Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von Rechtsanwälten im Internet Orientierungssatz 1. Rechtsanwälte haben hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts stellt sich in solchen Fällen nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so dass die für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach ersatzfähig sind. (Rn.10) 2. Rechtsanwälte können keine Erstattung von Kosten für Abschlussschreiben verlangen, da es sich insoweit um eine einfache Tätigkeit handelt, für die es nicht notwendig ist, dass ein Anwalt sich selbst oder einen anderen Anwalt beauftragt (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 188/05, MDR 2007, 585). (Rn.14) Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen, das Internetdienstleistungen anbietet; der Beklagte zu 2. ist ihr Geschäftsführer. Auf der Internetseite der Beklagten zu 1. wurde ein auf den 13.3.2012 datierter Artikel veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt: „Seit jüngerer Zeit werben einige Rechtsanwälte aggressiv damit, Internet-System-Verträge mit der ... GmbH vorzeitig für den Kunden beenden zu können, ohne dass diesen im Wege der Vertragsbeendigung Kosten entstehen würden...“ Für den weiteren Inhalt des Artikels wird Bezug genommen auf die Anlage K 3. Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 13.04.2012 (Anlagen K 4, K 5) forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie erwirkten am 8.5.2012 eine einstweilige Verfügung der Kammer (27 O 281/12), durch die den Beklagten die erneute Verbreitung der angegriffenen Äußerung untersagt wurde. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.6.2012, für deren Inhalt auf die Anlagen K 6 und K 7 Bezug genommen wird, forderten die Kläger die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Mit am 4.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit Datum vom 29.9.2012 erhoben die Kläger Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 2.10.2012 eine Abschlusserklärung hinsichtlich des Verfahrens 27 O 281/12 abgegeben hatten, erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2013 die Rücknahme des Antrages zu 1. aus der Klageschrift. Die Klage wurde den Beklagten am 28.1.2013 zugestellt. Randnummer 2 Die Kläger machen geltend, aus den Umständen seien sie als die in dem Artikel erwähnten Rechtsanwälte klar erkennbar; eine entsprechende Behauptung hätten sie aber nie aufgestellt. Es habe sich nicht um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, so dass die Beklagten ihnen die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen müssten. Es sei zu hinterfragen, ob die von den Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zu den Kosten bei Abschlussschreiben auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten müssten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils die Verfahrenskosten tragen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hätten sie von Anfang an nur einen Betrag von 2.045,70 Euro begehrt, so dass insoweit keine Klagerücknahme vorliege. Randnummer 3 Die Kläger beantragen zuletzt: Randnummer 4 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.045,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagten beantragen, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagten sind der Auffassung, die Kläger hätten als Rechtsanwälte die vorgerichtliche Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung selbst vornehmen können. Der von ihnen angenommenen Gegenstandswert von 30.000 Euro sei überhöht. Im Übrigen sei die Abschlusserklärung bereits vor Klageerhebung den Klägern zugegangen. Randnummer 8 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 10 1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Durch die mit dem ursprünglich zu 1. gestellten Unterlassungsantrag angegriffenen Äußerungen auf der Internetseite der Beklagten zu 1. wurden die Kläger rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagten sind dem Vortrag der Kläger, sie hätten sich nie wie in dem Artikel behauptet geäußert, nicht entgegengetreten und haben auch die entsprechende einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB sind die für die Verbreitung der rechtswidrigen Äußerungen verantwortlichen Beklagten daher den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Die Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche war auch erforderlich und zweckmäßig, obwohl die Kläger selbst Anwälte sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur in ganz einfachen Fällen, wenn aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens entbehrlich (vgl. BGH v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, juris Rn. 9). Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH v. 6.5.2004, I ZR 2/03, juris Rn. 10). Auch wenn man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall überträgt, war die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs notwendig und zweckmäßig. Es handelt sich nicht um ganz eindeutigen Fall (vgl. zu einer solchen Ausnahme Kammer vom 29.7.2010, 27 S 6/10, zitiert nach juris); die Beklagten haben den geltend gemachten Anspruch auch nicht sofort anerkannt, sondern die Kläger mussten erst eine einstweilige Verfügung erwirken. Dass sie selbst über eigene Sachkunde im Presse- bzw Äußerungsrecht verfügten, ist nicht dargelegt. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwaltes stellt sich daher in solchen Fällen auch nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB dar, so dass die den Klägern entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dem Grunde nach ersatzfähig sind. Randnummer 11 2. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten gilt Folgendes: Randnummer 12
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