Eingruppierung der mit der Kampfmittelbeseitigung betrauten Tarifbeschäftigten Leitsatz
(2)Randnummer 52 Sieht somit das beklagte Land eine Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TV-L als zutreffend an – ebenso wie der Kläger auf seinem argumentativen Weg zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 –, so ist der durch das beklagte Land vorgetragenen Rechtfertigung dafür, dem Kläger gleichwohl nur Entgelt nach der Entgelt-gruppe 4 zu zahlen, nicht beizutreten. Es fehlt sowohl an den abstrakt formulierten Voraussetzungen hierfür in Ziffer 1. Absatz 4 Satz 1 der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ als auch an den spezifisch für den Kampfmittelräumdienst formulierten Voraussetzungen in Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L. Es ist nicht der Fall gegeben, dass der Kläger eine Ausbildung, die Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 fordert, nicht besäße. (
- a)Randnummer 53 Zutreffend ist dies allein hinsichtlich Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2. der Entgeltordnung zum TV-L. Der Kläger behauptet nicht, an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang – etwa bei der Nationalen Volksarmee – teilgenommen zu haben. Er ist auch nicht der Anschauung, der in Sachsen absolvierte Grundlehrgang oder die Befähigung nach § 20 Sprengstoffgesetz stünden dem gleich. Dem Kläger fehlt es somit für die begehrte Eingruppierung am erfolgreichen Absolvieren des Munitionslehrgangs. (
- b)Randnummer 54 Anders verhält es sich indessen hinsichtlich Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L. Der Kläger verfügt nicht allein über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, sondern diese Ausbildung gilt auch einerseits als einschlägig, andererseits als eine solche mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. (
- aa)Randnummer 55 Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tarifvorschrift besteht in der am 15. Juli 1979 beim A erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser. Dass diese Ausbildung durch den Fortfall des Gesellschafts- und Wirtschaftsmodells der DDR ihre Anerkennung verloren hätte, kommt nicht in Betracht. Dies zeigt schon die Bescheinigung der Handwerkskammer Potsdam unter dem 20. Dezember 2018, die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages und § 103 Berufsbildungsgesetz feststellt, dass der Berufsabschluss des Kraftfahrzeugschlossers dem bundesrepublikanischen Abschluss als Kraftfahrzeugmechaniker gleichwertig ist. Es darf daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger für das beklagte Land auf Grundlage einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig ist. (
- bb)Randnummer 56 Der durch den Kläger gelernte Beruf des Kraftfahrzeugschlossers ist auch als einschlägig für die hier dauerhaft übertragene Tätigkeit im Kampfmittelbeseitigungsdienst zu erachten. Die gegenläufige Argumentation des beklagten Landes vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 57 Gedanklicher Ausgangspunkt hat zu sein, dass es sich bei dem „Kampfmittelbeseitiger“ nicht um einen Lehrberuf handelt. Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Hausmeisters (BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01 – AP Nr. 6 zu § 21 MTL II, unter 3.b)
- aa)der Gründe) muss der Begriff der „Einschlägigkeit“ darauf zurückgenommen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Ausbildung befähigt ist, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen, da es eben die im eigentlichen Wortsinn einschlägige Berufsausbildung nicht gibt. Hierbei ist es nachvollziehbar, solche Berufe als „einschlägig“ im Sinne von Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L zu betrachten, die zu den „Metallberufen“ zählen. Hierzu gehört ohne Zweifel der Kraftfahrzeugschlosser. Die beklagtenseits vorgenommene Verengung auf „metallverarbeitende Berufe“ überzeugt dagegen nicht. Randnummer 58 Sieht das beklagte Land im Falle des Kollegen eine Berufsausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter als einschlägig an, erklärt sich dies nicht. Fachkenntnisse für die Eigenschaften von Metallen können für die Kampfmittelbeseitigung sehr nützlich sein, jedoch pflegen aufgefundene Munition und Bomben nicht einer Bearbeitung auf einer Drehbank zugeführt zu werden. Gleichermaßen weisen aufgefundene Kampfmittel wenig Ähnlichkeit mit Einzelteilen von Kraftfahrzeugen auf, jedoch kann es von Nutzen sein, versteht man sich – wie ein Kraftfahrzeugschlosser – auf das Lösen eines korrodierten Gewindes. Es ist somit nicht zu erkennen, weshalb hier die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser das Mindestmaß an Nützlichkeit unterschreiten sollte, die der Begriff „einschlägig“ in der genannten Tarifnorm meint. Kampfmittel sind metallene Gegenstände mit gefährlichem Inhalt und gefährlichen Eigenschaften. Zu ihrer Behandlung erscheint eine Berufsausbildung als nützlich, bei der es gilt, mit sorgfältig gewähltem Werkzeug großen metallenen Gegenständen zu Leibe zu rücken. Dies trifft sowohl auf den Zerspanungstechniker wie auch dem Kraftfahrzeugschlosser zu. (
