, sei dies nichts anderes als die Anwendung der Spiegelbildtheorie, der hier aber nicht zu folgen sei, da deren Anwendung nicht sachgerecht sei. Die zentrale Norm der zivilprozessualen Zuständigkeitsregelungen (§ 12 ZPO) beruhe nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern sei Ausdruck eines allgemeinen Prinzips. Eine Abweichung sei nur im Einzelfall und bei Vorliegen sachlicher Gründe gerechtfertigt. Einen solchen Grund habe der Gesetzgeber in § 29 ZPO vorgesehen. Hier werde mit der gewählten Antragsfassung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, was eigentliches Rechtsschutzbegehren sei. Es sei durch nichts gerechtfertigt, wenn die klagende Partei es in der Hand habe, durch ein vorangestelltes negatives Feststellungsbegehren die örtliche Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts zu begründen. Aus dem Europarecht abzuleitende Verbraucherschutzgedanken griffen ebenfalls nicht. Randnummer 12 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nach Maßgabe des § 29 ZPO lasse sich schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Darlehensvertrag der Finanzierung eines Pkw-Kaufs diente und insoweit ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB darstellen möge. Wegen der Änderung der Rechtslage könne jedenfalls für nach dem
- Juni 2014 zustande gekommene Darlehensverträge nicht mehr von einem einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung am Sitz des Verbrauchers ausgegangen werden. Selbst wenn man von einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ausgehen wollte – was das Gericht nicht tue – fehlte es in jedem Fall an der örtlichen Zuständigkeit der verbleibenden Klageanträge. Randnummer 13 III. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er an seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Ansicht festhält, die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin sei für sämtliche seiner Anträge gegeben. Er macht geltend: Randnummer 14 Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre gehe davon aus, dass es dem Schuldner möglich sei, Ansprüche an dem Ort zu leugnen, an dem die Verbindlichkeiten zu erfüllen seien. Eine Gewichtung dahingehend, dass es der Klägerseite vordringlich nicht mehr um die Leugnung von in die Zukunft gerichteten Ansprüchen der Beklagten, sondern im Schwerpunkt um die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gehen möge, sei dem Landgericht verwehrt. Der Klageantrag zu 1 könne an dem Ort verfolgt werden, an dem die zu leugnende Verpflichtung zu erfüllen sei, also an dem Ort, an dem die Klägerseite ihren Sitz habe. Des Weiteren geht die Klägerseite davon aus, dass vorstehend ein gemeinsamer Erfüllungsort – der Ort, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befinde – vorliege. Das Landgericht verkenne, dass bei einem verbundenen Vertrag die Leistungspflichten nicht isoliert erfüllt werden könnten. Sie seien durch die Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Rückgabe des streitbefangenen Fahrzeugs geprägt. Dieser Umstand könne auch nicht ausgeblendet werden, weil der Darlehensgeber – qua verbundenen Vertrages – gleichsam in die Rechtsposition des Verkäufers eintrete. Es sei von einem einheitlichen Gerichtsstand entsprechend der Regeln über den Rücktritt auszugehen. Zudem fordere der europarechtliche Verbraucherschutzgedanke eine Stärkung des gegenüber dem Unternehmer (der Bank) regelmäßig schwächeren Verbrauchers, auch prozessrechtlich. Bei konsequenter und europarechtskonformer Rechtsanwendung sei das angerufene Gericht somit gemäß § 29c ZPO analog zuständig. Jedenfalls sei eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang gegeben, da die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt gründeten, den künstlich aufzuspalten dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und Zweckmäßigkeitsüberlegungen andererseits zuwiderlaufen würde. Randnummer 15 Der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, es lägen Fehler in der Widerrufsinformation vor und Pflichtangaben fehlten: Randnummer 16 Die Beklagte belehre im Rahmen der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht darüber, dass diese mit einer Kostenermäßigung nach § 501 BGB verbunden sei. Randnummer 17 Die Pflichtangaben zu den Auszahlungsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß erteilt. Aus ihnen gehe nicht deutlich hervor, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge. Randnummer 18 Über das einzuhaltende Kündigungsverfahren sei unter konkreter Belehrung über § 314 BGB sowie Art und Weise einer herauszureichenden Kündigung zu belehren. Randnummer 19 Hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung bedürfe es einer Benennung der konkret gewählten Berechnungsmethode. Jedenfalls sei die hier in Rede stehende Belehrung falsch und der Widerruf damit wirksam. Randnummer 20 Der mit einem Betrag oberhalb von 0,00 EUR angegebene Tageszins sei im Hinblick auf den von der Beklagten innerhalb ihrer ADB offerierten Zinsverzicht falsch. Die Beklagte dürfe sich etwaiger Zinsen für die Zeit nach Widerruf in der hier vorliegenden Ausnahmesituation gar nicht berühmen, so dass der Tageszins mit 0,00 EUR anzugeben wäre. Randnummer 21 Die Beklagte habe im Hinblick auf die sog. Kaskadenverweisung auf § 492 Abs. 2 BGB über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist nicht wie geboten klar und prägnant informiert. Randnummer 22 Auch die Belehrungselemente der Rechtsfolgenbelehrung seien falsch. Randnummer 23 Hinsichtlich des Verzugszinses hätte die Beklagte die Höhe des Zinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret numerisch angeben müssen. Randnummer 24 Hinsichtlich der Belehrung zum Tilgungsplan fehle der Hinweis, dass dieser unentgeltlich herauszugeben sei. Randnummer 25 Bei der Belehrung über die Art des Darlehens sei der Zusatz erforderlich, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele. Randnummer 26 Bei den Auszahlungsbedingungen sei darüber zu belehren, dass der Darlehensnehmer statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten – den Händler – auf Befreiung von der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta und bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zudem einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhalte. Randnummer 27 Die Beklagte hätte im Rahmen der Belehrung über das außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsverfahren über die Verfahrensordnung in concreto belehren müssen, wozu insbesondere die Darstellung der Verfahrensordnung innerhalb der Vertragsregularien gehöre. Randnummer 28 Soweit von einer entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen würde, hätte die Beklagte ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen müssen. Randnummer 29 Dem Bundesgerichtshof fehle die Kompetenz für eine abschließende Würdigung diverser Fragen. Zur finalen Auslegung sei vielmehr der EuGH berufen. Hilfsweise sei die Revision zuzulassen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Landgerichts Berlin – Landgericht Berlin Urteil vom 14.05.2020, Az.: 10 O 326/18 aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Randnummer 32 Er beantragt hilfsweise, Randnummer 33 das Urteil des Landgerichts Berlin, Landgericht Berlin, Urteil vom 14.05.2020, Az. 10 O 326/18 abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen: Randnummer 34 1) Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) Randnummer 35 Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 06.04.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 05.10.2016 mit der Darlehensnummer ............. über ursprünglich € 22.432,40 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht. Randnummer 36 ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat. Randnummer 37 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 13.792,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes C 220 T, Fahrgestellnummer ............................, zu zahlen. Randnummer 38 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 20.678,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus Randnummer 39 € 210,71 seit dem 30.05.2018 Randnummer 40 € 210,71 seit dem 30.06.2018 Randnummer 41 € 210,71 seit dem 30.07.2018 Randnummer 42 € 210,71 seit dem 30.08.2018 Randnummer 43 € 210,71 seit dem 30.09.2018 Randnummer 44 € 210,71 seit dem 30.10.2018 Randnummer 45 € 210,71 seit dem 30.11.2018 Randnummer 46 € 210,71 seit dem 30.12.2018 Randnummer 47 € 210,71 seit dem 30.01.2019 Randnummer 48 € 210,71 seit dem 28.02.2019 Randnummer 49 € 210,71 seit dem 30.03.2019 Randnummer 50 € 210,71 seit dem 30.04.2019 Randnummer 51 € 210,71 seit dem 30.05.2019 Randnummer 52 € 210,71 seit dem 30.06.2019 Randnummer 53 € 210,71 seit dem 30.07.2019 Randnummer 54 € 210,71 seit dem 30.08.2019 Randnummer 55 € 210,71 seit dem 30.09.2019 Randnummer 56 € 210,71 seit dem 30.10.2019 Randnummer 57 € 16.885,80 seit dem 30.10.2019 Randnummer 58 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen. Randnummer 59 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet. Randnummer 60 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.033,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Randnummer 61 Die Beklagte beantragt, Randnummer 62 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 63 Sie beantragt hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, Randnummer 64 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 T BlueTEC, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...................................., zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Randnummer 65 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom
- November 2020 (Bl. 195 ff. Bd. III d.A.) und macht geltend: Randnummer 66 Das Landgericht Berlin habe zu Recht seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Stuttgart verneint. Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin liege nicht vor. Für die verschiedenen Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses existiere nach einhelliger Ansicht kein einheitlicher Erfüllungsort, insbesondere nicht am Belegenheitsort des mit dem Darlehensvertrag finanzierten Kaufgegenstands. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege das wirtschaftliche Interesse eines widerrufenden Darlehensnehmers im Rahmen des vom Darlehensgeber negierten Rückabwicklungsschuldverhältnisses in der Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese Zahlungsansprüche wären vorliegend nach den Vorschriften der §§ 269, 270 BGB am Sitz der Beklagten zu erfüllen. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin komme selbst bei isolierter Betrachtung des negativen Feststellungsantrags nicht in Betracht, auch nicht nach der sog. Spiegelbild-Theorie. Randnummer 67 Im Übrigen entspreche die erteilte Widerrufsinformation den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben und genieße außerdem die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der seit dem
- März 2016 geltenden Fassung, da sie inhaltlich nicht von dem Muster für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB in der seit dem
- März 2016 geltenden Fassung abweiche. Insoweit tritt die Beklagte den klägerseits erhobenen Beanstandungen des dem Kläger überreichten Exemplars der Vertragsurkunde, der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation entgegen. Randnummer 68 Sie erklärt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachtet, die Aufrechnung mit einem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung vereinbarter Sollzinsen in Höhe von 2.038,96 EUR (Seite 17 der Berufungserwiderung, Bl. 211 Bd. III d.A. unter Hinweis auf Seite 9 des Schriftsatzes vom
- Februar 2020, Bl. 232 Bd. I d.A.). Randnummer 69 Der Kläger beantragt, Randnummer 70 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in der zweiten Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Randnummer 72 Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 73 I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und erreicht den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer. Sie ist ferner gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 74 II. Dem Hauptantrag des Klägers, das Verfahren aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), war nicht zu entsprechen, weil der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (BGH, Urteil vom
- Februar 2015 – I ZR 220/03, Rn. 12, juris). Einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht bedarf es nicht, weil bei der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit die Beantwortung von Rechtsfragen im Vordergrund steht und eine weitere Sachaufklärung durch das Landgericht nicht erforderlich ist. Randnummer 75 III. Die Berufung des Klägers hat mit den in der Berufungsinstanz hilfsweise weiterverfolgten Sachanträgen keinen Erfolg. Randnummer 76 Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt sich das klageabweisende Urteil des Landgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. hierzu MüKoZPO/Rimmelspacher,
- Aufl. 2020, § 528 Rn. 55; Saenger/Wöstmann, ZPO,
- Aufl. 2019, § 528 Rn. 6). Randnummer 77
- Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Klage mit dem von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Begehren bereits unzulässig ist, weil das Landgericht Berlin für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich unzuständig sei. Vielmehr ist für die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 zunächst verfolgte negative Feststellungsklage im Bezirk des Landgerichts Berlin der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet (dazu unter a). Dass der Kläger den Rechtsstreit wegen dieses Klageantrages mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich unstreitig geschehene vollständige Ablösung des ihm von der Beklagten gewährten Darlehens in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ändert hieran nichts (dazu unter b). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den vom Kläger zuletzt verfolgten Feststellungsantrag liegen vor (dazu unter c). Randnummer 78 a) Das Landgericht Berlin war für die Entscheidung über das vom Kläger mit der negativen Feststellungsklage verfolgte Begehren örtlich zuständig. Randnummer 79 aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass seine örtliche Zuständigkeit nicht schon auf den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) der Beklagten oder den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) gestützt werden kann. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht. Randnummer 80 bb) Für die von dem Kläger zunächst erhobene Klage gerichtet darauf festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom
- April 2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
- Oktober 2016 mit der Darlehensnummer 70107134 über ursprünglich 22.432,40 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht, ist allerdings der Gerichtsstand des Erfüllungsortes eröffnet (§ 29 ZPO). Randnummer 81
(1)Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Randnummer 82 Die vor dem Landgericht zunächst mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis, da der Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom
- April 2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
- Oktober 2016 mit der Darlehensnummer 70107134 über ursprünglich 22.432,40 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht, in erster Linie die negative Feststellung begehrt hat, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Randnummer 83
(2)Die Vorschrift des § 29 ZPO ist ferner nach ganz herrschende Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht nur auf Leistungsklagen, sondern auch auf negative Feststellungsklagen anzuwenden (vgl. nur KG, Hinweisbeschluss vom
- Juli 2020 – 8 U 24/20 sub [5] bis [11]; KG, Urteil vom
- März 2020 – 24 U 71/19; Umdruck S. 9; KG, Beschluss vom
- März 2020 – 2 AR 5/20 , Rn. 13 , juris; OLG Celle, Urteil vom
- Juli 2020 – 3 U 3/20, Rn. 37, juris; OLG Celle, Urteil vom
- Februar 2020 – 3 U 157/19, Rn. 22, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2020 – 4 U 215/19, Rn. 40f, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- April 2020 – 6 U 316/19, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- Dezember 2019 – 31 U 90/19, Rn. 58, juris; OLG München, Beschluss vom
- Juni 2017 - 34 AR 97/17, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2010 - 9 U 189/09, Rn. 57, juris; Zöller/Schultzky,
- Auflage, § 29 ZPO Rn. 23; MüKoZPO/Patzina,
- Auflage 2020, § 29 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Toussaint,
- Ed. 1.7.2020, § 29 Rn. 19). Randnummer 84
(3)Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will (abs. hM, vgl. KG, Beschluss vom
- März 2020 – 2 AR 5/20 , Rn. 9 ff, juris; OLG Celle, Urteil vom
- Juli 2020 – 3 U 3/20, Rn. 53, juris; OLG Celle, Urteil vom
- Februar 2020 – 3 U 157/19, Rn. 40, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- November 2019 - 31 U 114/18, Rn. 72, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- November 2019 - 31 U 35/19, Rn. 39, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2019 – 6 U 312/18, Rn. 31, juris; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO,
- Aufl. 2020, § 29 Rn. 22; MüKoZPO/Patzina,
- Aufl. 2020, § 29 Rn. 4 und 71; BeckOK ZPO/Toussaint,
- Ed. 1.7.2020, § 29 Rn. 29; BeckOK ZPO/Bacher,
- Ed. 1.7.2020, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Wo der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung belegen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach materiellem Recht (BeckOK ZPO/Toussaint,
- Ed. 1.9.2020, ZPO § 29 Rn. 30f). Randnummer 85
(4)Die vom Kläger ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage ist in erster Linie auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtet. Erfüllungsort für die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag der (hier beklagten) Bank gegen den (klägerischen) Darlehensnehmer (betreffend Zins und Tilgung) ist gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (ebenso KG, Beschluss vom
- März 2020 - 2 AR 5/20 , Rn. 12 -13, juris; BGH, Urteil vom
- Dezember 2004 – XI ZR 366/03, Rn. 26f, juris; ferner OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2019 – 6 U 312/18, Rn. 31, juris). So liegt es auch hier. 4.1 Randnummer 86 Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Vertragsurkunde hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Berlin, so dass der mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zins und Tilgung nach der Zweifelsregel gemäß § 269 Abs. 1 BGB im hiesigen Gerichtsbezirk zu erfüllen gewesen ist. 4.2 Randnummer 87 Dass die Parteien zu Ziffer X.
