Umgangsausschluss mit minderjährigem Kind bei hohen Aggressions- und Gefährdungspotential des Vaters Leitsatz
(29104)V), das dort enthaltene Strafurteil sowie das für die Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung angefertigte kriminalprognostisch-psychologische Gutachten sowie weitere (straf- bzw. vollstreckungs-) rechtliche Gerichtsentscheidungen beigezogen. Weiter wurde die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt jeweils um einen erneuten Bericht gebeten unter Einschluss einer Einschätzung, wie sich ein Umgangsausschluss auf den Jungen auswirken würde bzw. wie ein Umgang vor dem Hintergrund, dass der Junge praktisch keine Erinnerung an seinen Vater mehr habe, wieder angebahnt werden könne. Die Verfahrensbeiständin wurde ausdrücklich gebeten, mit x x nochmals zu sprechen. Schließlich wurde das Landeskriminalamt/Zentralstelle für Individualgefährdung, Berlin, um die Erstellung einer konkreten, mit Tatsachen unterlegten Einschätzung eventueller, der Mutter von Seiten des Vaters möglicherweise weiterhin drohender Gefahren gebeten. Mit Schreiben vom x. x 2020 wurde den Beteiligten ein ausführlicher rechtlicher Hinweis erteilt und gleichzeitig angekündigt, dass im schriftlichen Verfahren, ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, entschieden werden soll. II. Randnummer 22 1. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig; insbesondere wurde das Rechtsmittel fristgerecht angebracht (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG). Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit sowohl des Kindes als auch von Mutter und Vater liegt zwar ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 33/18, FamRZ 2019, 1543 [Rz. 11]) ergibt sich hier, nachdem x x minderjährig ist und sich für gewöhnlich im Inland aufhält, aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel Ila-VO (VO [EG] Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 sowie Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [41. Aufl. 2020], Art. 8 EuEheVO Rn. 1f.). Randnummer 23 2. In der Sache selbst ist die Beschwerde des Vaters indessen nicht begründet: Randnummer 24
- a)Trotz der afghanischen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes gilt für das Umgangsbegehren des Vaters deutsches Sachrecht. Das ergibt sich aus Art. 15 KSÜ. Danach gilt das lex fori-Prinzip: Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Vorliegend kommt deswegen deutsches (Sach-) Recht zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 KSÜ). Dabei ist unerheblich, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238 [Rz. 13]). Da aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des vom Verfahren betroffenen Kindes im Inland ein hinreichender Inlandsbezug besteht, bestimmen sich die Maßstäbe, um den unbestimmten Rechtsbegriffs des „Kindeswohls" nach § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB zu konkretisieren, nicht nach den Wertvorstellungen ausländischer Kulturkreise, sondern nach der Werteordnung des Grundgesetzes und den im Inland anerkannten gesellschaftlichen Werte- und Moralvorstellungen (vgl. Staudinger/Coester, BGB [2016], § 1666 Rn. 66f.; Menne, FamRZ 2016, 1223, 1227). Randnummer 25
- b)Der Senat hat den Vater im Schreiben vom x. x 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann. In diesem Schreiben heißt es: Randnummer 26 „In dieser Sache weist der Senat nach Beratung daraufhin, dass die Beschwerde des Vaters gegen den am x. x 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Schöneberg, mit dem dessen Umgang mit seinem heute siebenjährigen Sohn x x bis zum x. x 2025 - dem 12. Geburtstag des Sohnes - ausgeschlossen wurde, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags keine Aussicht auf Erfolg aufweist. [...] Folgende Erwägungen sind hierfür maßgeblich: Randnummer 27 1. Ausgangspunkt in rechtlicher Hinsicht ist § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB. Danach kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang jedoch nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112 [Rz. 23]; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 [Rz. 18] sowie Palandt/Götz, BGB [79. Aufl. 2020], § 1684 Rn. 24, § 1666 Rn. 7f.). Das ist hier in zweierlei Hinsicht zu bejahen: Randnummer 28
