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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat OVG 4 B 1/20 Urteil Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Leb

Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses auf Zeit Leitsatz

  1. Nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin ist eine im Brandenburgischen Hochschulgesetz als "Fortsetzung" bezeichnete Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht mehr möglich. (Rn.37)
  2. Dies gilt ungeachtet von eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken an der im Brandenburgischen Hochschulgesetz vorgesehenen Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit bei der Erstberufung von Professorinnen und Professoren. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 2 K 804/16 nachgehend BVerwG,
  3. Juni 2022, 2 B 20/21, Beschluss nachgehend BVerwG,
  4. September 2023, 2 C 9/22, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 196_ geborene Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Übertragung der W 2 Professur für „“ an der Universität Potsdam, nachdem ihr Beamtenverhältnis auf Zeit am
  5. März 2013 geendet hatte. Randnummer 2 Im _ 2006 wurde an der Fakultät der Universität Potsdam eine „W-2 Professur für “ ausgeschrieben. Im Ausschreibungstext hieß es: „Das Berufungsverfahren wird nach den §§ 39, 40, 41 des BbgHG in der Fassung vom
  6. Juli 2004 (…) durchgeführt. Bei der ersten Berufung in ein Professoren-Amt ist das Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis gemäß § 40 Abs. 1 BbgHG grundsätzlich zu befristen. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professoren-Amt sonst nicht gewonnen werden können (besonderes Gewinnungsinteresse). Bei einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. in das unbefristete Angestelltenverhältnis ist ein erneutes Berufungsverfahren nicht erforderlich.“ Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. September 2007 erteilte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur der Klägerin den Ruf für die ausgeschriebene Professur, nachdem die Universität Potsdam nach Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der Berufungsordnung der Universität Potsdam vom
  8. August 2007 eine Berufungsliste mit der Klägerin als Erstplatzierte vorgelegt hatte. Randnummer 4 Im Protokoll der zwischen der Klägerin und der Universität Potsdam geführten Berufungsverhandlungen vom
  9. Februar 2008 wurde u.a. Folgendes festgehalten: „Im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhältnis wird auf Zeit berufen (vgl. § 40 Abs. 1 BbgHG). Die Präsidentin weist darauf hin, dass – wie bei der Ausschreibung der Professur aufgeführt – eine Berufung auf fünf Jahre greift und die Universität Potsdam im Anschluss einen Antrag auf Entfristung an das MWFK stellt. Eine Altersgrenze für die dann erfolgende Ernennung auf Lebenszeit existiert nicht, ein neuerliches Berufungsverfahren findet nicht statt.“ Randnummer 5 Das beklagte Land ernannte die Klägerin durch Ernennungsurkunde der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
  10. März 2008 mit Wirkung vom
  11. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin. Mit Einweisungsschreiben desselben Tages wurde der Klägerin mit Wirkung vom
  12. April 2008 das Amt einer Universitätsprofessorin an der Universität Potsdam übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom
  13. November 2012 forderte die Klägerin die Universität Potsdam zur „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf. Unter dem
  14. November 2012 beantragte die Klägerin erneut persönlich gegenüber dem Präsidenten der Universität Potsdam die Entfristung ihrer Professur unter Beifügung eines „Selbstberichts“ über die Erfüllung der Zielvereinbarungen. Randnummer 7 Der Fakultätsrat der Fakultät stimmte mit dem in seiner Sitzung am
  15. Dezember 2012 gefassten Beschluss der Entfristung der Professur auf der Grundlage des Selbstberichtes der Klägerin und der Stellungnahme des Institutes für sowie des Fachschaftsrates zu (4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen – dabei Gruppe der Professoren: 3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Randnummer 8 Der Dekan der Fakultät teilte dem Präsidenten der Universität Potsdam unter dem
  16. Dezember 2012 mit, dass er beantrage, die Professur der Klägerin nicht zu entfristen. Zwar habe der Fakultätsrat mit äußerst knapper einfacher Mehrheit der Entfristung der Klägerin zugestimmt, jedoch sei nicht mit der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ für die Entfristung gestimmt worden. Randnummer 9 In der Sitzung des Senats der Universität Potsdam vom
  17. Januar 2013 stellte der Dekan der Fakultät den Antrag, der Entfristung der Professur nicht stattzugegeben. Der Beschlussvorschlag, der Entfristung der Professur der Klägerin zuzustimmen, wurde sodann im Senat abgelehnt (1 Ja-Stimme, 7 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen – dabei Gruppe der Professoren: 0 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen). Randnummer 10 Der Präsident der Universität Potsdam informierte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Beklagten (im Folgenden: Ministerium) unter dem