- auf Seite 11 des von dem Kläger mit Schriftsatz vom
- Oktober 2020 zu den Akten gereichten Exemplars des Darlehensvertrages unter dem Stichwort „Erfüllungsort und Gerichtsstand, Beschwerdeverfahren“ vereinbart haben: „Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.“ ändert hieran nichts. Eine zwischen den Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung zum Erfüllungsort verdrängt die Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB nur, wenn beide Parteien – wie hier nicht – Kaufleute sind. Im Übrigen verbleibt es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 29 Abs. 2 ZPO bei dem Erfüllungsort, der sich unbeschadet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus materiellem Recht ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
- Dezember 2019 – 31 U 90/19, Rn. 47, juris; Staudinger/Bittner/Kolbe
(2019)BGB § 269 Rn. 58; BeckOK ZPO/Toussaint, 38. Ed. 1.9.2020, § 29 Rn. 33). Weitere Umstände, aus denen folgte, dass der Erfüllungsort für einen Anspruch der Bank auf Zahlung von Zins und Tilgung ausnahmsweise nicht am ursprünglichen Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen gewesen wäre, sind zur Überzeugung des Senats weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. 4.3 Randnummer 88 Unerheblich ist ferner, dass der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit den Anträgen zu
3 (unter anderem) auf Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag gezahlten Tilgungsleistungen in Anspruch nimmt. Randnummer 89 Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.d. § 29 ZPO kann nicht auf einen aus dem Widerruf behauptet resultierenden (streitigen) Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf der Grundlage der Wirksamkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen abgestellt werden. Denn dieser etwaige Anspruch ist nicht Streitgegenstand der Feststellungsklage und damit auch nicht geeignet, in Bezug auf diesen Antrag die streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, Rn. 132, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 – 3 U 157/19, Rn. 44, juris). 4.4 Randnummer 90 Der Erhebung der Klage im Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO steht schließlich nicht entgegen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche maßgeblich von den Leistungsanträgen bestimmt sein mag. Vielmehr ändert dies nichts daran, dass die mit dem Antrag zu 1 ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage und die Leistungsklage gerichtet auf Zahlung eines sich aus einem etwaigen Rückgewährsschuldverhältnis ergebenden Betrages nebeneinander geltend gemacht werden können und der Gerichtsstand für einen jeden klageweise geltend gemachten Anspruch grundsätzlich gesondert zu bestimmen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, Rn. 137- 139, juris). 4.5 Randnummer 91 Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§ 13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (zweifelnd: KG, Beschluss vom 17. März 2020 – 2 AR 5/20 , Rn. 14 , juris; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, Rn. 45, juris). Randnummer 92
- b)Auf die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit hat es keinen Einfluss, dass der Darlehensvertrag während des Prozesses vor dem Landgericht beiderseits vollständig erfüllt wurde und der Kläger deshalb den Rechtsstreit hinsichtlich seiner negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die einseitige Erledigungserklärung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung zu behandeln, da die Klage durch den Übergang von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag lediglich beschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, Rn. 16, juris). Da die einseitige Erledigungserklärung den Streitgegenstand nach § 264 Nr. 2 ZPO unberührt lässt, bleibt die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag begründete örtliche Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 – 6 U 316/19, Rn. 32, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19, Rn. 52, juris). Randnummer 93
- c)Gegen die Zulässigkeit des zuletzt in der ersten Instanz gestellten und in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageantrages zu 1 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Randnummer 94
- aa)Der Übergang von der ursprünglichen negativen Feststellungsklage auf den Antrag festzustellen, dass sich diese Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt habe, ist als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, Rn. 57 - 58, juris; ferner BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris; ebenso Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 95
- bb)Dem Kläger stand und steht ferner das für die zuletzt geführte Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) zur Seite. Randnummer 96 Soweit der Kläger das für die ursprünglich mit dem Antrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von dem Kläger verneinten und mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Ansprüche hergeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, juris), entfällt dieses Feststellungsinteresse zwar, sobald sich die Beklagte mit Rücksicht auf eine erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens solcher Ansprüche nicht länger berühmt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/03, BGHZ 18, 98, 106, Rn. 24, juris). Randnummer 97 Nach Umstellung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens auf den Antrag festzustellen, dass sich dieses „aufgrund der Beendigung des wechselseitigen Leistungsaustausches“ in der Hauptsache erledigt hat, folgt das für die Zulässigkeit dieses Antrages erforderliche Feststellungsinteresse allerdings bereits daraus, dass es dem Kläger möglich sein muss, den Rechtsstreit ohne Kostenbelastung zu beenden, wenn sich seine ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, § 91a Rn. 51). Ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ob sie sich tatsächlich (aufgrund des im Klageantrag benannten Ereignisses) in der Hauptsache erledigt hat, ist Frage ihrer Begründetheit (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 – 6 U 316/19, Rn. 33, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, § 91a Rn. 55). Randnummer 98 2. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 jedoch unbegründet, weil der Klage mit dem von ihm ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Feststellungsbegehren jedenfalls in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Randnummer 99 Dem von dem Kläger zuletzt verfolgten Antrag festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 6. April 2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2016 mit der Darlehensnummer 70107134 über ursprünglich 22.432,40 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht, zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses – der Rückzahlung der Darlehensvaluta – zulässig und begründet gewesen ist, kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Klage mit dem für erledigt erklärten Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und ihre Zulässigkeit oder Begründetheit wegen eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses entfallen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 100 Zwar war die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage ursprünglich zulässig, wobei dem Kläger insbesondere das für die Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) zur Seite stand (dazu unter a). Die Klage ist ferner nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden, weil das Feststellungsinteresse mit vollständiger Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens entfallen ist (dazu unter b). Die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage war jedoch von Anfang an unbegründet, weil sich der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Darlehensvertrag nicht aufgrund des von dem Kläger mit Schreiben vom 6. April 2018 erklärten Widerrufes in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt hat (dazu unter c). Randnummer 101
- a)Das für die vom Kläger ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) lag vor. Randnummer 102
- aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, Rn. 15, juris). Dies war hinsichtlich des von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich verfolgten Begehrens, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 6. April 2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2016 mit der Darlehensnummer 70107134 über ursprünglich 22.432,40 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht, zunächst der Fall. Denn die Beklagte hat die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs in Abrede gestellt und – bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens – das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht. Diese Bestandsbehauptung begründet das für die vom Kläger ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, Rn. 15, juris). Randnummer 103
- bb)Der Kläger musste sich vorliegend auch nicht darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346ff BGB vorzugehen. Ein Vorrang der Leistungsklage ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel mit einer solchen Klage erreichen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da sich das hier zur Entscheidung gestellte Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, nicht mit einer Klage auf Leistung abbilden lässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, Rn. 16, juris). Randnummer 104
- cc)Auch der Umstand, dass der Kläger neben der negativen Feststellungsklage eine unbedingte Leistungsklage erhoben hat, mit der er begehrt, die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen zu verurteilen (Anträge zu
zu 3), stand der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegen. Zwar kann das Feststellungsinteresse auch für eine negative Feststellungsklage entfallen, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 – XI ZR 759/17, Rn. 16, juris). Auch dies war hier indes nicht der Fall, weil der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage und derjenige der Leistungsklage nicht identisch sind. Randnummer 105
- b)Die von dem Kläger zunächst erhobene negative Feststellungsklage ist ferner – wie bereits ausgeführt – infolge der nach Rechtshängigkeit verfolgten vollständigen Ablösung des Darlehens unzulässig geworden, weil sich die Beklagte im Nachgang hierzu keiner gegen den Kläger gerichteten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/03, BGHZ 18, 98, 106, Rn. 24, juris). Randnummer 106
- c)Die von dem Kläger zunächst erhobene negative Feststellungsklage war allerdings von Anfang an unbegründet, weil der Kläger – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt hat. Randnummer 107 Dem Kläger stand zwar ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat das ihm zustehende gesetzliche Widerrufsrecht jedoch nicht fristgerecht ausgeübt, so dass sich der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der Kläger war mithin bis zur vollständigen Ablösung des ihm von der Beklagten gewährten Darlehens an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der auf den Abschluss des Kaufvertrages über das mithilfe des Darlehens finanzierte Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 T BlueTEC gerichteten Willenserklärung und mit Blick auf die übrigen mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Verträge. Randnummer 108
- aa)Die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss, nach § 356b Abs. 1 und 2 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB nicht, wird die Frist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB in Lauf gesetzt. Zu den Pflichtangaben zählt nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auch eine Widerrufsinformation. Randnummer 109
- bb)Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hat die Beklagte dem Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne von § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Auch im Übrigen ist den Anforderungen, die - bei Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben - an eine ordnungsgemäße Information des Klägers über den Inhalt und die Bedingungen des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der ihm eröffneten Möglichkeit zum Widerruf desselben zu stellen sind, Genüge getan, mit der Folge, dass die Frist zum Widerruf des Vertrages – auch nach diesem Maßstab - mit Vertragsschluss in Lauf gesetzt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts im Jahre 2018 bereits verstrichen gewesen ist. Randnummer 110
- cc)Wegen der vom Kläger im Einzelnen gegen das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgebrachten Einwände gilt Folgendes: Randnummer 111
(1)Aushändigung der Vertragsurkunde Randnummer 112 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 356b BGB mangels Erhalts einer Abschrift des Vertrages nach Vertragsschluss berufen. 1.1 Randnummer 113 Nach § 356b Abs. 1 und 2 BGB genügt es für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung stellt. Dies ist vorliegend auch nach dem vom Kläger hierzu Vorgetragenen geschehen. Randnummer 114 Ausweislich der vom Kläger als Anlage KGR1 zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen hat der Kläger anlässlich der Vertragsanbahnung eine 9 Seiten umfassende Abschrift seines auf Abschluss des streitbefangenen Darlehensvertrages gerichteten Antrages erhalten, wobei diese auch das Datum, an dem die Vertragsurkunde ausgestellt worden ist, enthält. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
- Oktober 2020 (Bl. 182 Bd. III d.A.) eine weitere Abschrift des Vertrages eingereicht, die die Darlehensbedingungen der Beklagten als Seite 11 von 18 des Kundenexemplars enthält. Insoweit genügt es, dass der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrages erhält, die die vom Kläger abgegebene Vertragserklärung dokumentiert und den Vertragsinhalt vollständig wiedergibt. Der Übergabe eines von den Parteien unterzeichneten Exemplars bedarf es demgegenüber nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom
- Februar 2018 – XI ZR 160/17, Rn. 30, juris, zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung vom
- Dezember 2004; Senat, Beschluss vom
- August 2020 – 4 U 177/19 sub II.