- a)Das Wohl von x x ist gefährdet, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit der Mutter des Jungen nachhaltig gefährdet ist. Das Wohl des heute siebenjährigen, in der alleinigen Obhut seiner Mutter aufwachsenden Jungen ist ganz entscheidend von der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Mutter abhängig und hinter deren Schutz muss das Umgangsrecht des Vaters in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433 [Rz. 24, 34] sowie Johannsen/Henrich/Althammer-Rake, Familienrecht [7. Aufl. 2020], § 1684 Rn. 59). Dabei ist daran zu erinnern, dass für ein familiengerichtliches Eingreifen bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 [Rz. 18f.]). Randnummer 29 (
- aa)Dafür, dass das körperliche Wohl der Mutter gefährdet ist, liegen zahlreiche, hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor: Randnummer 30 (
- i)Polizeiliche Gefährdungseinschätzung: Die - sachverständig beratene - Polizei geht von einem unverändert hohen Aggressions- und Gefährdungspotential des Vaters aus. Aufgrund der bestehenden Gefährdung wohnen Mutter und Kind an einem unbekannten Ort; aus Sicherheitsgründen mussten sie bislang dreimal umziehen. Die Mutter wird seit etwa fünf Jahren von einer spezialisierten Stelle des Landeskriminalamtes Berlin - LKA 13: Zentralstelle Individualgefährdung - betreut; sie wurde aufgrund ihrer Gefährdung von der Polizei mit einem speziellen Notruftelefon ausgestattet, das die Mutter seit der Entlassung des Vaters aus der Strafhaft am x. x 2019 bislang bereits zweimal - im x 2019 und erneut im x 2020 - benutzen musste, weil sie dem Vater auf der Straße begegnet war und dabei den Eindruck gewonnen hat, dass es sich in beiden Fällen nicht um zufällige Begegnungen gehandelt hätte. Vergleichbare Vorfälle sollen sich bereits während der Zeit der Strafhaft des Vaters, aus Anlass der ihm gewährten Ausgängen aus der Haft, ereignet haben; nämlich im x 2017 und im x 2017. In beiden Fällen habe die Mutter den Vater auf offener Straße erkannt und das Notruftelefon betätigt. Dabei soll sich der Vater in einem Fall in aggressiver Geste vor dem Drogeriemarkt aufgebaut haben, in dem die Mutter Schutz gesucht habe (von der Strafvollstreckungskammer zur Frage einer Aussetzung der Restfreiheitsstrafe auf Bewährung eingeholtes kriminalprognostisch-psychologisches Sachverständigengutachten der Psychologin Dr.x x vom x. x 2019, dort S. 20; Sonderband BI. 88R sowie eidesstattliche Erklärung der Mutter vom x. x 2017/Strafvollstreckungsheft Staatsanwaltschaft Berlin 231 Js 3451/15
(29104)V (168/19) - mit diesem Beschluss wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe des Vaters zur Bewährung ausgesetzt und er wurde am x. x 2019 vorzeitig aus der Haft entlassen - zwar angewiesen, im ersten Jahr der Bewährungszeit (also bis x/x 2020) den Kurs 'Kind im Zentrum' (oder einen vergleichbaren Kurs) zu absolvieren. Aber es ist nicht bekannt, ob der Vater dieser Auflage nachgekommen ist; ein entsprechender Nachweis ist von ihm nicht vorgelegt worden. Der von ihm aktuell besuchte soziale Trainingskurs gegen Gewalt bei der x (Teilnahmebescheinigung vom x. x 2020 als Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom x.x 2020; IV/154) ist hierfür kein gleichwertiger Ersatz, weil Schwerpunkt dort die häusliche Gewalt gegen Frauen ist; der Fokus auf die kindlichen Bedürfnisse wie bei 'Kind im Zentrum' fehlt. Randnummer 47 (