  18. Februar 2013, dass der Senat der Universität am
  19. Januar 2013 den Antrag auf Entfristung des Beamtenverhältnisses der Klägerin nach ausführlicher Diskussion mit großer Mehrheit abgelehnt habe. Er, der Präsident, könne dem Antrag auf Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit daher nicht zustimmen. Randnummer 11 Das Ministerium teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom
  20. Februar 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht gegeben seien, weil es an dem notwendigen Antrag der Hochschule fehle. Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom
  21. März 2013 Widerspruch ein. Randnummer 12 Ebenfalls am
  22. März 2013 stellte die Klägerin Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO, zum einen zielend auf eine einstweilige Verpflichtung der Universität Potsdam, bei dem Ministerium die Entfristung des Dienstverhältnisses zu beantragen bzw. hilfsweise, hierüber erneut zu entscheiden (VG 2 L 97/13), zum anderen zielend auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, das Dienstverhältnis zu entfristen bzw. hilfsweise, erneut über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und sie, die Klägerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter zu beschäftigen (VG 2 L 98/13). Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte beide Anträge mit Beschlüssen vom
  23. März 2013 ab. Die in dem gegen das beklagte Land gerichteten Verfahren erhobene Beschwerde der Klägerin wies der erkennende Senat mit Beschluss vom
  24. März 2013 (OVG 4 S 27.13) zurück. Randnummer 13 Mit Schreiben des Ministeriums vom
  25. Juni 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihren Widerspruch näher zu begründen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem
  26. Juni 2013 an, das Widerspruchsverfahren einzustellen, weil der Streitgegenstand nach dem Ablauf des
  27. März 2013 erledigt sei, da eine Entfristung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich sei. Randnummer 14 Die von der Klägerin erhobene Amtshaftungsklage mit dem Ziel, in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei sie mit Wirkung vom
  28. April 2013 als W2-Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Landgericht Potsdam führte in seinem Urteil vom
  29. Dezember 2014 – 4 O 490/13 – unter anderem aus, dass „eine rückwirkende Ernennung“ der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit nicht ausgeschlossen sei, wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass die Ablehnung der Entfristung wegen eines zustimmenden Beschlusses der Universität Potsdam rechtswidrig wäre. Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil vom
  30. März 2016 – 2 U 6/15 – unter anderem darauf ab, dass die Klage auch daran scheitere, dass die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz (in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten) nicht in Anspruch genommen habe und die Auffassung der Klägerin, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit am
  31. März 2013 automatisch geendet habe mit der Folge der Erledigung des Widerspruchsverfahrens, nicht zwingend sei. Randnummer 15 Im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom
  32. Februar 2013 trat der Beklagte mit Schreiben vom
  33. Mai 2015 der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, dass sich der Streitgegenstand mit Ablauf des
  34. März 2013 erledigt habe, und räumte erneut die Gelegenheit ein, den Widerspruch zu begründen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten daraufhin unter dem
  35. Juni 2015 mit, dass sie die Auffassung des Ministeriums und des Landgerichts Potsdam, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erledigt habe, weiterhin für unzutreffend hielten, und begründeten hilfsweise für den Fall, dass eine Wiederernennung möglich sein sollte, den Widerspruch damit, dass die Ablehnung der Entfristung rechtswidrig sei. Das Ministerium wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  36. Februar 2016 zurück. Randnummer 16 Die Klägerin hat mit ihrer am
  37. März 2016 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage ihr Begehren, als Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom
  38. Januar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne weder die Übertragung der von ihr angestrebten Professur unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch eine abermalige Entscheidung hierüber beanspruchen. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, dass ihre Berufung zur Hochschullehrerin ohne erneute Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG bedürfe es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nur dann nicht, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor – neben anderen Voraussetzungen – nach Fristablauf „fortgesetzt werden soll“. Das frühere Dienstverhältnis der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Zeit habe aber mit dem Ablauf des