- a) (n.V.); OLG Stuttgart, Urteil vom
- Mai 2020 – 6 U 448/19, Rn. 20, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 75, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 15.2.2020, BGB, § 356b Rn. 5 mwN; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth,
- Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 13). 1.2 Randnummer 115 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Aushändigung des Vertragsexemplars die Voraussetzungen nicht eingehalten hat, die nach den Angaben in der dem Kläger zuteil gewordenen Widerrufsinformation insoweit für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlich sind. Die hier in Rede stehende, auf Seite 2 des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation verweist im Einklang mit den Vorgaben des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB darauf, dass dem Darlehensnehmer die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben (wie von § 356b Abs. 1 BGB vorgesehen) unter anderem durch Übergabe „einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages“ zur Verfügung gestellt werden können. Das ist hier erfolgt. 1.3 Randnummer 116 Soweit der Kläger rügt, er habe keine Abschrift des Vertrages zum Zeitpunkt der Auskehr der Valuta oder zu späterer Zeit erhalten, hindert dies den Anlauf der Widerrufsfrist nicht. Zwar hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift soll allerdings lediglich sicherstellen, dass der Darlehensnehmer (spätestens) nach Vertragsschluss ein Exemplar der Vertragsurkunde erhält (vgl. hierzu Nietsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 492 Rn. 21), ohne dass hiermit (zusätzliche) Anforderungen an das Anlaufen der Widerruffrist gestellt würden (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 143f, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 160/17, Rn. 30, juris). Randnummer 117
(2)Pflichtangaben Randnummer 118 Das dem Kläger zur Verfügung gestellte Exemplar des Darlehensvertrages enthält ferner entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keine unzureichenden Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB. Randnummer 119 - Angabe der Auszahlungsbedingungen im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB 2.1 Randnummer 120 Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag enthalte keine hinreichenden Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. 2.1.1 Randnummer 121 Als Auszahlungsbedingungen (Bedingungen für die Inanspruchnahme des Darlehens) im Sinne der vorgenannten Vorschriften gelten mit Rücksicht auf die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 Buchst. d Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Verbindung mit den in Anhang 2 zu dieser Richtlinie abgedruckten „europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für das „Ob“, das „Wie“ und das „Wann“ der Auszahlung des Darlehens. Neben Zeitpunkt und Art der Auszahlung ist insbesondere die Person des Zahlungsempfängers in Person des Darlehensnehmers oder eines Dritten zu benennen (BeckOGK/Knops, 1.9.2020, BGB § 492 Rn. 19.12; Bülow/Artz/Artz,
- Aufl. 2019, § 492 Rn. 116). 2.1.2 Randnummer 122 Das von dem Kläger vorgelegte Exemplar des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages enthält diese Angaben, wobei diese – anders als der Kläger meint – auch klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gefasst worden sind. 2.1.2.1 Randnummer 123 Das Exemplar des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages zählt zunächst auf Seite 1 unter dem fett gedruckten und durch eine gesonderte Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzten Stichwort „Auszahlungsbedingungen“ mit Verweis auf Abschnitt II der Darlehensbedingungen der Beklagten, die auf Seite 11 des von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom
- Oktober 2020 vorgelegten Exemplars des Darlehensvertrages abgedruckt und daher wirksam in den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen sind, diejenigen Voraussetzungen auf (Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjektes, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft), die vorliegen müssen, damit der Darlehensgeber zur Valutierung des vereinbarten Darlehensbetrages verpflichtet ist. 2.1.2.2 Randnummer 124 Der Darlehensvertrag enthält ferner auf Seite 1 unter dem fett gedruckten und durch eine gesonderte Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzten Stichwort „Betrag“ Angaben dazu, wie sich der Gesamtdarlehensbetrag zusammensetzt. Diesen Angaben schließt sich ein Hinweis darauf an, dass der auf das Finanzierungsobjekt (das vom Kläger erworbene Fahrzeug) entfallende Teil der Darlehensvaluta an die „.................. .......... .........“ auszuzahlen ist, wohingegen der auf die Finanzierung der Einmalprämie für die zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Restkaufpreisversicherung („Kaufpreisschutz“) entfallende Teil des Darlehens vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Versicherung auszukehren ist. Diese Angaben sind sowohl nach ihrer äußeren als auch nach ihrer inhaltlichen Gestaltung ausreichend und klar und verständlich (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom
- Juni 2020 – 8 U 38/19 sub [19]; KG, Hinweisbeschluss vom
- Juli 2020 – 8 U 24/20 sub [30]; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2019 – 6 U 137/18, Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2020 – 6 U 112/19, Rn. 39f, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom
- September 2020 – 6 U 631/19, Rn. 14ff, juris). 2.1.2.3 Randnummer 125 Der Kläger kann schließlich nicht damit durchdringen, im Lichte des Art. 10 Abs. 2 Buchst. d Verbraucherkreditrichtlinie habe die Beklagte darüber zu belehren, dass der Darlehensnehmer statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten – den Händler – auf Befreiung von der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta und bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zudem einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhalte. Randnummer 126 Die von der Beklagten zur Auszahlung des Darlehens gegebenen Hinweise genügen auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 Buchst. d und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Angaben auf Seite 1 der Vertragsurkunde, wo es insbesondere und ausdrücklich heißt, dass das Darlehen an einen Dritten überwiesen werden soll. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2020 – 6 U 112/19, Rn. 38-40, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020, 6 U 98/19, Rn. 38-40, juris). Randnummer 127 - Angaben zu einer Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB 2.2 Randnummer 128 Anders als der Kläger meint, steht auch die von der Beklagten für die Information des Darlehensnehmers über eine – etwa – im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens von ihm zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung gewählte Formulierung dem Anlauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht entgegen. 2.2.1 Randnummer 129 Allerdings hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass eine Angabe zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens von dem Darlehensnehmer nach § 502 Abs. 1 BGB in der bis zum
- März 2016 geltenden Fassung verlangen kann, den nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht genügt, wenn sich der Darlehensgeber hierfür der folgenden Formulierung bedient: Randnummer 130 „Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt ein Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ Randnummer 131 (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn.
23, juris). Die von der Beklagten zur Berechnung der im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens an sie zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung gemachten Angaben stimmen ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Exemplars des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages mit der vorstehend wiedergegebenen Vertragsklausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Juli 2020 zugrunde gelegen hat, wörtlich überein. 2.2.2 Randnummer 132 Die vorstehend wiedergegebene Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gegen § 502 Abs. 1 BGB a.F. und mithin auch gegen § 502 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen seit dem
- März 2016 geltenden Fassung und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 512 BGB in der hier maßgeblichen vom
- März 2016 bis zum
- Juni 2017 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB abweicht. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB in der hier maßgeblichen seit dem
- März 2016 geltenden Fassung vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 24, juris). 2.2.3 Randnummer 133 Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist infrage zu stellen (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 25, juris). Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie Verstößen gegen die in ihr enthaltenen Vorgaben grundsätzlich durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzubeugen. Den an eine solche Sanktion zu stellenden Anforderungen ist im vorliegenden Fall allerdings mit dem vom Gesetz nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehenen Anspruchsausschluss Genüge getan. Randnummer 134 Die Angaben des Darlehensgebers zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind – auch soweit es die Erteilung der notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB betrifft – nur von Bedeutung, wenn der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung – wie hier – mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar, führt dies dazu, dass der Darlehensgeber mit einem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine grundsätzlich mögliche Nachholung der insoweit unzureichenden Pflichtangabe änderte hieran nichts, so dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren, mit dem Anspruchsverlust hinreichend geahndet ist (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 25ff, juris). Danach steht die Nichtberücksichtigung der unwirksamen Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung einem von vornherein erklärten Verzicht auf die Geltendmachung einer solchen gleich (OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 44, juris). Randnummer 135 Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg in den vom Kläger angeführten Urteilen vom
- November 2019 (4 U 7/19, Rn. 55, juris und 4 U 8/19, Rn. 59, juris) eine abweichende Auffassung vertreten hat, sind diese Entscheidungen aufgrund einer im Revisionsverfahren jeweils erklärten Klagerücknahme wirkungslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2020 – XI ZR 601/19 und XI ZR 600/19, juris). Aus ihnen kann daher für den Streitfall nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. 2.2.4 Randnummer 136 Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 10 Absatz 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es entgegen der vom Kläger verfochtenen Auffassung nicht. Vielmehr ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts – soweit es die an die Angaben zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung zu stellenden Anforderungen betrifft – derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 17, juris). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unzureichenden Information über die Berechnung einer vom Darlehensgeber verlangten Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 31, juris). Randnummer 137 - Angabe zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB) 2.3 Randnummer 138 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Angaben zum Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB gemacht. Randnummer 139 Dem erforderlichen Hinweis hierauf ist mit den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben, denen der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf dessen Auffassungsgabe abzustellen ist(BGH, Urteil vom
- November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 21 m. zahlreichen wN), entnehmen kann, dass ihm ein solches Recht zusteht, Genüge getan (OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 U 139/19, Rn. 65, juris; OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 46, juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 21, juris). Randnummer 140 Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Diese Vorschrift ordnet daher nur einen Hinweis auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückführung des Darlehens an. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB). Hinzu kommt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung sachlogisch nur dann in Betracht kommt, wenn sich infolge der vorzeitigen Rückzahlung die Gesamtkosten vermindern (OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 47, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 U 139/19, Rn. 66, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2019 – 6 U 210/18, Rn. 63, juris). Randnummer 141 - Angaben zum Kündigungsrecht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB Randnummer 142 2.4 Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags". Die dem Kläger erteilten Pflichtangaben genügen dieser Anforderung. 2.4.1 Randnummer 143 Zunächst ist die Beklagte nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 314 BGB zu informieren. Die in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB vorgesehene Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer „klar und verständlich“ über das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ zu informieren, erstreckt sich nicht auf sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, und insbesondere nicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 314 BGB (BGH, Urteil vom
- November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1, Rn. 26ff., juris; BGH, Urteil vom
- November 2019 – XI ZR 11/19, Rn. 24ff, juris; BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 20 - 21, juris; BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 32, juris). Randnummer 144 Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB umgesetzt ist, verlangt nicht, dass in Pflichtinformationen Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die – zulässigerweise – ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Das einzige in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist das – hier nicht greifende – aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie folgende Recht zur Kündigung eines Vertrages ohne feste Laufzeit, das durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch nach nationalem Recht in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu der gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen zudem wenig bei und liefe auch der angestrebten Vereinheitlichung der dem Verbraucher bei Abschluss von Darlehensverträgen zur Verfügung zu stellenden Informationen zuwider (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 21, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 83, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Mai 2020 – 6 U 448/19, Rn. 50, juris). 2.4.2 Randnummer 145 Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde unter Ziffer VI.
