arbeiter der Stadtwerke ... und/oder als Beauftragte der Hausverwaltung auszugeben.
Urteil vom 18.12.2018 hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Hauptantrag des Klägers zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger die geltend gemachte Kostenpauschale nebst Zinsen zugesprochen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.03.2019 zugestellt worden.
ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Die Berufung ist beim Kammergericht am 26.03.2019 eingegangen, welche die Beklagte – nach zweimaliger Verlängerung der Frist um jeweils einen Monat –
ihrer am 17.07.2019 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage begründet hat. Randnummer 5 Die Beklagte rügt zunächst, dass die Erwägung des Landgerichts, die eingeschalteten Vertriebspersonen erkämpften sich durch unlautere Methoden den Zugang zu den Verbrauchern (zum Beispiel durch „Hineinschlüpfen“), unzulässig sei. Bei einer solchen Praxis der Vertriebspersonen handele es sich nicht um ein typisches Vorgehen, weshalb sie bei der Prüfung, ob die hier interessierenden Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig seien, außer Betracht bleiben müsse. Randnummer 6 Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen dem Verbotsausspruch und den Entscheidungsgründen des Landgerichts. Das Landgericht untersage der Beklagten gemäß dem Tenor, Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen. Dagegen lasse das Landgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob eine vorherige Einwilligung erforderlich sei, wobei die Beklagte insoweit auf Seite 7 des landgerichtlichen Urteils verweist. Randnummer 7 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei es dem Verbraucher leicht möglich, sich durch einen Aufkleber an der Haustür, der den entgegenstehenden Willen des Verbrauchers zum Ausdruck bringe, gegen unbestellte Vertreterbesuche zu schützen; zur Veranschaulichung verweist die Beklagte auf den als Anlage BB 1 vorgelegten Ausdruck. Randnummer 8 Die Entscheidung des Landgerichts bedeute letztlich ein Per-se-Verbot von Haustürbesuchen, in welche der Verbraucher nicht eingewilligt habe. Dieses stehe zum einen im Widerspruch zur Systematik von § 7 Abs. 1 S. 1 und § 7 Abs. 2 UWG. Zum anderen sei ein solches Per-se-Verbot auch
den Maßstäben des Unionsrechts unvereinbar; es widerspreche den Wertungen der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und verstoße gegen den von der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) verfolgten Ansatz zur Vollharmonisierung. Randnummer 9 Zudem werde die Entscheidung des Landgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht, da weder das Informationsinteresse des Verbrauchers noch die Interessen des Unternehmers an der Werbung hinreichend berücksichtigt worden seien. Randnummer 10 Darüber hinaus trage die Entscheidung Landgerichts den Unterschieden zwischen der Telefonwerbung auf der einen Seite und der hier interessierenden Haustürwerbung auf der anderen Seite nicht hinreichend Rechnung. Schließlich würden die Wertungen der Gewerbeordnung und der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nicht hinreichend in Ansatz gebracht. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 zum Aktenzeichen 16 O 49/18 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 15 hilfsweise, Randnummer 16 die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu verurteilen. Randnummer 17 Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere sei es den Verbrauchern nicht zumutbar, sich durch das Anbringen von Schildern vor unbestellten Vertreterbesuchen zu schützen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich bei der Telefonwerbung gegen eine Opt-Out-Lösung entschieden habe. Dieser Wertung sei auch im Rahmen von § 7 Abs. 1 UWG
der Folge Rechnung zu tragen, dass es keine Pflicht des Verbrauchers geben könne, für seinen Schutz selbst zu sorgen. Randnummer 18 Die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung widerspreche auch nicht europarechtlichen Vorgaben. Insbesondere sei kein Widerspruch
der UGP-Richtlinie festzustellen. Die UGP-Richtlinie treffe nur für solche Geschäftspraktiken eine abschließende Regelung, die geeignet seien, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. Da jedoch § 7 Abs. 1 UWG in erster Linie dem Schutz der Privatsphäre diene, verstoße die Regelung nicht gegen die UGP-Richtlinie. Randnummer 19 Der Senat hat über die Behauptung des Klägers, am 19.10.2017 gegen 17.00 Uhr habe ein Vertriebsmitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Zeugen ... an dessen Haustür erklärt, er sei als
arbeiter der Stadtwerke ... von der Hausverwaltung beauftragt, den Hausbewohnern einen neuen Stromtarif anzubieten, Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen .... Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie, insbesondere auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 Bezug genommen. B. Randnummer 21 Die Berufung hat teilweise Erfolg. I. Randnummer 22 Die Berufung ist gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt,
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. II. Randnummer 23 Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen den vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsanspruch richtet, da die Klage im Hinblick auf den Hauptantrag unbegründet ist (dazu unter 2.). In Bezug auf den Hilfsantrag ist die Klage dagegen begründet (dazu unter 3.), die Berufung deshalb unbegründet; Gleiches gilt für den geltend gemachten Zahlungsanspruch (dazu unter 4.).
dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.
1 S. 1 UWG. Randnummer 26 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wobei offenbleiben kann, ob – wofür einige Ausführungen in den Entscheidungsgründen sprechen können – das Landgericht allein solche Haustürbesuche untersagt hat, die vom Unternehmer nicht angekündigt wurden, oder – wofür der Wortlaut des Tenors spricht – solche, in die der Verbraucher nicht eingewilligt hat. Der Senat hält daran fest, dass die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Haustürbesuchs weder zwingend von einer Ankündigung noch stets von einer Einwilligung abhängt. Randnummer 27
einer unbestellten Haustürwerbung typischerweise einhergehende Belästigung für den Marktteilnehmer unzumutbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Randnummer 33
Ankündigung eines Vertreterbesuches, Grabsteinaufträge vor Ablauf von vier Wochen nach dem Todesfall; Aufforderung zur Einholung von Informationen
tatsächlich nachfolgendem Vertreterbesuch, Grabsteinaufträge nach dem Todesfall auch ohne zeitliche Begrenzung, Gewinnübermittlung durch Verkaufsvertreter) hat er im jeweiligen Einzelfall den Hausbesuch zu Werbezwecken als unlauter angesehen (BGH, Urt. v. 08.07.1955 – I ZR 52/54, GRUR 1955, 541, 542; Urt. v. 11.11.1958 – I ZR 179/57, GRUR 1959, 277, 280 – Künstlerpostkarten; Urt. v. 01.02.1967 – Ib ZR 3/65 – Rn. 12 ff., juris – Grabsteinaufträge I; Urt. v. 15.05.1968 – I ZR 17/66 –, Rn. 18, juris – Farbbildangebot; Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12 ff., juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 12.03.1971 – I ZR 119/69 –, Rn. 22 ff., juris – Grabsteinaufträge II; Urt. v. 30.03.1971 – I ZR 130/69 –, Rn. 31 ff., juris – Schlankheitskur; Urt. v. 22.09.1972 – I ZR 104/71 –, Rn. 12, juris – Gewinnübermittlung). In mehreren Entscheidungen hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass unangekündigte Besuche von Vertriebspersonen grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt sind, weil historische Gegebenheiten den Schutz des erworbenen Besitzstandes rechtfertigen und weil üblicherweise jedermann frei in seiner Entscheidung ist, ob er einem ungebetenen Vertreter den Zutritt ins Haus gestatten will oder nicht und es erwartet werden kann, dass der Verbraucher von dieser Freiheit Gebrauch macht (Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12, juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 15.05.1968 – I ZR 17/66 –, Rn. 18, juris – Farbbildangebot; Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung; Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 23, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 29, juris – Geschäftsführerhaftung). Die grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit unerlaubter Besuche von Vertriebspersonen hat der BGH dabei nicht nur nebenbei erwähnt (wie in den Entscheidungen Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12, juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 23, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 29, juris – Geschäftsführerhaftung), sondern auch als tragend seiner – den jeweiligen Vertreterbesuch erlaubenden – Entscheidung zugrunde gelegt (Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Unzulässig ist die unangekündigte Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich hiernach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist (BGH Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Randnummer 35 cc) Auch der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Haustürwerbung unabhängig davon grundsätzlich zulässig ist, ob der Termin angekündigt worden oder der Verbraucher in den Besuch (ausdrücklich oder konkludent) eingewilligt hatte (vgl. Senat, Urt. v. 14.07.1992 – 5 U 5237/89, BeckRS 1992, 01453 Rn. 33). Er sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit i.S. von § 7 Abs. 1 UWG gebotene Interessenabwägung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen. Randnummer 36