  39. März 2013 geendet und lasse sich daher nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG fortsetzen. Die Regelung sei nur für Fälle einschlägig, bei denen ein befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an den Fristablauf fortgesetzt, es also „entfristet“ werden solle. Mittlerweile seien seit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Damit liege eine Zäsur vor, die es ausschließe, jenes Beamtenverhältnis noch „fortzusetzen“. Für die von der Klägerin angestrebte Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses würden daher die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gelten, die vorliegend schon deshalb nicht erfüllt seien, weil es bereits an der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG geforderten Stellenausschreibung fehle. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
  40. Januar 2020 hat der Senat die Berufung auf den Antrag der Klägerin zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Ernennung zur Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte einer erneuten Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG bedurft, sei fehlerhaft. Einer an den damaligen Beendigungszeitpunkt anknüpfenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe keine zeitliche Zäsur entgegen. Hierauf hätten das Landgericht Potsdam und das Brandenburgische Oberlandesgericht in den Entscheidungen über ihre Amtshaftungsklage zutreffend hingewiesen. Dass der „nahtlose“ Übergang vom Zeit- in das Lebenszeitbeamtenverhältnis aufgrund des aus ihrer, der Klägerin, Sicht rechtsfehlerhaften Verhaltens der Universität sowie des Beklagten nicht erfolgt sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies gebiete schon das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Ein Anspruch auf Umwandlung eines Zeit- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis wegen einer rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung der Entfristung könne ungeachtet der zeitlichen Unterbrechung der Dienstleistung erfolgen. Dies habe auch der erkennende Senat im Verfahren OVG 4 S 2.17 bereits entschieden. Die Voraussetzungen für die Entfristung seien erfüllt. Hierfür genüge, dass der Grund für die Befristung weggefallen sei, d.h. keine Erstberufung mehr vorliege und keine Zweifel an der Eignung bestünden. Bei der Entfristungsentscheidung sehe auch Art. 11 Abs. 2 und 3 der Grundordnung der Universität Potsdam keine weitere Prognose und Feststellung der Eignung der Bewerber vor. Es sei rechtswidrig, dass zur Entfristungsentscheidung eine erneute Gremienbeteiligung bei der Universität durchgeführt worden sei. Es gehe um die „Umwandlung“ des Dienstverhältnisses nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BbgHG, bei der eine Gremienbeteiligung bereits nicht durchzuführen sei. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  41. Januar 2017 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  42. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Februar 2016 zu verpflichten, ihr eine W 2 Professur für „“ an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, Randnummer 20 hilfsweise, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, Randnummer 21 höchst hilfsweise, Randnummer 22 festzustellen, dass sie am
  44. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, allerhöchst hilfsweise, zu dem Datum einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er tritt der Berufung entgegen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im vorliegenden Fall habe das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden können, weil die Eignung und Bewährung der Klägerin nicht festgestellt worden sei. Wäre die Eignung der Klägerin für ein lebenszeitiges Beamtenverhältnis bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit festgestellt worden, wie die Klägerin meine, wäre das vom Gesetzgeber eingerichtete Beamtenverhältnis auf Zeit sinnentleert. Dies entspreche weder der Rechtslage noch der Ernennungspraxis des Landes. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Akten zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 2 L 97/13 und VG 2 L 98/13 (OVG 4 S 27.13) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (hierzu unter I.). Auch der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht angebrachte Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg (hierzu unter II.). Randnummer 28 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrages, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom
  45. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Februar 2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 29 Es kann offen bleiben, ob die Klägerin vor dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit hatte. Ein zum damaligen Zeitpunkt eventuell bestehender Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages wäre jedenfalls mit Ablauf des
