Verjährung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen bei Alkali-Kieselsäure-Reaktion an Autobahn Orientierungssatz 1. Ein Sachmängelgewährleistungsanspruch besteht bei Schäden durch eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion an der Betonfahrt einer Autobahn unabhängig davon, ob die Fahrbahn von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspricht, wenn sich die Fahrbahn nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. (Rn.60) 2. Von Betonfahrbahnen wird üblicherweise nicht erwartet, dass sie bereits 10 Jahre nach der Abnahme ein Schadensbild der Kategorie 2 und teilweise 3 aufweisen. Es kommt auch nicht darauf an, ob Betonfahrbahnen in den neuen Bundesländern aufgrund der dort vielfach aufgetretenen AKR-Schädigungen im Durchschnitt nur eine deutliche geringere Lebensdauer als 30 Jahre haben. (Rn.64) 3. Eine verjährungsverlängernde Mängelrüge liegt nur vor, wenn innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist zumindest eine Schadstelle an der Betonfahrbahn gerügt wird, die sich im Nachhinein auf eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion zurückführen lässt. Es genügt nicht, wenn die Beseitigung von Erscheinungen verlangt wird, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind, wie etwa auf Herstellungsfehler aufgrund unsorgfältiger Arbeitsweise. Ebenso stellt es keine Mangelrüge dar, wenn zwar der Verdacht einer Alkali-Kieselsäure-Reaktion geäußert wird, aber zumindest schriftlich keine Mängelsymptome anzeigt werden, für die nach aktuellem Erkenntnisstand eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion tatsächlich ursächlich geworden ist. (Rn.85) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 28. September 2021, 27 U 12/21, Beschluss nachgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 9. August 2021, 27 U 12/21, Beschluss Tenor 1. Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Zahlungsantrag, soweit er sich auf die in 2017 ausgeführte Ersatzvornahme bezieht, hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus der in 2017 ausgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung von Mängeln durch eine Alkali-Kieselsäurereaktion an der Betonfahrbahn der BAB A 113, 22. Bauabschnitt, Los 3, mit einer Baulänge von ca. 4.833 m von Bau-Kilometer 8+279 bis 3+446 (entspricht Streckenkilometer 18,15 bis 13,30 – Bereich zwischen den Anschlussstellen Späthstraße und Adlershof) noch ergeben, und die Arbeiten in folgenden, in dem mit Anlage K 40 vorgelegten Streckenband grau gekennzeichneten Bereichen betreffen: – Fahrtrichtung Schönefeld – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 13,30 und 14,12, – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 14,80 und 16,40, – Fahrtrichtung Berlin – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 13,30 und 14,30, – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 14,99 und 15,68. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die sich aus zukünftigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen wegen Schäden infolge einer Alkali-Kieselsäurereaktion an der Betonfahrbahn der BAB A 113, 22. Bauabschnitt, Los 3, mit einer Baulänge von ca. 4.833 m von Bau-Kilometer 8+279 bis 3+446 (entspricht Streckenkilometer 18,15 bis 13,30 – Bereich zwischen den Anschlussstellen Späthstraße und Adlershof) ergeben, nämlich in den noch nicht bearbeiteten, in dem mit Anlage K 40 vorgelegten Streckenband weiß gekennzeichneten Bereichen sämtlicher Fahrstreifen einschließlich Standstreifen beider Fahrtrichtungen zwischen Kilometer 18,15 und 16,40. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzvornahmekosten wegen der Ausbesserung und Neuherstellung eines von der Beklagten errichteten Autobahnabschnitts geltend, der von der Alkali-Kieselsäure-Reaktion (im Folgenden: AKR) betroffen ist. Randnummer 2 Die Klägerin, vertreten durch das Land Berlin im Wege der Bundesauftragsverwaltung, beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) mit Zuschlagsschreiben vom 01.11.2002 (Anlage K 1) mit dem Neubau des Teilabschnitts der Bundesautobahn A 113, 22. Bauabschnitt, Los 3, von Strecken-km 18,15 bis 13,30. Der Abschnitt verläuft etwa von der Anschlussstelle (im Folgenden: AS) Späthstraße (km 17,90) über die AS Johannisthaler Chaussee (km 16,20) und die AS Stubenrauchstraße (km 14,50) bis zur AS Adlershof (km 13,30). Randnummer 3 Laut Pos. 2.6.40 