1, § 312b Abs. 1 BGB zwingende Vorgaben an die hier vorzunehmende Interessenabwägung ableiten. Randnummer 37 (a) Aus dem Europarecht folgt nicht, dass unangekündigte Haustürbesuche oder Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind. Umgekehrt folgt aus jenen Vorgaben aber auch nicht abschließend, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig sind. Nach ihren Erwägungsgründen 6 und 8 bezweckt die UGP-Richtlinie (2005/29/EG; im Folgenden auch UGP-RL) eine vollständige Rechtsangleichung nur im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Sie will verhindern, dass Geschäftspraktiken das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher (Erwägungsgrund 13 Satz 2 UGP-RL), nämlich ihre Fähigkeit zu einer informierten und freien geschäftlichen Entscheidung, beeinträchtigen (Köhler, WRP 2017, 253 Rn. 7). Die UGP-RL behandelt in Art. 8 und Art. 9 sowie in Anh. I Nr. 25, 26 und 29 die Belästigung unter bestimmten Voraussetzungen als aggressive Geschäftspraktik und trifft insoweit eine abschließende Regelung, als die Geschäftspraktiken geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 38. Auflage, § 7 Rn. 9). Dieser Regelungsgehalt der UGP-RL ist im Falle einer Belästigung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie im Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 26 übernommen worden. Dagegen bezieht sich die UGP-RL nach ihrem Erwägungsgrund 7 “nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den
gliedstaaten sehr unterschiedlich sind“. Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers sollten daher die
gliedstaaten “im Einklang
dem Gemeinschaftsrecht (…) weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen“. Aus diesem Grunde war der deutsche Gesetzgeber durch die UGP-RL nicht gehindert, geschäftliche Handlungen, die eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher darstellen, ohne Rücksicht darauf zu verbieten, ob sie darüber hinaus auch die Entschließungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigen (BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 14 – Grabmalwerbung; GRUR 2019, 750 Rn. 12 – WifiSpot; Köhler, aaO, § 7 Rn. 9). Daraus folgt zum einen, dass § 7 Abs. 1 UWG
der UGP-RL 2005/29 grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Köhler, aaO, § 7 Rn. 9). Zum anderen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzumutbare Belästigung vorliegt, sich nach nationalen Maßstäben richten kann. Randnummer 38 (b) Der Umstand, dass dem Verbraucher gem. § 355 Abs. 1 i.V.
1, § 312b Abs. 1 BGB grundsätzlich das Recht zusteht, seine auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der in Rede stehenden Werbeform zu. Denn das Vertragsrecht befasst sich insoweit nur
den Folgen einer Direktansprache, während die Frage, ob die Werbung zulässig ist, dem Wettbewerbsrecht unterfällt. Der dem Verbraucher
dem Recht des Widerrufs gewährte vertragliche Schutz vor den Folgen einer möglicherweise nach überraschender Ansprache unüberlegt abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung steht neben dem Schutz seines Rechts, unbelästigt zu bleiben (BGH, Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 21, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; insoweit abweichend und die Billigung durch die Gewerbeordnung und das Haustürwiderrufsgesetz betonend noch Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Randnummer 39
dieser persönlich von Angesicht zu Angesicht auseinandersetzen muss (vgl. Köhler, aaO, § 7 Rn. 47; Pahlow, aaO, § 7 Rn. 64). Demgegenüber erscheint es wenig überzeugend, wenn darauf hingewiesen wird, Telefonwerbung sei zeitlich unbeschränkter möglich und der Besuch einer Vertriebsperson könne leichter als Werbung erkannt werden als ein telefonischer Werbeanruf (dahingehend BGH, Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 18, juris – Lexikothek). Randnummer 40 Die entscheidenden Unterschiede zwischen der unerlaubten Telefonwerbung und einer Werbung
tels Besuchs durch eine Vertriebsperson liegen nach Auffassung des Senats vielmehr in der unterschiedlichen Anzahl dieser Werbungen gegenüber dem einzelnen Verbraucher und in der bei der Telefonwerbung deutlich größeren Nachahmungsgefahr. Unerwünschte Besuche von Vertriebspersonen erhält der einzelne Verbraucher typischerweise allenfalls an sehr wenigen Tagen im Jahr. Telefonwerbung kann den einzelnen Verbraucher dagegen monatlich an sogar mehreren Tagen treffen, und dies trotz des geltenden ausdrücklichen Verbots der unerwünschten Telefonwerbung. Hintergrund ist schon an dieser Stelle der ungleich größere Kostenaufwand der Besuche von Vertriebspersonen im Vergleich zur Telefonwerbung. Randnummer 41 Der sehr große Aufwand der Besuche, zudem noch verbunden
einer eher geringen Erfolgserwartung, steht auch der Annahme entgegen, diese Werbeform könnte zukünftig einen erheblich größeren Umfang (und damit auch eine erheblich größere Belästigung der Verbraucher) annehmen als bislang (vgl. BGH, GRUR 1994, 818 juris Rn. 14 – Schriftliche Voranmeldung; Koch in: jurisPK-UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 67). Zwar mag die Erfolgserwartung von Telefonwerbung mag nicht größer sein als bei der Werbung an der Haustür. Der einzelne Telefonanruf verursacht aber typischerweise nur einen geringen Bruchteil derjenigen Kosten, die bei Besuchen von Vertriebspersonen anfallen. Daraus folgt ein ausgesprochen günstiges Kosten-/Nutzenverhältnis der Telefonwerbung, welches dazu geführt hat, dass schon in den letzten Jahren das geltende Verbot unerwünschter Telefonwerbung zahlreich übergangen wurde und die damit verbundenen Risiken von den werbenden Unternehmen vielfach hingenommen wurden. Bei einer Freigabe der Telefonwerbung wäre wohl damit zu rechnen, dass den Verbraucher nahezu täglich einzelne oder mehrere Werbeanrufe erreichten. Die Nachahmungsgefahr durch Wettbewerber war schon jeher in der Rechtsprechung ein zentrales Argument für die Annahme einer Unlauterkeit (vgl. Urt. v. 01.02.1967 – Ib ZR 3/65 – Rn. 12, juris – Grabsteinaufträge I; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 14, juris – Schriftliche Voranmeldung). Wäre bei der unerwünschten Telefonwerbung anzunehmen, dass sie auch bei einer Freigabe auf vereinzelte Anrufe - wie im Bereich der Haustürbesuche - beschränkt bliebe, so gäbe es auch insoweit keinen hinreichenden Anlass, diese Werbeform zu untersagen. Randnummer 42 Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Hinblick auf die Telefonwerbung für das sog. Opt-Out-Modell entschieden habe, ableitet, dass es generell nicht die Aufgabe des Verbrauchers sein könne, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen. Ohne ein solches Opt-Out-Modell erschien es dem Gesetzgeber vielmehr nicht möglich, der ausufernden Telefonwerbung wirksam Einhalt zu gebieten. Der Regelung kann
hin der von dem Kläger beigemessene Inhalt nicht entnommen werden. Randnummer 43
dem häufig kostengünstigeren Onlinehandel trifft, so dass ein wirtschaftliches Bedürfnis der Verbraucher an jener Absatzform auch sinken könnte (vgl. Koch in: jurisPK-UWG,
mehreren Wohnungen sein, die über eine Gegensprechanlage verfügen. Denn größere Klingeltableaus können nicht ohne weiteres individuell
einem – Besuche von Vertriebspersonen abweisenden – Schild oder Aufkleber versehen werden, da die Interessen der dort wohnenden Verbraucher unterschiedlich sein können. In diesen Fällen erfolgt die belästigende Kontaktaufnahme jedoch bereits über die Klingel an der Haustür und nicht erst vor der Wohnungstür des einzelnen Wohnungsinhabers. Die belästigende Wirkung ist deshalb angesichts der fehlenden persönlichen Gegenüberstellung geringer und sie entspricht regelmäßig der Belästigung durch einen Telefonanruf. Dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Werbeanruf, in den der Verbraucher nicht eingewilligt hatte, als unzumutbare Belästigung anzusehen ist, führt freilich nicht dazu, die Haustürbesuche, die über einer Gegensprechanlage eingeleitet werden, ebenfalls für unzulässig zu halten. Denn
2 Nr. 2 UWG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Telefonwerbung vergleichsweise geringe Kosten verursacht und damit eine hohe Nachahmungsgefahr in sich trägt. Letzteres kommt bei einem persönlichen Besuch vor Ort nicht zum Tragen. Randnummer 45
1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Randnummer 50 Die Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 51
welchem Unternehmen der angeworbene Energielieferungsvertrag abgeschlossen wird. Der Kläger hat den insoweit ihm obliegenden Beweis erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aus Sicht des Senats fest, dass der von der Beklagten eingesetzte Vertriebsmitarbeiter am 19.10.2017 den Zeugen ... aufgesucht hat und an der Haustür erklärt hat, er sei als
arbeiter der Stadtwerke ... von der Hausverwaltung damit beauftragt, den Hausbewohnern einen neuen Stromtarif anzubieten. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen ... besteht aus Sicht des Senats die Gewissheit in einem Maß, die vernünftigen Zweifeln das Schweigen gebietet. Randnummer 54
arbeiter der Stadtwerke ... ausgegeben und
geteilt habe, einen Auftrag der Hausverwaltung erhalten zu haben, um neue und günstigere Stromtarife anzubieten. Dass der Zeuge keine klare Erinnerung mehr daran hatte, ob der von der Beklagten beauftragte Vertriebsmitarbeiter im weiteren Verlauf des Gesprächs auch angegeben habe, er „komme von der Firma ...“, ist für die Frage, ob die Aussage ergiebig ist, nicht relevant. Im Hinblick auf das von dem Kläger angegriffene Verhalten genügt es, dass der Vertriebsmitarbeiter zu Beginn des Gesprächs unwahre Angaben über die Identität des Unternehmers getätigt hat. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass auf dem vom Herrn ... unterschriebenen Vertragsformular (siehe dazu sogleich) an mehreren Stellen die Bezeichnung „...“ erscheint. Randnummer 55
te bis Ende des Jahres, ereignet habe. Die Aussage des Zeugen war auch im Übrigen nachvollziehbar. Insbesondere ist es plausibel, dass der Zeuge bekundet, er habe, nachdem er am Abend erkannt hatte, dass der von ihm an der Haustür unterzeichnete Vertrag das Firmenlogo der Beklagten trage, diese “Firma“ gegoogelt, am nächsten Tag bei der Hausverwaltung angerufen und sodann den Vertrag
der Beklagten widerrufen. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht auch nicht entgegen, dass sich auf dem Vertragsformular, das der Zeuge am 19.10.2017 unterzeichnet und welches der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Zeugen während der Vernehmung vorgehalten hat, an mehreren Stellen das Firmenlogo der Beklagten abgedruckt ist. Denn Herr ... hat gerade nicht ausgeschlossen, dass der Vertriebsmitarbeiter im späteren Verlauf ihres Gesprächs angegeben hat, von der Beklagten zu kommen. Randnummer 57 (
dem Antrag zu II. geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu. Randnummer 62
IV. Randnummer 68 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Denn die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Insbesondere führt der Umstand, dass die Frage, ob Haustürbesuche in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig sind, unterschiedlich beantwortet wird, nicht dazu, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zukommt. Der BGH hat die Frage bereits mehrfach bejaht (s. etwa Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung sowie die obigen Nachweise), diese Rechtsprechung auch in neuerer Zeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 29, juris – Geschäftsführerhaftung) und dabei nicht zu erkennen gegeben, sie künftig ändern zu wollen. Wie ausgeführt, sind auch in der Praxis der Haustürbesuche, insbesondere im Hinblick auf ihre Anzahl, keine tatsächlichen Veränderungen erkennbar, die zur Vermeidung einer sog. Rechtserstarrung eine erneute Befassung des BGH
jener Frage erforderten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543 Rn. 11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001455690
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