- cc)Randnummer 59 Schließlich gilt die seitens des Klägers erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser als eine solche von mindestens drei Jahren Dauer im Sinne von Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L. Randnummer 60 Unerheblich ist hier, dass die Ausbildung beim A tatsächlich nur zwei Jahre dauerte. Dies fand seine Ursache darin, dass eine solche Berufsausbildung in der DDR auf einer besseren vorangegangenen Schulbildung aufsetzte, als dies in der BRD der Fall war. Wie die beklagtenseits eingereichte Aufstellung zeigt, war es Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser, die Schule mit der 10. Klasse abgeschlossen zu haben. Die wenigen Berufe, die man in der DDR mit nur acht Schuljahren erlernen konnte, brachten demgemäß eine Ausbildungsdauer von drei Jahren mit sich; nur der Isoliermonteur kam ausnahmsweise mit 2,5 Jahren aus. In der BRD gab es hingegen solche schulischen Eingangsvoraussetzungen für die Ausbildungsberufe nicht. Randnummer 61 Ausdruck der Gleichsetzung der zweijährigen Berufsausbildung in der DDR mit der dreijährigen Berufsausbildung in der BRD ist Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages. Diesem ist auch im hiesigen Zusammenhang Geltung zu verschaffen, um einer Diskriminierung von Menschen mit DDR-Biografie 30 Jahre nach der Wiedervereinigung vorzubeugen. Das Maß von „drei Jahren“ ist Sinnbild für Intensität und Qualität der Ausbildung. Wenn dem Kläger durch die Handwerkskammer Potsdam in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages bescheinigt ist, sein in zwei Jahren erlernter Beruf des Kraftfahrzeugschlossers stehe dem in drei Jahren zu erlernenden Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gleich, so bedeutet dies, dass es keinen Unterschied hinsichtlich Intensität und Qualität der Ausbildung gibt – namentlich wegen der besseren Ausgangsposition infolge längerer Schulbildung. Randnummer 62 Schließlich widerspricht die beklagtenseitige Argumentation unmittelbar der Regelung in Ziffer 8. der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ zum TV-L. Der Kläger ist im Sinne von Ziffer 8. Absatz 2 der Vorbemerkungen Facharbeiter, dessen Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleichgestellt ist. Das beklagte Land hat sich demnach an die Rechtsfolge zu halten, dass bei entsprechender Tätigkeit der Kläger wie ein Beschäftigter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf – mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren – einzugruppieren ist.
- bb)Randnummer 63 Gebührt dem Kläger somit eine Eingruppierung – mindestens – in die Entgeltgruppe 5 gemäß Teil II. Abschnitt 26. der Entgeltordnung zum TV-L, so steht ihm während des Streitzeitraums eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 4 nicht zu. Randnummer 64 Wie es schon aus der Umsetzungsverfügung vom 27. Dezember 2019 zu ersehen ist, war der Kläger per 1. August 2018 von der Entgeltgruppe 4 in die Entgeltgruppe 5 höherzugruppieren. Die Stufenzuordnung hatte somit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L zu geschehen. In Anwendung dieser Norm hatte eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 4 in die Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 3 zu geschehen. Dies erschließt sich im Studium der Entgeltmatrix in der Anlage B zum TV-L, welche am 1. August 2018 maßgeblich war. Eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 4 ergibt sich indessen nicht. Anderes ist auch aus dem Vortrag des Klägers nicht zu ersehen, da er sich mit der Frage der Einstufung in keiner Weise auseinandersetzt. 2. Randnummer 65 Nicht begründet ist die Klage auch insoweit, als der Kläger über die Entgeltgruppe 5 hinaus eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Erfahrungsstufe 4 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 begehrt. Dies scheitert bereits daran, dass dem Kläger nicht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gebührt – die Frage nach der Erfahrungsstufe hat dahinzustehen.
- a)Randnummer 66 Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gemäß Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 ist nicht möglich. Dort ist wiederum die erfolgreiche Teilnahme an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang zur Voraussetzung erhoben. Der Kläger vermag – wie gesehen – diese Voraussetzung nicht in seiner Person mitzubringen.
