Leitsatz
- Gegen die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, die Androhung der Abschiebung und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
- Der einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung möglicherweise entgegenstehende, verfassungs- und konventionsrechtlich verbriefte Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörde steht den Betroffenen der gerichtliche Rechtsschutz offen, womit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist. Tenor Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom
- September 2019 – VG 3 L 619.19 A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2 vom
- September 2019 – VG 3 K 620.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- September 2019 angeordnet. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1 und 3 tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren. Die Antragsgegnerin trägt im Abänderungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
- Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Abänderungsverfahren selbst. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sind iranischer Staats- und persischer Volkszugehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1 ist die Mutter des dreijährigen Antragstellers zu 2, der Antragsteller zu 3 ist nach eigenen Angaben dessen Vater. Randnummer 2 Nach eigenen Angaben verließen die Antragsteller zu 1 und 3 den Iran im September
- In der Folge hielten sie sich zeitweise in Serbien auf, wo der Antragsteller zu 2 geboren wurde. Anschließend reisten die Antragsteller weiter nach Ungarn. Nach Auskunft der für die Koordination im Dublin-System zuständigen ungarischen Behörde wurde ihnen dort am
- April 2019 subsidiärer Schutz zuerkannt. Randnummer 3 Von Ungarn aus reisten die Antragsteller weiter nach Deutschland, wo sie am
- Juli 2019 förmliche Asylanträge stellten. Sie wurden am
- Juli 2019 persönlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom
- September 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen. Weiter forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidungen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Ungarn oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wobei festgestellt wurde, dass die Antragsteller nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen. Randnummer 5 Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 und 2 am
- September 2019, der Antragsteller zu 3 am
- September 2019 Klagen erhoben. Der Antragsteller zu 2 hat zugleich mit Klageerhebung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Begehren hat der Einzelrichter mit Beschluss vom
- September 2019 – VG 3 L 619.19 A – zurückgewiesen. Randnummer 6 Am
- September 2020 brachte die Antragstellerin zu 1 ein weiteres Kind namens A zur Welt. Für das Kind wurde am
- Oktober 2020 gegenüber dem Bundesamt ein förmlicher Asylantrag gestellt. Der Antragsteller zu 3 erkannte für A mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 am
- Dezember 2020 gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Vaterschaft an. Randnummer 7 Am
- Januar 2021 haben der Antragsteller zu 2 erneut, die Antragsteller zu 1 und 3 erstmalig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 8 Sie sind der Ansicht, die Geburt des A und dessen laufendes Asylverfahren begründe zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der angedrohten Abschiebung nach Ungarn. Randnummer 9 Der Antragsteller zu 2 beantragt, Randnummer 10 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom
- September 2019 – VG 3 L 619.19 A – die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom
- September 2019 – VG 3 K 620.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- September 2019 anzuordnen. Randnummer 11 Die Antragsteller zu 1 und 3 beantragen (wörtlich), Randnummer 12 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihre geplante Überstellung nach Ungarn durch das zuständige Landesamt für Einwanderung Berlin – Ausländerbehörde – vorläufig bis zur Rechtskraft der eingereichten Klagen VG 3 K 620.19 A und VG 3 K 649.19 A zu unterlassen und alle notwendigen Maßnahmen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu ergreifen, damit die Abschiebung unterlassen wird. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie meint, der Asylantrag des nachgeborenen Kindes habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Zuerkennung abgeleiteten internationalen Schutzes komme insoweit nicht in Betracht, da den Antragstellern nicht in Deutschland, sondern in Ungarn internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Auch sei die Antragsgegnerin nicht an die entsprechenden Entscheidungen Ungarns gebunden. Randnummer 16 Das Gericht hat sowohl die Bundesamtsvorgänge der Antragsteller (7...und ...) als auch den Bundesamtsvorgang des nachgeborenen Kindes (8...) beigezogen. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
- Februar 2021 hat das Gericht das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen. II. Randnummer 18 Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses vom
- Februar 2021 durch die Kammer, § 76 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Randnummer 19 Nur der durch den Antragsteller zu 2 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg (1.). Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 sind hingegen unzulässig (2.). Randnummer 20
- Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist zulässig und begründet. Randnummer 21 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Voraussetzung einer Änderung oder Aufhebung der Entscheidung ist hierbei, dass die veränderten oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstände im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Dies ist hier der Fall. Randnummer 22 Wird ein Asylantrag – wie hier – gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99), wobei im Hauptsacheverfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Randnummer 23 Dies ist hier der Fall. Maßgeblich hierfür ist, dass zahlreiche Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht, jedenfalls nicht eindeutig im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten sind und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens damit als offen erweist. Randnummer 24 Es ist nicht auszuschließen, dass dem nachgeborenen Bruder in Deutschland internationaler Schutz zuzuerkennen ist (a.) und dass infolgedessen auch der Asylantrag des Antragstellers zu 2 zulässig ist (b.). Randnummer 25 a. Es lässt sich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, ob der Asylantrag des Bruders Erfolg haben wird. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist der Asylantrag weder erkennbar unzulässig noch erkennbar unbegründet. Randnummer 26 Es steht nicht fest, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Bruders unzuständig ist. Randnummer 27 Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Streitfrage, ob die Antragsgegnerin generell für Asylverfahren hierzulande nachgeborener Kinder, deren Eltern in einem anderen Mitgliedsstaat als Schutzberechtigte anerkannt wurden, zuständig ist (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris Rn. 35 mit umfassenden Nachweisen auch zur Gegenansicht.; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
- Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.), wird sie jedenfalls dann zuständig, wenn sie den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2020 – BVerwG 1 C 37/19 –, juris Rn. 15). Randnummer 28 Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt bislang ein entsprechendes Aufnahmegesuch an Ungarn gerichtet hat. In dem beigezogenen Verwaltungsvorgangs 8... ist ein solches Aufnahmegesuch nicht dokumentiert. Randnummer 29 Der Asylantrag des Bruders ist auch nicht erkennbar unbegründet. Randnummer 30 In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, anhand welcher materiellen Maßstäbe der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes zu prüfen ist, wenn den Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Insoweit ist eine Reihe komplexer Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens übersteigt. So wird zu klären sein, ob einem nachgeborenen Kind gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG auch dann der abgeleitete internationale Schutz für Familienangehörige zuzuerkennen ist, wenn der internationale Schutz der Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Hierbei werden auch die Regelungen der Art. 23 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikations-RL – sowie andere unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sein. Randnummer 31 bb. Sollte dem Bruder in Deutschland internationaler Schutz zuzuerkennen sein, ist nicht auszuschließen, dass dies auch dem Asylantrag des Antragstellers zu 2 zur Zulässigkeit verhilft. Auch insoweit ist die Rechtslage nicht eindeutig. Zwar ist der Asylantrag wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Ungarn grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung hindert jedoch die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2020 – BVerwG 1 C 8.19 –, Pressemitteilung Nr. 66/2020 vom 17.11.2020, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Ob die entsprechenden Voraussetzungen hier vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Randnummer 32
- Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 sind hingegen unzulässig. Randnummer 33 Die gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht statthaft. Denn gegen die Androhung der Abschiebung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2019 – VG 3 L 47.19 A –, juris Rn. 14). Auch wenn man die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 entsprechend umdeuten würde, bliebe es bei deren Unzulässigkeit, da sie nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt wurden. Randnummer 34 Dieses Ergebnis ist auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (ausführlich hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2019 – 3 L 47.19 A –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; i.E wohl bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris Rn. 18). Randnummer 35 Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz steht einer näheren Ausgestaltung des Rechtschutzsystems nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG entbindet den Rechtsschutzsuchenden also nicht davon, sich innerhalb des vorgesehenen Rechtsschutzsystems zu bewegen, sofern ihm dies möglich ist. Dies gilt etwa für die Einhaltung von Antrags- und Klagefristen und weiterer Zulässigkeitserfordernisse, die der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. So sind insbesondere im Asylrecht strenge Regeln zu Beschleunigungszwecken vorgesehen – wie etwa die zwei- oder sogar nur einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG oder die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG – und sind diese generell als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anerkannt. Randnummer 36 Ebenso hat der Gesetzgeber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung infolge der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an das Erfordernis der Wahrung einer einwöchigen Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geknüpft. Dieser in der Form der Anordnung des Suspensiveffektes ihrer Klage grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit haben sich die Antragsteller durch Verzicht auf einen Eilantrag freiwillig begeben und die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit in das Hauptsacheverfahren verlagert. In diesem Verfahren sind nach § 77 Abs. 1 AsylG Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des Bescheides zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Es hätte der gesetzlichen Systematik entsprochen, mit Klageerhebung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und veränderte Umstände gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Verzichtet ein Antragsteller bewusst auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – wenn nicht im Einzelfall unzumutbare Nachteile eintreten – kein Raum. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, eine rasche Klärung über die Durchführung oder Aussetzung der angeordneten Abschiebung herbeizuführen, umgangen. Randnummer 37 Zwar mag Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall dazu führen, dass trotz der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der §§ 80, 80a VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen hat, wenn der gebotene effektive Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Randnummer 38 Unzumutbare Nachteile drohen den Antragstellern zu 1 und 3 im vorliegenden Einzelfall nicht. Der einer Abschiebung nach Ungarn möglicherweise entgegenstehende, verfassungs- und konventionsrechtlich verbriefte Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2012 – 10 B 39/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom
- Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris Rn. 15). Gegebenenfalls steht den Antragstellern zu 1 und 3 gegen die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörde erneut der gerichtliche Rechtsschutz offen, womit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 40 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001455833
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