Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG Orientierungssatz 1. Die Mitwirkungspflichten des Leistenden gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG umfassen diejenigen über
§ 27Abs. 19 Satz 4 USt
G durch Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die B… GmbH in Höhe von 8.760,66 € am 21.12.2017 erfolgt ist; den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2012 vom 17.08.2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.10.2018 in der Weise zu ändern,
§ 27Abs. 19 Satz 4 USt
G durch Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die B… GmbH in Höhe von 8.618,77 € am 21.12.2017 erfolgt ist; den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2013 vom 04.04.2019 in der Weise zu ändern,
§ 27Abs. 19 Satz 4 USt
G durch Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die C… GmbH in Höhe von 9.893,01 € am 15.02.2018 erfolgt ist und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung trägt er vor, dass er weiterhin davon ausgehe, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Klägerin habe die Abtretung erst erhebliche Zeit nach Erörterung angeboten, für den Komplex B… GmbH bei Erörterung am 03.12.2014 erst am 21.12.2017 und 12 Tage (2 Arbeitstage) vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung. Insgesamt sei die Klägerin nicht hinreichend schutzwürdig, weil sie ihn, den Beklagten, nicht in der gebotenen Weise bei der Geltendmachung der Abtretungen unterstützt habe. Randnummer 24 Gespräche hätten nicht geführt werden müssen, weil er durch das im Bundessteuerblatt veröffentlichte BMF-Schreiben vom 16.04.2015 gebunden gewesen und keine abweichende Vorgehensweise hätte wählen können. Randnummer 25 Er habe die Vorgehensweise der Klägerin als bewusste Verzögerung wahrgenommen, weil diese wiederholt auf § 176 AO hingewiesen habe und geäußert habe, dass ihr die Rechnungsänderungen zu riskant seien. Ein damit verbundenes Abwarten bestätigender höchstrichterlicher Rechtsprechung gehe zu Lasten der Klägerin. Randnummer 26 Zu dem Vortrag, die Abtretungsverträgen hätten so nicht abgeschlossen werden können, sei dies damals nicht nachvollziehbar gewesen, weil die Klägerin keine Unterlagen beigefügt habe. Die nunmehr unterzeichneten Texte zu den ursprünglichen Texten des Abtretungsvertrages würden belegen, dass keine ununterschreibbaren Fassungen bestanden hätten. Lediglich zur Kostenlast sei eine Abweichung vorhanden. Randnummer 27 Frühestmöglicher Zeitpunkt der Erfüllungswirkung sei für den Komplex B… GmbH der 21.12.2017 (Annahme des Abtretungsvertrages) im Vergleich zur Tilgung durch Aufrechnung am 15.03.2018 und für den Komplex C… GmbH der 15.02.2018 im Vergleich zur Tilgung durch Aufrechnung am 10.12.2018. Randnummer 28 Er teile die Einschätzung der Klägerin, dass eine Beschwer durch die Aussetzungszinsen entstehe. Diese würden (seien) festgesetzt. Der Zinslauf hänge von der Erfüllungswirkung der Abtretung an. Randnummer 29 Am 04.04.2019 hat der Beklagte einen geänderten Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2013 erlassen. Randnummer 30 Am 12.08.2019 hat der Beklagte Aussetzungszinsen zur Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2011 bis 2013 festgesetzt, eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen zur Umsatzsteuer 2011 und 2012 in denselben Bescheiden abgelehnt (Blatt 70 bis 75 Gerichtsakte) und die Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2013 in der Weise abweichend aus Billigkeitsgründen festgesetzt, dass er von einem fiktiven Zinslauf beginnend drei Monate nach Anhörung zum Komplex D… GmbH ausgegangen ist (Blatt 76 bis 78 Gerichtsakte). Randnummer 31 Dem Gericht hat bei der Entscheidung ein Ordner des Beklagten mit den Unterlagen betreffend die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 bis 2013 zur Steuernummer … vorgelegen, die dieser für die Klägerin führt. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 33 Die angefochtenen Abrechnungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 34 Dem Grunde nach zu Recht hat der Beklagte Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 bis 2013 erlassen. Randnummer 35 Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Abrechnungsbescheid. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zählt nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451, II. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Zu den in § 47 AO ausdrücklich genannten Erlöschenstatbeständen zählt auch die Zahlung. Dem steht die Wirkung eines Vorgangs an Zahlungs statt gleich, wie sie § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG für die Abtretung des Anspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer vorsieht. Über diese Wirkung ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760, II. 2.
