der Geldschuldner. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 9 Die Beklagten haben gegen das ihnen am
besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 12. November 2019 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden. Randnummer 19 Es liegen weder die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1
noch die des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1
vor. Randnummer 20 a) Die fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt. Randnummer 21 Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1
kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt. Randnummer 22 Die Beklagten befanden sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar unstreitig mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 in Verzug, nicht aber mit der für den Monat August 2019. Randnummer 23 Nach § 535 Abs. 2
besteht die Hauptleistungspflicht des Mieters in der Entrichtung der Miete. Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann der Vermieter unter den weiteren Voraussetzungen der vorstehend genannten Regelungen das Mietverhältnis (auch) außerordentlich fristlos kündigen. Ebenso wie § 535 Abs. 2
knüpft die gesetzliche Fälligkeitsregelung in § 556b Abs. 1
bezüglich der vom Mieter geschuldeten Leistungshandlung begrifflich an die Entrichtung der Miete an; das gilt auch für die Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a,) b)
. Randnummer 24 Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1
) für die Überweisung (vgl. § 675c Abs. 3
, § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Randnummer 25 Dem haben die Beklagten Rechnung getragen. Sie haben ihre Bank rechtzeitig angewiesen, die Miete auf das Konto der Klägerin zu überweisen; der Betrag wurde vom Konto der Beklagten abgebucht, es war mithin ausreichend gedeckt. Der Betrag ist – wie sich auf Nachfrage der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung bei der von ihnen beauftragten Bank und deren Recherche bei der Bank der Klägerin ergeben hat – „fehlgeleitet“, daher dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden, der Leistungserfolg – unstreitig - nicht eingetreten. Randnummer 26 Dieser ist nach §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1, 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4
auch nicht geschuldet, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu Recht geltend machen. Randnummer 27 Nach diesen Regelungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1
trägt der Schuldner zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen; es handelt sich dabei jedoch nach ganz überwiegender Ansicht um eine reine Gefahrtragungsregel für den – hier nicht eingetretenen - Fall des Verlustes des Geldbetrages. Der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4
der Wohnsitz des Schuldners. Dieser muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH, st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1959 - V ZR 21/58, juris; vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, juris; v. 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, juris Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris, mwN; BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020,
KoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019,
12f.). Randnummer 28 Demnach hatten die Beklagten die geschuldete Leistungshandlung bei Fälligkeit der Mietzahlung für den Monat August 2019 erbracht; der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Betrages auf dem von ihnen unstreitig zutreffend angegebenen Kontos der Klägerin war nicht Teil der von ihnen geschuldeten Leistung. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin befanden sich die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Verzug. § 286 Abs. 1
setzt für den Eintritt des Verzugs eine Nichtleistung voraus; das, was als Leistung geschuldet ist, richtet sich bei einer Geldschuld wiederum nach § 269 Abs. 1
. Hat der Schuldner – wie hier - bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, hat er im Sinne des § 286 Abs. 1
geleistet (BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020,
48). Die Situation der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 4. Februar 2015 (VIII ZR 175/14, juris) liegt ersichtlich nicht vor. Der Eingang der Miete ist nicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten unterblieben, sondern wegen einer Fehlleitung des vom Konto der Beklagten unstreitig abgebuchten Betrages aufgrund einer Fehlleistung der von ihnen beauftragten Bank. Vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden jedoch nicht als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278
tätig (vgl. Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris Rn. 24, mwN). Für die Annahme eines eigenen Verschuldens der Beklagten trägt die Klägerin nichts vor; es ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte. Randnummer 30 b) Die Kündigung hat das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1
beendet. Randnummer 31 Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1
kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Randnummer 32 Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr als nur unerheblich verletzt. Nach den Feststellungen unter a) befanden die Beklagten sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 acht Tage in Verzug. Der Ausgleich wurde deutlich vor Ablauf des Monats November vorgenommen. Randnummer 33 Zwar kann auch ein Mietrückstand unterhalb der Grenzen des § 543 Abs. 2 Nr. 3
eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs rechtfertigen. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung als nicht unerheblich im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1
müssen jedoch die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, auch der des BGH und der Literatur nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urt. V.
eingetreten, denn gemäß § 362 Abs. 1
erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362
in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. BGH, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.