des Leistungsverzeichnisses (Anlage ASt 3 in 12 OH 4/11) war die Betonfahrbahndecke gemäß ZTV Beton-StB 01 herzustellen und als Splittmaterial Naturgestein gemäß AKR-Richtlinie zu verwenden. Randnummer 4 Mit Nachtragsangebot vom 26.03.2002 (Anlage K 2) schlug die Beklagte einen alternativen Aufbau der grundwasserschützenden Abdichtung für die im grundwassernahen Bereich verlaufenden Streckenabschnitte vor. Der Nachtrag wurde mit Zuschlagsschreiben vom 07.10.2003 beauftragt. Randnummer 5 Die Leistungen der Beklagten wurden am 30.08.2005 mit Mängeln und offenen Restarbeiten abgenommen. Das Abnahmeprotokoll (Anlage K 3) nennt als Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Betonfahrbahn, der Verfestigung und der bituminösen Abdichtung den 29.08.2009. Randnummer 6 Unstreitig erfüllten die von der Beklagten verwendeten Zuschlagstoffe die Anforderungen der Alkali-Richtlinie 2001 (Anlage B 1). Die ZTV Beton-StB 01 enthielten im Zeitraum der Bauausführung keine über die Alkali-Richtlinie hinausgehenden Anforderungen. Erst mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2005 des BMVBS vom 02.06.2005 (im Folgenden: ARS 15/2005) wurden spezielle Nachweise für explizit benannte grobe Gesteinskörnungen gefordert, zu denen jedoch die von der Beklagten verwendeten Granodioritsplitte nicht gehören. Diese wurden erst ab etwa 2008/09 als AKR-sensitiv erachtet. Für den Zement forderte die ZTV Beton-StB 01 ein Na2O-Äquivalent von höchstens 1,0 M-%. Der von der Beklagten verwendete Zement wies nach den Ergebnissen der Eigenüberwachung ein Na2O-Äquivalent von 0,87 M.-% auf. Mit dem ARS 15/2005 wurde der zulässige Grenzwert auf 0,8 M.-% abgesenkt. Randnummer 7 Mit E-Mail vom 19.11.2008 (Anlage B 10) rügte die Klägerin unter Beifügung von Fotos Mängel der Betonfahrbahn im Bereich der AS Johannisthaler Chaussee auf einer Länge von ca. 350 m auf beiden Richtungsfahrbahnen und forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Randnummer 8 Am 24.06.2009 fand auf Veranlassung der Klägerin unter Beteiligung der Beklagten eine Begehung statt. Dabei wurden insbesondere im Bereich der AS Johannisthaler Chaussee und der AS Stubenrauchstraße auf einer Länge von jeweils ca. 350 m auf beiden Richtungsfahrbahnen Mängel festgestellt, handschriftlich protokolliert (Begehungsprotokoll vom 24.06.2009, Anlage K 4) und fotografisch dokumentiert (DVD in Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2019, Bl. 30 Bd. II d. A., dort insbesondere „Fotodokumentation (24.06.2009) CD als Anlage zur Mangelanzeige 26.06.2009“, im Folgenden: Fotodokumentation I). Randnummer 9 Mit E-Mail vom 25.06.2009 (Anlage K 6) und Schreiben vom 26.06.2009 (Anlage K 5) unter Beifügung des Begehungsprotokolls und der Fotodokumentation zeigte die Klägerin der Beklagten die Mängel „Ausbrüche, Kantenabplatzungen, Risse, Eckausbrüche, fehlende Fugenvergüsse, Wasseraustritt in den Fugen“ an, die im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen seien, und bat um Sanierungsvorschläge. Weiter kündigte sie im Hinblick insbesondere auf das Schadensbild im Fugenbereich eine Untersuchung auf AKR-Schäden an und behielt sich weitere Gewährleistungsansprüche vor. Randnummer 10 In der Folge beauftragte die Klägerin die Asphalta Prüf- und Forschungslaboratorium GmbH (im Folgenden: Asphalta) mit der visuellen Zustandserfassung der Betondecke und der Entnahme von Bohrkernen, die sodann am 13.07.2009 im Beisein der Beklagten stattfand und ebenfalls fotografisch dokumentiert wurde (DVD in Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2019, Bl. 30 Bd. II d. A., dort insbesondere „Fotodokumentation (13.07.2009) gemäß Mail an B. vom 26.08.2009“). Die Asphalta erstattete hierüber ihren Bericht vom 21.08.2009 (Anlage K 7, im Folgenden: GA Asphalta). Danach zeigten sich in den zwei von der Klägerin vorgegebenen Untersuchungsbereichen Feinrisse in der Betonoberfläche, entweder als Netzrisse oder als Längs- bzw. Querrisse von den Fugen ausgehend, Kantenabplatzungen an den Fugen und Wasseraustritt aus den Fugen an den Tiefpunkten der Fahrbahn. Die Asphalta äußerte den Verdacht, „dass es sich bei den beginnenden Schäden an den Fugen um die Auswirkung der Alkali-Kieselsäurereaktion (AKR) handeln könnte“, weswegen der Bohrkern 6.1 an die Brandenburgische Technische Universität Cottbus (im Folgenden: BTU Cottbus) zur weiteren Untersuchung übergeben