- c)
- cc)der Gründe). Randnummer 36 Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides liegen dem Grunde nach vor. Es bestand Streit über die Frage, ob die erfolgten Abtretungen der Ansprüche der Klägerin gegen die Leistungsempfänger B… GmbH vom 21.12.2017 und C… GmbH vom 15.02.2018 gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3, 4 UStG Zahlungen auf die sich aus den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2011 vom 17.02.2015, 2012 vom 26.02.2018 und 2013 vom 03.08.2017, geändert durch Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 26.02.2018, ergebenden Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin im Sinne des § 47 AO gleichstehen, so dass es auf die nachfolgenden Aufrechnungen für die Tilgung nicht mehr ankommt. Randnummer 37 Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Abtretungsangebote durch den Beklagten rechtmäßig war. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde ein Abtretungsangebot des Leistenden annehmen darf. Das Gesetz nennt als Voraussetzungen dafür einen Antrag, einen Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer, das Beruhen der Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers auf dem Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung und die Mitwirkung des Leistenden bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs. Da die Abtretungen bereits erfolgt sind und vom Beklagten angenommen wurden und das Klagebegehren auch nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Abtretungsangebots, sondern auf Berücksichtigung einer Erfüllungswirkung der erfolgten Abtretungen gerichtet ist, muss nicht geklärt werden, ob der Beklagte das Abtretungsangebot der Klägerin überhaupt annehmen durfte. Angesichts der Annahme unmittelbar nach Vorlage der Angebote (einen Tag später) kommt es auch nicht in Betracht, dass der Beklagte die Abtretungsangebote früher hätte annehmen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16, BStBl. II 2017, 760, II. 2. a),
- b)der Gründe). Randnummer 38 Die Abtretung wirkt allerdings nicht nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG an Zahlungs statt. Randnummer 39 Nach dieser Vorschrift tritt eine Erfüllungswirkung der Abtretung nur ein, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt (Nr. 1), die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt (Nr. 2), der Leistende dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis anzeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat (Nr. 3) und der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (Nr. 4). Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen kann zur Wirkungslosigkeit der erfolgten Abtretung führen (Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Dokumentenstand 150. Lfg. 01.08.2017, § 27 UStG, Rn. 207). Randnummer 40 Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dies steht einer Erfüllungswirkung der Abtretung entgegen. Randnummer 41 Dem Gesetzestext lässt sich nicht entnehmen, was Inhalt der in § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG genannten Mitwirkungspflichten ist. Auch in der Literatur finden sich hierzu kaum nähere Ausführungen. Nach Burbaum/Baumgartner (in Offerhaus/Söhn/Lange, Dokumentenstand 313. AL Mai 2019, § 27 UStG, Rn. 46) sollen die Mitwirkungspflichten insbesondere den Nachweis der Richtigkeit und des Bestandes der abgetretenen Forderung sowie der Wirksamkeit der Abtretung umfassen (ebenso Mann in UStG - eKommentar, Fassung vom 01.07.2020, § 27 UStG, Rn. 53). Randnummer 42 Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die Rückforderung des Leistungsempfängers kompensieren zu können, indem er gegen den Leistungsempfänger in gleicher Höhe einen Gegenanspruch geltend machen kann. Auf diesem Wege soll letztendlich wirtschaftlich die Situation herbeigeführt werden, die bestanden hätte, wenn alle Beteiligten von Anfang an von der zutreffenden materiellen Rechtslage ausgegangen wären. Dann hätte der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zusätzlich zur vereinbarten Nettovergütung an den Leistenden gezahlt und der Leistende sie an den Fiskus abgeführt (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, Dokumentenstand 85. EL März 2019, § 27 UStG, Rn. 58 mit weiteren Nachweisen). Von daher hat der Leistende im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3, 4 UStG alles ihm zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden zivilrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen. Entsprechend versteht auch das Finanzgericht -FG- Münster (Urteil vom 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U, Entscheidungen der FG -EFG- 2016, 849, II. 2.
