Krankenversicherung - Kostenerstattung - bei deutscher Krankenversicherung versicherter türkischer Staatsangehöriger - stationäre Behandlung in einer Privatklinik in der Türkei Orientierungssatz 1. Der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht gemäß § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, solange er sich im Ausland aufhält, und zwar auch dann, wenn er während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt. (Rn.19) 2. Das nationale Recht räumt Versicherten einen Anspruch auf Krankenbehandlung im Nicht-EG-Ausland - hierzu zählt ua die Türkei - nur dann ein, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums möglich ist, § 18 Abs 1 SGB 5. (Rn.22) 3. War der Versicherte in der Türkei deshalb notwendigen privatärztlichen Behandlungen ausgesetzt, weil ihm diejenige Sachleistung abkommenswidrig vorenthalten worden wäre, die nach türkischem Recht auch türkischen Staatsangehörigen in der Situation des Versicherten zu erbringen gewesen wäre, so greift der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB 5 nicht ein. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 25. September 2018, S 208 KR 935/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik in der Türkei. Randnummer 2 Der 1977 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter Akne inversa (bzw. Hidradenitis suppurativa; L73.2), einer Entzündungsneigung der Talgdrüsen und äußeren Wurzelscheiben der Terminalhaarfollikel, und zwar insbesondere im Bereich der Achselhöhlen und der Leistengegend. Randnummer 3 Am 14. September 2015 stellte er sich wegen einer axillären Sekretabsonderung beim Befund Hidradenitis supprativa beidseitig axillär in der Privatklinik V M in G in der türkischen Provinz K (nachfolgend: Privatklinik M.) bei dem Facharzt für plastische und rekonstruktive Chirurgie Doz. Dr. T. I vor. Der Kläger sei, so die Epikrise, über die „OP“ aufgeklärt worden; Terminvergaben hätten stattgefunden. Während seines Aufenthalts in der Türkei in der Zeit vom 4. November 2015 bis 15. Dezember 2015 wurde er vom 6. bis 9. November 2015 stationär in der Privatklinik M. von Doz. Dr. T. I wegen Abszessen in den Achselhöhlen und der Leistenregionen beidseitig operativ behandelt. Die Privatklinik M. stellte am 8. Dezember 2015 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 13.000 TL brutto (12.037,04 TL netto) aus, wovon ein Betrag in Höhe von 8.524,24 TL auf Untersuchung, Befund und Behandlungskosten entfielen und 3.512,80 TL als Kosten für die stationäre Behandlung und als Dienstleistungspaket für Unterkunft anfielen. Dem Vorbringen des Klägers zufolge beglich er die Krankenhauskosten bereits am 19. November 2015 mit seiner Kreditkarte, wofür ihm umgerechnet 4.278,85 € vom Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellt wurden unter Angabe des Verwendungszwecks „Rechnung vom 13. November 2015“). Bereits am 6. November 2015 hatte sich ein Mitarbeiter der Privatklinik M. per E-Mail unter Beifügung der Epikrise vom 6. November 2015 an die Beklagte gewandt, der jene mitteilte, dass die erbetene Kostenübernahmeerklärung nicht erteilt werden könne. Sollte der Klinikträger die Behandlung über den türkischen Sozialversicherungsträger abrechnen können, werde um Mitteilung gebeten; in diesem Fall würde die Anspruchsbescheinigung TA/11 übersandt werden. Randnummer 4 Der Kläger beantragte am 4. Januar 2016 bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für Behandlungen in einem Abkommensstaat und erklärte, mit dem ausländischen Versicherungsunternehmen habe kein Kontakt aufgenommen werden können. Auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Januar 2016 beim türkischen Sozialversicherungsträger in K mit der Bitte um Mitteilung des erstattungsfähigen Betrages teilte jener unter Verwendung des Vordrucks T/A 26 unter dem 10. Februar 2016 mit, dass die Kosten der Privatklinik M. in Höhe von 13.000 TL in der türkischen Sozialversicherung (SGK) nicht erstattungsfähig seien. Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung ab. Die Kosten seien nicht erstattungsfähig; es handle sich um türkische Eigenanteile und Privatkosten. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2016 zurück, zu dessen Begründung sie ausführte, eine Leistungspflicht für in der Türkei eintretende Krankheitsfälle bestimme sich ausschließlich nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen. Insofern sei sie lediglich verpflichtet, Kosten für die Leistungen nach den türkischen Sätzen zu erstatten, deren Erbringung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe durch die SGK nach türkischem Recht - also in türkischem Leistungsumfang - möglich gewesen wäre. Der türkische Träger habe jedoch mit dem Vordruck T/A 26 am 10. Februar 2016 mitgeteilt, dass der gesamte Betrag in Höhe von 13.000 TL nicht erstattungsfähig sei, da es sich nicht um Leistungen handle, die nach den türkischen Rechtsvorschriften vom dortigen Leistungsumfang erfasst seien. Randnummer 6 Mit seiner am 26. Mai 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die Erstattung von 4.278,85 € als entstandene Behandlungskosten geltend. Er habe über einen für die Zeit vom 4. bis 30. November 2015 ausgestellten Auslandskrankenschein (Vordruck T/A 11) verfügt. Bei der gegenständlichen Behandlung habe sich um eine Notfallversorgung gehandelt. Das akute Beschwerdebild habe einen Behandlungsaufschub nicht geduldet. Etwaige Dokumentationsmängel des behandelnden Krankenhauses seien ihm nicht anzulasten. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Rechnung der Privatklinik M. vom 8. Dezember 2015, die Stellungnahme des Doz. Dr. I vom 11. Dezember 2015, den Operationsbericht vom 6. November 2015, die Epikrise vom 14. September 2015 und die Epikrise vom 9. November 2015 übersetzen lassen. Auf Bl. 46 bis 56 der Gerichtsakte wird insofern Bezug genommen. Wegen des Inhalts des vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) nach Aktenlage erstatteten sozialmedizinischen Gutachtens vom 11. April 2017, wonach sich anhand der Befunddokumentation ein in der Türkei eingetretener Notfall mit Abszessen in den beiden Achselhöhlen und Leistungsgegenden nicht sicher verifizieren lasse, es sich vielmehr bei den vorgenommenen Hautexzisionen mit Defektdeckung mittels Lappenplastiken durch einen plastisch-ästhetischen Chirurgen mit großer Wahrscheinlichkeit um geplante operative Eingriffe handelte, wird auf Bl. 72 bis 74 der Gerichtsakten verwiesen. Das Sozialgericht hat sodann Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Auf Bl. 91 bis 100 der Gerichtsakten wird insofern Bezug genommen. Auf entsprechende Anforderung des Sozialgerichts hat schließlich die Beklagte die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) - vom 21. September 2018 vorgelegt, wonach es sich vorliegend offensichtlich weder nach den türkischen noch nach den deutschen Rechtsvorschriften um einen Notfall handle, so dass die Klinik berechtigt gewesen sei, Zusatzgebühren zu erheben („fark ücreti“), die von der gesetzlichen Krankenversicherung in der Türkei nicht erstattet würden; auf Bl. 138 f. der Gerichtsakte wird wegen des weiteren Inhalts verwiesen. Randnummer 8 Mit Urteil vom 25. September 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der stationären Behandlungskosten in der Türkei. Der türkische Krankenversicherungsträger SGK sei nicht zahlungspflichtig, so dass auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit kein dahingehender Anspruch folge. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), weil die SGK in der Lage gewesen wäre, den Kläger im Rahmen der Leistungsaushilfe mit Sachleistungen zu versorgen. Schließlich fehle es an einer prüfbaren Rechnung. Die Beklagte habe nicht für unspezifizierte „Zusatzgebühren“ und Betriebskosten aufzukommen. Randnummer 9 Mit seiner Berufung vom 4. November 2018 gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2018 zugestellte Urteil bestreitet der Kläger, dass über eine erforderliche und notwendige Krankenbehandlung mit einem operativen Eingriff hinausgehende „Zusatzgebühren“ berechnet worden seien. Die Kosten der Behandlung seien unstreitig und vollständig vom Kläger beglichen worden, so dass sich das behandelnde Krankenhaus in Ermangelung einer offenen Kostenforderung nicht an den türkischen Versicherungsträger SGK hätte wenden müssen. Etwaige Fehler bei der Rechnungsstellung könnten nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen. Er habe seinen Urlaubskrankenschein bei der SGK abgegeben. Ihm sei erst zu einem späteren Zeitpunkt die Bescheinigung A/T 13 ausgestellt worden. Aufgrund der Schmerzen habe er jegliche Steuerungsfähigkeit verloren und sei von seinen Geschwistern in das Krankenhaus transportiert worden, ohne danach auszuwählen, ob dieses nun staatlich oder privat betrieben wurde. Die Behandlung sei unaufschiebbar notwendig gewesen. Die Suche nach einem staatlichen Krankenhaus sei ihm nicht zumutbar gewesen. Jedenfalls stände ihm zumindest eine anteilige Kostenerstattung in Höhe der Kosten für eine Behandlung in einer staatlichen Einrichtung zu. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 zu verurteilen, Kosten für die stationäre Krankenbehandlung in der Türkei in der Zeit vom 6. November 2015 bis 9. November 2015 in Höhe von 4.278,85 € zu erstatten. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Der Senat hat die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 18 Das Sozialgericht hat die zulässige, insbesondere statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die gegenständliche Krankenhausbehandlung vom 6. bis 9. November 2015 in der Türkei, so dass es auf die geltend gemachte Höhe von 4.278,85 € nicht ankommt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Krankenhausbehandlung im Ausland folgt weder unmittelbar aus den Vorschriften des SGB V (1.), noch aus Unionsrecht (2.) oder aus dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 (SVA i.d.F. des ZA; Zustimmung des Parlaments durch Gesetz zu dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 13. September 1965 - BGBl. II 1965 S. 1169, 1170 ff.; Zustimmung des Parlaments vom 11. Dezember 1986 zum Zusatzabkommen vom 2. November 1984 - BGBl. II 1986 S. 1038, 1040) bzw. aus § 13 Abs. 3 Fall 1 SGB V i.V.m. dem Abkommensrecht (3.). Schließlich besteht auch kein Anspruch aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (4.). Randnummer 19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung unmittelbar aus innerstaatlichem Recht. Für in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte und, wie der Kläger, für den Fall der Krankheit Versicherte finden nach §§ 30 Abs.1, 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften - (SGB I) in Bezug auf die Frage, welche Sozialleistungen ihm wegen Krankheit zustehen, die Vorschriften des SGB V Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen ruht jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies - ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen - war bei dem Kläger aufgrund seines Aufenthalts in der Türkei vom 4. November bis 15. Dezember 2015 der Fall. Randnummer 20 2. Aus Unionsrecht folgt nichts Abweichendes. Zwar wird das nationale Recht durch vorrangige Regelungen des supranationalen Rechts überlagert oder ergänzt (vgl. § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I] und § 6 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - [SGB IV]). Indes gelten das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die innerhalb der Union gewährleistete Freizügigkeit für Arbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV grundsätzlich nur für Unionsbürger, mithin für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV). Hierzu zählt die Türkei nicht. Zwar gilt die auf der Grundlage vorstehenden Primärrechts erlassene Verordnung - VO - (EG) Nr. 883/2004 auch für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004), wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft. Denn nach Art. 1 der VO (EU) Nr. 1231/2010 finden die dort genannten Verordnungen keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und nur einem einzigen Mitgliedstaat haben (vgl. Erwägungsgründe Nr. 12 der VO (EU) Nr. 1231/2010). Letzteres ist bei dem Kläger aber der Fall. Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs im Wesentlichen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige mit Bezug zu wenigstens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten werden die davon ausgeschlossenen Personen, wie der Kläger, nicht unionsrechtswidrig diskriminiert, weil diese Abgrenzung dem Unionsrecht gerade immanent ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 P 6/13 - juris Rn. 14 zum Ruhen eines Pflegegeldanspruchs). Randnummer 21 Zwar sollen durch den Beschluss des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom 19. September 1990 (Abl. 1983, C 110, S. 60) zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (Abl. 1964, Nr. 217, S. 3685) i.V.m. Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (ABl. 1972, L 1972, L 293, S. 1) die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit u.a. türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 gibt Personen, die, wie der Kläger im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, dieselben Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie Staatsangehörigen dieses Staates. Indes knüpft die Ruhensregelung in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern unabhängig von dieser an den Auslandsaufenthalt eines Versicherten, so dass eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hier nicht gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 P 6/13 - a.a.O. Rn. 17). Randnummer 22 3. Wie vom Sozialgericht zu Recht entschieden worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten aus den Vorschriften des SVA i.d.F. des ZA bzw. nach § 13 Abs. 3 Fall 1 SGB V i.V.m. dem Abkommensrecht. Zwar hat der vorübergehende Aufenthalt des Klägers in der Türkei im gegenständlichen Zeitraum, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, zu keiner Änderung in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse geführt. Indes räumt das nationale Recht Versicherten einen Anspruch auf Krankenbehandlung im Nicht-EG-Ausland, wie die Türkei, nur ein, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb Deutschlands und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist (§ 18 Abs. 1 SGB V). Fehlt es - wie hier - an einem solchen Primäranspruch im Nicht-EG-Ausland, scheidet nach nationalem Recht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Krankenbehandlung (vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 27 SGB V) aus. Randnummer 23 Zwar erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des SVA i.d.F. des ZA gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 Nr. 1a) u.a. auf die deutschen und türkischen Vorschriften über Krankenversicherung. Es gilt nach dessen Art. 3
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