werde (GA Asphalta, S. 9). Randnummer 11 Mit E-Mail und Schreiben vom 25.08.2009 (Anlage K 8) übersandte die Klägerin der Beklagten das GA Asphalta, zeigte die in dem Gutachten aufgeführten Sachverhalte als Mängel an und bat um Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens. Randnummer 12 Die BTU Cottbus untersuchte den ihr von der Asphalta übersandten Bohrkern 6.1 und stellte in ihrem Bericht vom 30.09.2009 (Anlage B 12, im Folgenden: GA1 BTU Cottbus) deutliche Hinweise auf eine AKR fest, nämlich Risse und das Vorhandensein von AKR-Gel. Nachfolgend untersuchte die BTU weitere acht Bohrkerne aus zwei Bereichen und kam in ihrem Bericht vom 24.07.2010 (Anlage K 9, im Folgenden: GA2 BTU Cottbus) zu dem Ergebnis, dass insbesondere unter Alkalizufuhr künftig mit erheblichen Schäden am Beton zu rechnen sei, wobei als eine der maßgeblichen Ursachen die AKR diagnostiziert wurde (GA2 BTU Cottbus, S. 33 f.). Randnummer 13 Bei einer Besprechung am 23.03.2010 wurde über die AKR-Problematik keine Einigung erzielt. Mit Schreiben vom 20.04.2010 (Anlage B 6) übersandte die Beklagte der Klägerin ein Mängelbeseitigungskonzept hinsichtlich (unter anderem) der in dem Schreiben vom 26.06.2009 gerügten Mängel, wobei sie die Bewertung der von der Klägerin veranlassten Untersuchungen im Hinblick auf eine mögliche AKR ausdrücklich ausnahm. Die Klägerin stimmte dem Konzept mit Schreiben vom 23.04.2010 (Anlage B 7) zu. Die Beklagte führte in der Folge Mängelbeseitigungsarbeiten durch. Randnummer 14 Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2015 (Anlage K 13), unter Fristsetzung zur Beseitigung der AKR-induzierten Mängel auf, was die Beklagte zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage K 14) ablehnte. Randnummer 15 Ab Sommer 2016 führte die Klägerin Maßnahmen zur Mangelbeseitigung in Ersatzvornahme durch, wobei deren Erforderlichkeit und die Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit der hierfür aufgewandten Kosten zwischen den Parteien im Streit stehen. Randnummer 16 Die Klägerin behauptet, bereits bei der Begehung am 24.06.2009 und etwas weniger deutlich erkennbar am 13.07.2009 habe die Betondecke deutliche Anzeichen einer AKR aufgewiesen. Dies hätten die Vertreter beider Parteien übereinstimmend festgestellt. Soweit 2012 im Bereich der AS Johannisthaler Chaussee keine Netzrisse erkennbar gewesen seien, heiße dies nicht, dass auch 2009 keine erkannt werden konnten, denn die Sichtbarkeit der AKR-typischen Netzrisse hänge entscheidend von den Witterungsverhältnissen ab. Darüber hinaus seien am 24.06.2009 zahlreiche Haar- und Netzrisse festgestellt worden, die jedoch nur schlecht fotografisch zu dokumentieren gewesen seien und wegen ihrer Vielzahl nicht in das Begehungsprotokoll hätten übernommen werden können. Deshalb habe man sich zu der weiteren Begehung am 13.07.2009 entschlossen. Randnummer 17 Die Klägerin behauptet weiter, Wassereintritt sei keine Voraussetzung für eine AKR, vielmehr genüge zunächst allein die im Beton stets vorhandene alkalihaltige Porenlösung. Zunächst müsse das AKR-Gel entstanden sein, das dann in der Lage sei, zusätzliches Wasser aufzunehmen. Ein ordnungsgemäßer Verguss der Fugen zwischen den Platten könne die Schadensentstehung daher allenfalls hinauszögern, aber nicht verhindern. Darüber hinaus seien die geschädigten Fugen auf Mängel an der Leistung der Beklagten und nicht auf eine unzureichende Fugenpflege durch die Klägerin zurückzuführen. Randnummer 18 Die Klägerin behauptet, die AKR, die der Betonfahrbahn im gesamten von der Beklagten bearbeiteten Autobahnabschnitt anhafte, beeinträchtige deren Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit. Die übliche Lebensdauer einer Betonfahrbahn von mindestens 30 Jahren könne nicht erreicht werden. Erste Mangelerscheinungen hätten sich bereits vor Ablauf von 4 Jahren gezeigt, die Verkehrssicherheit der Fahrbahn sei nach 10 Jahren nicht mehr gegeben gewesen. Damit fehle es an der nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit. Randnummer 19 Die Klägerin meint, der verwendete Zement habe schon im Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Da die Kodifizierung dieser Regeln einen langen Zeitraum in Anspruch nehme, könne davon ausgegangen werden, dass das ARS 15/2005, das ein Na2O-Äquivalent im Zement von höchstens 0,8 M-% fordere, eine bereits seit geraumer Zeit bestehende Regel