  47. März 2013 erloschen. Randnummer 30 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  48. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 28). Randnummer 31 Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist Streitgegenstand des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrages die von der Klägerin gegenüber der Universität Potsdam mit Schreiben vom
  49. und
  50. November 2021 geforderte „Entfristung“ ihres bei ihrer Berufung zur Universitätsprofessorin an der Universität Potsdam begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die genannten Schreiben der Klägerin waren auf die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG angesprochene Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit von Professoren gerichtet, die ohne erneute Ausschreibung und ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wenn die Stelle – wie im vorliegenden Fall – vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Auf diese Möglichkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit war auch in der Stellenausschreibung und in dem Protokoll der zwischen der Klägerin und der Universität Potsdam geführten Berufungsverhandlungen hingewiesen worden. Die Klage ist hingegen nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – auf die Berufung zur Professorin unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gerichtet. Denn ein solches Begehren hat die Klägerin vorprozessual nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Auslegung des Klagebegehrens wäre auch nicht sachgerecht, weil die Berufung zur Professorin unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit eine Stellenausschreibung und die Durchführung eines neuen Berufungsverfahrens voraussetzen würde und außerdem die Altersgrenze des § 43 Abs. 3 BbgHG zur Anwendung gelangte. Randnummer 32 Das so verstandene Begehren der Klägerin lässt sich nicht auf die von ihr angeführte Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 BbgHG stützen. Danach kann das Beamtenverhältnis auf Zeit eines erstberufenen Professors oder einer erstberufenen Professorin vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und [Hervorhebung durch den Senat] die Professorin oder der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung für die vorzeitige Entfristung des Zeitbeamtenverhältnisses von Professoren, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Knopp, in: Knapp/Peine, BbgHG,
  51. Aufl. 2012, § 43 Rn. 18 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorgelegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft gemacht. Sie begehrt auch keine vorzeitige Entfristung, sondern eine nahtlose Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit als ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Randnummer 33 Im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom
  52. April 2014 (GVBl I Nr. 18) in der hier anwendbaren Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom
  53. September 2020 (GVBl I Nr. 26) ist nicht geregelt, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine „Entfristung“ eines bei einer Erstberufung von Professoren begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit vorzunehmen ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 41 BbgHG 2008: Wolff in: Knopp/Peine, a.a.O., § 41 Rn. 13). In § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG ist lediglich geregelt, dass es u.a. im Fall der „Fortsetzung“ eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor keiner erneuten Ausschreibung und keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Die für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit geltenden positiven Voraussetzungen werden im Brandenburgischen Hochschulgesetz jedoch nicht genannt. Randnummer 34 Der Senat braucht weder zu entscheiden, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei erstberufenen Professorinnen und Professoren als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht, noch kommt es darauf an, ob und ggf. in welcher Form universitäre Gremien an der Entscheidung über die Fortsetzung zu beteiligen sind. Ebenso wenig kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen im Brandenburgischen Hochschulgesetz über die Erstberufung von Professorinnen und Professoren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit in Betracht (vgl. zum Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip: BVerfG, Beschluss vom
  54. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 38; zur Verfassungswidrigkeit der funktionsunabhängigen Erstberufung von Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit: Spitzelei, ZBR 2020, 19 <28>). Denn eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nicht mehr möglich, nachdem dieses mit Ablauf des