- ii)Abwertung der Mutter durch den Vater: Durch die vom Vater verübte Tat erlitt die Mutter u.a. schwere Kopfverletzungen, aufgrund derer sie sich in konkreter Lebensgefahr befand. Sie musste vier Tage auf der Intensivstation der Charité behandelt werden. Dabei wurde bei ihr eine - weder ihr noch dem Vater bekannte - Schwangerschaft in der sechsten Woche festgestellt, die sie später auf ärztlichen Rat hin abbrach. Durch die Tat erlitt die Mutter dauerhafte Folgen in Gestalt von fünf großen, bleibenden Narben im Gesichtsbereich, einer weiteren, mehrere Zentimeter großen, bleibenden Narbe am Ohr und mehreren bleibenden Operationsnarben am Unterarm. Weiter erlitt sie den dauerhaften Verlust von insgesamt sechs Zähnen im sichtbaren Bereich von Ober- und Unterkiefer. Aufgrund von Angstzuständen befinde sie sich in psychologischer Behandlung (Urteil des Landgerichts Berlin vom x. x 2016 (521 KLs) 231 Js 3451/15 (4/16), dort S. 9 = Sonderband BI. 37). Bis x 2018 habe die Mutter sich bis zu 14 Folgeoperationen unterziehen müssen, bei denen ihre Nase und ihr Zahnfleisch mit Gewebe, das aus ihrem Kiefer und ihrem Becken entnommen worden sei, wiederholt hätten aufgebaut werden müssen (Gutachten x, dort S. 20; II/107). Randnummer 48 Die Gewalttat wird vom Vater bagatellisiert, „kleingeredet" und entgegen den Feststellungen des Strafgerichts unverändert als ein Akt der Notwehr gegenüber einem angeblichen Übergriff der Mutter dargestellt: Die vom Familiengericht bestellte Sachverständige x berichtet in ihrem Gutachten davon, der Vater glaube nicht, dass die Mutter durch seine Tat sechs Zähne verloren habe; es seien „höchstens drei gewesen" (Gutachten x, dort S. 34; II/121). Der Vater wolle - entgegen der von ihm im Strafverfahren eingegangenen Verpflichtung (Urteil vom x. x 2016, dort S. 9f.; Sonderband BI. 6f.) - keine weiteren Zahlungen auf den von ihm der Mutter zugesagten Schadensersatz leisten (Gutachten x, dort S. 34f.; II/121). Nach Kenntnisnahme vom schriftlichen Gutachten hat der Vater über seinen Verfahrensbevollmächtigten allerdings bestritten, eine derartige Äußerung abgegeben zu haben; er hat vorgetragen, auch weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Schadensersatz leisten zu wollen. Deshalb habe er Ende x 2019 300 € an die Mutter (über das Kanzleikonto ihrer Verfahrensbevollmächtigte) überwiesen (Schriftsatz des Vaters vom x.x 2019, dort S. 17; III/21). Von dem im Strafverfahren zugesagten Schadensersatz in Höhe von (wohl) 9.500 € (Urteil vom x. x 2016, dort S. 9 unten; Sonderband BI. 6) will er bis x 2020 insgesamt 4.900 € gezahlt haben (Schriftsatz vom x. x 2020, dort S. 8; IV/ 140). Die familienpsychologische Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, der Vater „ vermittelt […] durchgängig den Eindruck, selbst Opfer zu sein, während alle anderen - die Kindesmutter eingeschlossen - Täter seien, vor denen er Angst hat. Er beschrieb die Kindesmutter als gewalttätige Frau, die ihn wiederholt angegriffen, gekratzt, gewürgt und seinen Finger gebrochen habe. […]. “ Seine eigenen Gewalttaten bezeichnete der Kindesvater hingegen als „ Auseinandersetzungen " und „ Streit mit der Kindesmutter ". Das tatsächliche Ausmaß, dass er die Mutter beinahe getötet habe, streite er ab. Insgesamt sei sein Verhältnis zur Mutter von einer „ anhaltenden Abwertung" geprägt (Gutachten x, dort S. 67f.; II/1 54f.; S. 83; II/170; S. 82; II/169). Die Sachverständige hat daher empfohlen, „ Kontakte des Kindes mit dem Kindesvater mit dem Sohn dauerhaft auszuschließen, bis das Kind einen Entwicklungsstand erreicht habe, in dem eine Beschäftigung mit seiner auf die Gewalttat