Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Asylbewerber wegen Wehrdienstentziehung Leitsatz Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen droht politische Verfolgung wegen einer ihnen von dem syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach in diesen Fällen allein die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerechtfertigt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris). (Rn.28) (Rn.87) Orientierungssatz 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylG 1992) verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (Rn.29) 2. Geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, müssen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zufolge bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30), sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes „Verschwinden“, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). (Rn.55) 3. Liegt - wie hier - eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylG 1992) vor, rechtfertigt dies noch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (juris: AsylG 1992). (Rn.78) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 23 K 1491.16 A nachgehend BVerwG, 22. Juli 2021, 1 B 27/21, Beschluss nachgehend BVerwG, 19. Januar 2023, 1 C 22/21, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1995 in Daraa geborene Kläger, arabischer Syrer und sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstelle subsidiären Schutzes. Randnummer 2 Der Kläger ist im November 2013 mit einem von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) ausgestellten Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs an der TU Clausthal mit anschließendem Studium eingereist. Sein am 14. März 2013 verlängerter Reisepass war bis zum 13. März 2015 gültig. Die Ausländerbehörde Goslar erteilte ihm am 7. Januar 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, die – nach dem Umzug des Klägers nach Berlin – am 15. Juni 2015 von der Ausländerbehörde des Landes Berlin verlängert worden ist. Da gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde und er am 18. März 2016 einen Asylantrag gestellt hatte, erhielt er an Stelle der Verlängerung zunächst nur Fiktionsbescheinigungen bis zur Beendigung des Asylverfahrens. Randnummer 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. April 2016 gab der Kläger an, er habe Syrien im Jahr 2007 verlassen und mit seinen Eltern und Geschwistern in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, wo er ab der 7. Klasse die Schule besucht habe. Das letzte Mal sei er 2013 einen Monat in Syrien geblieben, und danach wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate gefahren. Im Sommer habe er immer mit seiner Familie einen Monat in Syrien im Haus des Großvaters verbracht, 2013 sei geplant gewesen, dass er dort seinen Ausweis beantrage und diesen dann in die Vereinigten Arabischen Emirate mitnehme. Sein Vater befinde sich noch in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die anderen Familienmitglieder seien 2015 nach Jordanien gegangen, weil der Vater nicht mehr in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der gesamten Familie aufzukommen. In Syrien hielten sich keine Familienangehörigen mehr auf. Randnummer 4 Während des letzten Aufenthaltes in Syrien sei die Armee in ihr Haus eingebrochen und habe seinem Bruder A...R... einen Finger abgetrennt. Er selbst habe erlebt, wie sein früherer Lehrer von einem Scharfschützen durch einen Schuss ins Auge umgebracht worden sei. Es hätte auch ihn selbst treffen können, weil er unmittelbar hinter dem Lehrer gestanden habe. Sein Name stehe auf der Liste, er werde für den Militärdienst gesucht. Daraa sei Ausgangspunkt des syrischen Aufstandes gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe Abu Dhabi verlassen, weil es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, dass sie weggemusst hätten. Im Dezember 2015 habe er versucht, nach Jordanien zu reisen, um bei seiner Familie zu sein. Man habe ihn jedoch am Flughafen nicht in das Land gelassen, sodass er zurückgeflogen sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mangels Verfolgung komme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Soweit der Kläger geltend mache, er habe sein Heimatland aus Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst verlassen, fehle es an einer konkreten und substantiierten Darlegung. Randnummer 6 Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begehrt. Er hat geltend gemacht, dass er wegen seines Studiums eine längere Aufenthaltserlaubnis benötige als diejenige, die ihm wegen des zuerkannten subsidiären Schutzstatus erteilt worden sei. Möglicherweise wolle er nach dem Studium im Bundesgebiet bleiben, um hier zu arbeiten. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 15. November 2017 im schriftlichen Verfahren verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Klage im Übrigen - in Bezug auf den aufrecht erhaltenen Asylantrag - abgelehnt. Es spreche bereits viel dafür, dass dem Kläger allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich Verfolgung drohe. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben, weil er sich durch seine unerlaubte Einreise dem Wehrdienst entzogen habe und ihm aufgrund dessen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Randnummer 8 Die Beklagte hat ihre wegen nachträglicher Divergenz zugelassene Berufung zunächst unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats begründet. Randnummer 9 Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 – rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg. Es bleibe vor allem bei einer Einzelfallprüfung ohne Automatismus einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ausführungen des EuGH zur Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ließen weder einen hinreichend definierten Maßstab erkennen, noch lasse sich der Entscheidung entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage der EuGH seine Auffassung stütze. Die Vermutung gelte im Übrigen nicht generell, sondern es bedürfe einer Einzelfallprüfung, die auch Gründe für die Wehrdienstverweigerung berücksichtigen müsse. Die Vermutung sei nicht nur angesichts der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch im Hinblick auf die aktuelle militärische Entwicklung in Syrien, die eine gewisse Normalisierung zur Folge habe, widerlegt. Wehrdienstentziehung als solche werde für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen. Dies verdeutlichten auch Erkenntnisse und Quellen. Randnummer 10 Die mehrfach ausgesprochenen Amnestien zeigten schon allein von ihrem Wesen her, dass es der syrischen Regierung nicht vorrangig um eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerern gehe, sondern um deren Einsatz im Krieg. Gleiches gelte für bestehende Befreiungsmöglichkeiten, auf die Wehrpflichtige verwiesen werden könnten. Die Amnestie- und Freikaufsregelungen seien im Übrigen umgesetzt worden, dies betreffe auch das Dekret Nr. 18/2018. Rückkehrern – u.a. aus der Türkei und dem Libanon - bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten; diese seien nicht von Verfolgung bedroht. Im Übrigen fehle ein regelhaftes Vorgehen bzw. ein klares Muster bei der Behandlung von Rückkehrern. Selbst wenn es zu einer Bestrafung komme, reiche das ohne Hinzutreten weiterer Umstände für die Annahme einer Verfolgung nicht aus. Dementsprechend lehne die inzwischen ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung eine über subsidiären Schutz hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend ab. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 15 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Er weist – im Berufungszulassungsverfahren - noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er gegenüber dem Bundesamt erklärt habe, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Dies begründe er mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber Gewalt und kriegerischen Auseinandersetzungen. Er wolle nicht ausgebildet werden, um Menschen zu töten. Dem habe er sich nur durch Flucht entziehen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte weiterhin bekräftigt, dass der Kläger nicht bereit sei, in Syrien Wehrdienst zu leisten. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Randnummer 18 Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Randnummer 19 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Randnummer 20 Die Revision wird nicht zugelassen. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend verpflichtet, dem Kläger über den bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, denn der Kläger hat darauf einen Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 22 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines dort genannten Grundes voraus. Ob dies vorliegt, bedarf der Prognose mittels einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 23 Gemessen daran droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer - wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung durch das syrische Regime. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach die Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger mangels Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris Rn. 26), nicht mehr fest. Randnummer 24 Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 12). Eine Abweichung hiervon ist weder aus Gründen des materiellen Rechts noch im Hinblick auf vorrangiges Unionsrecht geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 9). Randnummer 25 Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 – juris Rn. 35 und 37). Damit soll aus der Sicht des Senats nicht die Prüfung der erforderlichen Verfolgungsbetroffenheit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Abrede gestellt werden, sondern der EuGH bezieht sich hier auf den Regelfall einer behördlichen Prüfung unabhängig von einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren und macht insoweit Vorgaben für die Asylbehörden. Für diese Sichtweise spricht auch die Auslegung des EuGH zu Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach erfordert eine „umfassende Ex-nunc-Prüfung“ durch das Gericht, dass es auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst nach Erlass der Behördenentscheidung aufgetreten sind (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 – juris Rn. 113). Randnummer 26 Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zu seinen eigenen bzw. zu den familiären Aktivitäten in Syrien bereits die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechtfertigen, ergibt sich die begründete Furcht vor Verfolgung jedenfalls aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann gemäß dem Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Mit dieser Vorschrift ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden. Randnummer 27 Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Dies bedeutet zugleich, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Wehrdienstes nicht erforderlich ist (anders noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 95, das den Begriff vom Wortlaut her auslegt). Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Gemessen daran kann einem Schutzsuchenden, der sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruft, grundsätzlich auch nicht allein entgegengehalten werden, er sei noch kein Militärangehöriger (noch offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 – 1 B 77/19 – juris Rn. 6; Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10/18 – juris Rn. 22; verneint OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A – juris Rn. 72) oder er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Randnummer 28 Schließlich erfordert der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein bestimmtes Motiv des Wehrdienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Wehrdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 27). Dies reicht als Motivation aus. Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 47 ff.). Randnummer 29 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 31). Danach gilt hier folgendes: Randnummer 30 Die in Art. 46 Abs. 1 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien normierte Wehrpflicht erfasst grundsätzlich alle syrischen Männer ab 18 Jahren. Sie unterliegen der Wehrpflicht in der Syrischen Armee bis zum 42. Lebensjahr und müssen sich nach der Ableistung des Wehrdienstes als Reservisten bereithalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 39; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 4 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 13). Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen war und ist – ebenso wie ein Ersatzdienst - grundsätzlich ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14). Randnummer 31 Der Militärdienst soll 18 bis 21 Monate dauern (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 und 18). Seit Beginn des Bürgerkriegs gab es jedoch keine einheitliche Praxis und das Ende war oft nicht vorhersehbar (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 5 f.). Vielfach mussten die Einberufenen über mehrere – zum Teil acht oder neun - Jahre hinweg im Bürgerkrieg dienen (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Auch derzeit hängt die Dauer des Wehrdienstes von verschiedenen Umständen ab; es fehlt – trotz Entlassungen aus der Armee - noch immer an einer für alle Wehrdienstleistenden einheitlichen Praxis (dazu im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 f.). Randnummer 32 Die Modalitäten der Rekrutierung lassen sich wie folgt beschreiben: Die Einberufung erfolgt, sobald ein Mann wehrpflichtig wird (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 11). Männer, die 18 Jahre alt geworden sind, müssen sich für den Militärdienst registrieren lassen bzw. im zuständigen Rekrutierungsbüro zur Musterung melden. Dort erhalten sie ihr Militärbuch (vgl. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 - juris Rn. 28; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 1, S. 5). Es fanden zweimal jährlich, nämlich im März/April und im Oktober Termine zu Einberufungen statt, wobei aus den Erkenntnissen nicht ganz klar hervorgeht, ob diese Einberufungsrunden nur für Studenten galten (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11, SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 5; vgl. auch SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 4). Randnummer 33 Jedenfalls erfolgte eine Einberufung entweder, indem ein Bescheid des Rekrutierungsbüros - nicht zwingend persönlich – überstellt wurde, oder aber durch öffentliche Aufrufe in den Medien. Teilweise wurden auch Listen an Checkpoints weitergegeben (vgl. zu allem Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11; s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report, Syrien, August 2017, S. 24). Ob auch Männer einberufen wurden bzw. werden, die noch nicht oder nicht mehr dem Wehr- bzw. dem Reservedienst unterliegen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 - juris Rn. 30 ff.), kann der Senat hier offenlassen. Randnummer 34 Gemessen daran hat der Kläger den Wehrdienst verweigert. Er hat zwar Syrien mit seiner Familie bereits in einem Alter verlassen, in dem er noch nicht der Wehrpflicht unterlag, auch wenn er regelmäßig nach Syrien zurückgekehrt ist, um im Haus seiner Großeltern die Ferien zu verbringen. Eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht. Randnummer 35 Das ist hier der Fall. Das syrische Regime sieht wehrpflichtige Männer, die ihrer Pflicht zur Wehrdienstleistung nicht nachgekommen sind, grundsätzlich als Wehrdienstverweigerer an. Dies verdeutlichen auch die seit 2011 bis in die jüngste Zeit erlassenen, noch näher darzustellenden Amnestiedekrete, die – jedenfalls in formaler Hinsicht - eine Straffreiheit für Wehrdienstverweigerer normieren. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, denn er ist im November 2013 mit 18 Jahren und somit im wehrpflichtigen Alter aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland gereist, ohne den Wehrdienst in Syrien geleistet oder sich bei der syrischen Wehrverwaltung gemeldet zu haben, um dort z. B. einen Aufschub wegen eines Studiums im Ausland oder eine Befreiung von der Wehrpflicht zu beantragen. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anlässlich seiner Anhörung angegeben hat, keinen Wehrdienst leisten zu wollen und insoweit u.a. gewalttätige Begegnungen mit Vertretern des syrischen Regimes geschildert hat, die er während eines Aufenthaltes in Syrien erlebt habe. Randnummer 36 Unabhängig davon ist eine Verweigerung des Wehrdienstes hier ferner auch deshalb zu bejahen, weil der 1995 geborene und damit noch immer im wehrpflichtigen Alter befindliche Kläger im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Senats deutlich gemacht hat, dass er bei einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien (weiterhin) nicht bereit wäre, Wehrdienst zu leisten, es mithin zu einer (erneuten) Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime käme. Randnummer 37 Nach alledem steht es der Annahme einer Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei einer Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles nicht entgegen, dass der wehrpflichtige Kläger nicht dargelegt hat, durch individuellen Einberufungsbescheid oder durch einen allgemeinen Aufruf aufgefordert worden zu sein, sich zum Antritt des Wehrdienstes zu melden. Randnummer 38 Die Wehrdienstverweigerung stellt für den Kläger das einzige Mittel dar, das es ihm erlaubte, einer Beteiligung an – noch darzustellenden – Kriegsverbrechen zu entgehen (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 - juris Rn. 44). Er kann nicht auf die Wehrpflicht betreffende Ausnahmeregelungen verwiesen werden. Randnummer 39 Dies gilt zunächst in Bezug auf eine Freistellung von der Wehrpflicht durch einen „Freikauf“. Das Wehrdienstgesetz aus dem Jahr 2007 (Gesetzdekret Nr. 30) ist durch Präsidialdekrete um einen Freikauf von der Wehrpflicht ergänzt worden (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 8). Diese Regelung wurde auch angewandt. Für die Vergangenheit wird zwar von einer Freikaufmöglichkeit für im Ausland lebende Männer berichtet, wobei die hierfür zu begleichende Summe zwischen 4.000 und 6.500 US-Dollar variiert (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 2 f.). Einem Präsidialerlass vom 26. Mai 2013 zufolge soll der Geldbetrag von unterschiedlichen Bedingungen abhängen (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 8). Das Geld war drei Monate nach der Einberufung zu zahlen, eine – kurze - Fristverlängerung kam gegen Zahlung weiterer Gebühren in Betracht (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9). Randnummer 40 Inwieweit diese Regelungen auch bei einer illegalen Ausreise galten, ist unklar; teilweise wird dies verneint (so z. B. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9). In Syrien selbst wurde es Berichten zufolge 2015 zunehmend schwierig, einen Aufschub oder eine sonstige Befreiung, z. B. aus medizinischen Gründen, zu erreichen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28. März 2015, S. 5 f.). Auch der Druck auf Studenten, deren Militärdienst aufgeschoben war, wurde erhöht. Ende 2014 kam es zu Verhaftungen in Latakia sowie zur Erstellung von Listen zukünftiger Rekruten durch die Universitätsverwaltung (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28. März 2015, S. 5). Die Mobilisierung in die syrische Armee wurde Ende 2014 wegen großer Verluste und Desertion intensiviert (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, Auskunft, S. 1 f.), nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren wurde intensiv gesucht (ebenda, S. 3 f.). Außerdem konnte es trotz eines gewährten Aufschubs bzw. einer Befreiung vom Wehrdienst in Einzelfällen zu Zwangsrekrutierungen kommen, was ggf. durch Bestechungsgelder abgewendet werden musste (Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 12). Teilweise war es möglich, der Einberufung durch Bestechung zu entgehen (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 5). Vor diesem Hintergrund wurde auch in jüngerer Zeit – überzeugend – der Schluss gezogen, die Umsetzung der Regelungen über den Freikauf sei nicht „zuverlässig“ (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9 f.). Randnummer 41 Die in der Vergangenheit bestehende Unzumutbarkeit für einen Wehrdienstverweigerer, sich auf einen Freikauf einzulassen, gilt weiterhin und damit auch für den Kläger bei dessen unterstellter Rückkehr. Soweit die Möglichkeit eines Freikaufs für seit mindestens vier Jahren im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von ca. 8.000 US-Dollar besteht, ist dies grundsätzlich (nur) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Einberufung möglich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 22; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9). Die Frist kann allerdings unter bestimmten Umständen verlängert werden, wodurch sich jedoch die zu leistende Abgabe erhöht; gleiches gilt, wenn die Frist versäumt wird (zu den Einzelheiten vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 22 f.). Im Verwaltungsverfahren werden zahlreiche Unterlagen gefordert, unter anderem das Militärbuch, ein Nachweis über den legalen Aufenthalt im Ausland sowie ein Nachweis über die Ausreise aus Syrien (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 24 f.). Bei illegaler Ausreise muss zuvor der Status in der syrischen Botschaft geklärt werden. Im Zusammenhang mit dem Freikauf wird von Bestechungen berichtet, zum Teil auch mit dem Ziel, dass falsche Papiere ausgestellt werden wie z. B. über eine in Wahrheit nicht erfolgte Ausreise ins Ausland (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 26). Randnummer 42 Selbst Quellen, die von einem möglichen Freikauf im Hinblick auf das Amnestie-Dekret Nr. 18/2018 berichten, schränken dies dahingehend ein, dass die Umsetzung für im Ausland lebende Wehrdienstverweigerer vom Einzelfall abhänge (vgl. Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 31). Randnummer 43 Teilweise wird berichtet, dass ein Freikauf, der wegen des erhöhten Finanzbedarfes des syrischen Staates seit Ende 2018 zugenommen habe, auch für syrische Männer möglich sei, die im westlichen Ausland internationalen Schutz erhalten hätten, diese jedoch aus Angst vor dem Verlust ihres Schutzstatus keinen Kontakt zur syrischen Botschaft suchen wollten (dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 27). Der Danish Immigration Service gibt an, verschiedenen Quellen zufolge sei nicht bekannt geworden, dass syrische Behörden die Betroffenen nach einem Freikauf zum Militärdienst eingezogen hätten. Soweit dies in zwei Fällen dennoch geschehen sein solle, seien die näheren Umstände unbekannt geblieben. Allerdings könne es passieren, dass Behördenmitarbeiter Schmiergelder verlangten, weil sie denjenigen, der sich freikaufen könne, für vermögend hielten (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 28 f.). Anderen Erkenntnissen zufolge bleibt die Umsetzung der Regelungen über den Freikauf in der Praxis ungewiss und schützt nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung (vgl. EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Randnummer 44 Es spricht im Übrigen alles dafür, dass der Freikauf – zudem für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - nach wie vor keinem geordneten rechtlichen Verfahren folgt, sondern dass der Betroffene Gefahr läuft, den syrischen Militärbehörden nach deren Belieben ausgesetzt zu sein. Freikauf ist oftmals mit