folgend: Schule). Seit dem
zufragen, die in einem idealen Präsenzunterricht stattfindende methodisch-didaktische abwechslungsreiche Sequenzierung einer Unterrichtsstunde in die Phasen „Wiederholung“, „Erarbeitung", „Festigung" und „Vertiefung" fehle in diesen Fächern komplett. Hier werde kein online-Unterricht angeboten, der einzige Austausch mit den Fachlehrern bestehe im schriftlichen
fragen per Email oder in einem Forum auf der Lernplattform. Diese
fragen würden jedoch nicht immer zeitnah beantwortet, so dass ein zusammenhängendes Erarbeiten der Lerninhalte nicht möglich sei. Auch hier sei sie auf die Hilfe der Eltern angewiesen, da sie viele Begriffe nicht verstehe. Die Begriffe würden jedoch sofort wieder vergessen, da keine Verknüpfung stattfinde. Wenn sie es schaffe, Aufgaben allein zu bearbeiten, dann sei das eine reine Momentaufnahme. Schon am nächsten Tag könne sie 95% der zuvor erlesenen Inhalte nicht mehr reproduzieren. Viele Lehrer setzten für das schulisch angeleitete Lernen zu Hause voraus, dass die 12- bis 13-jährigen Schülerinnen und Schüler selbstständig im Internet recherchierten. Eine Vielzahl an Aufgabenstellungen laute "Recherchiere im Internet..." oder "Suche im Internet...". Dabei würden gezielte Links oder Hinweise auf geeignete Suchmaschinen nur selten mitgeliefert. Die Folge sei, dass sie oft stundenlang damit beschäftigt sei, geeignete Informationen zu finden. Bei ihrer Suche stoße sie gelegentlich auch auf Inhalte, nicht für ihr Alter vorgesehen seien. Die Anforderungen, ihren Schultag zu strukturieren, d.h. sich die Reihenfolge und den zeitlichen Umfang der Aufgaben vorausschauend einzuteilen, damit sie am Ende der Woche alle Aufgaben zeitgerecht einreichen könne, entspreche nicht ihrer kognitiven und psychosozialen Entwicklungsstufe. Sie habe wegen der täglich mehrere Stunden andauernden Bildschirmzeit verstärkt Kopf- und Augenschmerzen. Eine Überprüfung beim Augenarzt im Januar 2021 habe eine Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit um 0,5 bzw. 0,25 Dioptrie ergeben, so dass sie jetzt eine Brille tragen müsse. Hinzu komme Bewegungsmangel durch Wegfall des Sportunterrichts und die Routinen des Schulwegs. Sie werde zudem durch fehlenden Kontakt zu Gleichaltrigen in ihrer psychosozialen und emotionalen Entwicklung in einer wichtigen Phase der Pubertät erheblich beeinträchtigt. Der Kontakt mit den Eltern werde durch das diesen überantwortete Vermitteln von Schulinhalten schwer belastet. Randnummer 5 In rechtlicher Hinsicht sei ihr Grundrecht auf Bildung in der Berliner Verfassung verbrieft. Ganztagsunterricht an Gymnasium sei grundsätzlich an vier Tagen in der Woche zu je acht Stunden zu organisieren. Die Einschränkung des Schulbetriebs sei unverhältnismäßig. Die Inzidenz von SARS-CoV2-Neuinfektionen falle ebenso wie die Zahl belegter Betten auf den Intensivstationen. Die Verbreitung von Mutationen des Virus rechtfertige
Auffassung namhafter Wissenschaftler keine andere Bewertung. Kinder und Jugendliche spielten bei der Infektion eine gegenüber Erwachsenen untergeordnete Rolle. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), Randnummer 7 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner sie im Präsenzunterricht beschulen muss. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Dieser sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sei. Der Zugang zum schulischen Unterricht werde nicht verweigert, sondern nur modifiziert. Der Distanzunterricht funktioniere entgegen den Ausführungen der Antragstellerin insgesamt recht gut. Die grundsätzliche Schließung der Schulen sei aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie sachlich gerechtfertigt. Die Einschränkung des Präsenzbetriebes diene dem Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Virus. Zwar seien
den Feststellungen des Robert Koch-Instituts (RKI) die Schülerinnen und Schüler eher kein „Motor“ des Infektionsgeschehens, jedoch stehe die Häufigkeit von Infektionen in einer engen Beziehung zur Inzidenz in der Gesamtbevölkerung. Dabei sei das Risiko eines Ausbruchs bei den 6- bis 10-jährigen am geringsten. Die derzeit stark zunehmende Verbreitung der Virus-Variante B.1.1.7 sei auf dessen leichtere Übertragbarkeit zurückzuführen, sodass prognostisch auch die Schulen einen größeren Beitrag zum Infektionsgeschehen spielen könnten. Auch das RKI weise darauf hin, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur epidemiologischen Lage nicht starr sei, sondern komplexe Fragestellungen betroffen seien, die von vielen Einzelmeinungen verschieden beantwortet würden. Die Belastungen und Sorgen der Schüler- und Elternschaft seien dem Antragsgegner bewusst und würden bei der Entscheidungsfindung im fortwährend dynamischen Verlauf der Pandemie berücksichtigt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ab dem 9. März 2021 im sogenannten Wechselmodell wieder in den Schulen unterrichtet werde. Dies sei ab dem 17. März 2021 auch für die Jahrgänge ab Stufe 10 vorgesehen. Für die Mittelstufe werde die weitere Entwicklung abgewartet, weil diese keine Abschlussjahrgänge darstellten und im Rahmen ihrer Entwicklung weiter seien als die Grundschulkinder. Darüber hinaus würden die Schulen räumlich entlastet. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte Bezug genommen. II. Randnummer 12 Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 13 Der Antrag ist als Antrag