- der „Darlehensbedingungen der ...................... ........ .....“ ausdrücklich auf das Recht des Darlehensnehmers, „den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen“ hingewiesen hat. Hiermit hat die Beklagte den Kläger – wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat – auch ohne Nennung der einschlägigen Vorschrift des nationalen Rechts tatsächlich hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 32, juris; OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 48, juris). 2.4.3 Randnummer 146 Soweit der Kläger - hinsichtlich des der beklagten Darlehensgeberin zustehenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages – außerdem eine Angabe zu der bei der Abgabe der Kündigungserklärung einzuhaltenden Form vermisst, führt auch dies nicht dazu, dass der Darlehensvertrag unzureichende Angaben zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren enthielte. Zwar sieht Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie insoweit vor, dass der Darlehensvertrag klare und prägnante Angaben zu den „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ enthalten müsse. Auch diese Vorgabe bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Kündigungsrechte, über die der Verbraucher tatsächlich zwingend in Kenntnis zu setzen ist. Dies ist nach Vorstehendem allein das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Bei der Kündigung eines – wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 86, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- November 2019 – 6 U 50/19, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 49, juris; vgl. ferner die Entscheidung des KG, Urteil vom
- August 2020 – 24 U 34/19, Umdruck S. 5, mit der das vom Kläger mehrfach angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom
- Februar 2018 – 4 O 20/18 abgeändert worden ist, sowie bereits KG, Urteil vom
- Juli 2019 – 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff). 2.4.4 Randnummer 147 Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 10 Absatz 2 Buchst. s der Verbraucherkreditrichtlinie (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es entgegen der vom Kläger verfochtenen Auffassung nicht. Vielmehr ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts – in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu informieren – so klar zu beantworten, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 21, juris). Bezieht sich die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Information über ein Kündigungsrecht nur auf das dem Darlehensnehmer nach § 500 Abs. 1 BGB zustehende Recht, liegt auch ein Verständnis der Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem sich die Pflicht zur Information über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren auf andere denkbare Kündigungsrechte erstreckte, fern (so schon KG, Urteil vom
- Juli 2019 – 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff). Randnummer 148 - Angaben zum Verzugszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) 2.5 Randnummer 149 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm nicht der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB mitgeteilt worden sei. 2.5.1 Randnummer 150 Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte mit den in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Seite 1 unter der fett gedruckten Zwischenüberschrift „ausbleibende Zahlungen“ gemachten Angaben, die wie folgt lauten Randnummer 151 „[…] Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Randnummer 152 genügt. 2.5.2 Randnummer 153 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, wird der Darlehensnehmer mit der vorstehend wiedergegebenen Formulierung hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit ausdrücklich auf das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit auf die die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) Bezug genommen. Sie hat ferner angegeben, auf welchen Zinssatz sich der gesetzliche Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belief und hat dem Verbraucher damit auch hinreichende Informationen zum „Satz der Verzugszinsen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie zukommen lassen. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom
- November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 52; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom
- Mai 2020 – 6 U 448/19, Rn. 50, juris). 2.5.2.1 Randnummer 154 Mit der Angabe des konkreten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes ist kein für den Darlehensnehmer relevanter Erkenntnisgewinn verbunden, so dass es der Angabe des sich bei Addition des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatzes zu dem in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Zinssatz errechnenden Betrages auch aus Transparenzgründen nicht bedarf. Zum einen ist dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Bestimmung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Basiszinssatzes auf der Grundlage der jedermann ohne weiteres zugänglichen Bekanntgabe desselben durch die Deutsche Bundesbank (vgl. § 247 Abs. 2 BGB) ohne weiteres möglich. Zum anderen ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen, ob und wenn ja wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät. Bei dieser Sachlage hat die Angabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes für den Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgehalt (vergleiche KG, Urteil vom
- Juni 2019 – 24 U 1/19, Umdruck S. 13f). 2.5.2.2 Randnummer 155 Gegenteiliges kann – wie der Bundesgerichtshof unter Bekräftigung seiner Entscheidung vom
- November 2019 – XI ZR 650/18 festgehalten hat – auch der dem nationalen Recht zugrunde liegenden Richtlinienvorschrift nicht entnommen werden. Bereits der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie geht davon aus, dass für den Satz der Verzugszinsen eine Regelung besteht und dass der Satz (während der Dauer des Vertrages) angepasst wird. Anders als für den effektiven Jahreszins, der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie wie der "Satz der Verzugszinsen" ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört, hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art. 3 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie) anzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf (BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 23, juris). 2.5.3 Randnummer 156 Soweit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB und die dieser Vorschrift zugrundeliegende Richtlinienbestimmung in Bezug auf den Verzugszinssatz außerdem Angaben zur „Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ verlangen, ist auch dieser Anforderung mit dem in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufgenommenen Hinweis auf den gesetzlichen Basiszinssatz Genüge getan. Vorliegend haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, nach der der „Satz der Verzugszinsen“ auch unabhängig von Gesetzesänderungen einer Veränderung unterliegt. Vielmehr ändert sich allenfalls der Basiszinssatz als Bezugsgröße für die Berechnung des konkreten Prozentsatzes. Die Art und Weise der Anpassung des Basiszinssatzes ergibt sich allerdings bereits aus dem Gesetz (§ 247 Abs. 1 BGB) (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
- November 2019 – 6 U 50/19, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 140, juris). 2.5.4 Randnummer 157 Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom
- Januar 2020 (Az.: 2 O 315/19, BKR 2020, 151) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem vorzitierten Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlautes, des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig sind, dass kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 510/19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 464/19, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Randnummer 158 - Pflichtangaben nicht lesbar 2.6 Randnummer 159 Soweit der Kläger weiter geltend macht, die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben seien – insbesondere mit Rücksicht auf eine zu kleine Schriftgröße – nicht „klar und verständlich“, dringt er auch hiermit nicht durch. 2.6.1 Randnummer 160 Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verlangt, dass bestimmte gegenüber dem Darlehensnehmer zu machende Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen. Ein Erfordernis zu einer besonderen Hervorhebung der Pflichtangaben oder der Widerrufsinformation kann dieser Vorschrift und den Bestimmungen zu den in die Widerrufsinformation aufzunehmenden Informationen (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F.) allerdings nicht mehr entnommen werden (BGH, Urteil vom
- Februar 2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 24, juris; Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 28, juris). Auch sonst sieht das Gesetz keine generelle Pflicht zur Hervorhebung vor (BGH, Urteil vom
- Februar 2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 37, juris). Vielmehr kann eine Information ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 28, juris; Urteil vom
- Februar 2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 24, juris). 2.6.2 Randnummer 161 Gemessen an diesen Maßstäben sind sowohl die Gestaltung der Pflichtangaben (als auch diejenige der Widerrufsinformation) in Bezug auf die von der Beklagten gewählte Schriftgröße nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte für Widerrufsinformation und Pflichtangaben eine Schriftgröße gewählt, die dem Darlehensnehmer bei der Lektüre einige Aufmerksamkeit abverlangt. Allerdings kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden, dass er den Text des Darlehensvertrages nicht nur flüchtig, sondern sorgfältig durchliest. Geschieht dies, wird er Widerrufsinformation und Pflichtangaben auch bei Wahl einer kleineren Schriftgröße zur Kenntnis nehmen (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 31-34, juris). Randnummer 162 Im Übrigen sind die Angaben nach Auffassung des Senats für einen normalsichtigen Durchschnittsverbraucher ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar und können die Pflichtangaben auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 U 139/19, Rn. 29, juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom
- Dezember 2017 - XI ZR 253/15, Rn. 25, juris). Randnummer 163 - Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans 2.7 Randnummer 164 Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, in der Belehrung der Beklagten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB fehle im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie der Hinweis darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich herauszugeben sei. 2.7.1 Randnummer 165 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei ihrer Belehrung auf Seite 1 des Darlehensvertrages, dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann, nicht pflichtwidrig verschwiegen, dass der Tilgungsplan stets kostenlos herauszugeben ist. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthalten. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verlangt aber keinen Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Tilgungsplans, die auch in § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht angesprochen ist (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom
- Juli 2020 – 8 U 24/20 – sub [32]) . Ein Unternehmer muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2019 – XI ZR 76/18; BGH, Urteil vom
- Februar 2017 – XI ZR 381/16, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom
- November 2016 – XI ZR 434/15, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom
- September 2016 – XI ZR 309/15, Rn. 8, juris). Randnummer 166 Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher folgt die Kostenfreiheit hinreichend deutlich daraus, dass nach dem Hinweis einzige Voraussetzung für die Pflicht des Darlehensgebers zur Übergabe eines Tilgungsplans ein entsprechendes Verlangen des Darlehensnehmers ist. An keiner Stelle ist die Rede von einer Gegenleistung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Oktober 2020 – 6 O 97/20, Rn. 81, juris). Auch in den Darlehensbedingungen der Beklagten (Bl. 192 Bd. III d.A.) ist eine Gebührenpflicht insoweit nicht aufgeführt. 2.7.2 Randnummer 167 Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom
- März 2020 (Az.: 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder einer Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem vorzitierten Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlautes, des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig sind, dass kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 510/19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 464/19, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Randnummer 168 - Art des Darlehens 2.8 Randnummer 169 Der Senat vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, die Beklagte habe über die Art des Darlehens nicht ausreichend informiert, da im Lichte des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie der Zusatz erforderlich sei, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele. 2.8.1 Randnummer 170 Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde enthält in Bezug auf die Art des Darlehens eine genügende Pflichtangabe im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (in der seit dem
- März 2016 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der vom
- März 2016 bis zum
- Januar 2018 geltenden Fassung. Denn für die Angabe der Art des Darlehens genügt in der Regel eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (vgl. KG,
- Zivilsenat, Urteil vom
- März 2020 – 24 U 71/19, sub B. II.
- a); KG, Urteil vom
- Juli 2019 – 24 U 1/19, sub B. I. 1.). Randnummer 171 Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Verbraucherdarlehensvertrag wird oben links auf Seite 1 der Vertragsurkunde als „Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung“ bezeichnet. Dies reicht als Produktumschreibung aus. Dem Kläger wird damit in hinreichender Deutlichkeit mitgeteilt, dass er sich zum Abschluss eines Ratendarlehensvertrages für die Finanzierung eines Gegenstandes verpflichtet (vgl. KG, Urteil vom
- Juli 2019 – 24 U 1/19, sub B. I.
- mwN). Dies stellt eine klare und prägnante Information über die „Art des Darlehens“ dar und genügt den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 41, juris). 2.8.2 Randnummer 172 Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom
- März 2020 (Az.: 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder einer Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem vorzitierten Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlautes, des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig sind, dass kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 510/19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 464/19, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Randnummer 173 - Streitbeilegung 2.9 Randnummer 174 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte ihn ausreichend über das außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsverfahren im Lichte des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB informiert, da das Gesetz nicht aufgibt, über die Verfahrensordnung „in concreto“, d. h. unter Darstellung der Verfahrensordnung zu belehren. 2.9.1 Randnummer 175 Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte genügt. 2.9.1.1 Randnummer 176 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind die im Darlehensantrag unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" erteilten Angaben, die dem Verbraucher die Möglichkeit aufzeigen, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, die Anschrift der Beschwerdestelle benennen und darauf hinweisen, dass die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" Näheres regele und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden könne, klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 37, 38, juris). 2.9.1.2 Randnummer 177 Gemessen daran sind die von der Beklagten unter Ziffer X
- der „Darlehensbedingungen der .......................... ...... ....“ unter der Überschrift "Beschwerdeverfahren" erteilten Angaben nicht zu beanstanden. Die Information der Beklagten zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, ein Ombudsmannverfahren in Anspruch zu nehmen und benennt hierfür den ............... ..................... ............... e.V. nebst Postfachanschrift. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren unter der angegebenen Internetadresse oder unter der angegebenen Adresse erhältlich sind. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 21, juris mwN), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 38, juris). Randnummer 178 Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- November 2009 - AnwZ (B) 16/09, BGHZ 183, 73, Rn. 5, juris). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 21, juris mwN), im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 39, juris). 2.9.2 Randnummer 179 Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom
- März 2020 (Az.: 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder einer Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem vorzitierten Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlautes, des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig sind, dass kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 510/19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 464/19, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat auch in diesem Punkt an. Randnummer 180
(3)Widerrufsinformation Randnummer 181 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist auch nicht anzunehmen, dass dem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Anlegung der für das gesetzliche Widerrufsrecht geltenden Maßstäbe eine fehlende oder hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Gestaltung nicht hinreichend klare und verständliche Widerrufsinformation entgegensteht (§ 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB). Vielmehr ist die in dem vom Kläger vorgelegten Exemplar des Darlehensvertrags auf Seite 2 abgedruckte Widerrufsinformation entgegen seiner Auffassung Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagten kommt hinsichtlich der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsinformation ferner die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zugute. Schließlich greifen auch die vom Kläger gegen die Formulierung einzelner Widerrufsinformationen erhobenen Beanstandungen nicht durch. 3.1 Randnummer 182 Soweit der Kläger geltend macht, in den ihm überlassenen Vertragsunterlagen werde nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG auf das Recht zum Widerruf hingewiesen, weil die Widerrufsinformation nicht von der Unterschrift des Darlehensnehmers gedeckt und daher nicht Vertragsbestandteil geworden sei, dringt er hiermit nicht durch. 3.1.1 Randnummer 183 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, setzt die Einbeziehung der Angaben zum Widerrufsrecht in eine einheitliche Vertragsurkunde auch in Ansehung der in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 126 BGB für den Vertragsschluss vorausgesetzten Schriftform lediglich voraus, dass die Widerrufsinformationen Teil einer Urkunde sind, deren Einheit sich aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom
- September 2019 – XI ZR 662/18, Rn. 19, juris). So reicht auch eine Bezugnahme auf Anlagen aus, wenn die Anlage im Vertrag so genau bezeichnet ist, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2002 – XII ZR 253/01, Rn. 15, juris). Durch die Schaffung einer entsprechenden Urkundeneinheit bringt der Darlehensgeber zum Ausdruck, mit den dort enthaltenen Angaben alle erforderlichen Informationen erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 42, juris). Auch aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nichts anderes (OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 80, juris). 3.1.2 Randnummer 184 Die auf Seite 2 des vom Kläger vorgelegten Exemplars des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation ist gemessen an diesen Maßstäben unabhängig davon, dass sie vom Darlehensnehmer nach der vorliegenden Gestaltung des Vertragstextes nicht auf derselben Seite zu unterzeichnen ist, Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages. 3.1.2.1 Randnummer 185 Die Widerrufsinformation ist in ein fortlaufend paginiertes einheitliches Vertragsformular eingebettet und damit Teil einer einheitlichen Vertragsurkunde, die von dem Darlehensnehmer zunächst auf Seite 1 der Vereinbarungen zu unterzeichnen ist. Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um auch das Schriftformerfordernis gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 126 BGB zu erfüllen. 3.1.2.2 Randnummer 186 Ihre Einbeziehung in den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag ist im Übrigen – unbeschadet des Umstandes, dass das gesonderte Unterschriftenerfordernis gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum
- Juli 2002 geltenden Fassung mit Außerkrafttreten dieser Vorschrift entfallen ist (vgl. hierzu Grüneberg, BKR 2019, 1, 7) – ausdrücklich von den vom Darlehensnehmer zu leistenden Unterschriften abgedeckt. Randnummer 187 Bereits mit seiner auf Seite 1 des Darlehensvertrages zu leistenden Unterschrift erklärt sich der Darlehensnehmer mit allen Vertragsbestandteilen einverstanden, zumal es in der Unterschriftenzeile ausdrücklich heißt: „Rechtsverbindliche Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Beitrittserklärung zum Kaufpreisschutz und zum Abschluss des Garantie-Pakets“. Hinzu kommt, dass auch die auf den Folgeseiten abgedruckte Widerrufsinformation (Seite 2), die Widerrufsbelehrung zum Kaufpreisschutz und zum Garantie-Paket (Seite 3) und die nachfolgende Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Übermittlung von Daten an die SCHUFA und die vom Darlehensnehmer abzugebende Erklärung zum Geldwäschegesetz (Seite 4) vom Darlehensnehmer zu unterzeichnen sind. Die Vertragsurkunde sieht auf Seite 4 im Nachgang zu den vorgenannten Informationen eine weitere Unterschrift des Darlehensnehmers vor. Von dieser ist ausweislich des unmittelbar vor der Unterschriftenzeile abgedruckten Textes auch die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsinformation abgedeckt, wenn es dort heißt: „Der Darlehensnehmer bestätigt weiter, über sein Widerrufsrecht zum Kaufpreisschutz belehrt worden zu sein […]. Er bestätigt weiter, über sein Widerrufsrecht zum Garantie-Paket belehrt worden zu sein […].“ Der Darlehensnehmer bestätigt, dass ihm der Darlehensvertrag erläutert wurde und dass er eine Durchschrift dieser Urkunde einschließlich der Informationen zum Widerrufsrecht und der Darlehensbedingungen erhalten hat. Randnummer 188 Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Widerrufsinformation Bestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages und der dem Kläger überlassenen Vertragsunterlagen ist (so auch KG, Urteil vom
- August 2020 – 24 U 34/19, Umdruck S. 10f; KG, Hinweisbeschluss vom
- Juli 2020 – 8 U 24/20, sub [29]). 3.2 Randnummer 189 Mit der in den Vertrag einbezogenen Widerrufsinformation hat die Beklagte auch die aus § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB herrührende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. 3.2.1 Randnummer 190 Die Beklagte kann sich insoweit zunächst auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB entspricht. 3.2.1.1 Randnummer 191 Der Bundesgerichtshof hat für eine Widerrufsinformation, die mit der hier in Rede stehenden Widerrufsinformation sowohl hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung als auch inhaltlich weitgehend identisch ist, bereits entschieden, dass die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB a.F. entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 3 und 16, juris). Randnummer 192 Dieser Beurteilung folgt der Senat. Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, den Gestaltungshinweis [6c] des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB nicht zutreffend umgesetzt zu haben. Mit diesem Gestaltungshinweis sind ersichtlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge über den Erwerb einer Sache gemeint. Dass der Vertrag über den Erwerb des vom Kläger gekauften Fahrzeuges und der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag jedenfalls kraft Vereinbarung wie verbundene Geschäfte zu behandeln sind, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. 3.2.1.2 Randnummer 193 Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Beklagte in diese – zusätzlich zu den in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei Rn. 3 (juris) eingeblendeten Widerrufsinformation enthaltenen Informationen – auch Informationen zum Widerruf der zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Verträge über eine Erstattung der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem vom leistungspflichtigen Versicherer ermittelten Wiederbeschaffungswert im Fall des Totalschadens, der Zerstörung oder bei Verlust des Finanzierungsobjekts („Kaufpreisschutz“) und über eine Garantie des Garantiegebers (Verkäufer), die die Funktionsfähigkeit der in den Garantiebedingungen genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst („Garantie-Paket“) aufgenommen hat (vgl. Kaufpreisschutz und Garantie-Paket nebst jeweiliger Widerrufsbelehrung Bl. 185 Bd. III d.A.). Denn die Beklagte hat sich auch insoweit zulässig an den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB orientiert. 3.2.1.2.1 Randnummer 194 Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger vorliegend das Darlehen nicht nur zum Zwecke der Finanzierung des bei der Egon Senger GmbH erworbenen Fahrzeuges, sondern außerdem zur Finanzierung einer Versicherung für den Fall des Totalschadens, der Zerstörung oder den Verlust des Finanzierungsobjekts („Kaufpreisschutz“) abgeschlossen hat, auf die ein offen ausgewiesener Teil der Darlehensvaluta entfällt. Des Weiteren hat der Kläger einen Vertrag über ein keine weiteren Kosten auslösendes „Garantie-Paket (12 Monate)“ abgeschlossen, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht schon deshalb nicht greift, weil die Beklagte in die Widerrufsinformationen Angaben zu weiteren hier nicht relevanten Verträgen aufgenommen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 18, juris). Randnummer 195 Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe auch über nicht abgeschlossene weitere Verträge belehrt (S. 2 seines Schriftsatzes vom
- November 2020, Bl. 213 Bd. III d.A.), ist dies somit im Hinblick auf die von ihm tatsächlich abgeschlossenen weiteren Verträge nicht zutreffend. 3.2.1.2.2 Randnummer 196 Die Beklagte durfte sich bei der Erteilung der Information zu dem gesetzlichen Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB auch an den für den verbundenen Vertrag (§ 358 BGB) geltenden Regelungen orientieren. Randnummer 197 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und der Restkaufpreisversicherung („Kaufpreisschutz“) auch dann um verbundene Verträge nach § 358 BGB, wenn die Restkaufpreisversicherung – wie hier – in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden ist. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Danach setzt das Vorliegen von verbundenen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen, gerichtet sind. In diesem Fall besteht das Aufspaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB schützen will (BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 491/19, Rn. 11, juris). So liegt es auch hier. Der Kläger hat am
- Oktober 2016 mit dem Beitritt zur Restkaufpreisversicherung („Kaufpreisschutz“) und der Vereinbarung des Darlehensvertrags zwei Willenserklärungen in Bezug auf zwei selbständige Verträge abgegeben. Dass im Hinblick auf die Gestaltung der Restkaufpreisversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht (BGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 491/19, Rn. 11 m.w.N, juris für den Fall einer Restschuldversicherung; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 U 98/19, Rn. 22 - 28, juris; KG, Hinweisbeschluss vom
- Juni 2020 – 8 U 38/19 , sub [20]; OLG München, Beschluss vom
- Oktober 2019 – 19 U 3839/19, BeckRS 2019, 44553). Randnummer 198 Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man Versicherungen, bei denen der Darlehensnehmer keine eigene auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, aufgrund derer er als Versicherungsnehmer Partei eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen Versicherungsvertrages geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- Januar 2011 – XI ZR 356/09, juris; Urteil vom
- Dezember 2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1-13), sondern bei denen er sich (lediglich) mit dem Beitritt zu einer von der Bank als Versicherungsnehmerin mit dem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherung einverstanden erklärt, mit der Folge, dass er (nur) als versicherte Person in den Genuss des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes kommt, nicht nach den Vorschriften über das Verbundgeschäft beurteilen wollte (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom
- September 2014 – 17 U 239/13, Rn. 17f, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2012 - I-6 U 64/12 - BeckRS 2013, 11169; dafür: OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 U 98/19, Rn. 22 - 28, juris; KG, Hinweisbeschluss vom
- Juni 2020 – 8 U 38/19 , sub [20]; OLG München, Beschluss vom
- Oktober 2019 – 19 U 3839/19, BeckRS 2019, 44553; BeckOGK/Rosenkranz, 1.7.2020, BGB § 358 Rn. 53 m. zahlreichen wN). Randnummer 199 Denn die Beklagte war jedenfalls nicht gehindert, dem Kläger die für ihn günstige Behandlung dieser Verträge als Verbundgeschäft anzutragen (OLG Dresden, Urteil vom
- Januar 2020 – 5 U 1891/19, Rn. 29). Hiermit hat sich der Kläger mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages auch einverstanden erklärt. Nichts anders gilt für den Vertrag über den Abschluss des Garantie-Pakets. Randnummer 200 Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
- Mai 2017 – XI ZR 314/15 (Rn. 20, juris) hervorgehoben hat, dass der Tatrichter nicht schon dann der Notwendigkeit, das Vorliegen verbundener Verträge zu prüfen, enthoben ist, wenn die Parteien das Zustandekommen verbundener Verträge unstreitig gestellt haben. Denn diese Entscheidung betrifft nicht die Frage danach, ob es den Parteien gestattet ist, sich auch dann auf eine dem Verbraucher günstige Anwendung der für das Verbundgeschäft geltenden Vorschriften zu verständigen, wenn die Voraussetzungen eines solchen tatsächlich nicht gegeben sind (vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Christmann,
- Ed. 1.8.2020, BGB § 358 Rn. 20), sondern befasst sich allein mit der hiervon zu unterscheidenden Frage danach, inwieweit es die Parteien eines Rechtsstreits in der Hand haben, auch die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes dem Streit zu entziehen. 3.2.1.2.3 Randnummer 201 Haben die Parteien des Darlehensvertrages – wie hier – jedenfalls vereinbarungsgemäß auch den Kaufpreisschutz und weitere Zusatzverträge dem Regime eines verbundenen Vertrages unterstellt, unterfällt die Widerrufsinformation – nicht anders als bei einem vertraglich vereinbarten Verzicht auf die in der Zeit zwischen Auszahlung der Darlehensvaluta und der Erklärung des Widerrufs an sich anfallenden Tageszinsen (vgl. hierzu (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 18, juris; Urteil vom