des Kindesvaters bezogene Familiengeschichte […] ohne negative Folgen für das eigene Selbstbild erfolgen " könne (Gutachten x, dort S. 84; II/171). Randnummer 49 Die Feststellungen der Sachverständigen x decken sich mit denjenigen des vom Vater von Herbst 2016 bis Sommer 2017 aufgesuchten Psychotherapeuten, des Diplompsychologen x. Auch dieser stellte fest, dass der Vater seine Gewalttaten bagatellisiere und beispielsweise erklärt habe, der Mutter „nur drei Zähne " ausgeschlagen zu haben (Gutachten x, dort S. 58; II/145). Randnummer 50 Weitere Bekräftigung erfährt dies durch in die gleiche Richtung weisende Feststellungen der Sachverständigen Dr. x in ihrem im x 2019 erstellten kriminalprognostisch-psychologischen Gutachten; sie führt dort aus, der Vater habe seine Handlungen mit dem „ Fehlverhalten seiner Frau " begründet, die er als „ irrational und grausam " beschreibe (Gutachten Dr. x, dort S. 77; Sonderband BI. 117). Randnummer 51 (
- bb)Weiter ist auch das seelische Wohl der Mutter gefährdet: Randnummer 52 (
- i)Psychische Tatfolgen bei der Mutter: Das gilt einmal in Bezug auf die psychischen Folgen, die der Vater mit seiner Tat bei der Mutter ausgelöst hat: Randnummer 53 Die Psychotherapeutin der Mutter, Frau Dr. x, die diese von x 2015 bis x 2017 etwa zwei Jahre lang - aufgrund von massiven Ängsten behandelt hat, hat bei der Mutter eine mittelgradige, depressive Episode mit massiven Schlafstörungen und durch innere Anspannung verursachte und Kopfschmerzen diagnostiziert. Die Mutter lebe in ständiger Angst vor dem Vater; sie habe sogar Angst davor gehabt, neue Freundschaften einzugehen, weil der Vater dadurch möglicherweise Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort oder ihrem Umfeld erlangen könnte. Der Vater habe gegen sie Morddrohungen ausgesprochen und er soll dafür gesorgt haben, dass zwei jüngere Brüder der Mutter in Afghanistan vor der Schule abgefangen und zusammengeschlagen worden seien; die Familie der Mutter in Afghanistan sei mittlerweile umgezogen und verstecke sich vor der Familie des Vaters. Ihrer Einschätzung zufolge wäre es für die Mutter „ eine Katastrophe “, wenn der Vater das Kind sehen dürfte. Von einem Kontakt Vater/Kind rate sie „ dringend " ab, weil die Mutter wahnsinnige Angst davor habe, dass der Vater ihr oder dem Sohn etwas antun werde (Gutachten x, dort S. 51f.; II/138f.). Randnummer 54 Die Auffassung der Psychotherapeutin wird von der Familienhelferin der Mutter geteilt; auch diese ist der Ansicht, die massive Angst der Mutter stünde Umgangskontakten des Vaters zu seinem Sohn „auf jeden Fall" entgegen (Gutachten x, dort S. 53; 11/140); Randnummer 55 Entsprechendes berichtete die Mutter auch der familienpsychologischen Sachverständigen; sie sagte, selbst drei Jahre nach der Tat sei sie noch keine neue Beziehung eingegangen, weil sie niemandem vertrauen könne; dabei habe sie geweint (Gutachten x, dort S. 20; 11/107). Von welcher „Qualität" die Angst der Mutter vor dem Vater sein muss, zeigt sich beispielsweise daran, dass sie nach den Vorfällen, bei denen der Vater sie ihrem Dafürhalten nach bewusst in der Öffentlichkeit abgepasst bzw. ihr hinterherspioniert habe, in eine Art „Schockstarre" verfallen sein soll (Gutachten x, dort S. 53; 11/1 40). Randnummer 56 Im Ergebnis gelangt die familienpsychologische Sachverständige daher zu der Einschätzung, dass die Mutter trotz Therapie noch immer durch traumatische Erlebnisse psychisch stark belastet sei. Ihre Ängste seien nachvollziehbar und berechtigt; bei einem Zusammentreffen mit dem Vater sei mit einem Wiederaufleben der hoch ausgeprägten Angstsymptomatik zu rechnen (Gutachten x, dort S. 63f.; 1 1/1 50f., S. 78f.; 11/165f.). Randnummer 57 (