wiedergebe. Sie behauptet, das ARS 15/2005 sei in Berlin am 27.06.2005 und damit vor der Abnahme offiziell eingeführt worden. Randnummer 20 Die Klägerin meint, die Beklagte hafte auch für den Mangel. Allein den Angaben im Leistungsverzeichnis lasse sich nicht entnehmen, dass das AKR-Risiko entgegen den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen von der Klägerin übernommen worden sei. Ein ungewöhnliches Wagnis laut § 9 Nr. 2 VOB/A in der vom 01.02.2001 bis zum 14.02.2003 geltenden Fassung (im Folgenden nur: VOB/A) liege nicht vor, denn dabei gehe es ausschließlich um die Überwälzung von Risiken, die typischerweise der Auftraggeber zu tragen habe. Randnummer 21 Auf § 13 Nr. 3 VOB/B in der vom 01.02.2001 bis zum 14.02.2003 geltenden Fassung (im Folgenden nur: VOB/B) könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Blasbachtalbrücken-Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 27.05.1981 – 17 U 82/80, NJW 1983, 456) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Verwendung ungeeigneten Materials begründe ebenso wie die Verwendung einer ungeeigneten Baumethode einen Herstellungsfehler und damit einen Mangel, auch wenn sich die mangelnde Eignung erst später herausstelle. Zudem betreffe § 13 Nr. 3 VOB/B nur den Fall, dass ein Eingriff des Auftraggebers durch Vorgabe des zu verwendenden Materials zu einer Risikoerhöhung führe. Vorliegend hätten ihre, der Klägerin, Vorgaben jedoch gerade eine Risikoverringerung bezweckt. Schließlich fehle es an der erforderlichen Bedenkenanzeige. Sie, die Kläger, verfüge nicht über überlegenes Fachwissen, weil sie schon seit Jahrzehnten Autobahnen nicht mehr selbst plane und kein entsprechendes Fachpersonal vorhalte, sondern die Planung an Dritte vergebe. Randnummer 22 Die Klägerin hält ihre Mängelgewährleistungsansprüche für nicht verjährt. Sie meint, mit der Mängelanzeige vom 26.06.2009 habe die verlängerte Gewährleistungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B begonnen. Dem Schreiben lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Klägerin von einer AKR ausgehe. Jedenfalls in dem der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2009 übersandten GA Asphalta würden insbesondere Feinrisse, entweder als Netzrisse oder Längs- und Querrisse von den Fugen ausgehend, und Verfärbungen beschrieben und der Verdacht einer AKR geäußert. Dies genüge für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige. Randnummer 23 Die Klägerin meint weiter, eine örtliche Eingrenzung der angezeigten Mängel sei nicht erforderlich gewesen, da zum einen die Beklagte die betroffenen Bereiche bei den Begehungen am 24.06.2009 und am 13.07.2009 selbst in Augenschein genommen habe und zum anderen die AKR dem verwendeten Beton insgesamt anhafte. Randnummer 24 Ferner meint die Klägerin, mit der E-Mail vom 19.11.2008 sei die verlängerte Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 5 noch nicht in Gang gesetzt worden, denn darin sei von einer AKR keine Rede. Darüber hinaus habe sich die Beseitigung der gerügten Mängel bis in das Frühjahr 2012 erstreckt, so dass die Verjährung in diesem Fall im Jahr 2012 neu zu laufen begonnen hätte. Randnummer 25 Die Klägerin behauptet, die mit der Klage geltend gemachten Ersatzvornahmekosten seien notwendig und angemessen. Sowiesokosten und Vorteilsausgleich seien nicht anzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort S. 13–19 (Bl. 13–19 Bd. I d. A.), und in den Schriftsätzen vom 12.06.2017, dort S. 18–28 (Bl. 83–93 Bd. I d. A.), vom 14.11.2017, dort S. 14-24 (Bl. 156–166 Bd. I d. A.), vom 23.11.2017 (Bl. 174–178 Bd. I d. A.) und vom 07.12.2017 (Bl. 181 f. Bd. I d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 (Bl. 227 Bd. I d. A.) verwiesen. Randnummer 26 Mit am 22.06.2011 bei Gericht eingegangenem und am 06.07.2011 der Beklagten zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin zum Az. 12 OH 4/11 eingeleitet. Randnummer 27 Die Klägerin hat ihre ursprünglich angekündigten Klageanträge im Hinblick auf die fortschreitende Durchführung und Abrechnung von Ersatzvornahmemaßnahmen mehrfach umgestellt und begehrt nunmehr mit dem Klageantrag zu 1) die Erstattung der bereits angefallenen Kosten für die Ersatzvornahmemaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017, mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung der Ersatzpflicht für die weiteren, noch nicht