- November 2019 – XI ZR 650/18 –, BGHZ 224, 1-20, Rn. 18 - 25) – dem Musterschutz, wenn sich der Darlehensgeber an die hierfür in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB vorgesehenen Gestaltungshinweise hält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, Rn. 51, juris). So liegt es hier, da sich die Beklagte für die Informationen über die Verbundgeschäfte der Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB bedient. 3.2.1.3 Randnummer 202 Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte innerhalb der Widerrufsinformation den Tageszins mit einem Betrag oberhalb von 0,00 EUR (hier 2,14 EUR) angegeben hat, obwohl sie mit Ziffer IX
- ihrer Darlehensbedingungen einen Zinsverzicht offeriert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte in ihren Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 18, juris m.w.N.). Randnummer 203 3.2.2 Die Widerrufsinformation ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Randnummer 204 - Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist („Kaskadenverweisung“) 3.2.2.1 Randnummer 205 Der Kläger macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Angaben, die die Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist enthält, seien nicht „klar und prägnant“ im Sinne von Art. 10 Absatz 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) und damit – bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung – auch nicht „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der von dem Kläger angeführten Entscheidung vom
- März 2020, der ein Vorabentscheidungsersuchen vorausgegangen ist, ausgeführt, dass Art. 10 Absatz 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass ein Kreditvertrag den Anforderungen an „klare und prägnante“ Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht genügt, wenn er hierfür – wie hier – auf eine nationale Vorschrift verweist, die ihrerseits auf weitere Vorschriften Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom
- März 2020 – C-66/19, Rn. 40, juris - Kreissparkasse Saarlouis). Dies führt jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Nachgang zu der vorzitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt hat, nicht dazu, dass eine der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegende Widerrufsinformation, die eine solche Verweisung auf Vorschriften des nationalen Rechts enthält, als nicht hinreichend „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB anzusehen ist. 3.2.2.1.1 Randnummer 206 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH, Urteil vom
- Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 14, juris; Beschluss vom
- März 2020 – XI ZR 581/18, juris m.w.N.; Beschluss vom
- März 2019 – XI ZR 44/18, Rn. 15f, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 36, juris). 3.2.2.1.2 Randnummer 207 Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
- März 2020 (C-66/19, NJW 2020, 1423 - Kreissparkasse Saarlouis) folgt im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes. Vielmehr kann sich ein Darlehensgeber, der sich insoweit an dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß der entsprechenden Anlage zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB orientiert, weiterhin darauf berufen, dass die dem Darlehensnehmer insoweit erteilte Widerrufsinformation „klar und verständlich“ ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, die dazu führte, dass die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbraucherkreditrichtlinie als nicht „klar und prägnant“ und damit auch nicht als „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen wären, scheidet entgegen der vom Kläger verfochtenen Rechtsauffassung im hier zu beurteilenden Fall deshalb aus, weil hiermit die Grenzen des methodisch Erlaubten überschritten wären. 3.2.2.1.2.1 Randnummer 208 Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB müssen in einem Vertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genügt eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation den in Satz 1 der Vorschrift aufgestellten Anforderungen, wenn die entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, in den Vertrag Eingang gefunden hat. Randnummer 209 Nach dieser Regelung wird die Gesetzmäßigkeit einer Widerrufsinformation, die hinsichtlich der Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufes dem Muster in Anlage 7 entspricht, fingiert. Die von dem Kläger als irreführend beanstandete Formulierung entspricht der im Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB insoweit vorgegebenen Widerrufsinformation, so dass sie nach vorstehendem als hinreichend „klar und verständlich“ gilt. 3.2.2.1.2.2 Randnummer 210 Wollte man eine Widerrufsinformation, die – wie hier – tatsächlich dem Muster in jeder Hinsicht entspricht, gleichwohl für unzureichend erachten, weil die in dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist gewählte Formulierung nach den für die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie geltenden Maßstäben nicht „klar und verständlich“ ist, liefe die von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion insoweit leer. Vielmehr müsste sich der Unternehmer unbeschadet des vom Gesetzgeber nunmehr mit Gesetzesrang angeordneten Musterschutzes bei dieser Lesart entgegenhalten lassen, dass dessen erklärtes Bestreben, insoweit unbeschadet des Umstandes, dass eine Musterwiderrufsinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen von der Verbraucherkreditrichtlinie weder gefordert noch vorgesehen ist, Rechtssicherheit hinsichtlich der an die Widerrufsinformation zu stellenden Anforderungen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 1), nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes der Europäischen Union wegen der dort vorgesehenen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist fehlgeschlagen ist. 3.2.2.1.2.3 Randnummer 211 Ein derartiges Verständnis von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, der anordnet, dass eine im Einklang mit den Vorgaben des Musters stehende Information den Anforderungen entspricht, die an eine „klare und verständliche“ Angabe zu stellen sind, liefe auf eine Auslegung „contra legem“ hinaus und scheidet daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom
- Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 132/19, juris; Beschluss vom
- Juni 2020 – XI ZR 491/19, Rn. 10, juris; Beschluss vom
- März 2020 – XI ZR 198/19, Rn. 10ff, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom
- Mai 2020 – 6 U 448/19, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom
- Juni 2020 – 5 U 452/20, Rn. 31, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 130ff, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2020 – 6 U 112/19, Rn. 23, juris). Randnummer 212 Zwar verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom
- September 2019 – C-143/18, Rn. 37, juris - Romano). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts gilt allerdings auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht einschränkungslos. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom
- September 2019 – C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38, juris – Romano; Urteil vom
- Mai 2019 – C-486/18, Rn. 38, juris – Praxair MRC; BGH, Beschluss vom
- März 2020 – XI ZR 198/19, Rn. 12, juris m. zahlreichen w.N.). 3.2.2.1.2.4 Randnummer 213 Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom
- Juli 2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Juli 2020 – 11 U 101/19, Rn. 133, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 214 Der Gesetzgeber hat in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unmissverständlich und ohne dass Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit Wirkung zum
- Juli 2010 in das EGBGB eingefügt worden ist und der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern diente, insoweit einen Auslegungsspielraum eröffneten, angeordnet, dass eine Widerrufsinformation, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB und dem Muster gemäß der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB entspricht, klar und verständlich im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Beschluss vom
- März 2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13f, juris). Diese klare gesetzgeberische Anordnung darf nicht durch eine weder vom Wortlaut der Vorschrift noch vom Willen des Gesetzgebers gedeckte abweichende Auslegung unterlaufen werden. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und erfordert die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, dass die Rechtsprechung eine im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich akzeptiert (BGH, Beschluss vom
- März 2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838, Rn. 12, juris). 3.2.2.1.3 Randnummer 215 Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung („effet utile“) hergeleitet werden. Vielmehr kann einer Richtlinienbestimmung zugunsten eines Rechtsunterworfenen, der sich im Verhältnis zwischen Privaten nicht auf eine zunächst in innerstaatliches Recht umzusetzende und daher grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift berufen kann, nur insoweit Geltung verschafft werden, als dies im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts möglich ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom
- Juli 2020 – 6 U 112/19, Rn. 21, juris). Auch der Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung findet jedoch dort seine Grenze, wo eine nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts die Grenzen des methodisch Erlaubten überschreitet. So liegt es – wie der Senat bereits ausgeführt hat – auch hier. Randnummer 216 Der Einleitung eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu dieser Frage (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es daher auch insoweit nicht. Randnummer 217 - Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) 3.2.2.2 Randnummer 218 Der Kläger rügt ferner vergeblich, die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Rechtsfolgen, denen zufolge der Darlehensnehmer das Darlehen – sofern ausbezahlt – spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, seien unzutreffend, weil der Darlehensnehmer bei einem hier anzunehmenden verbundenen Geschäft mit dem Vertrag über den Erwerb des finanzierten Fahrzeug tatsächlich nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber verpflichtet sei, sondern sich der Darlehensgeber insoweit mit dem Verkäufer des Fahrzeuges auseinandersetzen müsse. 3.2.2.2.1 Randnummer 219 Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist in einen Darlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers aufzunehmen, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dieser Formulierung trägt das Muster für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage