GO verfolgen. (Rn.4)
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragsteller, Randnummer 3 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die §§ 2, 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV – (vom
GO grundsätzlich statthaft. Da Rechtsverordnungen des Bundes nicht dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 VwGO unterfallen, können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren
GO verfolgen (vgl. Pietzcker, in Schoch/Schneider, VwGO,
ihrem Internetauftritt etwa 120 Personen, vgl. https://www.jacobi-eloxal.de/unternehmen) betreibt. Damit unterliegt sie als Arbeitgeberin der Verpflichtung, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV) sowie betriebsbedingte Personenkontakte auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und
Möglichkeit durch Informationstechnologie zu ersetzen (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 Corona-ArbSchV). Sie ist weiter verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnungen auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Daneben besteht die Pflicht, die Beschäftigten „in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen“ und Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs. 6 Satz 1, 2 Corona-ArbSchV) sowie zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 Corona-ArbSchV). Randnummer 7 b. Hinsichtlich der Pflichten aus § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Corona-ArbSchV fehlt es hingegen an hinreichendem Vortrag, dass die Antragstellerin zu 1 hiervon gegenwärtig betroffen ist. So hat sie zwar dargelegt, es komme „häufig“ vor, dass die Antragsteller zu 2 und 4 in einem ihrer Büros längere Besprechungen abhielten (Bl. 72 der Gerichtsakte [GA]). Sie hat auch vorgetragen, dass sich die Antragsteller zu 3 und 5 regelmäßig in einem Büro von 22 bzw. 31 Quadratmetern mit jeweils drei weiteren Arbeitskollegen aufhielten und dies nun so nicht mehr möglich sei (vgl. Bl. 67 GA). Sie hat jedoch weder dargelegt, dass und aus welchem Grund betriebsbedingte Zusammenkünfte nicht durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden können, noch dass und aus welchem Grund eine gleichzeitige Nutzung der Räume durch die genannten Personen erforderlich ist und sich insbesondere nicht
SchV vermeiden lässt. Die Erforderlichkeit bestimmt sich objektiv. Erkennbar nicht ausreichend ist es daher, dass die Antragstellerin zu 1 ihren Verpflichtungen aus § 2 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Corona-ArbSchV nicht
kommen will . Erst recht ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Betrieb der Antragstellerin auszuführenden Tätigkeiten es nicht zuließen, eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person einzuhalten (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV). Randnummer 8 c. Die Antragstellerin zu 1 hat auch hinsichtlich der Pflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Danach hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Corona-ArbSchV medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Es ist weder konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht noch für das Gericht offenkundig, dass im Betrieb der Antragstellerin zu 1 die Anforderungen an die Raumbelegung
SchV oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden können bzw. bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Allein der Umstand, dass die Antragsteller u.a. auch § 3 Corona-ArbSchV für rechtswidrig und nichtig halten, genügt für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 VwGO nicht (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 9 d. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 6 besteht ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Normadressaten und der Antragsgegnerin als Normgeberin, soweit sie sich gegen § 2 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 6 Corona-ArbSchV wenden. Zwar ist der Arbeitgeber Adressat dieser Norm, als beschäftigte Personen sind die Antragsteller von diesen vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb jedoch zumindest mittelbar betroffen. Dabei ist
dem Wortlaut dieser Vorschrift sowie
deren Sinn und Zweck – eine Gesundheitsgefährdung der dort tätigen Personen möglichst zu vermeiden – unerheblich, ob es sich bei den Personen um Angestellte, den Geschäftsführer oder Praktikanten handelt. Randnummer 10 Ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis fehlt hingegen, soweit sie sich gegen § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV wenden, da hiernach für Beschäftigte lediglich ein Recht, aber keine Pflicht zu einer Tätigkeit im Home-Office besteht. Randnummer 11 e. Ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist nicht hinreichend dargelegt, soweit die Antragsteller zu 2 bis 6 sich gegen die Pflicht
SchV wenden, die vom Arbeitgeber in bestimmten Situationen zur Verfügung zu stellenden medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zu tragen. Eine Tragepflicht – und damit ein gegenwärtig negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Normgeberin – besteht von vornherein nur, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV im Betrieb der Antragstellerin zu 1 vorliegen. Dies ist, wie erörtert, weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Randnummer 12
GO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen noch die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Zwar sind Verstöße gegen § 2 Corona-ArbSchV mangels einer Festlegung bestimmter Tatbestände und Verweisung auf die Bußgeldvorschrift
1 Nr. 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG –) nicht bußgeldbewehrt. Eine Verletzung in eigenen Rechten – jedenfalls in ihrer Berufsausübungsfreiheit
1 des Grundgesetzes (GG) und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG, hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint jedoch zumindest als möglich und kann nicht von vornherein
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. II. Randnummer 14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 1.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 16 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 und 6 Corona-ArbSchV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Randnummer 18 a. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist § 18 Abs. 3 ArbSchG, an dessen Verfassungsgemäßheit entgegen der Ansicht der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Randnummer 19
Randnummer 20 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Gesetz zutreffend als Zustimmungsgesetz
G, Beschluss vom
3 Satz 1 GG erforderlich, weil mit dem Gesetz u.a. der Aufgabenkreis einer Bundesbehörde erweitert wurde (vgl. Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 1 ASKG).
3 Satz 2 GG können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages „errichtet“ werden. Die Vorschrift ist
ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass nicht nur die erstmalige Gründung der Behörde, sondern auch die (Neu-) Festlegung ihrer Aufgaben und Befugnisse das Zustimmungserfordernis auslöst (vgl. Ibler, in Maunz/Dürig, GG, 92. Erg.-Lfg. August 2020, Art. 87 Rn. 248). Soweit die Antragsteller sich daran stören, dass es in der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt, „in entsprechender Anwendung“ dieser Norm sei die Zustimmung des Bundesrats erforderlich (vgl. BR-Drs. 426/20, S. 25), sind diese Ausführungen im obigen Sinne zu verstehen. Randnummer 21 Im Übrigen wäre das Gesetz
1 GG selbst dann rechtmäßig zustande gekommen, wenn der Bundesrat hier irrtümlich einem Einspruchsgesetz zugestimmt hätte, weil in dieser Zustimmung zugleich ein Verzicht darauf liegt,
OK, GG,
seinem Wortlaut „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“. Diese Vorschrift lässt sich jedoch verfassungskonform dahingehend auslegen, dass lediglich der „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ ermächtigt wird. Demgemäß ist die Verordnung auch vom Bundesministerium, vertreten durch den derzeitigen Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen und von ihm unterschrieben worden. Randnummer 23
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (vgl. ebd., Rn. 200 f. m.w.N.). Randnummer 24 Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein (vgl. ebd. Rn. 203 m.w.N.). Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt daneben von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (vgl. ebd., Rn. 204 m.w.N.). Randnummer 25 Bei Zugrundlegung dieses Maßstabs ist die Norm nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, nämlich die Möglichkeit des Verordnungsgebers vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. Dabei trifft den Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u.a.
den §§ 3, 4 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Zweck der Ermächtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind danach u.a. Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. § 18 Abs. 3 ArbSchG stellt nun klar, dass es dabei ohne Bedeutung ist, ob die Gesundheitsgefahr sich aus der konkreten Art der Tätigkeit ergibt oder – im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), also u.a. bei einer dynamischen Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit – schon aus dem arbeitsbedingten physischen Kontakt mit anderen Beschäftigten. Aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung (§ 18 Abs. 3 ArbSchG) im Zusammenhang der genannten Bestimmungen, insbesondere § 2 Abs. 1, §§ 3 ff. ArbSchG, ist auch das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend erkennbar. Angesichts des Regelungsgegenstands und der absehbaren kurzfristigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Pandemie sind hieran im Übrigen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es hierfür auch keines Verweises auf § 28a IfSG, der im Übrigen wesentlich weitergehendere, über den Regelungsgegenstand „Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ hinausgehende Maßnahmen ermöglicht. Randnummer 26
1 Satz 2 GG. Randnummer 28 Danach muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge und Inhaltsbestimmungen vornimmt (vgl. etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
1 Satz 2 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit
SchG mangels weiterer zitierter Grundrechte dahingehend auszulegen, dass ein Eingriff in zitierpflichtige Grundrechte aufgrund dieser Ermächtigung nicht erfolgen darf (vgl. Sachs, in ders., GG,
SchV handelt es sich auch um Pflichten des Arbeitgebers und Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. Randnummer 31 3. Es ist auch nicht erkennbar, dass § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 und 6 Corona-ArbSchV (derzeit) einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Antragssteller begründet. Randnummer 32 a. Die dort verordneten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb greifen nicht in das Grundrecht der Freiheit der Person
2 Satz 2 GG ein. Randnummer 33 Geschützt wird danach die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfG, Urteil vom
dem Vorbringen der Antragsteller bei drei gleichzeitig in einem 30 Quadratmeter großen Raum telefonierenden Personen und einer vierten hinzukommenden Person „blockiert“ sein soll, sondern das Fernmeldegeheimnis, also die Vertraulichkeit der Kommunikation gegen staatliche Abhörung, Aufzeichnung und Auswertung (vgl. Durner, in Maunz/Dürig, GG, 92. Erg.-Lfg. August 2020, Art. 10 Rn. 106 m.w.N.). Randnummer 35 c. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auch auf ihr Grundrecht auf Freizügigkeit
1 GG, dessen Schutzbereich hier nicht eröffnet ist. Randnummer 36 Artikel 11 Abs. 1 GG schützt die Freizügigkeit aller Deutschen, d.h. das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, juris Rn. 251 ff.). Hierzu zählen die Einreise
Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (BVerfG, a.a.O., Rn. 253). Umfasst ist dabei nicht nur der Zuzug, sondern auch das Recht, an dem frei gewählten Ort verweilen oder wohnen zu dürfen (vgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 254). In Abgrenzung zur Fortbewegungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) muss der Aufenthalt im Rahmen von Artikel 11 Abs. 1 GG eine gewisse Dauer und soziale Relevanz besitzen (Ogorek, in BeckOK, GG,
1 Satz 2 (i.V.m. Artikel 19 Abs. 3 GG) ist derzeit gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Randnummer 39
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 – 1 BvL 13/81 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Randnummer 40
SchV einem legitimen Ziel, nämlich das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Zum danach bezweckten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ist der Staat angesichts seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich auch verpflichtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8). Randnummer 41
summarischer Prüfung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, vgl. Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von beschäftigten Personen, die in einem Haushalt leben, und beschäftigten Personen aus verschiedenen Haushalten ist nicht hinreichend aufgezeigt. Randnummer 48 Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
OK, GG, 45. Ed. 15.11.2020, Art. 3 Rn. 121 ff.). Er ist nicht verpflichtet, jeden abweichenden Einzelfall, in dem ggf. ein geringeres Infektionsrisiko anzunehmen ist, differenziert zu regeln. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Randnummer 50
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist
2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Das Gericht setzt den Auffangstreitwert dabei wegen der insoweit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für alle Antragsteller in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Da die Antragsteller sich in der Sache jeweils sowohl gegen die verordneten Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) als auch gegen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung zu stellen und zu tragen (§ 3 Corona-ArbSchV), wenden, war der Auffangwert
1 GKG jeweils zweifach anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.