Bestechung, Korruption und Willkür verbunden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Abgesehen davon hat das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer nicht möglich ist, weil vielerorts kein Zugang für sie besteht und viele darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden möchten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 31). Randnummer 45 Da sich das Ergebnis eines Freikaufversuchs bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Erkenntnisse neben dem zu erbringenden finanziellen Aufwand als ungewiss darstellt, geht der Versuch eines Freikaufs weiterhin mit unzumutbaren Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland einher. Allein der bloße Umstand, dass ein Freikauf grundsätzlich möglich ist und – in bestimmten Fällen - auch vollzogen wird, reicht noch nicht aus (anders VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 - juris Rn. 36 ff.). Danach ist es dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nicht zumutbar, sich auf einen Freikauf von der Wehrpflicht verweisen zu lassen. Randnummer 46 Da es dem Kläger – wie auch aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren deutlich wird - weiterhin darum geht, keinen Wehrdienst in der syrischen Armee unter den aktuellen Bedingungen leisten zu müssen, und er den Wehrdienst weiterhin verweigern würde, käme ihm eine etwaige Amnestie bei seiner unterstellten Rückkehr schon deshalb nicht zugute, weil hiermit bislang keine Befreiung von der Wehrpflicht verbunden war und dies auch weiterhin nicht der Fall ist (vgl. Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 30; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45; EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). Randnummer 47 Unabhängig davon können dem Kläger – wie unten näher ausgeführt – die Amnestien auch angesichts ihrer inhaltlichen Regelungen sowie ihrer mangelnden Umsetzung nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob der Kläger auch angesichts einzuhaltender Fristen bei einer Verweigerung des Militärdienstes überhaupt in formaler Hinsicht unter eine Amnestie fiele. Randnummer 48 Weitere Ausnahmen, die für medizinisches Personal oder alleinige Söhne (dazu EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64) oder auch für Menschen jüdischen Glaubens (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 4) jedenfalls in formaler Hinsicht gelten, kommen hier nicht in Betracht. Der Kläger hat zumindest einen weiteren Bruder und ist damit nicht alleiniger Sohn. Im Übrigen wird der Befreiungsgrund „einziger Sohn“ in das Militärbuch aufgenommen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 34), was hier – mangels vorhandenen Militärbuches - nicht der Fall war. Ebenso wenig einschlägig ist eine grundsätzlich mögliche Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, wobei die Voraussetzungen ohnehin variieren können (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 21). Randnummer 49 Abgesehen davon sind die Ausnahmeregelungen wegen des erhöhten Bedarfs an Rekruten in der Vergangenheit restriktiv gehandhabt worden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 3; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 5 f.; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 4). Dieser Bedarf besteht – wie unten ausgeführt – fort. Randnummer 50 Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach die Verweigerung des Militärdienstes eine Strafverfolgung oder Bestrafung zur Folge haben muss, ist bei einer unterstellten Rückkehr des Klägers ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Randnummer 51 Strafrechtliche Sanktionen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sind bis heute gesetzlich geregelt. Gegenüber demjenigen, der sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Wehrdienst meldet, wird sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten je nach den tatsächlichen Umständen gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches (Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt. Desertion ins Ausland wird mit noch höheren Freiheitsstrafen (je nach Tatbestand gemäß Art. 101 Militärstrafgesetzbuch bis zu 15 Jahren), Überlaufen zum Feind bzw. Desertion angesichts des Feindes wird mit Todesstrafe bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Art. 102 Militärstrafgesetzbuch). Randnummer 52 Die gesetzlich normierten (Freiheits-)Strafen wurden in der Vergangenheit gegenüber Wehrdienstverweigerern und Deserteuren – zum Teil auch in deren Abwesenheit - tatsächlich verhängt (SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 7). Dies verdeutlichen im Übrigen auch die zahlreichen Amnestien, die ohne eine tatsächlich erfolgte Bestrafung – selbst bei mangelhafter Umsetzung - von vorneherein weitgehend sinnlos wären. Die gesetzlichen Sanktionen wurden jedoch nicht immer einheitlich und systematisch, sondern zum Teil willkürlich angewandt (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 6; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 10). Angesichts dessen existierten neben den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen weitere – extralegale - Formen einer Bestrafung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichten (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46). Hierzu kann auch eine Zwangsrekrutierung Wehrdienstpflichtiger gehören, die mit einem Einsatz an der Front ohne hinreichende militärische Ausbildung verbunden ist. Randnummer 53 Ende 2014 kam es aufgrund eines hohen Bedarfs an Soldaten zu einer vermehrten intensiven Suche nach Deserteuren und Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten. Sie wurden verhaftet, inhaftiert, verurteilt und danach eingezogen, teilweise auch direkt – nach nur rudimentärer militärischer Ausbildung – an die Front geschickt (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 4; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 6). Insoweit lässt sich zwar keine einheitliche Vorgehensweise feststellen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 44), wohl aber der Umstand, dass Wehrdienstverweigerung mit Strafe oder Bestrafung sanktioniert wurde. Randnummer 54 Nach der Überzeugung des Senats verhängt der syrische Staat gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen entsprechend den bereits dargestellten gesetzlichen Grundlagen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur wenige Referenzfälle aus dem Westen zurückgekehrter Wehrdienstverweigerer bekannt geworden sind, und dass die konkrete Nachvollziehbarkeit einzelner Angaben in den Erkenntnissen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung bisweilen begrenzt bleibt. Hinzu kommt, dass sich das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber in Syrien verbliebenen Militärdienstverweigerern nicht zwangsläufig auf aus dem westlichen Ausland Zurückkehrende übertragen lässt. Randnummer 55 Geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, müssen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zufolge bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30), sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes „Verschwinden“, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). Randnummer 56 Obwohl der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 insoweit keine unmittelbare Begründung nennt, kommt ihm doch ein besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um eine Darstellung des Außenministeriums, die als Entscheidungsgrundlage für die auf Anfang Dezember 2020 anberaumte Innenministerkonferenz dienen sollte. Er hat ferner ausdrücklich die Funktion, eine Entscheidungshilfe in Asylverfahren zu liefern, indem asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dargestellt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 3). Angesichts dessen dürfen Behörden und Gerichte davon ausgehen, dass die Angaben in dem Bericht grundsätzlich geprüft und abgewogen worden sind. Bei dem aktuellen Lagebericht vom 4. Dezember 2020 handelt es sich zudem um eine inzwischen kontinuierliche Berichterstattung, die nach der Wiederaufnahme der Berichte die Verhältnisse in Syrien längerfristig beobachtet und auf der Grundlage einer umfangreichen, in dem Lagebericht näher bezeichneten Kontaktarbeit des Auswärtigen Amtes darstellt. Randnummer 57 Abgesehen davon basieren auch andere Erkenntnisse, die zum Teil gegenteilige Auffassungen referieren, (lediglich) auf während eines Interviews abgegebenen Einschätzungen, ohne dass die Befragten ihre Quellen offenlegen (so z. B. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, Anhang, S. 78 zu der Frage, ob Wehrdienstleistende an die Front geschickt werden; insoweit als Quelle referiert, ebenda, S. 15). Randnummer 58 Auch sonstige Erkenntnisse veranschaulichen überzeugend, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber zum Wehrdienst verpflichteten Rückkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin Überwiegendes für die Verhängung von Strafen oder eine Bestrafung spricht. So wird zwar teilweise berichtet, ihnen werde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie sich zum Wehrdienst melden und auf dessen Ableistung vorbereiten könnten; anderen Quellen zufolge werden Rückkehrer jedoch unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14) bzw. nach kurzer Inhaftierung mit nur minimaler Ausbildung an die Front geschickt, um sie so für Illoyalität zu bestrafen (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Auch der Danish Immigration Service nennt Quellen, die nach wie vor von (ggf. kurzen) Inhaftierungen vor der Heranziehung zum Wehrdienst berichten (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Der befohlene Einsatz an der Front kann für Rückkehrer oder Binnenvertriebene auch einen Einsatz in Idlib bedeuten, mitunter kann dies durch Ausnutzung von Beziehungen oder Bestechung vermieden werden (dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14, S. 32). Anderen Quellen zufolge soll demgegenüber vorhandene Erfahrung im Kriegsgeschehen als wesentlicher Faktor darüber entscheiden, ob der Einsatz an der Front erfolgt (vgl. dazu die Angaben bei Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 15). Vereinzelt wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich nur zum Militär eingezogen würden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), wobei aber nicht klar ist, ob sich dies auch auf Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bezieht. Randnummer 59 Bei einer Gesamtwürdigung ist der Senat aufgrund der ausgewerteten Erkenntnisse überzeugt, dass Wehrdienstverweigerern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Bestrafung weiterhin eine Einziehung und ein Einsatz im Kampfgebiet – auch ohne hinreichende Ausbildung - droht oder dass strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Soweit berichtet wird, dass keine Freiheitsstrafen drohten, wird dies nicht auf eine grundsätzlich geänderte Haltung des syrischen Regimes, sondern (lediglich) auf einen hohen Bedarf an Soldaten und überfüllte Gefängnisse zurückgeführt (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Für eine noch immer drohende Bestrafung spricht im Übrigen auch der Erlass von Amnestien durch das syrische Regime, die bis in die jüngste Vergangenheit – unabhängig von ihrer tatsächlichen Umsetzung - auch Wehrdienstverweigerer erfassen. Zugleich wird hierdurch die – noch weiter darzulegende – mangelnde Wirksamkeit der Amnestien verdeutlicht, die ohnehin nur eine begrenzte Zeit gelten. Bei einer faktischen Aussetzung strafrechtlicher Sanktionen wären die Amnestien von vornherein sinnlos. Randnummer 60 Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass allein die Entziehung vom Militärdienst in der Regel nicht (mehr) zu einem Wehrstrafprozess führe und Wehrdienstentzieher nach weitgehend übereinstimmender Quellenlage im Allgemeinen unverzüglich eingezogen würden (so VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 42; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 2 LB 731/19 – juris Rn. 57), folgt der Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht. Diese Rechtsprechung bezieht im Übrigen noch nicht alle Erkenntnisse ein, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Dies gilt vor allem für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020. Unabhängig davon misst der Senat der von dem VGH München in seinem Urteil vom 21. September 2020 (– 21 B 19.32725 – juris Rn. 42) zur Begründung angeführten Referenz „UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9“ eine andere Bedeutung bei. Zwar heißt es dort, dass gegenüber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch verhängt würden. Allerdings wird zugleich festgestellt, dass das syrische Regime sie nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens – oftmals nur mit minimaler Ausbildung - an die Front schicke. Auch damit wird deutlich, dass Wehrdienstentzieher weiterhin einer Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen. Randnummer 61 Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 16. Januar 2020 (– 2 LB 731/19 – juris Rn. 42), das davon ausgeht, Wehrdienstentziehern drohe kein Wehrstrafprozess, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, sie würden nach „weitgehend übereinstimmender Quellenlage … unverzüglich eingezogen“ und müssten „damit rechnen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen“. Abgesehen davon, dass auch insoweit noch nicht von dem Senat zugrunde gelegte aktuellere Erkenntnisse berücksichtigt werden konnten, stellt der Einsatz von zurückgekehrten Wehrdienstverweigerern an der Front ohne ausreichende Ausbildung eine Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Randnummer 62 Die weitere Voraussetzung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der in einem Konflikt verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen muss, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen, ist hier ebenfalls erfüllt. Zu derartigen Taten zählen u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Randnummer 63 Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 – juris Rn. 26). Dessen Abs. 2 Buchst.
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