begrenzt, wenn die Parteien des Frachtvertrages (für die Versendung eines Kunstwerks) durch Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswertes von 200.000,00 € den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht haben und der Frachtführer in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, dass die Haftungshöchstbeträge für Güterschaden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt erhöht werden können und dass er die Versicherung aufgrund einer solchen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme selbst zu besorgen sowie nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden hat. Eine solche Regelung ist grundsätzlich in dem Haftungsregime der
unterfallenden Fällen möglich. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
i. V. m. § 435 HGB das besondere transportrechtliche Haftungsregime und die Klägerin könne den Schaden auch auf der Grundlage von § 251 BGB beziffern, weshalb sie den Wiederbeschaffungswert geltend machen könne. Abzuziehen seien hiervon lediglich die bereits von der Versicherung gezahlten 15.159,57 € sowie der erzielte Verkaufserlös von 128.000,00 €. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 151.315,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen und aufgrund der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 — 14 0 328/16 — abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte trägt vor, der an eine Galerie oder ein Auktionshaus abzugebende Anteil des Veräußerungserlöses sei nicht Bestandteil eines Schadens der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin das Werk für 128.000,00 € verkauft habe. Träfe dies zu, hatte die Klägerin einen sehr guten Preis erzielt. Am 06.10.2017 sei ein Werk aus der gleichen Serie durch das Auktionshaus Sotheby's in sehr gutem Zustand für rund 111.380,00 € versteigert worden. Dieser Wert sei realistisch und maßgeblich für die Bestimmung des Verkehrswertes in unbeschädigtem Zustand. Die Beschädigung sei auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen, so dass sie gemäß Art. 17 Abs. 4 b)
hierfür nicht hafte. Die von der Beklagten vorgenommene Verpackung für den Transport nach London sei fachgerecht und ordnungsgemäß gewesen und das Bild auch unbeschädigt in London eingetroffen. Die Beklagte habe dieselbe Verpackung auftragsgemäß für den Rücktransport wiederverwendet. Sie habe das Werk ordnungsgemäß und genauso wieder eingepackt, wie es vorher verpackt war, auch mit blauem Kantenschutz. Verpackungsmängel seien dabei nicht erkennbar gewesen. Solche hätten sich erst bei Ankunft des Werkes in Berlin gezeigt. Das Risiko einer gebrauchten Verpackung könne, müsse sich aber nicht bei einer Beförderung verwirklichen, weil das bereits bei einer Beförderung benutzte Verpackungsmaterial nicht mehr die gleiche Festigkeit und Spannung aufweise, wie unbenutztes Verpackungsmaterial. Eine unzureichende und nicht beanspruchungsgerechte Verpackung falle nach § 411 HGB in den Risikobereich der Klägerin. Im Übrigen wäre die Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3
entgegen der Ansicht des Landgerichts gemäß Art. 25 Abs. 2
auch auf Beschädigungen des Transportgutes anzuwenden. Randnummer 12 Für das weitere Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 13 Auf die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517,519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte über die bereits durch das Landgericht zuerkannten 5.524,68 € hinaus zur Zahlung von weiteren 101.315,75 € zu verurteilen, da die Klage in Höhe von insgesamt 106.840,43 € begründet ist. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung sind dagegen zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe aus Art. 17, 23 und 25
wegen der Beschädigung des Kunstwerkes. 1. Randnummer 15 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin oder die … GmbH Eigentümerin des beschädigten Werkes war und ob die Klägerin eigene Rechte als Empfängerin nach Art. 13
geltend machen kann. Denn jedenfalls stehen ihr die Haftungsansprüche der … GmbH als Absenderin aufgrund der Abtretung vom 21.06.2017 zu, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Der Absender kann seinerseits im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Empfängers geltend machen (vgl. BGH Urteil v. 15.10.1998 — I ZR 111/96 juris Rn. 34), wobei dahinstehen kann, ob eine solche für den Entschädigungsanspruch aus Art. 25
überhaupt notwendig wäre (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl.,
3). 2. Randnummer 16 Zu Recht und von den Parteien nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der vorliegende Frachtvertrag dem Anwendungsbereich des
unterfällt. Nach Art. 3 Rom I-VO ist aufgrund der Rechtswahl in Nr. 8.1 der AVB auf diesen Vertrag deutsches Recht anzuwenden, wozu auch das
zählt. Randnummer 17 Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 b)
wegen mangelhafter Verpackung des Werkes von der Haftung befreit ist. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte auf Mängel an der Verpackung nicht berufen kann, da sie diese selbst erstellt hatte. Wenn dies nach dem Aus- und Wiedereinpacken unzureichend war, hätte sie die Absenderin hierauf hinweisen müssen. Insoweit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 b)
auch eine Pflicht des Frachtführers zur Überprüfung der Verpackung. Selbst wenn, wie die Beklagte vortragt, etwaige Mängel an der Verpackung nicht erkennbar waren, würde dies an der Hinweispflicht nichts ändern. Denn die Beklagte beruft sich hierzu allein auf einen allgemeinen Erfahrungswert, dass Verpackungen nach Benutzung und einem Aus- und Wiedereinpacken nicht mehr die gleiche Festigkeit und Spannung aufweisen würden, wie unbenutztes Verpackungsmaterial, wodurch das Risiko einer Beschädigung bei der Beförderung steigen könne. Wenn die Beklagte einen solchen Erfahrungswert hat, muss sie dies dem Auftraggeber mitteilen (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl.,
59). Unterlässt sie dies, haftet sie nach Art 17 Abs. 5
im Ergebnis ganz, da nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon auszugehen ist, dass dann eine Neuverpackung beauftragt worden wäre. 3. Randnummer 18 Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 3
begrenzt. Dabei fehlt es zwar nicht an dem Verweis hierauf in Art. 25
, da dessen Abs. 2 auch auf Art. 23 Abs. 3
verweist (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl.,
18). Randnummer 19 In der Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswertes von 200.000,00 € haben die Parteien aber den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht. Dabei kann dahinstehen, ob hierin eine Erhöhung gemäß Art. 24 bzw. 26
liegt. Denn die Erhöhung der Haftungsgrenze folgt unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit Ziffer 5.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Randnummer 20 Die Beklagte hat in Ziffer 5.6 dieser Bedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Haftungshöchstbeträge für Güterschaden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt erhöht werden können. Gleichzeitig erklärt die Beklagte an dieser Stelle, die Versicherung aufgrund einer solchen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme selbst zu besorgen sowie nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden. Eine solche Regelung ist grundsätzlich auch in dem Haftungsregime der
unterfallenden Fällen möglich (vgl. BGH, Urteil vom
2). Allein der Umstand, dass die Beklagte die Versicherung selbst als Versicherungsnehmerin abgeschlossen hat, sollte erkennbar nicht dazu führen, dass die Ersatzansprüche der Klägerin auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3
bzw. Ziffer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt sind, während die Beklagte den vollen Schaden gegenüber der Versicherung geltend machen kann. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte gegen Entgelt der Klägerin eine eigene Versicherung für das zu transportierende Gut abschließt, so beinhaltet dies konkludent die Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte auch gehalten ist, die Versicherung im Schadensfall nicht nur in Anspruch zu nehmen, sondern die Versicherungsleistung auch an die geschädigte Klägerin weiterzuleiten. Hiervon ist offensichtlich auch die Beklagte selbst ausgegangen, denn die Versicherung hat bereits mehr als den sich aus Art. 23 Abs. 3
bzw. 5.1 der Vertragsbedingungen ergebenden Höchstbetrag an die Beklagte geleistet und die Beklagte hat dies auch an die Klägerin weitergeleitet. Auch sie hat die Abrede der Parteien mithin nicht anders verstanden, als dass hierdurch auch die Haftungsgrenze der Beklagten gemäß Ziffer 5.6 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen angehoben worden ist. Randnummer 22 Da die Forderung der Klägerin den Betrag von 200.000,00 € nicht mehr erreicht, wirkt sich die Höchstgrenze nicht aus. 4. Randnummer 23 Zu ersetzen hat die Beklagte der Klägerin nach Art. 25