- ii)Erneute psychische Destabilisierung der Mutter bei Zulassung eines Umgangs Vater/Sohn: Eine Gefahr für das seelische Wohl der Mutter besteht weiter im Hinblick auf das Risiko, dass der Vater bei der Zulassung eines Umgangs den Jungen missbrauchen und über ihn auf die Mutter einwirken könnte, was eine erneute Destabilisierung der Mutter zur Folge hätte und damit zugleich eine Gefahr für das Wohl von x x entstünde. Das ergibt sich aus der Gefährdungseinschätzung des vom Landeskriminalamtes hinzugezogenen Psychologen (psychologischer Stellungnahme LKA 13 vom x.x 2020, dort S. 6; IV/131 ), aber auch aus der Einschätzung der Verfahrensbeiständin (Bericht vom x.x 2020, dort S. 5; IV/104) oder der Stellungnahme der Familienhilfe der Mutter (Bericht x vom x. x 2018; 1/71f.). Randnummer 58
- b)Darüber hinaus würde ein Umgang zwischen Vater und Sohn aber auch das Wohl des Jungen selbst gefährden: Randnummer 59 (
- aa)Der Vater hat wiederholt damit gedroht, den Sohn zu töten. Entsprechende Drohungen des Vaters, die dieser gegenüber der Mutter ausgesprochen haben soll, wurden im Strafverfahren gegen den Vater von der Ärztin Dr. x x, der Leiterin der Gewaltschutzambulanz der Charité, bestätigt (Urteil des Landgerichts Berlin vom x.x 2016 - (521 KLs) 231 Js 3451/15 (4/16), dort S. 21; Sonderband BI. 12) und auch das LKA 13 hält in seiner aktuellen Gefährdungseinschätzung eine Schädigung des Kindes durch den Vater, um sich auf diese Weise „Genugtuung für von ihm empfundene Ungerechtigkeit zu verschaffen " und „gegenüber der Mutter das Machtverhältnis wiederherzustellen“, nach wie vor für möglich (Gefährdungsbeurteilung LKA 13 vom x. x 2020, dort S. 3; IV/ 125). Randnummer 60 Das deckt sich vom „Grundtenor" her mit dem Untersuchungsergebnis der familienpsychologischen Sachverständigen. Diese hat ein echtes Interesse des Vaters an seinem Sohn nicht feststellen können; so habe er sich beispielsweise in den geführten Gesprächen kein einziges Mal nach dem Kind erkundigt (Gutachten x, dort S. 79; II/1 66). Diese Feststellung deckt sich mit der Bekundung von x x anlässlich seiner richterlichen Anhörung im Februar 2019; x x berichtete seinerzeit, der „ Papa habe ihm noch gar keinen Brief geschrieben “ Deshalb gehe der Junge davon aus, der Vater wolle ihn nicht sehen (Anhörungsvermerk vom x. x 2020; III/88R). Zudem sei nach Auffassung der familienpsychologischen Sachverständigen davon auszugehen, dass die körperliche Unversehrtheit des Jungen im Beisein des Vaters nicht sichergestellt werden könne (Gutachten x, S. 81; II/168). Randnummer 61 (
- bb)Hinzukommt das Risiko, dass x x durch den Kontakt zu seinem Vater - den er in seinem Leben bislang wenig bewusst erlebt hat, an den er sich heute praktisch nicht mehr erinnern kann und zu dem heute keine Bindungen mehr bestehen sollen (Gutachten x, dort S. 43; II/130; S. 75; II/162) - geschädigt werden könnte, weil damit zu rechnen ist, dass der Vater ihn gegen die Mutter beeinflussen wird. Die familienpsychologische Sachverständige weist dabei auf die Gefahr hin, dass eine Teilhabe des Vaters an den Belangen des Kindes die Erziehungsfähigkeit der Mutter für das Kind maßgeblich destabilisieren könnte, was wiederum eine Gefahr für das kindliche Wohl wäre (Gutachten x, dort S. 79; II/166). Da dem Vater das Einfühlungsvermögen und der Realitätsbezug in Bezug auf seinen Sohn fehle, würde der Sohn durch den Kontakt mit dem Vater stark verunsichert werden und es sei zu befürchten, dass der Junge bei Kontakten zum Vater in einen starken Loyalitätskonflikt käme, da nicht auszuschließen sei, dass der Vater die Mutter als gefährlich hinstelle. Zudem sei die Bindungstoleranz des Vaters maßgeblich eingeschränkt (Gutachten x, dort S. 80; II/167, S. 82; II/169). Im Ergebnis empfiehlt sie, den Kontakt des Vaters mit dem Kind auszuschließen, bis