  55. März 2013 kraft Gesetzes geendet hatte. Randnummer 35 Die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG erwähnte, aber nicht näher geregelte „Fortsetzung“ eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor wird nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vollzogen. Nach § 108 LBG gelten für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, soweit die Hochschulgesetze nicht etwas anderes bestimmen. In §§ 121,122 LBG finden sich Regelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die teilweise durch spezielle Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verdrängt werden. So findet sich in § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgHG eine nach § 108 LBG vorrangige Sonderregelung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis. Danach ist für Beamtinnen und Beamte auf Zeit ein Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen. Diese Regelung bewirkt, dass § 122 Abs. 3 LBG auf eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit keine Anwendung findet, so dass mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit ein Eintritt in den Ruhestand nicht in Betracht kommt. Aus § 122 Abs. 4 Satz 1 LBG folgt schließlich, dass eine in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Professorin kraft Gesetzes mit dem Ende ihrer Amtszeit entlassen ist. Randnummer 36 Auf der Ebene des Bundesrechts bestimmt § 6 BeamtStG, dass für die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit die Vorschriften für Lebenszeitbeamte entsprechend gelten, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Da sich weder im Landesbeamtengesetz noch im Hochschulgesetz des Landes Brandenburg eine abweichende Regelung findet, erfolgt die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG erwähnte Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf durch eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtStG). Für diese Umwandlung bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 4 BeamtStG ist jedoch eine rückwirkende Ernennung unzulässig und insoweit unwirksam. Hieraus folgt, dass die Ernennung, mit der ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit wirksam werden muss. Eine spätere Ernennung wäre insoweit, als sie sich auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezieht, unwirksam. Die Umwandlung setzt daher voraus, dass ein Beamtenverhältnis (noch) besteht (vgl. Senatsbeschluss vom
  56. November 2020 – OVG 4 N 23.17 – BA S. 4; Plog/Wiedow, BBG, § 8 BeamtStG Rn. 13). Das Begehren der Klägerin hat sich somit bereits mit dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit – mit Ablauf des
  57. März 2013 – erledigt. Zum
  58. April 2013 war die Klägerin kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 122 Abs. 4 Satz 1 LBG). Das frühere Beamtenverhältnis auf Zeit war nach dem
  59. März 2013 einer Umwandlung nicht mehr zugänglich. Randnummer 37 Soweit der Senat in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom
  60. Februar 2017 (– OVG 4 S 2.17 – juris Rn. 13) zu dem in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen Hochschulkanzler ausgeführt hat, dass im Fall der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch nach dem Ende des Zeitbeamtenverhältnisses „nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden“ könne, wird hieran nicht festgehalten. Der Senat hatte in seinem Beschluss vom
  61. Februar 2017, der nach dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  62. Juni 2016 – 2 C 1.13 – (juris), aber vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, auf die damals noch „nicht absehbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ verwiesen. Der Senat hat es damals für möglich gehalten, dass das Bundesverfassungsgericht im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (oder auf Neubescheidung des Antrags) auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit unmittelbar aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Weg in seinem Beschluss vom
  63. April 2018 – 2 BvL 10/16 – (juris) jedoch nicht beschritten. Es hat vielmehr angedeutet – ohne diese Frage des Fachrechts entscheiden zu müssen –, dass sich die vom dortigen Kläger bislang gestellten Verpflichtungs- und Bescheidungsanträge gerichtet auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der mittlerweile eingetretenen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erledigt haben dürften (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 38 Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestehen an dem gefundenen Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden auch noch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit Primärrechtsschutz möglich sein muss. Sollte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf „Entfristung“ ihrer Professur zu Unrecht unter schuldhafter Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht abgelehnt haben, hätte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch. Die Tatsache, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die Amtshaftungsklage der Klägerin in zweiter Instanz abgewiesen hat, führt nicht zu einem abweichenden Verständnis der hier anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Randnummer 39 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Verwaltungspraxis des Beklagten verwiesen hat, wonach „Entfristungen“ bei Professuren auch noch nach dem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit erfolgt