- a)der Entscheidungsgründe) die Mitwirkungspflichten zutreffend in dem Sinne, dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Beklagten bereitzustellen hat, damit dieser die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann. Die Mitwirkungspflichten des Leistenden gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG umfassen damit diejenigen über die Abtretung als solche und die Rechnungsstellung und Abtretungsanzeige hinausgehenden Mitwirkungshandlungen des Leistenden, derer das Finanzamt zur Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs bedarf. Der Leistende muss dem Finanzamt also diejenigen tatsächlichen Angaben machen und Beweismittel zugänglich machen, welche nötig sind, um die Forderung erforderlichenfalls vor den Zivilgerichten durchsetzen zu können. Dazu gehört es zum Beispiel, dass der Leistende dem Finanzamt die der Leistung zugrunde liegenden Dokumente (Vertrag, Leistungsverzeichnis, Abnahmeprotokolle) übergeben muss. Dem entsprechen auch die Regelungen im Abtretungsvertragsformular des Beklagten, wonach der Abtretende auf Verlangen des Steuergläubigers die für die Abtretung und Einziehung der Forderung erforderlichen Handlungen vornehmen, dem Steuergläubiger die Einsichtnahme in seine Bücher und Schriftstücke gewähren und Angaben zur Abnahme der erbrachten Leistungen machen soll. Wenn allerdings der Leistungsempfänger eine Aufrechnungserklärung des Fiskus hinnimmt oder auf Anforderung die abgetretene Forderung begleicht, bedarf es keiner über die Abtretung als solche und die Rechnungsstellung und Abtretungsanzeige hinausgehenden Mitwirkungshandlungen des Leistenden. Randnummer 43 Zu den Mitwirkungspflichten gehört ferner der zeitgerechte Abschluss der Abtretungsvereinbarung. Bei zeitlichen Verzögerungen der Mitwirkungshandlungen einschließlich des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung wäre von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auszugehen, die dem Eintritt der Erfüllungswirkung der Abtretung entgegensteht. Randnummer 44 Der Wortlaut von § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG enthält keine ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nr. 1 (Ausstellung einer Rechnung an den Leistungsempfänger) und Nr. 4 (Erfüllung der Mitwirkungspflichten) und für die Frage, bis wann die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG bzw. die Abgabe des Abtretungsangebots des Leistenden an das Finanzamt überhaupt erfolgen muss. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren. Denn die Abtretung soll es dem Fiskus grundsätzlich ermöglichen, dem Erstattungsbegehren des Leistungsempfängers eine Gegenforderung in gleicher Höhe entgegenzusetzen. Zwar ist das Realisationsrisiko letztlich dem Fiskus zuzuweisen. Im Grundsatz darf es nicht zu Lasten des Leistenden gehen, wenn die Realisation scheitert, weil keine wirksame Aufrechnung vorgenommen werden kann und eine Durchsetzung der Forderung auf anderem Wege scheitert, weil der Leistungsempfänger etwa insolvent ist oder wird. Sollte die abgetretene Forderung nicht werthaltig sein oder ihre Werthaltigkeit fraglich sein, hat die Finanzbehörde dies grundsätzlich mit dem Leistungsempfänger auszumachen (Gieseler/Dürr, Betriebs-Berater -BB- 2017, 2075 [2080] mit weiteren Nachweisen). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der Senat anschließt, steht der einfachgesetzliche Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes nur dann mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen (BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16, BStBl. II 2017, 760, II. 2.