die Differenz zwischen dem objektiven Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes, jeweils am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (vgl. Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, a. a. 0., Art. 25 Rn. 4; MüKo-HGB/Jesser-Huß, a. a. 0., Rn. 8). Maßgeblich ist hierfür der Preis, den der Absender selbst als Anbieter hätte erzielen können, nicht hingegen der Wiederbeschaffungswert (vgl. Koller, a. a. 0., Rn. 3f; Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, a. a. 0., Art. 23 Rn. 11; MüKo-HGB/Jesser-Huß, a. a. 0.). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus den §§ 249ff BGB. Denn innerhalb des Anwendungsbereiches des
werden die nationalen Regelungen von diesem verdrängt (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl.,
Einleitung Rn. 35). Dies gilt gemäß Art. 28
auch für deliktische Ansprüche. Die nationalen Normen sind auch nicht zur Konkretisierung der Regelungen des
heranzuziehen (vgl. Koller, a. a. 0.). Randnummer 24 Zwar entfallt die Beschränkung auf die Schadensberechnung nach Art. 23, 25
gemäß Art. 29
im Falle des Vorsatzes oder eines dem Vorsatz nach deutschem Recht gleichstehenden Verschuldens, da auch die Vorschriften zur Schadensberechnung in Art. 23 Abs. 1
Haftungsbeschränkungen in diesem Sinne sind, so dass der Geschädigte den Schaden auch anstelle dessen insgesamt nach den §§ 249ff BGB geltend machen kann (vgl. BGH Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, NJW 2011, 296, Rn. 46). Ein solches dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden liegt nach § 435 HGB vor, wenn der Frachtführer oder seine Handlungsgehilfen leichtfertig und in dem Bewusstsein handeln, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH, a. a. 0., Rn. 24). Daran fehlt es hier aber. Randnummer 25 Die Klägerin stützt ihren Vortrag, es hatten leicht erkennbare, grobe Verpackungsmängel vorgelegen, auf den Zustand der Verpackung bei Anlieferung in Berlin (ohne Kanten-/Eckenschutz, Luftpolsterfolie nicht überlappend und ohne Tyvek auf der Frontseite), wie er von dem Mitarbeiter der Beklagten auf dem Leistungsnachweis (Anlage K 3) festgehalten wurde. Ebenso leitet sie den Vorwurf von Organisationsmängeln von diesen Verpackungsmängeln ab. Auf fehlendes Tyvek an der Frontseite und die nicht überlappende Luftpolsterfolie kommt es dabei nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass dies schadensursächlich geworden wäre. Schadensursächlich war vielmehr offensichtlich ein unzureichender Schutz der Kanten bzw. Ecken. Hierzu hat die Beklagte aber vorgetragen, dass sie das Bild fachgerecht so wieder eingepackt hatte, wie es vorher verpackt war, insbesondere, dass bei Übernahme in London auch ein Kantenschutz vorhanden war. Der Kantenschutz sei erst während des Transportes abgefallen. Da es für die Entstehung des streitgegenständlichen Schadens allein auf diesen Kantenschutz ankam, brauchte die Beklagte zu sonstigen Maßnahmen und Abläufen auch nicht weiter vorzutragen. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beklagte zu dem Kantenschutz noch naher hätte vortragen müssen. Die Beklagte hatte hinsichtlich der ursprünglichen Verpackung keinen Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin, da der Klägerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.06.2017 der Zustand der ursprünglichen Verpackung bekannt war. Erfüllt der Transportunternehmer aber seine Einlassungsobliegenheit zu dem maßgeblichen Aspekt, verbleibt die Beweislast für eine schon bei Absendung erkennbar unzulängliche Verpackung bei der Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 234/00 -, NJW 2003, 3626, 3627f). Die Klägerin hat sich hierzu aber nicht weiter erklärt. Randnummer 26 Danach wäre zwar davon auszugehen, dass der Kantenschutz von der Beklagten bei der Wiederverpackung so angebracht worden war, dass er bei dem Transport abgefallen ist. Auch mag dies sorgfaltswidrig von der Beklagten gewesen sein. Für eine Leichtfertigkeit bestehen insoweit aber keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Kantenschutz sehenden Auges unzureichend angebracht haben. Randnummer 27 Eine Leichtfertigkeit der Beklagten dadurch, dass auf eine mögliche Unzulänglichkeit der Verpackung allein aufgrund ihrer vorangegangenen Verwendung nicht hingewiesen wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich hierbei um ein abstraktes Risiko, das sich verwirklichen kann, aber nicht muss. Es ist daher ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall zwar gegebenenfalls pflichtwidrig, nicht auf ein solches Risiko hinzuweisen. Dies beinhaltet aber nicht ein Bewusstsein der Beklagten, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. 