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LG Berlin 65. Zivilkammer 65 S 189/20 Urteil Wohnraummiete: Pflicht zur Mietzinszahlung bei Überweisung von einem Bankkonto; Zeitpunkt der Erfüllung d

Wohnraummiete: Pflicht zur Mietzinszahlung bei Überweisung von einem Bankkonto; Zeitpunkt der Erfüllung der Mietzahlungspflicht; Erteilung eines Überweisungsauftrags an einen Zahlungsdienstleister als

der Geldschuldner. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 9 Die Beklagten haben gegen das ihnen am

  1. Juli 2020 zugestellte Urteil am Montag, den
  2. August 2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am
  3. September 2020 begründet. Randnummer 10 Sie meinen, der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Überweisungsbetrages gehöre nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners; Verzug sei daher nicht eingetreten. Randnummer 11 Die Beklagten beantragen, Randnummer 12 die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Neukölln vom
  4. Juni 2020 – 13 C 517/19 – abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 17
  5. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Randnummer 18 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihnen inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1

besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 12. November 2019 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden. Randnummer 19 Es liegen weder die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1

noch die des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1

vor. Randnummer 20 a) Die fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt. Randnummer 21 Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1

kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt. Randnummer 22 Die Beklagten befanden sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar unstreitig mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 in Verzug, nicht aber mit der für den Monat August 2019. Randnummer 23 Nach § 535 Abs. 2

besteht die Hauptleistungspflicht des Mieters in der Entrichtung der Miete. Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann der Vermieter unter den weiteren Voraussetzungen der vorstehend genannten Regelungen das Mietverhältnis (auch) außerordentlich fristlos kündigen. Ebenso wie § 535 Abs. 2

knüpft die gesetzliche Fälligkeitsregelung in § 556b Abs. 1

bezüglich der vom Mieter geschuldeten Leistungshandlung begrifflich an die Entrichtung der Miete an; das gilt auch für die Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a,) b)

. Randnummer 24 Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1

) für die Überweisung (vgl. § 675c Abs. 3

, § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Randnummer 25 Dem haben die Beklagten Rechnung getragen. Sie haben ihre Bank rechtzeitig angewiesen, die Miete auf das Konto der Klägerin zu überweisen; der Betrag wurde vom Konto der Beklagten abgebucht, es war mithin ausreichend gedeckt. Der Betrag ist – wie sich auf Nachfrage der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung bei der von ihnen beauftragten Bank und deren Recherche bei der Bank der Klägerin ergeben hat – „fehlgeleitet“, daher dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden, der Leistungserfolg – unstreitig - nicht eingetreten. Randnummer 26 Dieser ist nach §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1, 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4

auch nicht geschuldet, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu Recht geltend machen. Randnummer 27 Nach diesen Regelungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1

trägt der Schuldner zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen; es handelt sich dabei jedoch nach ganz überwiegender Ansicht um eine reine Gefahrtragungsregel für den – hier nicht eingetretenen - Fall des Verlustes des Geldbetrages. Der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4

der Wohnsitz des Schuldners. Dieser muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH, st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1959 - V ZR 21/58, juris; vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, juris; v. 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, juris Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris, mwN; BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020,

§ 270Rn. 48; Mü

KoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019,

§ 270Rn.

12f.). Randnummer 28 Demnach hatten die Beklagten die geschuldete Leistungshandlung bei Fälligkeit der Mietzahlung für den Monat August 2019 erbracht; der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Betrages auf dem von ihnen unstreitig zutreffend angegebenen Kontos der Klägerin war nicht Teil der von ihnen geschuldeten Leistung. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin befanden sich die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Verzug. § 286 Abs. 1

setzt für den Eintritt des Verzugs eine Nichtleistung voraus; das, was als Leistung geschuldet ist, richtet sich bei einer Geldschuld wiederum nach § 269 Abs. 1

. Hat der Schuldner – wie hier - bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, hat er im Sinne des § 286 Abs. 1

geleistet (BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020,

§ 270Rn.

48). Die Situation der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 4. Februar 2015 (VIII ZR 175/14, juris) liegt ersichtlich nicht vor. Der Eingang der Miete ist nicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten unterblieben, sondern wegen einer Fehlleitung des vom Konto der Beklagten unstreitig abgebuchten Betrages aufgrund einer Fehlleistung der von ihnen beauftragten Bank. Vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden jedoch nicht als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278

tätig (vgl. Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris Rn. 24, mwN). Für die Annahme eines eigenen Verschuldens der Beklagten trägt die Klägerin nichts vor; es ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte. Randnummer 30 b) Die Kündigung hat das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1

beendet. Randnummer 31 Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1

kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Randnummer 32 Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr als nur unerheblich verletzt. Nach den Feststellungen unter a) befanden die Beklagten sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 acht Tage in Verzug. Der Ausgleich wurde deutlich vor Ablauf des Monats November vorgenommen. Randnummer 33 Zwar kann auch ein Mietrückstand unterhalb der Grenzen des § 543 Abs. 2 Nr. 3

eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs rechtfertigen. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung als nicht unerheblich im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1

müssen jedoch die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, auch der des BGH und der Literatur nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urt. V.

  1. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, juris Rn. 20, mwN). Randnummer 34 Diese Grenzen werden hier nicht erreicht. Randnummer 35
  2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 Der Klägerin waren auch die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der für erledigt erklärten Zahlungsklage über 216,13 € aufzuerlegen. Insoweit war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Randnummer 37 Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben - gegebenenfalls - die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 - 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO ( Althammer in: Zöller, ZPO,
  3. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris). Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris). Randnummer 38 Wie unter 1 a) ausgeführt, befanden die Beklagten sich nicht in Zahlungsverzug. Sie hatten die von ihnen geschuldete Leistungshandlung erbracht. Zwar ist durch die Vornahme der Leistungshandlung nicht der Leistungserfolg im Sinne des § 362 Abs. 1

eingetreten, denn gemäß § 362 Abs. 1

erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362

in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. BGH, Urt. v.

  1. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, juris Rn. 9). Da die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom
  2. November 2019 einen Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete mitteilte, diesen in der Anlage zu dem Schreiben allein auf die Miete November 2019 bezog, mussten die Beklagten vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom
  3. November 2019 und vor Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin an dem mit Schreiben vom
  4. September 2019 mitgeteilten Mietrückstand für den Monat August 2019 festhielt. Sie hatten deshalb keine Veranlassung dazu, weil der Betrag von ihrem - gedeckten - Konto unstreitig fristgerecht abgebucht worden ist. Randnummer 39 Unabhängig davon greift der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die mit der Klage zunächst auch verfolgte Zahlung von 216,13 € führt zu keinem Gebührensprung; der Mehrbetrag ist verhältnismäßig geringfügig. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 41
  5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001455197

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