- a)dd)
(1)der Gründe). Wenn allerdings die schuldhafte Unterlassung oder nur verzögerte Vornahme der Abtretung, der geänderten Rechnungsstellung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Leistenden kausal für die Nichtrealisation der abgetretenen Forderung oder wenigstens für eine wesentliche Verschlechterung der Realisationschancen wird, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre. Nicht zu folgen ist vor diesem Hintergrund der grundsätzlichen Auffassung des Beklagten, das Ergehen des Änderungsbescheides stelle die generelle zeitliche Grenze für die genannten Mitwirkungshandlungen des Leistenden dar (wie hier wohl auch Langer in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Dokumentenstand Lfg. 5/16 – VII/20, E § 27, Rn. 33, nach dem die Abtretung auch schon vor der Änderungsfestsetzung erfolgen „kann“). Das erscheint schon deshalb nicht richtig, weil der Beklagte es dann in der Hand hätte, durch schnelle Festsetzung den Eintritt der Erfüllungswirkung zu vereiteln. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung des Beklagten spricht auch, dass das Gesetz die Abtretung als Voraussetzung einer Rechtsfolge im Erhebungsverfahren normiert und dass sich das Erhebungsverfahren zeitlich an das Festsetzungsverfahren anschließt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.09.2019 – 7 K 7194/18 , EFG 2019, 1797 ). Randnummer 45 Im Streitfall hatte sich der Beklagte im Komplex B… GmbH erstmals mit Schreiben vom 03.12.2014 an die Klägerin gewandt, im Komplex C… GmbH geschah dies mit Schreiben vom 14.06.
- In diesen Schreiben wurde die Klägerin auf die Möglichkeit der Abtretung und die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 19 Satz 3, 4 UStG für eine Wirkung an Zahlungs statt hingewiesen. Eine zeitliche Vorgabe setzte der Beklagte dabei nicht. Er forderte jedoch zur Abgabe berichtigter Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen bis zum 09.01.2015 bzw. 21.07.2017 auf. Randnummer 46 Zu diesen Schreiben handelte die Klägerin nicht zeitnah. Sie berichtigte die Rechnungen gegenüber der B… GmbH erst am 20.12.2017 und reichte das Abtretungsangebot vom 20.12.2017 erst am 21.12.2017 ein. Die Rechnung gegenüber der C… GmbH berichtigte die Klägerin erst am 14.02.
- Dabei berichtigte sie nur die Schlussrechnung, weil die Abschlagsrechnungen nach ihrer Auffassung durch diese ersetzt worden war und keine Wirkung mehr entfalteten (zwei Abschlagsrechnungen aus 2012 und mehrere aus 2013). Sie reichte ferner das Abtretungsangebot vom 14.02.2018 am 15.02.2018 beim Beklagten ein. Randnummer 47 Dies stellt auch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine frühere Mitwirkung durch Änderung der Rechnungen und Abschluss eines Abtretungsvertrages vor dem tatsächlichen Mitwirken und kurz nach den Anhörungen durch den Beklagten unzumutbar gewesen wäre. Randnummer 48 Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass in 2015 bis Mitte 2017 noch ungeklärt war, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß war (vergleiche dazu das Urteil des BFH vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung zutreffend hervorgehoben wird, hätte die Klägerin bei einer zeitnahen Abtretung unter Beachtung der Vorgaben des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG keine wirtschaftlichen Risiken zu tragen gehabt. Randnummer 49 Es drohte der Klägerin auch kein signifikantes Risiko, nach § 14c Abs. 1 UStG in Anspruch genommen zu werden, wenn sie Anfang 2015 gegenüber der B… GmbH oder Mitte 2017 gegenüber der C… GmbH geänderte Rechnungen mit Vorsteuerausweis erteilt hätte. Denn es ist schon fraglich, ob der Beklagte auf eine von ihm bzw. vom Steuergesetzgeber veranlasste Rechnungserteilung nach § 14c Abs. 1 UStG Steuern gegenüber der Klägerin hätte festsetzen können. Jedenfalls hätte sich die Klägerin durch eine erneute Rechnungsberichtigung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG der Steuerpflicht wieder entledigen können. Auch die nach dieser Norm erst im Zeitpunkt der Berichtigung eintretende Berichtigungswirkung hätte keinen Nachteil, insbesondere in Gestalt von Nachzahlungszinsen, dargestellt. Denn aufgrund der Tilgungswirkung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG wäre die Umsatzsteuer vom Zeitpunkt der Abtretung bis zu einer etwaigen Herabsetzung der Umsatzsteuer des jeweiligen Jahres in gleicher Höhe zugunsten der Klägerin verzinst worden. Randnummer 50 Die unterschiedliche Behandlung der Änderung nur der Schlussrechnung gegenüber der C… GmbH vermag der Klage bezüglich 2013 nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese Behandlung dürfte in 2012 unzutreffend sein. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Abschlagsrechnung nicht geändert werden kann. Darüber hinaus hatte die Klägerin die Änderung der Schlussrechnung verzögert, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auch dann auszugehen ist, wenn tatsächlich nur die Schlussrechnung geändert werden konnte und musste. Damit ist die Klägerin in 2012 in Bezug auf den Komplex C… GmbH zu gut behandelt worden, wenn auch in 2012 auf die Aufrechnung hätte abgestellt werden müssen. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Behandlung in
- Randnummer 51 Des Weiteren war der Abschluss des Abtretungsvertrages auch nicht wegen § 176 AO unzumutbar. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG greift diese Vorschrift nicht ein. Wenn sich die Klägerin im Hinblick auf Vertrauensschutz auf § 176 AO beruft, zeigt sie damit, dass sie dem Verfahren der Abtretung nicht folgen will. Die Anwendung von Nr. 4 Sätze 3 und 4 hängt aber nicht davon ab, ob alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 19 UStG bereits in der Rechtsprechung geklärt sind. In die gleiche Richtung gehen die Änderungswünsche der Klägerin hinsichtlich des Abtretungsvertrages. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die zunächst übersandten Abtretungsformulare zu nehmen und mit Ergänzungen zum Beispiel in Bezug auf eine Streitbefangenheit der Forderungen zu versehen. Notfalls hätte man gerichtlich klären lassen müssen, ob der Beklagte einen Abtretungsvertrag mit diesen Ergänzungen hätte schließen müssen oder aber sich in Bezug auf die Tilgungswirkung so stellen lassen muss, als wäre der Vertrag geschlossen. Randnummer 52 Weiter hindert es eine Abtretung nicht, wenn - wie die Klägerin vorgetragen hat - die Bauträger einer Änderung der Rechnungen widersprochen haben sollten. Auch die Rechnungsänderung und die Abtretung der daraus entstehenden Nachforderung (von Umsatzsteuer) gegenüber dem Leistungsempfänger bleibt möglich, wenn der Leistungsempfänger widerspricht. Sie sind dann allenfalls nicht konfliktfrei möglich. Solche Streitigkeiten müssen notfalls gerichtlich gelöst werden. Zudem handelt derjenige, der sich gegenüber seinem eigenen Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) beruft und die nach § 13b UStG von ihm abgeführte Umsatzsteuer des Leistenden zurückfordert, treuwidrig, wenn er andererseits dem Leistungsempfänger die befreiende Wirkung einer Abtretung dadurch versagt, dass er sich gegen eine Änderung der Rechnung und die Abtretung stellt und die anfallende Umsatzsteuer nicht zahlen will. Randnummer 53 Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten auch verletzt, obwohl die späte Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht zu einem Ausfall der Forderungen geführt hat und daher kein Ausfallschaden entstanden ist. Durch die verstrichene Zeit ist dem Fiskus ein Schaden entstanden, der einem Zinsschaden entspricht. Ein Realisationsrisiko in Bezug auf die Umsatzsteuer hat sich nicht realisiert. Andererseits ist die - von den Beteiligten zu Recht als Beschwer angesehene - Verzinsung (hier Aussetzungszinsen bis zur Tilgung) auch Ausfluss des Realisationsrisikos, nämlich des Nichtverfügenkönnens über den Forderungsbetrag. Dieses hat die Klägerin bei Verletzung von Mitwirkungspflichten zu tragen, so dass von einer Tilgungswirkung erst durch die wirksame Aufrechnung ausgegangen werden kann. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und - soweit im Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 04.04.2019 keine offene Forderung mehr ausgewiesen ist - auf § 138 Abs. 1 FGO. Denn dies beruhte auf der Aufrechnung, nicht auf einer Abhilfe. Hätte es die Aufrechnung nicht gegeben, wäre keine Tilgung am 15.02.2018 anzunehmen gewesen. Randnummer 55 Die Revisionszulassung beruht auf § 155 Abs. 2 FGO und darauf, dass die einen Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG treffenden Mitwirkungspflichten noch weitgehend ungeklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001455624