der Junge einen Entwicklungsstand erreicht habe, in dem er sich mit der Gewalttat des Vaters und der Familiengeschichte beschäftigen kann, ohne dass negative Folgen für sein Selbstbild oder der Beziehung zur Mutter zu befürchten sind (Gutachten x, dort S. 84; II/171). Randnummer 62 Zu einem letztlich identischen Ergebnis gelangt auch die Verfahrensbeiständin, nach dem sie umfassend mit dem Jungen gesprochen hat. Sie hebt hervor, dass es überaus wichtig sei, die positive Entwicklung von x x, die gewonnene Stabilität und beachtliche Entwicklung der Mutter durch nichts zu gefährden; der Umgang Vater/Sohn sei wie vom Familiengericht beschlossen auszuschließen (Bericht Verfahrensbeiständin vom x. x 2020, IV/1 04f.). Diese Feststellungen decken sich mit den Erkenntnissen der Familienpsychologie; danach kann das Kindeswohl durch den Umgang insbesondere dann gefährdet werden, wenn es zu Gefährdungssituationen kommt oder wenn der betreuende Elternteil erheblich abgewertet wird (vgl. x, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [6. Aufl. 2015], Rn. 694 lit. j). Randnummer 63 2 . Die vom Vater in seiner Beschwerdebegründung erhobenen Rügen greifen nicht durch: Randnummer 64 a ) Die vom Vater gerügte Verletzung von Art. 7 UN-KRK, der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, (Beschwerdebegründung vom 5. März 2020, dort S. 2; IV/46) liegt nicht vor, da die Bestimmung von der spezielleren Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 UN-KRK verdrängt wird: Danach achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der Konvention stehen dessen Gewährleistungen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls, dem vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK). Im Ergebnis bietet die UN-Kinderrechtskonvention daher kein höheres Schutzniveau als bereits § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vermittelt (vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention [2. Aufl. 2017], Art. 9 Rn. 24). Randnummer 65 b ) Auch die weitere Rüge, die Dauer des Umgangsausschlusses sei unverhältnismäßig, geht fehl. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass das von Verfassungs wegen gewährleistete Elternrecht noch nicht einmal durch einen unbefristeten Umgangsausschluss verletzt ist, wenn die Kindeswohlgefährdung weiter fortdauert und mildere Mittel fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917). Randnummer 66 c ) Entgegen der Auffassung des Vaters (Schriftsatz vom x. x 2020, dort S. 3; IV/135) kann aus dem Umstand, dass das Familiengericht Schöneberg einen Antrag der Mutter auf Erlass eines Annäherungs- und Kontaktverbots nach § 1 GewSchG mit am x. x 2019 erlassenen Beschluss zurückgewiesen hat (93 F 120/19), nicht geschlossen werden, dass die Mutter nicht mehr gefährdet sei. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung deutlich, dass die Mutter es unterlassen haben soll, die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Anordnung glaubhaft zu machen (S 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], Vor § 1 GewSchG Rn. 6). Randnummer 67 3. […].“ Randnummer 68
- c)Gesichtspunkte, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich: Randnummer 69 (
- aa)Die Mutter hat in ihrer Stellungnahme vom x. x 2020 darauf verwiesen, der Vater würde über ihre Verfahrensbevollmächtigte verstärkt Briefe an x x senden. Jeder einzelne Brief löse bei ihr erhebliche psychische Schwierigkeiten aus. Gleichwohl habe sie sich dazu entschlossen, die Briefe entgegenzunehmen und dem Jungen davon zu berichten. Allerdings habe x x bislang kein Interesse an den Briefen gezeigt; die Mutter meint, der Junge spüre die Belastungen, die für sie mit der Entgegennahme der Briefe einherginge. Sie hat weiter darauf verwiesen, dass der Vater in dem von ihr angestrengten Schmerzensgeldverfahren (Familiengericht Pankow/Weißensee 19 F 6286/19) ihre Traumatisierung durch die von ihm begangene Tat herunterspiele und bestreite; er versuche, sie zu diskreditieren. Randnummer 70 (