abgerechneten Kosten für Ersatzvornahmemaßnahmen im Jahr 2017 und mit dem Klageantrag zu 3) die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Ersatzvornahmemaßnahmen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 29 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.363.901,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 30 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 4.646.916,72 EUR hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus der in 2017 ausgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung von Mängeln durch eine Alkali-Kieselsäurereaktion an der Betonfahrbahn der BAB A 113, 22. Bauabschnitt, Los 3, mit einer Baulänge von ca. 4.833 m von Bau-Kilometer 8+279 bis 3+446 (entspricht Streckenkilometer 18,15 bis 13,30 – Bereich zwischen den Anschlussstellen Späthstraße und Adlershof) noch ergeben, und die Arbeiten in folgenden, in dem mit Anlage K 40 vorgelegten Streckenband grau gekennzeichneten Bereichen betreffen: Randnummer 31 – Fahrtrichtung Schönefeld Randnummer 32 – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 13,30 und 14,12 Randnummer 33 – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 14,80 und 16,40 Randnummer 34 – Fahrtrichtung Berlin Randnummer 35 – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 13,30 und 14,30 Randnummer 36 – sämtliche Fahrstreifen einschließlich Standstreifen zwischen Kilometer 14,99 und 15,68 Randnummer 37 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die sich aus zukünftigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen wegen Schäden infolge einer Alkali-Kieselsäurereaktion an der Betonfahrbahn der BAB A 113, 22. Bauabschnitt, Los 3, mit einer Baulänge von ca. 4.833 m von Bau-Kilometer 8+279 bis 3+446 (entspricht Streckenkilometer 18,15 bis 13,30 – Bereich zwischen den Anschlussstellen Späthstraße und Adlershof) ergeben, nämlich in den noch nicht bearbeiteten, in dem mit Anlage K 40 vorgelegten Streckenband weiß gekennzeichneten Bereichen sämtlicher Fahrstreifen einschließlich Standstreifen beider Fahrtrichtungen zwischen Kilometer 18,15 und 16,40. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Sie behauptet, bei den 2009 beginnenden Schäden an den Fugen habe es sich nicht um Folgen einer AKR gehandelt. Die Mängelerscheinungen seien vielmehr auf lokale Zwänge zurückzuführen gewesen. Im Frühstadium lasse sich eine AKR kaum von den Symptomen anderer Schadensursachen unterscheiden. So könnten Betonverfärbungen auch auf verkehrliche Einwirkungen zurückzuführen sein. Im Übrigen sei ihr, der Beklagten, Vertreter bei der Begehung am 24.06.2009 dem von der Klägerin geäußerten AKR-Verdacht ausdrücklich entgegengetreten. Randnummer 41 Die Beklagte behauptet weiter, das in dem GA2 BTU Cottbus festgestellte Restdehnungspotential im Gestein und das Ablaufen einer AKR unter Laborbedingungen bei Zugabe von Alkali sei normal. Nicht jede AKR führe zu einer Betonschädigung mit Sanierungsbedarf. Randnummer 42 Eine AKR könne darüber hinaus nur auftreten, wenn Kieselsäure, Alkali und Wasser gleichzeitig anwesend seien. Eine wesentliche Alkali- und Wasserzutrittsquelle seien hier die undichten Fugen, die auf eine mangelnde Fugenpflege in den Jahren 2006 bis 2009 durch die Klägerin zurückzuführen seien. Nur hierdurch hätten die Schäden letztlich überhaupt entstehen können. Zur Ausbesserung der beanstandeten Fugen hätte sie, die Beklagte, sich 2009 nur aus Kulanzgründen bereitgefunden. Randnummer 43 Die Beklagte meint, ihre Leistung sei mangelfrei, weil der verwendete Beton die von der Klägerin im Leistungsverzeichnis vorgegebene und damit vereinbarte Beschaffenheit einhalte. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses sei der Klägerin die AKR-Problematik bekannt gewesen, weshalb sie, die Beklagte, nach den Grundsätzen der VOB/A davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin ihr kein ungewöhnliches Wagnis überbürden wolle. Randnummer 44 Darüber hinaus sei sie, die Beklagte, von der Mängelhaftung frei nach den Grundsätzen von § 13 Nr. 3 VOB/B. Die Blasbachtalbrücken-Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das OLG Frankfurt habe die Risikoübertragung auf den Auftraggeber nur für den Fall ausgeschlossen, dass dem Auftragnehmer bei Anwendung eines ausgereiften, geeigneten und allgemein beherrschten Verfahrens ein im Ausführungszeitpunkt nicht erkennbarer Herstellungsfehler