5. Randnummer 28 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des unbeschädigten Bildes zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte 250.000,00 € betrug, und hat sich hierzu auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … gestützt. Der Einwand der Klägerin, das Gericht hatte danach von einem Wert von 300.000,00 € ausgehen müssen, weil der Sachverständige ausgeführt hat, dass diese Werke nur über Galerien zu einem solchen teureren Preis angeboten werden, ist unzutreffend. Wie ausgeführt kommt es für die Wertbestimmung nach Art. 23, 25
nicht auf den Wiederbeschaffungswert an. Die Klägerin hätte bei einem Verkauf des (unbeschädigten) Werkes den auf die Galerie entfallenden Anteil am Verkaufserlös nicht selbst erzielt. Es wurde sich hierbei vielmehr um Vertriebskosten der Klägerin handeln. Für den nach § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzenden Wert stellen die Feststellungen des Sachverständigen eine geeignete Grundlage dar. Es ist offensichtlich, dass ein konstanter Marktwert für Werke dieser Art nicht existiert. Die Einschätzungen der relevanten Kreise schwanken erheblich. Während das Auktionshaus Sotheby's den Wert nach der Versicherungssumme für den Hintransport im Mai 2015 offensichtlich im Bereich von 80.000,00 € eingeschätzt hat, hat die Klägerin, offenbar nach anderweitiger Einschätzung des Wertes des Bildes, den Versicherungswert für den Rücktransport im Juli 2015 bereits mit 200.000,00 € angesetzt. Das Auktionshaus Karl & Faber ist wiederum kurze Zeit darauf für die Versteigerung im Herbst 2015 von einem Wert sogar des beschädigten Bildes von 180.000,00 € bis 230.000,00 € ausgegangen, wobei es hierzu bei einem Mindestgebot von 170.000,00 € kein Gebot gab. Im Anschluss und nach Rücksprache mit einer mit Arbeiten von Gerhard Richter handelnden Galerie ging dieses Auktionshaus nunmehr von einem Totalschaden aus. Im Juni 2017 wurde ein Werk aus der gleichen Reihe für 135.000,00 € bis 200.000,00 € angeboten und nicht verkauft, im Oktober 2017 erfolgt dann ein Verkauf eines unbeschädigten Werkes für 111.380,00 €, während die Klägerin vorträgt, das beschädigte Werk 2018 für 128.000,00 € verkauft zu haben. Aus diesen Angaben lässt sich ein Wert nicht verlässlich feststellen. Die Frage, welcher Preis für ein solches Werk gezahlt wird bzw. erwartet wird, hängt offensichtlich von auch kurzfristig stark schwankenden sehr subjektiven Einschätzungen ab. Vor diesem Hintergrund bieten die Untersuchungen des Sachverständigen Dr. ine tragfähige Schätzgrundlage. Der Sachverständige stützt sich zum einen auf einen tatsächlichen Verkauf auf der Grundlage eines Angebots zwischen 200.000,00 € und 300.000,00 € auf der letzten Art Cologne, welche vom Zeitpunkt der Gutachtenerstellung betrachtet im April 2015 stattfand und daher nur kurz vor dem maßgeblichen Zeitpunkt im Juni
zurückzuerstatten. Die Klägerin hat diese Kosten aber noch gar nicht an die Beklagte gezahlt, so dass die Beklagte sie auch nicht zurückerstatten muss. Vielmehr hat die Beklagte mit diesen Kosten gegen die Schadenersatzforderung der Klägerin aufgerechnet, so dass sie lediglich den an die Klägerin schon gezahlten Entschädigungsbetrag vermindert haben. Da der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Transportkosten nach Art. 23 Abs. 4
nicht zustand, war diese Aufrechnung unwirksam. Von dem der Klägerin über die bereits geleistete Zahlung hinaus zustehenden Entschädigungsbetrag sind die Transportkosten daher nicht abzuziehen. Entgegen dem Landgericht sind sie aber auch nicht zusätzlich nochmals hinzuzuaddieren. Randnummer 31 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 32 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenverteilung ergibt sich aus dem Verhältnis der bis zur Erledigung in Höhe des Höchstbetrages von 200.000,00 € abzüglich der bereits geleisteten Zahlung begründeten Klage zu der ursprünglichen Klageforderung von 284.840,43 €. Randnummer 33 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001456906
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.