- bb)Eine Stellungnahme des Vaters erfolgte nicht. Dieser teilte unter dem x. x 2020 lediglich mit, er habe seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten das Mandat entzogen und bitte deshalb um Fristverlängerung, deren Länge er nicht näher eingegrenzt hat. Der Senat hat ihn darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren beschleunigt durchzuführen sei (§ 155 Abs. 1 FamFG) und er keine Gründe für eine Fristverlängerung aufgezeigt habe, zumal die Mandatskündigung von ihm ausgegangen sei. Randnummer 71 (
- cc)Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2020 (1 BvR 528/19; bislang erst in den juristischen Datenbanken veröffentlicht) und dem dortigen Hinweis, über die Feststellungen einer Gefährdung des Kindeswohls hinaus seien auch eventuelle, von der vom Familiengericht verfügten Maßnahme ausgehende, nachteilige Folgen für das Kindeswohl bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, hat der Senat sich die Frage nach den Auswirkungen des vom Familiengericht angeordneten, etwa fünfjährigen Umgangsausschlusses für den Jungen noch einmal gesondert vorgelegt. Aber auch im Hinblick auf die negativen Auswirkungen, wenn x x in einem wesentlichen Abschnitt seiner Entwicklung keinen Kontakt zum Vater hat, sondern mit ihm allenfalls Briefe wechseln kann, erachtet der Senat den verfügten Umgangsausschluss für verhältnismäßig im engeren Sinn; da der Vater gedroht hat, den Sohn zu töten und auch das Landeskriminalamt in der neu erstellten Gefährdungseinschätzung zu dem Schluss kommt, dass eine Schädigung des Kindes durch den Vater unverändert im Bereich des Möglichen liege. Hinter dieser Gefahr haben die Risiken eines zeitweiligen Aufwachsens des Jungen ohne Kontakt zum Vater zurückzutreten. Randnummer 72 3.
- a)Entsprechend der Ankündigung im Hinweis vom x. x 2020 hat der Senat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen, weil die Eltern bereits im ersten Rechtszug angehört wurden und von einer neuerlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (S 68 Abs. 3 FamFG). Die jeweiligen Rechtsstandpunkte von Mutter und Vater sind aufgrund ihres umfangreichen schriftsätzlichen, durch zahlreiche Belege angereicherten Vortrages bekannt und in jeder Hinsicht ausreichend nachvollziehbar. Randnummer 73
- b)Nach Dafürhalten des Senats ist auch eine erneute Anhörung von x x entbehrlich, weil das Kind bereits vom Familiengericht angehört wurde und eine Wiederholung unter den gegebenen Verhältnissen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und unter Beachtung der Hinweise der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages von Frühsommer 2020 (FamRZ 2020, 827; dort insbesondere III.3, 5) nicht erforderlich erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 9 UF 42/20, FuR 2020, 701 [bei juris Rz. 8]). Zudem hat die Verfahrensbeiständin von einer nochmaligen Anhörung des Kindes ausdrücklich abgeraten. Stattdessen wurde die Verfahrensbeiständin eigens um eine aktualisierte Stellungnahme gebeten, in die ein erneutes Gespräch mit dem Jungen Eingang gefunden hat. Randnummer 74
- c)Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da sich das vom Vater eingelegte Rechtsmittel als erfolglos erweist, hat er die hierdurch ausgelösten Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG; es war der Regelwert für ein Kindschaftsverfahren von 3.000 € anzusetzen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil es sich bei dem vorliegenden Beschluss um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001457374