- b)Randnummer 67 In Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 ist die Tätigkeit im Kampfmittelbeseitigungsdienst gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. dadurch unterschieden, dass hochwertige Arbeiten verrichtet werden. Randnummer 68 Die diesbezügliche Darlegungslast liegt beim Kläger. Dieser vermag er nicht nachzukommen. Soweit er sich auf die Bescheinigung durch seinen Fachgruppenleiter Herrn C bezieht, ist dort lediglich ausgeführt, dass der Kläger selbstständig über Bearbeitungsmethoden zur Reinigung, Sortierung, Bearbeitung und Lagerung von Kampfmitteln entscheide und hierbei unter anderem verantwortlich für die Vorbereitung von Kampfmitteln zur Sprengung und thermischen Vernichtung sei und die Hochdruckwasser-schneidanlage als Entschärfungsgerät für Bombenentschärfungen im Stadtgebiet bediene und warte. Nach dieser Bescheinigung arbeitet der Kläger somit teilweise selbstständig, was durchaus das tarifvertragliche Heraushebungsmerkmal der Selbstständigkeit treffen könnte, jedoch nicht mit dem hier verwandten Begriff der Hochwertigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Bedienung eines besonderen Gerätes bei der Entschärfung von Bomben scheint im Vergleich näher am Begriff der Hochwertigkeit zu liegen. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob der Arbeitsvorgang hierdurch in rechtlicher relevanter Weise geprägt ist. In welchen zeitlichen Abständen der Kläger die Hochdruckwasserschneidanlage für Bombenentschärfungen im Stadtgebiet zum Einsatz bringt, ist nicht mitgeteilt. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, „Truppenführer“ zu sein, lässt sich eine innere Verbindung zum Begriff der Hochwertigkeit ebenfalls nicht herstellen. Sollte er den „Truppführer“ meinen, spielt dieser ausschließlich eine Rolle bei der Entgeltgruppe 9b im Teil II. Abschnitt 26, der Anlage A zum TV-L., die vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Randnummer 69 Wird die seitens des beklagten Landes erarbeitete Muster-BAK für den in der Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten im Kampfmittelräumdienst als zutreffend unterstellt und gedanklich miteinbezogen, zeigt sich zunächst, dass der administrative Arbeitsvorgang nicht über die Eingruppierung zu bestimmen vermag, da er nach der Muster-BAK nur 20 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Der dominante Arbeitsvorgang betrifft wiederum unmittelbar das Beseitigen von Kampfmitteln und verbotenen, explosiv-stoffhaltigen Gegenständen, also auch das Arbeitsgebiet des Klägers. Der Arbeitsvorgang soll allerdings nicht allein das Unterstützen, sondern das qualifizierte Unterstützen der Polizeifeuerwerker bei der Kampfmittelbeseitigung beinhalten, was nicht allein die Durchführung von Ortungen mit sich bringt, sondern auch deren Vorbereitung und Planung, das Erkennen und Bewerten von Kampfmitteln, das sorgfältige und fachtechnisch richtige Positionieren von Vernichtungsmaterial und nicht allein das Unterstützen hierbei sowie das Steuern der Munitionsvernichtungsanlagen und nicht allein die Mithilfe hierbei. Deutlich tritt bei diesen Unterscheidungen hervor, dass die Hochwertigkeit der Arbeitsaufgabe im analytischen Anwenden von Fachwissen und dem Treffen von Entscheidungen liegen soll. Ob solches in der Gesamttätigkeit des Klägers in relevantem Umfang vorkommt, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Randnummer 70 Schließlich ist es erforderlich, dass die hochwertigen Arbeitsaufgaben dem Kläger seitens des beklagten Landes auf Dauer übertragen sind. Solches ist aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend ist hingegen wenn der Fachgruppenleiter Herr C dem Kläger bestimmte hochwertige Aufgaben anvertraut, weil er sich auch insoweit auf den Kläger verlassen kann. Anderes ordnet auch die Protokollerklärung Nummer 4. zum Teil II. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L nicht an. III. Randnummer 71 Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen, § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 72 Der Wert der Beschwer beider Parteien durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe derjenigen Differenzvergütungsansprüche hinsichtlich derer beide Parteien unterliegen, bezogen auf einen Zeitraum beginnend mit dem 1. Januar 2018 und endend mit dem 31. Juli 2023, also 3,5 Jahre nach An- und Rechtshängigkeit der Klage. Fußnoten 1) Protokollnotiz Nummer 5. betrifft eine Vorarbeiterzulage und ist vorliegend ohne Entscheidungsrelevanz Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001457789