Rechtskraftumfang und Bindungswirkung des Feststellungsurteils im Vorprozess Orientierungssatz
(288), Ziff. II 2 a). Randnummer 19 Ausgeschlossen ist damit jedoch nicht, Antrag und Urteil des Vorprozesses im Lichte von § 308 Abs. 1 ZPO zu betrachten und bei der Auslegung zu bedenken, ob und wie diese in zulässiger Weise ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu verstehen wären, und zu prüfen, ob sie auch im Vorprozess so verstanden worden sind. Maßgeblich ist dabei die gerichtliche Entscheidung im Vorprozess, für deren Verständnis auch die seinerzeitigen Anträge zu berücksichtigen sind. Selbst wenn diese jedoch, wie von der Klägerin jetzt behauptet, unter Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gestellt worden wären, weil sowohl im Leistungsantrag der erststellige Teilbetrag von 426.748,12 Euro enthalten gewesen sei, als dieser auch zumindest potentiell vom Feststellungsantrag für den Fall, dass der Leistungsantrag (teilweise) zurückgewiesen werden sollte, umfasst sein sollte, führt dies nicht dazu, dass auch das Urteil des Kammergerichts in dieser Weise zu verstehen ist. Randnummer 20 Allerdings ist schon der Feststellungsantrag — selbst bei der Formulierung „Zahlungsbetrag" anstelle von „Zahlungsantrag" — nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass er, wie von der Klägerin nun behauptet, den Teilbetrag des Zahlungsantrages, der als solcher abgewiesen würde, quasi auffangen und in den Feststellungsantrag aufnehmen sollte. Dies ergibt sich gerade auch bei einer der antragstellenden Partei gegenüber wohlwollenden Auslegung ihres Antrages, da zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie keinen unzulässigen Antrag stellen wollte, sondern das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Ein solcher Feststellungsantrag wäre aber unzulässig, da der Teilbetrag bereits Gegenstand des Zahlungsantrages war. Hätte die Klägerin ihn für den Fall, dass der Leistungsantrag insoweit abgewiesen wird, dennoch geltend machen wollen, hätte sie den Feststellungsantrag im Zweifel insoweit hilfsweise stellen müssen. Dass die Klägerin sich dessen seinerzeit bewusst war, ergibt sich auch aus ihrem eigenen prozessualen Verhalten, da sie im Vorprozess zugleich mit der Klageerweiterung des Zahlungsantrages den Feststellungsantrag insoweit zurückgenommen hat. Randnummer 21 Dass jedenfalls das Kammergericht nicht in der Weise über den seinerzeitigen Antrag der Klägerin entschieden hat, wie diese nun behauptet, dass er zu verstehen gewesen sei, ergibt sich aus der Begründung des Urteils vom 27.11.
- Denn dort hatte es über den Zahlungsantrag bereits in vollem Umfang entschieden und Schadensersatz wegen Mängelbeseitigung eben nur in Höhe eines Teilbetrags von 89.169,50 Euro der Forderung über insgesamt 419.876,06 Euro für begründet erachtet und den Differenzbetrag wie auch einen daneben noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.872,06 Euro wegen Mietausfällen für unbegründet erklärt. Bei der Frage des für anteilige Mehrwertsteuer begründeten Feststellungsantrages differenzierte das Kammergericht nach den korrespondierenden Nettobeträgen zur Schadensbeseitigung und erklärte der Antrag nur bzgl. der anteiligen Mehrwertsteuer auf die geschätzten Kosten von 89.169,50 Euro für begründet, nicht begründet jedoch für die weitergehenden Ansprüche auf Ersatz der Mehrwertsteuer nach Mängelbeseitigung, die mit dem Leistungsantrag in Höhe von insgesamt 419.876,06 Euro geltend gemacht worden waren. Randnummer 22 Ein anderes Verständnis der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus dem einleitenden zweiten Satz der Entscheidungsgründe zum Feststellungsantrag, dass der Beklagten ein Feststellungsantrag zustehe, „soweit im Rahmen der von dem Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigung Kosten und Schäden entstehen, die über der Kostenschätzung des Sachverständigen liegen". Es handelt sich insoweit erkennbar zunächst nur um einen allgemeinen Obersatz, bezogen worauf ein Feststellungsantrag möglich ist. Denn tatsächlich erklärt das Kammergericht im Folgenden Ansprüche wegen des Ersatzes der Mehrwertsteuer für unbegründet, soweit es den korrespondierenden Teilbetrag des Zahlungsantrags auf Schadensersatz zur Mängelbeseitigung zuvor abgewiesen hat. Derartige Mehrwertsteuer-Ersatzansprüche aber wären von dem Obersatz ebenfalls