unterläuft. Vorliegend habe sich jedoch nachträglich gerade herausgestellt, dass das von der Klägerin vorgeschriebene und im Zeitpunkt der Bauausführung allen technischen Regelwerken entsprechende Baumaterial nicht hinreichend erprobt und ungeeignet gewesen sei. Darüber hinaus habe sich hier die Lage des Autobahnabschnitts mit relativen Tiefpunkten massiv risikoerhöhend ausgewirkt, wofür ebenfalls nach § 13 Nr. 3 VOB/B nicht sie, die Beklagte, haften könne. Eine Hinweispflicht ihrerseits habe nicht bestanden, weil die Klägerin über überlegenes Fachwissen verfüge und sich darüber hinaus in Kenntnis der AKR-Problematik bewusst für die Ausführung der Autobahn in Beton entschieden habe. Randnummer 45 Die Beklagte bestreitet, dass die übliche Lebensdauer einer Betonfahrbahn 30 Jahre betrage. Insbesondere in Ostdeutschland liege die durchschnittliche Lebensdauer wegen der dort vielfach aufgetretenen AKR allenfalls bei 15 Jahren. Randnummer 46 Die Beklagte behauptet, das ARS 15/2005 sei im Ausführungsgebiet bis zur Abnahme der Leistungen nicht eingeführt worden und gebe überdies keine allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder, sondern habe nur behördeninterne nachrichtliche Bedeutung. Sie meint, die Klägerin habe sich jedenfalls etwaiger Mangelrechte begeben, indem sie in Kenntnis des ARS 15/2005 ihre, der Beklagten, Leistungen habe überbauen lassen (zum Beispiel durch Anbringung von Markierungen) und ohne Vorbehalt insoweit abgenommen habe. Randnummer 47 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und macht geltend, weder bei der Begehung am 24.06.2009 noch mit den Schreiben vom 26.06.2009 und vom 25.08.2009 seien eine AKR als solche oder konkrete Mängelsymptome, die auf eine AKR zurückzuführen seien, gerügt worden. Allein die Ankündigung, die zu entnehmenden Bohrkerne auch auf AKR untersuchen zu lassen, sei nicht als hinreichend konkrete Mängelanzeige anzusehen. In dem mit Schreiben vom 25.08.2009 übersandten GA Asphalta werde ebenfalls nur der Verdacht einer AKR geäußert. Die etwaigen Mängel seien darüber hinaus nicht hinreichend örtlich eingegrenzt worden. Auch an einem konkreten und befristeten Mängelbeseitigungsverlangen fehle es. Die Klägerin habe insbesondere in unverjährter Zeit keine komplette Sanierung der Betondecke verlangt. Randnummer 48 Die Beklagte meint weiter, falls die Mängelrügen der Klägerin sich tatsächlich auf AKR-Erscheinungen bezogen haben sollten, dann hätte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B schon mit der Mängelrüge vom 19.11.2008 begonnen, in der die Klägerin dieselben Mängelsymptome angezeigt habe, und sei vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abgelaufen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei durch ihre, der Beklagten, Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht eingetreten, weil diese sich nicht auf AKR-Schäden bezogen hätten, was sie auch unmissverständlich mitgeteilt habe. Randnummer 49 Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Ersatzvornahmekosten und meint darüber hinaus, die Klägerin müsse sich Sowiesokosten und Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10.04.2017, dort S. 19–24 (Bl. 52–57 Bd. I d. A.), vom 29.09.2017, dort S. 27–40 (Bl. 127–140 Bd. I d. A.), und vom 31.01.2018, dort S. 23–40 (Bl. 208–225 Bd. I d. A.), verwiesen. Randnummer 50 Das Gericht hat Beweis erhoben im selbständigen Beweisverfahren zum Az. 12 OH 4/11 gemäß Beweisbeschlüssen vom 16.09.2011 (Bl. 55–60 Bd. I d. Beiakt.), vom 17.06.2013 (Bl. 141–145 Bd. I d. Beiakt.) und vom 08.07.2015 (Bl. 45 Bd. II d. Beiakt.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. XXXX vom 25.03.2013 (hier als Anlage K 10, im Folgenden: GA XXXX) und die Ergänzungsgutachten vom 18.05.2015 (hier als Anlage K 11, im Folgenden: EG1 XXXX) und vom 18.02.2016 (hier als Anlage K 12, im Folgenden: EG2 XXXX) verwiesen. Randnummer 51 Das Gericht hat im streitigen Verfahren weiteren Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.06.2019 (Bl. 39 f. Bd. II d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. XXXX vom 10.01.2020 (im Folgenden: EG3 XXXX) und auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 09.10.2020 (Bl. 116–121 Bd. II d. A., im Folgenden: Anhörung XXXX) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 I. Über den geltend gemachten Anspruch kann