GO statthaft, weil kein Fall des § 123 Abs. 5 VwGO gegeben ist. Der Antragstellerin fehlt es nicht an der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Behauptung, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Die Antragstellerin macht in der Sache geltend, durch das grundsätzliche Verbot des Präsenzunterrichts in ihrem Teilhaberecht aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB und § 2 Abs. 2 SchulG sowie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 13 Abs. 1 VvB) und das Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB) verletzt zu sein. Dabei handelt es sich um subjektive Rechte, auf die sie sich individuell berufen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 – VG 3 L 167/20 –, juris Rn. 15 und 24 ff.). Ihr ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Ein vorheriger Antrag auf die Schule, sie zu wieder voll im Präsenzbetrieb zu beschulen, war angesichts der diesem Begehren entgegenstehenden Rechtsverordnung ersichtlich entbehrlich. Randnummer 14 Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 15 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist als Antrag
GO zulässig.
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 16 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
GO vorläufig geregelt werden können, enthält § 123 VwGO keine Vorgaben für bestimmte Entscheidungsinhalte, im Gegensatz zu § 113 VwGO für das Urteil und § 80 Abs. 5 VwGO für das Eilverfahren gegen belastende Verwaltungsakte. Auch die in § 938 Abs. 2 ZPO erwähnten Anordnungsinhalte sind nur beispielhaft. Trotz der Wortwahl in § 938 Abs. 1 ZPO („Das Gericht bestimmt
freiem Ermessen...“), ist die Entscheidung des Gerichts über den Inhalt seiner einstweiligen Anordnung nicht beliebig. Das Gericht besitzt für den Inhalt seiner einstweiligen Anordnung richterliche Gestaltungsbefugnis, die es nur innerhalb des von Verfassungsrecht und VwGO gesetzten Rahmens ausüben kann (vgl. NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 109). Ziel der einstweiligen Anordnung muss es sein, ausgerichtet am Rechtsschutzziel des Antragstellers und den Umständen des konkreten Einzelfalls möglichst effektiven vorläufigen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Dabei darf das Gericht
GO nur solche Anordnungen treffen, die „zur Erreichung des Zwecks erforderlich“ sind (vgl. NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 110). Randnummer 18
diesem Maßstab hat die Antragstellerin im tenorierten Umfang sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf uneingeschränkte Präsenzbeschulung ist Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 VvB. Diese Vorschrift gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin
Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze.
der einfachgesetzlichen Ausprägung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom
1 GG obliegenden Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (OVG Weimar, Beschluss vom
G ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag
kommt. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin demnach, auf eine Weise beschult zu werden, die der Antragsgegner grundsätzlich organisatorisch vorsieht und auf den sie im Rahmen des durch die Aufnahme in die Schule begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. § 46 Abs. 1 SchulG ) einen Anspruch hat. Randnummer 21 Diesem Anspruch genügt die derzeitige Ausgestaltung des Schulbetriebes
4 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
diesen Vorschriften gegenwärtig für bestimmte Jahrgänge vorgesehene Präsenzbeschulung im „Wechselmodell“ im Grundsatz als rechtmäßig, weil der Antragsgegner im Rahmen des ihm bei der Wahl der
SG notwendigen Schutzmaßnahmen – auch in fachlicher Hinsicht – zustehenden Einschätzungsspielraums rechtsfehlerfrei den Gesundheitsschutz gegen das Recht auf Bildung und Teilhabe abgewogen hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. März 2021 – VG 3 L 51.21 u.a.m – , auf deren ausführliche Begründung insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird). Randnummer 22 Die Vorschriften verstoßen jedoch im Fall der Antragstellerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der den Behörden zukommende Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum findet bei einer etwaigen Ungleichbehandlung von Personengruppen umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
teilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen. Randnummer 23
diesen Grundsätzen geht der anzuwendende Maßstab im hier zu entscheidenden Sachverhalt über eine reine Willkürkontrolle hinaus. Denn die Wiederaufnahme der Beschulung im Wechselmodell richtet sich
verschiedenen Jahrgangsstufen und damit
einem Kriterium, welches sich der Einflussnahme der betroffenen Schülerinnen und Schüler entzieht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
vollziehbar, als die Schulen im Rahmen der Wiedereröffnung zur strengen Beachtung von Aspekten des Infektionsschutzes angehalten sind (vgl. hierzu und zum Folgenden das Epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Instituts „Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen – Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen – vom