seien, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll es lediglich vereinzelt Fälle gegeben haben, bei denen die Ernennungsurkunden einige Zeit nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgehändigt worden sind. Abgesehen davon, dass hier ein anderer Sachverhalt vorliegt - die Klägerin möchte fast acht Jahre nach dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit dessen Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis gerichtlich erstreiten -, bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wie ausgeführt, würde die Praxis des Beklagten nicht den beamtenrechtlichen Vorgaben entsprechen. Randnummer 40 Schließlich kommt auch der Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist (allein) auf die Wiederherstellung eines durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten, ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
  64. Juni 2011 – 9 C 4.10 – juris Rn. 18). Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist dagegen nicht – was vorliegend in Bezug auf das von der Klägerin geltend gemachte Begehren erforderlich wäre – die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei (behauptetem) rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  65. Juli 2010 – 1 B 13.10 – juris Rn. 3). Ein danach allein in Betracht zu ziehender allgemeiner Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Anerkennung gefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  66. Juni 2011 – 3 C 36.10 – juris Rn. 15 ff.). Randnummer 41 II. Der in der mündlichen Verhandlung vom
  67. Februar 2021 im Wege der Klageerweiterung hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse damit begründet, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hätte, wenn ihr Anspruch auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit daran scheitern sollte, dass ihr Beamtenverhältnis mit Ablauf des
  68. März 2013 geendet habe, obwohl sie einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf „Entfristung“ stattgegeben worden sei. Mit der Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren sei eine „neue Sachlage“ gegeben, die eine erneute Befassung der Zivilgerichte mit ihrem Amtshaftungsbegehren rechtfertige. Randnummer 42 Für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses besteht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – d.h. der vorliegend nicht gegebenen Erledigung eines Verwaltungsaktes bzw. eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) nach Klageerhebung – grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  69. Januar 1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; Urteil vom
  70. Januar 1992 – 7 C 24.91 – juris Rn. 11). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. BVerwG Urteil vom
  71. Juli 2000 – 7 C 3.00 – juris Rn. 12; Beschluss vom
  72. März 2014 – 6 C 8.13 – juris Rn. 13). Randnummer 43 Hat sich der Primärrechtsschutz, zu dessen Inanspruchnahme ein Betroffener vor Geltendmachung von Sekundäransprüchen grundsätzlich zunächst gehalten ist, schon vor Klageerhebung erledigt, muss sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  73. Aufl. 2018, § 43 Rn. 95; Kopp/Schenke, VwGO,
  74. Aufl. 2020, § 113 Rn. 136). Dies hat die Klägerin auch getan, indem sie im Jahr 2013 nach dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit beim Landgericht Potsdam eine Amtshaftungsklage eingereicht hat. Randnummer 44 Da die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Akts ebenfalls entscheiden können - und im vorliegenden Fall auch entschieden haben -, reicht der Gedanke, die Verwaltungsgerichte seien „sachnäher“, nicht aus, um die doppelte Inanspruchnahme zu rechtfertigen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 113 Rn. 281). In Konstellationen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen (Verwaltungs-)Prozesses gebracht werden darf. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts oder des sonstigen Primärrechtsschutzziels erhoben worden, liegt (ebenso wie bei einer unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage) eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO vor. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte (erneute) Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Randnummer 45 Ebenso wenig genügt es für die Annahme eines Feststellungsinteresses, dass bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsfragen von den Zivilgerichten in dem von der Klägerin bereits geführten Amtshaftungsprozess abweichend beantwortet worden sind. Auch wenn Zivilgerichte über öffentliche-rechtliche Vorfragen eines Amtshaftungsanspruchs unzutreffend entschieden haben sollten, würde dies kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, von den zuständigen Zivilgerichten getroffene Entscheidungen in Amtshaftungsprozessen zu korrigieren. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 47 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen, weil keiner der dort genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001457685

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