durch Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags, verbunden mit Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsanträge entschieden werden. Randnummer 53 Das Gericht kann über den Grund des Zahlungsantrags zu 1) gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab durch Grundurteil entscheiden, weil der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und der Rechtsstreit zwar hinsichtlich des Grundes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidungsreif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrages (zu diesen Voraussetzungen Musielak in Musielak/Voit: ZPO, 17. Aufl. 2020, § 304, Rdnr. 5 f.), denn insoweit sind noch weitere sachverständige Ermittlungen zur Notwendigkeit der Ersatzvornahmemaßnahmen, zur Angemessenheit der hierfür aufgewendeten Kosten und zu etwa anzurechnenden Sowiesokosten und Abzügen neu für alt erforderlich. Randnummer 54 Das Grundurteil kann sich allerdings nicht auf die Feststellungsanträge zu 2) und 3) erstrecken, weil der Gegenstand einer unbezifferten Feststellungsklage naturgemäß nicht nach Grund und Betrag streitig sein kann (BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156). Das Gericht kann sich auch nicht auf ein Teil-Grundurteil beschränken, denn für die Entscheidung über die Begründetheit der Feststellungsanträge zu 2) und 3) sind die gleichen Fragen zu klären, von denen auch die Begründetheit des Zahlungsantrags zu 1) dem Grunde nach abhängt, so dass ein Teil-Grundurteil dem für § 301 ZPO zu beachtenden Gebot der Widerspruchsfreiheit zuwiderlaufen würde (BGH a. a. O., NJW 2001, 155). Indessen ist es zulässig, das Grundurteil über den Zahlungsanspruch mit einem Teilurteil (insoweit Endurteil) über die Feststellungsanträge zu verbinden, da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 – 5 U 25/09, NJW-RR 2011, 170; Musielak in Musielak/Voit a. a. O., § 304, Rdnr. 26 m. w. Nachw.; Feskorn in Zöller: ZPO, 33. Aufl. 2020, § 304, Rdnr. 3 a. E.). Randnummer 55 Der Erlass eines Grund- und Teilurteils ist im vorliegenden Fall auch zweckmäßig, denn hiermit kann zunächst eine rechtskräftige Klärung der auf die Einstandspflicht der Beklagten und auf die Verjährung des Mängelgewährleistungsanspruchs bezogenen Fragen herbeigeführt werden, und es ist zu erwarten, dass, wenn diese Fragen dem Streit entzogen sind, hinsichtlich eines etwa von der Beklagten zu leistenden Erstattungsbetrages eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann. Randnummer 56 II. Die Klage ist zulässig. Randnummer 57 Der Klägerin kann insbesondere das für die Feststellungsanträge zu 2) und 3) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Ein solches besteht hier, weil die Hemmung der Verjährung für den Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten, soweit dieser noch nicht bezifferbar oder die Ersatzvornahme noch nicht durchgeführt ist, nur durch Erhebung der Feststellungsklage herbeigeführt werden kann (Greger in Zöller: ZPO a. a. O., § 256, Rdnr. 9; Pastor in Werner/Pastor: Der Bauprozess, 16. Aufl. 2017, Rdnr. 454 f., jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 58 III. Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag zu 1) dem Grunde nach auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zur Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu. Das von der Beklagten hergestellte Werk ist mangelhaft (s. unten 1). Für den Mangel hat die Beklagte auch einzustehen (s. unten 2). Die Klägerin hat die Beklagte in der gebotenen Weise zur Mängelbeseitigung aufgefordert (s. unten 3). Schließlich ist der Mängelgewährleistungsanspruch der Klägerin auch nicht verjährt (s. unten 4). Randnummer 59 1. Die von der Beklagten erstellte Betonfahrbahn auf dem Abschnitt der Bundesautobahn A 113 von Strecken-km 18,15 bis 13,30 ist mangelhaft, weil sie den von § 13 Nr. 1 VOB/B aufgestellten Anforderungen nicht entspricht. Randnummer 60 Insoweit kann dahinstehen, ob die Fahrbahn von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspricht. Denn jedenfalls eignet sich die Fahrbahn nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Randnummer 61 Dies begründet auch dann einen Mangel, wenn das Werk im Übrigen vertragsgerecht ist, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Frankfurt a. a. O., NJW 1983, 456; Langen in Kapellmann/Messerschmidt: VOB-Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 13 VOB/B, Rdnr. 52; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher: Kompendium des BauR, 5. Aufl. 2020, Rdnr. 5.56, jeweils m. w. Nachw.). Ein Mangel kann auch nicht allein deshalb verneint werden, weil die verwendeten Baustoffe den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entsprechen, denn damit wird nicht die dem Bauvertragsrecht innewohnende funktionale Erfolgshaftung des Auftragnehmers abbedungen (BGH, Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780, Tz. 11; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher a. a. O., Rdnr. 5.27, jeweils m. w. Nachw.). Ein Mangel liegt schließlich auch bereits dann vor, wenn (und soweit) ein Schaden noch nicht eingetreten ist, der Leistung jedoch das Risiko eines späteren Schadenseintritts innewohnt (Wirth in Ingenstau/Korbion: VOB, 21. Aufl. 2019, § 13 Abs. 1 VOB/B, Rdnr. 20 m. w. Nachw.). Somit ist ein Mangel auch bereits in dem Risiko einer geringeren Haltbarkeit und Nutzungsdauer zu erblicken (BGH, Urteil vom 09.01.2003 – VII ZR 181/00, NJW 2003, 1188, 1189). Randnummer 62 Danach ist hier von einem Mangel der von der Beklagten hergestellten Fahrbahn auszugehen, denn die von einer Betonfahrbahn bei fachgerechter Ausführung zu erwartende Gebrauchsdauer kann von ihr, wie bereits jetzt feststeht, nicht erreicht werden. Randnummer 63 Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. XXXX bereits nach seinen ersten Untersuchungen im Jahr 2012 ausgeführt, dass die von ihm analysierten Bohrkernproben der Fahrbahn ein auf die verwendeten Zuschlagstoffe zurückzuführendes, erhebliches AKR-Dehnpotential zeigten, so dass, auch wenn sich die Auswirkungen der AKR damals erst ansatzweise in Teilbereichen andeuteten, im Laufe der weiteren Nutzung mit deutlich zunehmenden AKR-Schädigungen zu rechnen war, die die übliche Nutzungsdauer beeinträchtigen könnten (GA XXXX, S. 38 f., 42 f.). Diese Prognose bestätigte sich bei der erneuten Untersuchung Anfang 2015. Insbesondere im Bereich der AS Stubenrauchstraße im Bereich km 14,75 bis 14,15, wo der Sachverständige die bereits 2012 festgestellten netzartigen Risse schon damals mit hoher Wahrscheinlichkeit einer AKR zugeordnet hatte, hatten sich die Schädigungen innerhalb von nur 3 Jahren deutlich intensiviert und die Schadenskategorie 2 bis 3 erreicht, womit nach den Erfahrungen des Sachverständigen das Erfordernis einer Grunderneuerung in weiteren 1 bis 3 Jahren nicht auszuschließen war. Auch für die anderen Bereiche ohne bislang sichtbare AKR-Schäden ging der Sachverständige vom Auftreten ähnlicher Erscheinungen in den nächsten 5 bis 10 Jahren aus (EG1 XXXX, S. 7, 16 f.). Die Ende 2015 bei einer Begehung auch der bislang nicht untersuchten Streckenabschnitte festgestellten Schäden der Kategorien 1 bis 3 hat der Sachverständige schließlich eindeutig einer AKR zugeordnet und, nachdem für die gesamte Betonfahrbahn derselbe Beton verwendet wurde, eine AKR-Schadensneigung auch dort als gegeben angesehen, wo Schäden bislang noch nicht optisch wahrnehmbar waren (EG2 XXXX, S. 28, 30 f., 33). Randnummer 64 Dahinstehen kann, ob die typische Gebrauchsdauer einer Betonfahrbahn 30 Jahre beträgt. Denn wenn schon 10 Jahre nach Abnahme bereits an mehreren Stellen ein Schadensbild der Kategorie 2 und teilweise 3 mit der Notwendigkeit von Nachbesserungen feststellbar ist (EG2 XXXX, S. 29, 33), entspricht dies zweifellos nicht dem, was von einer Betonfahrbahn üblicherweise erwartet werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Betonfahrbahnen der in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung errichteten Autobahnen aufgrund der dort vielfach aufgetretenen AKR-Schädigungen im Durchschnitt nur eine deutliche geringere Lebensdauer als 30 Jahre haben. Denn der geschuldete Werkerfolg ist nicht danach zu bestimmen, was mit vergleichbaren mängelbehafteten Werken erreicht wird, sondern nach dem bei mangelfreier Herstellung zu erwartenden Zustand. Randnummer 65 2. Für den danach vorliegenden Mangel an der von ihr hergestellten Betonfahrbahn hat die Beklagte auch einzustehen. Weder wird die Beklagte gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B haftungsfrei, weil der Mangel auf Umstände im Verantwortungsbereich der Klägerin zurückzuführen wäre (s. unten a), noch liegt ein Fall der unzulässigen Risikoüberbürdung gemäß § 9 Nr. 2 VOB/A vor (s. unten b). Randnummer 66
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