diesem Maßstab begegnet die in § 13 Abs. 4 der 2. InfSchMV gegenüber der Antragstellerin verfügte vollständige Untersagung des Präsenzunterrichts und Beschränkung auf das sogenannte schulisch angeleitete Lernen zuhause (saLzH)
HygCoV bzw. eine von der Schule angebotene Notbetreuung für die von der Antragstellerin besuchte Jahrgangsstufe mittlerweile durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit der Situation der Jahrgangsstufen 7 bis 9 („Mittelstufe“) ein schlüssiges Konzept im Sinne der vorstehend genannten Entscheidung zugrunde liegen sollte, ist dieses dem Gericht nicht kommuniziert worden und auch nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich. Im Ausgangspunkt drängt sich ein mittlerweile erhöhter Begründungsaufwand für die Ungleichbehandlung der Mittelstufe gegenüber anderen Jahrgangsstufen jedenfalls der Sekundarstufe bereits deshalb auf, weil die betroffenen Schülerinnen und Schüler bereits im Mai 2020 am längsten auf eine Wiederaufnahme des Präsenzbetriebes warten mussten und somit besonders viel Lernstoff versäumten. Weder in der Verordnungsbegründung noch im Vortrag des Antragsgegners finden sich indes hinreichend substantiierte Gründe für die erneut vorgenommene Differenzierung zum
teil der Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe bei der Wiederaufnahme der Beschulung. Es ist nicht dargetan, aus welchen Motiven der Antragsgegner einerseits die Wiederaufnahme des Wechselmodells auch für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 sowie ab dem
Einschätzung des Antragsgegners die Schüler und Schülerinnen der regulären Eingangsklassen der Sekundarstufe I, die in ihrer psychosozialen Entwicklung nur unwesentlich reifer sein dürften als jene der Jahrgangsstufen 5 und 6 hinter diesen zurückstehen müssen. Weiter drängt sich nicht auf, warum die als Grund für ein Abwarten bei der Mittelstufe angeführte räumliche Entlastung der Schulen nicht durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen zu implementierenden Hygienekonzepte oder durch eine zeitliche Entzerrung des Unterrichts – etwa im Schichtbetrieb oder Neuordnung der Schulferien – gelingen könnte, sondern den Ausschluss ganzer Jahrgänge vom eingeschränkten Schulbetrieb erfordert. Insoweit obliegt es dem Antragsgegner, entsprechende Handlungsalternativen zu entwickeln und bei ihrer Verwerfung näher zu begründen, warum diese in Abwägung der jeweils betroffenen Rechtsgüter nicht umsetzbar sind. Randnummer 28 Soweit der Antragsgegner darauf verweist, für die Jahrgangsstufe der Antragstellerin stehe schließlich das saLzH zur Verfügung und der Distanzunterricht „funktioniere insgesamt recht gut“, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Kehrseite der weiterhin im Grundsatz bestehenden Schulpflicht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ) ist die Verpflichtung der Schulen, eine
Art und Umfang situativ angemessene Unterrichtung zu gewährleisten. Eine Überwälzung dieser Aufgaben an die Eltern wird dem staatlichen Bildungsauftrag nicht gerecht (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom
den Regelungen von § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SchulHygCoV-19-VO bis einschließlich dem
den Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 SchulHygCoV-19-VO.
HygCoV-19-VO können die Schulen bis einschließlich 16. März 2021 im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden,
Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe Präsenzunterricht anzubieten.
HygCoV-19-VO wird den Schülerinnen und Schülern aller Schularten ab dem 17. März 2021 einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend
Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Randnummer 33 Die Anwendung dieser Fakultativregelung auf die Antragstellerin berücksichtigt einerseits ihr Rechtsschutzziel, welches bei verständiger Würdigung (vgl. §§ 88, 122 VwGO) auf möglichst schnelle, möglichst umfassende Beschulung im Präsenzunterricht gerichtet ist. Andererseits gibt sie der von der Antragsgegnerin besuchten Schule und dem Antragsgegner für die Übergangsphase bis zur Fortschreibung der Schutzmaßnahmen die notwendige Flexibilität, um über das Angebot einer Präsenzbeschulung
der oben beschriebenen Maßgabe entsprechend der ihr organisatorisch zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden. Randnummer 34 Gegen eine ablehnende Entscheidung der Schule im Rahmen der ihr offenen Entscheidung über die Aufnahme eines Wechselbetriebs
HygCoV-19-VO, die ihrerseits auf sachlich nicht vertretbaren Erwägung beruht, stünde der Antragstellerin erneut der Rechtsweg offen. Randnummer 35 Eine uneingeschränkte Beschulung im Präsenzunterricht kann die Antragstellerin hingegen nicht verlangen. Die Beschränkung des Präsenzunterricht auf das Wechselmodell genügt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den rechtlichen Anforderungen. Dies hat die Kammer in den Parallelverfahren (VG 3 L 51/21 u.a.) mit Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001457112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.