umfasst. Randnummer 23 Anders als von der Klägerin angenommen führt die Auslegung des Urteils auch nicht dazu, dass die Klage im Vorprozess lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen anzusehen wäre, was, auch wenn es aus dem Tenor nicht ersichtlich ist, unschädlich wäre (BVerfG, a.a.O., Ziff. II b). Das Kammergericht hat den bezifferten Zahlungsantrag seinerzeit nicht nur deswegen wegen des 89.169,50 Euro netto übersteigenden Betrages zurückgewiesen, weil es einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der seinerzeit von der Klägerin vorgetragenen Berechnungsgrundlage für unbegründet hielt, sondern weil es den Ersatzanspruch überhaupt nur in der zugesprochenen Höhe für begründet hielt, was es unter Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten ausgeführt hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, der der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegt, zudem darin, dass dort mit einem Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis Verfahrensgegenstand war, das aufgrund einer weiteren Kündigung beendet werden konnte, während Gegenstand des vorliegenden Prozesses ein Werkvertrag ist, bei dem sich die Parteien um die Höhe der als Schadensersatz geltend gemachten Forderung auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung streiten. Während sich in dem Fall des BVerfG der Streitgegenstand durch das Hinzutreten einer neuen Kündigungserklärung veränderte, bleibt er im hiesigen gleich. Die Klägerin legt ihrer Berechnung des Schadensersatzanspruches, den sie faktisch als Kostenvorschuss geltend macht, für die gleiche Kostenspanne zwischen den zuerkannten 89.169,50 Euro netto und dem Antragsbetrag von
- 748,12 Euro lediglich eine neue Berechnungsgrundlage zugrunde. Konstant bleiben der Werkvertrag und der im Vorprozess festgestellte, von den Beklagten zu verantwortende Schaden am Werk, aus dem der Schadensersatzanspruch auf Kostenvorschuss erwächst. Dieser kann in einer bestimmten Höhe nur einmal gerichtlich mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden, was hier im Vorprozess geschehen ist. Das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO bei der Bemessung der Schadenshöhe frei, es ist insbesondere — wie im vorangegangenen Urteil des Kammergerichts auch geschehen — nicht an die Berechnungsgrundlage der Klägerin gebunden. Dies bedeutet allerdings auch, dass eine neue Berechnungsgrundlage der Klägerin nicht dazu führen kann, dass eine veränderte Höhe des Ersatzanspruchs auf Kostenvorschuss bis zur Betragsgrenze des Antrages im Vorprozess neu eingeklagt werden könnte. Randnummer 24 Soweit die Klägerin die Klage in der Berufung zuletzt hilfsweise auf einen Erstattungsanspruch gestützt hat, den sie auf der Grundlage einer Zwischenabrechnung über die zwischenzeitlich zu ca. 40 % durchgeführte Fassadensanierung in Höhe von 127,271 708 Euro nach Abzug des aufgrund des Vorprozesses geleisteten Vorschusses mit dem Differenzbetrag von 37.771 Euro beziffert, ist diese Klageänderung nach § 533 ZPO unzulässig. Erstmals mit Schriftsatz vom 12.10.2017 in der Berufungsinstanz begründet die Klägerin ihre Klageforderung — wenn auch nur teilweise — hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch für zwischenzeitlich durchgeführte Sanierungsarbeiten und damit verbundene Kosten. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung, denn die Klägerin leitet ihre Klageforderung nun zusätzlich hilfsweise nicht mehr allein aus dem Lebenssachverhalt her, der den Schadensersatzanspruch in Gestalt eines Kostenvorschusses hätte begründen können, sondern stützt ihn darüber hinaus auch wesentlich auf den ganz neuen Sachverhalt der Schadensbeseitigung, welcher einen Erstattungsanspruch begründete (vgl. zu Schadensersatz und Vorschuss: BGH, Urteil vom 13.11.1997, VII ZR 100/97, Ziff. 3) . Die Klageänderung ist damit weder allein auf Tatsachen i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, noch ist diese — mangels Einwilligung der Beklagten — aus Sicht des Gerichts sachdienlich, da sie den Rechtsstreit kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen völlig neuen weiteren Lebenssachverhalt stützt, über den die Parteien ebenfalls streitig verhandeln müssten. Randnummer 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 26 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001456653